Titel:
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Höherstufung der Vormerkungsbestätigung nach Übergabe einer Mietwohnung
Normenketten:
VwGO § 43 Abs. 1
BayWoBindG Art. 4, Art. 5
Leitsatz:
Durch die Übergabe der Mietwohnung erledigt sich das Klagebegehren auf Höherstufung der Vormerkungsbestätigung, die zu einer vorrangigen Vermittlung einer Wohnung berechtigen hätte sollen; auch einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungantrag würde das notwendige Feststellungsinteresse fehlen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung, Vormerkungsbestätigung, Wohnung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30322
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der schwerbehinderte Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihm in der Vormerkungsbestätigung der Beklagten vom 27.10.2022 für die Anmietung von Wohnraum die höchste Dringlichkeitsstufe zu gewähren. Bisher sei ihm lediglich die Dringlichkeitsstufe „dringlich“ bescheinigt.
2
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2022 eine „Bestätigung über die Vormerkung aufgrund eines Benennungsrechtes nach Art. 4 BayWoBindG in der Stadt …“ ausgestellt. Diese ist bis zum 27.10.2023 gültig. Darin ist unter Nr. 4 Folgendes festgestellt:
„4. Sie werden dringlich für die Benennung als Wohnungssuchender aufgrund eines uns zustehenden Wohnungsbesetzungsrechts vorgemerkt. Wir werden Sie einem Vermieter als Mieter benennen, können dafür aber noch keinen Termin angeben, weil wir Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung und bei gleicher Dringlichkeit nach der Dauer ihrer Bewerbung benennen müssen.“
3
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30.11.2022, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.12.2022, Klage.
die Stadt … zu verpflichten, die Dringlichkeitsstufe „dringlich“ in die höchste Dringlichkeitsstufe abzuändern.
5
Zur Begründung gibt er an, dass die Feststellung „dringlich“ nicht die Maßstäbe beachte, die der 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 03.07.2017 – 12 ZB 17.987 – aufgezeigt habe.
6
Die Klagefrist sei zudem gewahrt, da die Rechtsbehelfsbelehrungunvollständig sei, weil nicht auf die Gerichtskostenfreiheit dieses Streitgegenstandes hingewiesen worden sei.
7
Darüber hinaus beantragte er
die Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
8
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 09.01.2023,
9
Zur Begründung verweist sie auf die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsgesetzes. Die Rangfolge richte sich gemäß Art. 5 BayWoBindG, § 3 Abs. 3 DVWoR, ÄNr. 6 VVWoBindR nach der Dringlichkeit und der Strukturkomponente. Bei Vorlage des angeforderten Räumungsurteils werde die Dringlichkeitsstufe überprüft.
10
Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass die GBW … eine Zweizimmerwohnung in der …, 7. OG Mitte, … (WoNr. …*) an den Kläger vergeben habe. Der Mietvertrag werde zum 15.03.2023 geschlossen. Dem Schreiben beigelegt war eine Mitteilung der GBW … vom 03.03.2023, das diese Angaben bestätigt. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 21.03.2023 nach Rücksprache mit der GBW noch mit, dass die genannte Wohnung am 10.03.2023 an den Kläger übergeben worden sei.
11
Auf Schreiben des Gerichts vom 08.03.2023, 13.03.2023, 20.03.2023 mit der Anregung, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, teilweise mit Beilegung eines Vordrucks für eine Erledigungserklärung, reagierte der Kläger nicht.
12
Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 hörte das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides an und gewährte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Die Beklagte erklärte sich hiermit mit Schriftsatz vom 21.03.2023 einverstanden. Der Kläger gab trotz gerichtlichen Hinweises auf die ansonsten drohende Abweisung seiner Klage als unzulässig (Schriftsatz vom 03.04.2023) keine Erklärung ab.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalteswird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
14
1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die Klage hat ungeachtet der Frage der Fristwahrung der Klageerhebung keinen Erfolg.
16
Da sich das Klagebegehren durch die Übergabe der angemieteten Wohnung in der …, 7. OG Mitte, …, erledigt hat, fehlt der Klage nunmehr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
17
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich ein Verwaltungsakt dann erledigt hat, wenn die sich aus ihm ergebende und mit der Klage bekämpfte Beschwer nachträglich weggefallen ist, wenn also der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist oder wenn „der einer Vollziehung fähige Regelungsgehalt des Verwaltungsakts“ gegenstandslos geworden ist (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 65. Ed. 01.04.2023, VwGO § 113 Rn. 84).
18
Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Übergabe der Mietwohnung ist das Klagebegehren auf Höherstufung der Vormerkungsbestätigung, die ihm zu einer vorrangigen Vermittlung einer Wohnung berechtigen hätte sollen, entfallen. Da dem Kläger ein etwaiger Erfolg seines Klagebegehrens keinen rechtlichen Vorteil mehr bescheren würde, fehlt der Klage das gemäß § 113 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Auch eine Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes würde die Klage nicht zulässig machen, da auch einem entsprechenden Fortsetzungsfeststellungantrag das notwendige Feststellungsinteresse fehlen würde (§ 43 Abs. 1 VwGO). Insbesondere läge keine Wiederholungsgefahr vor. Im Falle einer drohenden Wohnungslosigkeit obläge es dem Kläger, einen neuen Antrag auf Ausstellung einer Vormerkungsbescheinigung zu stellen, über den die Beklagte nach den dann geltenden Verhältnissen eine neue Entscheidung treffen muss, die der Kläger vom Gericht überprüfen lassen kann.
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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus den oben genannten Gründen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht vorlägen (§ 116 VwGO, §§ 121 Abs. 2 ZPO), da seinem Klagebegehren – ungeachtet dessen, dass ein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegt – inzwischen die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
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3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO