Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 07.08.2023 – B 7 E 23.616
Titel:

Zulassung der Hausquarantäne nach Verbringung von Heimtieren aus einem Drittstaat in die EU

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
VO (EU) Nr. 567/2013 Art. 10, Art. 13, Art. 35 Abs. 1, (EU) Nr. 429/2016 Art. 277
Leitsatz:
Die Behörde darf die von dem Tollwut-Erreger grundsätzlich ausgehende hohe Gefährlichkeit bei der Entscheidung über die Zulassung der Hausquarantäne nach Verbringung eines Heimtieres aus einem Drittstaat in die EU einbeziehen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tierheimquarantäne, Kein Anspruch auf Zustimmung zu einer Hausquarantäne, Verbringung eines Hundes aus der Türkei nach Deutschland, einstweilige Anordnung, Hausquarantäne, Isloation, Heimtier, Tollwut
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30302

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist Halterin des männlichen Zwergspitzes …, geboren … und möchte erreichen, dass für diesen Hund von Seiten der Antragsgegnerin eine Hausquarantäne angeordnet wird, damit in der Folge die Stadt … eine von dort verfügte Tierheimquarantäne aufhebt.
2
Nach Lage der Akten stammt der Hund aus …; die Antragstellerin hat ihn auf ein Inserat bei „…“ und entsprechendem Smartphone-Kontakt mit dem Verkäufer Ende Januar 2023 übernommen.
3
Die Antragstellerin reiste mit dem Hund am 12.06.2023 aus einem Türkei-Urlaub zurück nach Deutschland. Nachdem aber die erforderlichen tiergesundheitlichen Anforderungen für das Verbringen des Hundes (zurück) nach Deutschland nicht erfüllt waren, ordnete der zuständige Amtstierarzt der Stadt … die pflegliche Unterbringung des Hundes zur Quarantäne im Tierheim … auf Kosten der Antragstellerin an. Bei Einreise der Antragstellerin mit dem Hund lag zwar ein EU-Heimtierausweis vor, in dem eine gültige Tollwutimpfung eingetragen war. Es fehlte jedoch der Nachweis des Antikörpertiter-Tests. Die Blutentnahme zur Bestimmung des Antikörpertiters erfolgte noch am 12.06.2023.
4
Die Stadt … erließ am 16.06.2023 einen Bescheid, mit dem die mündlichen Anordnungen des Amtstierarztes bestätigt bzw. konkretisiert wurden: Es wurde angeordnet, dass der Hund bis zur Erfüllung aller in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gestellten Gesundheitsanforderungen unter amtlicher Überwachung isoliert werde (Nr. 1). Unter Nr. 2 wurde verfügt, dass die Isolierung gem. Ziff. 1 in der Tollwut-Quarantänestation des Tierheimes des Tierschutzvereins … und Umgebung e.V. in …, …, erfolge. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Sämtliche Kosten für die pflegliche Unterbringung in der Quarantänestation und die ärztliche Versorgung des Hundes habe die Antragstellerin zu tragen (Nr. 4).
5
Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids lag das Ergebnis der Blutuntersuchung noch nicht vor. In diesem Bescheid, auf den im Übrigen verwiesen wird, wurde ausgeführt, dass, sollte die Antikörpertestung positiv ausfallen, der Hund in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt aus der Quarantäne zur Antragstellerin entlassen werden könne. Aus den Hinweisen, die dem Bescheid beigefügt waren, ergibt sich, dass die Kosten für die pflegliche Unterbringung im Tierheim für den Hund pro Tag 25,00 EUR betragen und vom Tierhalter ebenso wie die anfallenden Tierarztkosten (Behandlung, Impfung, etc.) zu tragen seien und zu einem späteren Zeitpunkt von der Stadt … in Rechnung gestellt würden. Eine Aufhebung der Quarantäne erfolge, sobald die für ein Verbringen des Heimtieres in das Gebiet der EU geforderten Gesundheitsanforderungen erfüllt seien.
6
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2023 wurde die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Bescheid der Stadt … vom 16.06.2023 aufgefordert, mit dem Sachgebiet Veterinärwesen der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen. Mit weiterem an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 23.06.2023 führte die Antragsgegnerin aus, wie bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, stimme sie der Gewährung einer Hausquarantäne für den am 12.06.2023 nach Deutschland eingeführten Hund nicht zu. Die wiederholten Verstöße gegen tiergesundheitsrechtliche Bestimmungen – bereits das erstmalige Verbringen des Tieres nach … sei ohne gültigen Tollwutimpfschutz erfolgt – begründeten erhebliche Zweifel an der für die Gewährung einer Hausquarantäne erforderlichen Zuverlässigkeit. Es werde im Übrigen auf die mit dem Bescheid der Stadt … vom 16.06.2023 getroffenen Anordnungen verwiesen.
7
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin nahmen vorprozessual Kontakt mit der Antragsgegnerin wie auch mit der Stadt … auf. Beide involvierten Behörden standen auch bilateral in sachlichem Austausch.
8
Zuletzt erläuterte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten der Antragstellerin nach einem Vermerk telefonisch am 18.07.2023, dass die Stadt … für eine Herausgabe zuständig sei, da diese den Bescheid vom 16.06.2023 erlassen habe; eine Umwandlung der Tierheimquarantäne komme wegen im Einzelnen ausgeführter Aspekte nicht in Betracht.
9
Die Stadt … äußerte sich gegenüber den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.07.2023, auf das verwiesen wird.
10
Am 01.08.2023 ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO beantragen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hund sei am 16.03.2023 gemäß den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft worden. Am 12.06.2023 sei der Hund am Flughafen … in Quarantäne genommen worden, da angeblich der erforderliche Antikörpertiter nicht vorhanden gewesen sei. Auch hier sei er nochmals gegen Tollwut geimpft worden. Am 12.06.2023 sei eine Blutprobe entnommen und festgestellt worden, dass der Antikörpertiter in ausreichender Art und Weise nachgewiesen worden sei. Der Antragstellerin sei beim Zoll von zwei Tierärzten zugesichert worden, dass ihr Hund nach zwei Wochen aus der Quarantäne könne, wenn das Blutergebnis positiv ausfalle. In dem Bescheid der Stadt … vom 16.06.2023 sei festgestellt worden, dass der Hund aus der Quarantäne entlassen werden könne, wenn der Antikörpertiter nachgewiesen worden sei. In diesem Fall könne auch eine Hausquarantäne angeordnet werden. Für diese Anordnung sei die hiesige Antragsgegnerin zuständig. Trotz Aufforderung sei diese jedoch nicht ausgesprochen worden. Die Stadt … habe bereits bestätigt, dass sie den Bescheid vom 16.06.2023 aufhebe, sobald die Hausquarantäne angeordnet werde.
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Eine Hausquarantäne sei hier auch jederzeit durchführbar. Der Hund werde von der Antragstellerin bzw. deren Tochter betreut. Auch sei ein abgeschlossener Innenhof vorhanden, in dem sich der Hund frei bewegen könne, ohne mit anderen Tieren in Kontakt zu kommen. Die Antragstellerin versichere, während der Zeit der Hausquarantäne alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Hund keine Kontakte zu anderen Menschen oder Tieren habe und die gesetzlichen Bestimmungen zur Quarantäne streng eingehalten würden. Eine entsprechende, von der Antragstellerin unterschriebene Versicherung vom 27.07.2023 wurde vorgelegt.
13
Ferner wurde eine Bescheinigung des Tierärztlichen Fachzentrums … vom 30.06.2023 vorgelegt, wonach der Hund … am 16.02.2023 mit dem Impfstoff „Nobivac SHPPi+L4“ geimpft worden sei, da er keine klinischen Anzeichen einer Erkrankung aufgewiesen habe. Vier Wochen später, am 16.06.2023 sei das Tier zur Boosterung ohne klinische Anzeichen einer Erkrankung erschienen und sei erneut mit dem genannten Impfstoff geimpft worden. Zusätzlich sei … am selben Tag gegen Tollwut mit dem Impfstoff „Nobivac T“ geimpft worden. Am 24.05.2023 sei auf Wunsch der Antragstellerin durch Unterschrift und Stempel im EU-Heimtierausweis erklärt worden, dass das Tier zu diesem Zeitpunkt keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen und es sich für die vorgesehene Reise (Türkei) in einem klinisch-gesunden Zustand befunden habe.
14
Vorgelegt wurde ferner ein Zertifikat eines Biomedizinischen Forschungszentrums, wonach eine am 12.06.2023 entnommene Probe einen Antikörpertiter von 0,79 IU/ml ergeben habe. Im Zertifikat wurde darauf hingewiesen, dass ein Antikörpertiter von 0,5 IU/ml oder höher nach Impfung gemäß den Richtlinien der WHO/OIE einen Schutz vor Tollwut anzeige.
15
Vorgelegt wurde eine weitere Bescheinigung des Tierärztlichen Fachzentrums … vom 30.06.2023, nach der sich der Hund … der Antragstellerin seit 01.02.2023 in dortiger Behandlung wie folgt befunden habe:
01.02.2023 allgemeine Untersuchung mit Beratung, Entwurmung.
08.02.2023 Augenverletzung.
16.02.2023 Impfung SHPPi+L4.
16.03.2023 Nachimpfung SHPPi+L4, T.
24.04.2023 Verletzung am Hals.
27.04.2023 Wundkontrolle.
24.05.2023 Allgemeine Untersuchung, tierärztliches Attest ausstellen, Entwurmung.
16
Die Antragstellerin beantragt,
eine Hausquarantäne für den Hund …, geboren am …, Zwergspitz, männlich, Chip Nr. (wurde angegeben) anzuordnen.
17
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wurde die Gefährlichkeit von Tollwut näher erläutert. Die Türkei gehöre ausweislich der WHO zu den 20 Ländern mit dem höchsten Tollwutrisiko weltweit.
19
Der bestandskräftige Bescheid der Stadt … vom 16.06.2023 stelle klar, dass bei der Wiedereinreise aus der Türkei nach Deutschland für den Hund kein Testnachweis vorgelegen habe, bei welchem ein Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Tollwut-Impfung und zugleich mindestens drei Monate vor der Einreise die für eine aussagekräftige Titrierung erforderliche Probe genommen habe. Nur durch korrekte Probeentnahme rechtzeitig vor der Verbringung könne ausgeschlossen werden, dass die Antikörpertiter auf die Impfung und nicht etwa (auch) auf eine Infektion mit Tollwut im Drittland zurückzuführen seien.
20
Es treffe also nicht zu, dass die Quarantäne wegen eines „angeblich nicht vorhandenen“ Antikörpertiters angeordnet worden sei, sondern weil kein, insbesondere kein rechtzeitiger Test vor der Wiedereinreise erfolgt gewesen sei, der (sofern positiv) in der Lage gewesen wäre, Klarheit zu verschaffen, ob eine Tollwutansteckung im Drittland sicher hätte ausgeschlossen werden können.
21
Die Behauptung der Antragstellerseite, aus dem Bescheid der Stadt … sei zu lesen, der Hund könne bei positivem Testergebnis dann aus der Quarantäne entlassen werden, sei einem Missverständnis geschuldet, weil die Angabe im Sachverhalt des Bescheids nicht im Wechselspiel mit Hinweisziffer 3 des Bescheides gelesen worden sei.
22
Die Ermittlungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Anfrage des Veterinäramts der Stadt …, ob die Bedingungen für eine häusliche Quarantäne unter amtlicher Kontrolle erfüllt seien, ergaben Folgendes:
23
Die Antragstellerin bewohne ein Mehrfamilienhaus mit einem offenen Hinterhof (ein entsprechendes Foto wurde im gerichtlichen Verfahren vorgelegt). Die anderslautende Behauptung der Antragstellerseite sei schlichtweg falsch. Eine gemeinsame Zufahrt zum Hinterhof nutzten ein benachbartes Seniorenzentrum und eine Apotheke. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich u.a. eine Kinderärztin und ein Gymnasium. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinde sich ein Grundstück mit Hundehaltung, eine weitere Apotheke und ein Mammografie-Screening-Zentrum. Wegen der Lage der Wohnung im Mehrfamilienhaus könne auf dem Weg durchs Treppenhaus (zwischen Wohnung und Innenhof) und im Innenhof, der offen zugänglich sei, der zufällige Kontakt mit ungeimpften Personen und empfänglichen Tieren (u.a. Bewohner, Gäste, Bewohner der benachbarten Seniorenresidenz, ggf. Haustiere dieser möglichen Kontaktpersonen, wie Hunde und Freigänger-Katzen) nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei der Innenhof zugänglich für (Wild-)Tiere (z.B. kämen Marder in der Umgebung vor), die sich mit dem Erreger infizieren könnten. Bereits einfaches „Lecken“ oder „Anspringen“, was bei einem Hund geringen Alters und mit nur altersbedingter Folgsamkeit ein typisches Verhalten darstelle, genüge zur Übertragung des Tollwuterregers durch Speichel oder kleine Krallenkratzer.
24
Eine Hausquarantäne sei alleine schon aus vorstehenden Erwägungen in dieser Situation ausgeschlossen.
25
Der Eilantrag sei auch unzulässig. Ohne Existenz eines Rechtsanspruchs auf die begehrte Hausquarantäne könne ein solcher nicht auf dem Klageweg verfolgt werden, weil bereits die Antragsbefugnis und das Rechtschutzbedürfnis fehlten. Das Tier befinde sich in der Zuständigkeit der Stadt …, die einen bestandskräftigen Bescheid erlassen habe. Es gebe auch keinen Rechtsanspruch gegen die Antragsgegnerin, die Zuständigkeit an sich zu ziehen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die einen Rechtsanspruch auf Hausquarantäne gewähre. Die Antragstellerin habe ungeachtet dessen keinen Anordnungsgrund (Dringlichkeit) geltend gemacht. Werde – wie vorliegend – die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, müssten zudem besondere Gründe vorliegen, die eine solche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Hierzu schweige die Antragstellerin.
26
Vielmehr bedürfe es der unionsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Isolation unter amtlicher Überwachung während der restlichen Karenzzeit. Bis zu deren Ablauf bestehe die Gefahr fort.
27
Die Antragstellerin erfülle im Übrigen nicht die Anforderungen an die Zuverlässigkeit für eine Hausquarantäne (wurde näher erläutert).
II.
28
1. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
29
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
30
Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. SächsOVG, B.v. 22.9.2017 – 4 B 268/17 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 26 m.w.N.).
31
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Wird mit der begehrten Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
32
Gemessen hieran hat die Antragstellerin jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
33
Die Antragsgegnerin hat es zu Recht abgelehnt, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die rechtlich gebotene – und von der Stadt … verfügte – Isolation des Hundes … in Hausquarantäne durchgeführt werden kann.
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Nach der Übergangsbestimmung in Art. 277 Verordnung (EU) Nr. 429/2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 567/2013 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken unbeschadet des Art. 270 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 429/2016 weiter.
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Einschlägig ist demnach Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 567/2013, der die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A – dazu gehören u.a. Hunde – zu anderen als Handelszwecken zum Gegenstand hat. Danach dürfen Hunde aus einem Drittland (hier: Türkei) in einen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) nur verbracht werden, sofern sie – neben anderen Voraussetzungen – einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen wurden, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht.
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In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 567/2013 ist u.a. wiederum geregelt, dass der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern an einer Probe durchgeführt worden sein muss, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde und mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland als denjenigen, die in den gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind.
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Letztere Voraussetzung ist in Bezug auf die Türkei erfüllt, denn dieses Land ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gerade nicht genannt. Im Übrigen wurde der Test zur Titrierung vorliegend nicht drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verbringung zu anderen als Handelszwecken durchgeführt.
38
Den fachlichen Hintergrund dieser Regelung hat die Antragsgegnerin schlüssig dargestellt. Die bei dem Hund … im Juni 2023 festgestellten Antikörper gegen den Tollwut-Erreger lassen nicht den Schluss zu, ob deren Bildung (alleine) auf der Impfung beruht oder ob (auch) eine Infektion mit der Tollwut im Drittland erfolgte.
39
Diese Zusammenhänge zugrunde gelegt, liegt ein Verstoß im Sinne von Art. 35 Verordnung (EU) Nr. 567/2013 vor, auf dessen Grundlage die Stadt … (zu Recht) angeordnet hat, dass der Hund unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren ist, bis er die maßgeblichen Bedingungen nach Kapitel III der Verordnung erfüllt (vgl. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 567/2013).
40
Europarechtlich zwingend vorgeschrieben ist mithin eine Isolierung unter amtlicher Überwachung. Soweit die Antragsgegnerin diese unbestimmten Rechtsbegriffe dahin ausgelegt hat, dass die Isolierung grundsätzlich innerhalb einer Quarantänestation stattzufinden hat und eine Ausnahme (häusliche Quarantäne) nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden kann, gibt dies keinen Anlass zur Beanstandung durch das Gericht.
41
Ebenso nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin entscheidungstragend schon aufgrund der näher beschriebenen örtlichen Verhältnisse die ausnahmsweise Zulassung einer Hausquarantäne abgelehnt. Auf die ausführliche Beschreibung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von dem Tollwut-Erreger grundsätzlich ausgehende hohe Gefährlichkeit durfte die Behörde ebenfalls in ihre Entscheidung einbeziehen.
42
Die Antragstellerin hat nach der Darstellung der Antragsgegnerin, die sich auch in der vorgelegten Behördenakte widerspiegelt, gegenüber dem Amtstierarzt der Antragsgegnerin telefonisch geäußert, dass ihr im Zeitpunkt der Abreise das richtigerweise zu ergreifende Vorgehen bekannt gewesen sei. Aus der Sicht der Kammer bedarf dieser „Vorwurf“ im Kontext der Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin jedoch keiner weiteren Aufklärung.
43
Denn unabhängig von einer positiven Kenntnis des Hundehalters darf ohne Weiteres erwartet werden, dass der Betreffende – möchte er sich insoweit rechtskonform verhalten –, die notwenigen Schritte bzw. Voraussetzungen für die Mitnahme eines Hundes in den Urlaub aus eigenem Antrieb eruiert. Dies ist auch unschwer möglich, z.B. im Bedarfsfalle durch eine einfache Internet-Recherche, Nachfrage bei der Behörde oder – mindestens ebenso naheliegend – durch Einholung einer vollständigen Auskunft/Beratung des behandelnden Tierarztes. Vorliegend hat es einen laufenden Kontakt mit dem behandelnden Tierarzt nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gegeben (vgl. die als Anlage übermittelte „Krankenakte“ des Tierärztlichen Fachzentrums …*). Dass die Antragstellerin entweder die notwendigen Erkundigungen nicht umfassend eingeholt oder bei Durchführung ihrer Urlaubsreise mit dem Hund gar positive Kenntnis von den rechtlichen Notwendigkeiten gehabt hat, kann bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit – die für die Zustimmung zu einer Hausquarantäne freilich unverlässlich erscheint – nicht zu ihren Gunsten angeführt werden.
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Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch darauf zustehen würde, dass die Antragsgegnerin der nur als Ausnahme in begründeten Einzelfällen in Betracht kommenden Hausquarantäne zustimmt und damit eine entsprechende Regelung erlässt, die in der Folge die von der Stadt … verfügte Tierheimquarantäne ersetzen könnte.
45
Es fehlt damit einerseits an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der (hypothetischen) Hauptsache. Andererseits hat die Antragstellerin nicht dargetan, dass ihr aufgrund des Abwartens in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die mit dem Eilantrag einhergehende unzulässige Vorwegnahme der (bisher nicht anhängig gemachten) Hauptsache hingewiesen.
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2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nachdem mit der Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird, ist eine Ermäßigung des Streitwerts nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).