Titel:
Vereinbarkeit des § 71 a AsylG mit Unionsrecht
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 71a
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2c
VwGO § 80 Abs. 5
Dublin-III-VO Art. 8 Abs. 4
Asylverfahrens-RL Art. 33
Leitsatz:
Es bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Unionsrecht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Guinea, Zweitantrag, Vereinbarkeit des § 71 a AsylG mit Unionsrecht (bejaht), PTBS, Stellungnahme einer Diplom-Psychologin nicht berücksichtigungsfähig, Diplom-Psychologin, Folgeantrag, qualifizierte ärztliche Bescheinigung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30299
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wurde.
2
Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2020 ins Bundesgebiet ein und stellte am … Oktober 2020 einen Asylantrag.
3
Mit Schreiben vom … Juni 2022 teilten die französischen Behörden dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde durch die zuständige französische Behörde mit Entscheidung vom … Juli 2018 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat der französische Asylgerichtshof am … Juni 2020 abgewiesen. Sowohl diese Entscheidungen als auch das Anhörungsprotokoll der französischen Asylbehörde sind in der Bundesamtsakte in französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung enthalten.
4
Darüber hinaus teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 16. Juni 2022 mit, dass ein vom Antragsteller in Italien gestellter Asylantrag am 10. Juni 2019 abgelehnt wurde, weil der Antragsteller behördlicherseits bereits ab dem 12. Februar 2019 unbekannten Aufenthalts geführt wurde.
5
Mit Bescheid vom …August 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; widrigenfalls werde er nach Guinea abgeschoben (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abstimmung befristet (Ziffer 4).
6
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, weil es sich um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele. Umstände, die gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland rechtfertigen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgebracht. Vielmehr sei der Kern seines Vortrags im französischen und im deutschen Asylverfahren gleich. In beiden Verfahren habe er im Wesentlichen vorgebracht, Probleme mit seiner Stiefmutter und Probleme wegen des Verlusts einer Kuh beim Hüten derselben gehabt zu haben. Abschiebungsverbote bezüglich Guinea lägen nicht vor. Die derzeitigen Lebensbedingungen in Guinea seien nicht so schlecht, dass dem jungen und arbeitsfähigen Antragsteller eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Die geltend gemachte psychische Erkrankung habe der Antragsteller nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Die Diplom-Psychologin, bei der sich der Antragsteller in Behandlung befinde und die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziere, sei kein approbierter Arzt. Unabhängig davon stütze sich die Diagnose in der vorgelegten Bescheinigung im Wesentlichen auf Schilderungen des Antragstellers selbst. Die Angaben des Antragstellers zu seiner Verfolgungsgeschichte seien indes unglaubhaft, weil sie erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen und sich schon in zeitlicher Hinsicht so schlichtweg nicht zugetragen haben könnten. Unter Berücksichtigung dessen ließen die Aussagen der behandelnden Psychologin jegliche kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Antragstellers und der Möglichkeit, dass die PTBS nur vorgetäuscht sein könnte, vermissen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die vorgebrachte PTBS alsbald nach Rückkehr ins Herkunftsland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. In dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Arztbrief des Klinikums Bamberg werde keine schwerwiegende psychische Erkrankung diagnostiziert, sondern eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit (Synkope).
7
Hiergegen erhob der Antragsteller am 21. August 2023 Klage (B 6 K 23.30680) zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid vom …August 2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea vorliegen. Zugleich beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.
8
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Da die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht Gegenstand des französischen Asylverfahrens gewesen sei, habe der Antragsteller mit der Geltendmachung der PTBS neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland rechtfertigten. Die Bescheinigung der Frau Dipl.-Psych. B. sei berücksichtigungsfähig, auch wenn die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes eine ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung eine Erkrankung forderten. Psychologische Psychotherapeuten wiesen die erforderliche Sachkunde zur Diagnostizierung einer PTBS auf. Frau Dipl.-Psych. B. habe die Diagnose einer PTBS sowie einer depressiven Episode aufgrund einer Langzeittherapie des Antragstellers mit bisher 58 Sitzungen gestellt. Diese psychischen Erkrankungen seien in Guinea nicht behandelbar.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
12
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, die gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten, bestehen nicht.
13
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässigen Zweitantrag (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG) eingestuft.
14
1.1. Das Asylverfahren des Antragstellers in Frankreich ist endgültig ohne Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Mitteilung der französischen Behörden sowie den übersandten Entscheidungen aus dem französischen Asylverfahren. Diese Dokumente lassen erkennen, dass im französischen Verfahren sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiärer Schutz geprüft wurden.
15
1.2. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des weiteren in Deutschland gestellten Asylantrags des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Antragsteller hat das Bundesamt rechtsfehlerfrei aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO abgeleitet. Im Übrigen wäre die Zuständigkeit Deutschlands jedenfalls mit Ablauf der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens an Frankreich begründet worden.
16
1.3. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG hat das Bundesamt zu Recht verneint. In Bezug auf seine im französischen und im deutschen Asylverfahren im Kern identische Verfolgungsgeschichte hat der Antragsteller keine Änderung der Sach- oder Rechtslage und keine neuen Beweismittel vorgebracht. Sein nach seinen Angaben neues Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die geltend gemachte Erkrankung, mithin nicht auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sondern auf ein nationales Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG. Wie sich aus § 31 Abs. 3 AsylG ergibt, hindert selbst das Bestehen eines solchen Abschiebungsverbotes nicht die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig. Unabhängig davon ist anzumerken, dass der Vortrag der Antragstellerbevollmächtigten, die geltend gemachte psychische Erkrankung sei nicht Gegenstand des französischen Asylverfahrens gewesen, in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. In der in Originalsprache und Übersetzung vorliegenden Entscheidung des französischen Asylgerichtshofs vom 2. Juni 2020 wird nämlich auf ein ärztliches Attest zum 1. Juli 2019 betreffend eine PTBS Bezug genommen (Bl. 236 d. Behördenakte).
17
1.4. Zweifel an der Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Unionsrecht hat das im hiesigen Verfahren zur Entscheidung berufene Gericht nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass in jüngerer Zeit einige Gerichte – entgegen der bislang nahezu einhelligen, jedenfalls aber weit überwiegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere SächsOVG, B.v. 27.7.2020 – 5 A 638/19.A; OVG Bremen, U.v. 3.11.2020 – 1 LB 28/20; OVG Berlin-Bbg., B.v. 13.10.2020 – OVG 6 N 89/20; B.v. 22.10.2018 – OVG 12 N 70.17 – alle juris; Hailbronner in Hailbronner, Stand Juni 2023, § 71a AsylG Rn. 6; Dickten in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2023, § 71a AsylG Rn. 1b) – Zweifel an der Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit der RL 2013/32/EU geäußert und die Frage aufgeworfen haben, ob die unionsrechtliche Definition des Folgeantrags ein mitgliedstaatsübergreifendes Verständnis zulässt oder unionsrechtlich ein Folgeantrag nur vorliegt, wenn der weitere Asylantrag in demselben Staat, in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde, gestellt wird (BayVGH, B.v. 26.1.2023 – 6 AS 22.31155; OVG NW, B.v. 10.1.2023 – 19 B 1030/22.A; OVG LSA, B.v. 6.4.2023 – 4 R 87/23 – alle juris; vgl. ferner BVerwG, B.v. 1.8.2023 – 1 C 1/23 – juris: Aussetzung entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf ein EuGH-Vorabentscheidungsersuchen des VG Minden). Nach Auffassung des beschließenden Einzelrichters fehlt es jedoch an Sachargumenten, die Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Norm begründen können. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Folgeantrag unter den dort genannten Voraussetzungen als unzulässig betrachten. Die Legaldefinition des Folgeantrags in Artikel 2 Buchst. q RL 2013/32/EU enthält keinerlei Beschränkung dahingehend, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz im gleichen Mitgliedstaat wie der erste Antrag gestellt sein müsste. In Art. 40 Abs. 7 RL 2013/32/EU geht der Unionsgesetzgeber selbst davon aus, dass Asylerstantrag und Folgeantrag in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gestellt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint allein der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Rechtsfrage bisher (mangels Entscheidungserheblichkeit) offen gelassen und die Europäische Kommission in einem Verfahren vor dem EuGH sich gegen eine mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des Folgeantragskonzepts ausgesprochen hat, nicht ausreichend, Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 71a AsylG zu begründen. Das Gericht folgt daher den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Dezember 2022 (11 LA 280/21 – juris), das nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtslage und insbesondere dem Vortrag des Generalanwalts im EuGH-Verfahren C-8/20 – welcher der vorgenannten Einschätzung der Europäischen Kommission mit fundierter Argumentation widerspricht – zu dem Ergebnis kommt, dass die Unionsrechtskonformität offenkundig zu bejahen ist.
18
2. Auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
19
2.1. Die Lebensbedingungen in Guinea sind trotz allgemeiner desolater humanitärer und wirtschaftlicher Lage nicht so schlecht, dass für den jungen und arbeitsfähigen Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen wäre (vgl. nur SächsOVG, B.v. 9.8.2023 – 6 A 55/21.A – juris Rn. 10 m.w.N.).
20
2.2. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG besteht. Er hat keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG vorgelegt, aus der sich das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), ergibt.
21
Zu den unter Vorlage von Stellungnahmen der Frau Dipl.-Psych. B. vorgebrachten psychischen Erkrankungen und den diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen der Antragstellerbevollmächtigten ist festzustellen: Das Gesetz verlangt in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, auf den § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verweist, nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut die Glaubhaftmachung der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung. Dieser bereits im Gesetzeswortlaut eindeutig zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille findet in der Gesetzesbegründung nochmals ausdrückliche Bestätigung (BT-Drs. 18/7538, 19: „eine ärztliche Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes“). Das Gericht ist nicht dazu berufen, die fachliche Kompetenz der Frau Dipl.-Psych. B. zur Diagnose einer PTBS und weiterer psychischer Erkrankungen zu bewerten, sondern ist gemäß Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG an Recht und Gesetz gebunden. Dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen dazu berechtigt war, für die Glaubhaftmachung einer der Abschiebung entgegenstehenden Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
22
Aus den darüber hinaus von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen/Schreiben ergibt sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Der Arztbrief des Sozialstifts B. … vom … November 2021 (Bl. 123 der Behördenakte) diagnostiziert nur eine „Synkope mit psychogener Komponente“ ohne Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung im vorgenannte Sinne. Der in der Behördenakte (Bl. 87) enthaltene „Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ vom … April 2021 entspricht, abgesehen davon, dass er fast zweieinhalb Jahre alt ist, ersichtlich nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG.
23
Ohne dass es hier noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist das Gericht im Übrigen darauf hin, dass nach dem gesetzgeberischen Willen eine PTBS regelmäßig nicht als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG anzusehen ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, 18) wird diesbezüglich ausgeführt: „Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.“ Ein Abschiebungshindernis aufgrund einer PTBS besteht daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmenfällen (BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 11 ZB 17.31463 – juris Rn. 3 f.), wofür hier nichts ersichtlich ist.
24
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
25
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).