Inhalt

OLG München, Endurteil v. 12.10.2023 – 32 U 936/23 e
Titel:

Kein Persönlichkeitsrechtsschutz vor den Folgen des Klimawandels

Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
2. Der Schutz des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels ist bislang nicht als Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Eingriffen durch Dritte festgestellt worden. Eine entsprechende Ausweitung des Schutzbereichs auf den Schutz vor Eingriffen durch gesetzgeberische Maßnahmen, die durch das Verhalten Dritter veranlasst werden, ist derzeit weder verfassungsrechtlich geboten noch als darüber hinausgehende zivilrechtliche Verpflichtung erkennbar. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB sieht in der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Grenzwerten ein Indiz für die Unwesentlichkeit einer von einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung. Damit ist per se noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung getroffen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Persönlichkeitsrecht, Klimawandel, Nachbarrecht, öffentlich-rechtliche Grenzwerte, Beeinträchtigung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 07.02.2023 – 3 O 12581/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe vom -- – VI ZR 334/23
Fundstellen:
AG 2024, 252
ESG 2023, 370
MDR 2024, 497
BeckRS 2023, 30283
LSK 2023, 30283

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.02.2023, Az. 3 O 12581/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1
Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger aufgrund einer drohenden Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das klimaschädliche Inverkehrbringen von Personenkraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren durch die Beklagte.
I.
2
1. a) Die Klägerin zu 1) ist stellvertretende Bundesgeschäftsführerin des … e.V., die Kläger zu 2) und 3) sind dessen Bundesgeschäftsführer. Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Automobilunternehmen und eines der größten Wirtschaftsunternehmen Deutschlands. Aus den Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten für 2020 und den von der International Energy Agency (IEA) veröffentlichten weltweiten Verkaufszahlen von Pkw hatte die Beklagte 2019 einen Marktanteil von 2,88% der weltweiten Pkw-Verkäufe. Der Pkw-Verkehr wiederum war 2019 nach einer Studie der IEA global für 7,42% der COշ Emissionen verantwortlich.
3
b) Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Europäische Union ratifizierten das Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015 (im Folgenden: Pariser Übereinkommen), in dem sich die Vertragsparteien verpflichteten, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene gibt es verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Pariser Übereinkommens.
4
So ist die Begrenzung der COշ-Emissionen von Personenkraftwagen Gegenstand der EU-Pkw-Emissionsverordnung vom 17.04.2019 (Verordnung (EU) 2019/631), die im Zuge des „Fit for 55“ Maßnahmenpakets der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) 2023/851 zur Änderung der PKW-Emissions-Verordnung (PKW-Emissions-Verordnung-2) verschärft wurde. Begründet wurde die Verschärfung mit dem neuen Treibhausgasminderungsziel der Europäischen Union (Erhöhung von 40% auf 55% bis 2030) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Pariser Klimaziele und den Umstand, dass der Verkehrssektor der einzige Wirtschaftsbereich ist, in dem die Emissionen seit 1990 gestiegen sind, Bezug genommen (insbesondere Erwägungsgründe 1, 2, 6 und 9).
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Festgelegt werden durch die Verordnung durchschnittliche Flottenzielwerte und herstellerspezifische Zielwerte, nicht aber eine absolute Begrenzung der COշ-Emissionen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen mit Verbrennermotoren. Eine COշ-Emissionsminderung von 100% für neue Personenkraftwagen gegenüber dem Basisjahr 2021 ist erst ab 2035 als EUweiter Flottenzielwert vorgeschrieben. Für den Zeitraum ab 2030 wurde das Zwischenziel für den COշ-Flottenzielwert von neuen PKW ab dem Jahr 2030 durch die PKW-Emissions-Verordnung-2 von einer Verringerung von 37,5% im Vergleich zum Basisjahr 2021 auf eine Verringerung von 55% angehoben.
6
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Erfüllung nationaler sowie europarechtlicher Klimaschutzziele 2019 unter Bezugnahme auf die Ziele des Pariser Übereinkommens das Bundesklimaschutzgesetz erlassen. Darin werden zur Erreichung der Ziele für sechs Sektoren, u.a. für den Verkehrssektor, zulässige Jahresemissionsmengen festgelegt. Zunächst wurden dabei bis zum Zieljahr 2030 eine Minderungsquote von 55% im Vergleich zu 1990 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KSG) und gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG iVm Anlage 2 konkrete Jahresemissionsmengen bis 2030 festgelegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 KSG sollten für Zeiträume ab dem Jahr 2031 die jährlichen Minderungsziele durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 fortgeschrieben werden.
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c) Im Zuge mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen des KSG hat das BVerfG in seinem Urteil vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, eine Beschwerdebefugnis aufgrund einer möglichen Verletzung der Freiheitsrechte der Beschwerdeführenden durch eine Verschiebung erheblicher Anteile der durch Art. 20a GG gebotenen Treibhausgasminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 angenommen. Durch das Erfordernis, weitere Reduktionslasten dann kurzfristig zu erbringen, könne die grundrechtlich geschützte Freiheit der Beschwerdeführer bedroht sein (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, Rz. 116ff). Infolge der Prüfung der Begründetheit der Beschwerden hat es sodann im Tenor festgestellt, dass „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I Seite 2513) in Verbindung mit Anlage 2 […] mit den Grundrechten unvereinbar [sind], soweit eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe der Gründe genügende Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 fehlt.“
8
d) Der Gesetzgeber hat daraufhin das KSG zum 31.08.2021 geändert und die Minderungsquote in § 3 Abs. 1 KSG auf mindestens 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und auf mindestens 88 Prozent bis zum Jahr 2040 angehoben. Zugleich wurden auch für den Zeitraum 2030 bis 2040 Minderungsziele in Anlage 3 aufgenommen und das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung der Minderungsziele verändert.
9
Weitere Verfassungsbeschwerden gegen bzw. im Zusammenhang mit Klimaschutzgesetzen wurden vom Bundesverfassungsgericht aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.01.2022 – 1 BvR 1565/21, BVerfG Beschluss vom 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22 und BVerfG Beschluss vom 25.05.2022 – 1 BvR 188/22).
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2. a) Die Kläger sind der Auffassung, um die im Pariser Übereinkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen, dürfe von der Beklagten nur noch ein bestimmtes COշ-Budget verbraucht werden. Wenn die Regelungen im Klimaschutzgesetz zu den zulässigen Mengen von COշ-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken können, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch des globalen COշ-Budgets und des hieraus abgeleiteten nationalen COշ-Budgets durch global tätige Unternehmen wie der Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden COշ-Budgets greife die Beklagte daher rechtswidrig in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt radikale Maßnahmen zur COշ-Reduktion notwendig würden. Aus Berechnungen des IPCC, einer vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen ins Leben gerufenen zwischenstaatlichen Institution, leiten die Kläger unter Berücksichtigung der durch die Nutzung der bereits von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge entstehenden Emissionen ein der Beklagten verbleibendes Budget von 604 Mio. t COշ ab dem 01.01.2022 ab. Um die zur Erreichung der Pariser Ziele mindestens erforderliche Treibhausgasneutralität ab 2045 zu erreichen, dürften unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nutzungszeit der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge von 14,2 Jahren nach dem 31.10.2030 überhaupt keine Fahrzeuge mit Verbrennermotor in Verkehr gebracht werden.
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b) Den Klägern stehe daher gegen die Beklagte ein sogenannter quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB zur Vermeidung eines Eingriffs in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht zu. Dieses habe die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel. Dafür müssten elementare materielle Handlungsmöglichkeiten wie die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit, über Zeitung, Fernsehen, Radio und Internet, an Informationen zu gelangen und die Möglichkeit, mithilfe von Verkehrsmitteln Familie und Freunde zu besuchen, aufrechterhalten werden. Die Beschränkung dieser Möglichkeiten drohe aber durch ein zu schnelles Aufbrauchen des verbleibenden COշ-Budgets. Der Umstand, dass derzeit nicht jedwede Beschränkung konkreter Freiheitsrechte im Detail dargelegt werden könne, stehe dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen.
12
Die Beklagte hafte als mittelbare Handlungsstörerin auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen, sie trage ursächlich zu den drohenden Freiheitsbeschränkungen bei. Sie handle auch adäquat kausal, da sie nicht unerheblich an der Aufzehrung des verbleibenden COշ-Budgets beteiligt sei.
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c) Die drohenden Eingriffe in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht seien auch rechtswidrig, da die Abwägung zwischen ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu Gunsten der Kläger ausfalle. Insbesondere sei es der Beklagten weiterhin möglich, ihre geschäftliche Tätigkeit in wirtschaftlich rentabler Weise fortzuführen. Die Einhaltung des Pariser Klimaabkommens stelle einen überragenden Gemeinwohlbelang dar.
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Die Beklagte schaffe durch das Inverkehrbringen von PKW mit Verbrennungsmotor auch eine Gefahrenquelle, zu deren Sicherung sie verpflichtet sei. Ihre entsprechenden Verpflichtungen würden nicht abschließend durch die Vorgaben der PKW-Emissions-Verordnungen bestimmt, da diese allenfalls einen Mindeststandard darstellten und die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht vom öffentlichen Recht unabhängig sei.
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Auch müssten die Kläger die Eingriffe nicht dulden. Die Regelung des § 906 BGB sei auf den streitgegenständlichen Anspruch nicht anwendbar, da es nicht um Schutz vor Immissionen im Sinne schädlicher Einwirkungen durch konkrete CO₂-Emissionen gehe, sondern um Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen zu schnellen Verbrauch des global und national verbleibenden COշ-Budgets.
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d) Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen,
1.
nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW oder PFKW emittieren, es sei denn, die Beklagte stellt sicher, dass sie ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben werden, durch deren Produktion oder Nutzung es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt, und
2.
zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung in der Summe mehr als 604 Millionen Tonnen COշ emittieren (Berechnung nach dem Prüfzyklus „Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure“ und einer Laufleistung von jeweils 200.000 km), es sei denn, die Beklagte stellt sicher, dass sie ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben werden, durch deren Produktion oder Nutzung es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt, hilfsweise zu 1) und 2), zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 in Deutschland neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW oder PFKW emittieren, es sei denn, die Beklagte stellt sicher, dass sie ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben werden, durch deren Produktion oder Nutzung es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
3.
Die Beklagte beantragte erstinstanzlich die Klageabweisung.
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a) Sie ist der Auffassung, die Klage sei schon unzulässig, da die Anträge nicht ausreichend bestimmt seien. Zudem fehle es an der Prozessführungsbefugnis, da es sich um eine verschleierte Popularklage handle. Eine individuelle, vom Allgemeininteresse unterscheidbare Selbstbetroffenheit der Kläger fehle. Weiter fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger prozessfremde Ziele verfolgten. Das Erreichen eines globalen Vertriebsverbots der Beklagten läge auch außerhalb der Rechtsprechungskompetenz des Landgerichts. Zudem fehle es im Hinblick darauf, dass für die Kläger nur eine Anschrift des … e.V. als c/o-Adresse angegeben sei, schon an einer wirksamen Klageerhebung.
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b) Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Begrenzung der Fahrzeugemissionen auf europäischer Ebene abschließend harmonisiert sei und die Unterlassungsansprüche der Kläger infolge der Kollision mit diesen Verordnungen und dem Vorrang des Unionsrechts gesperrt seien.
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Auch sei nach den von den Klägern gerügten Beeinträchtigungen allenfalls der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt und nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen infolge zukünftiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen des Gesetzgebers würden auch nicht unmittelbar bevorstehen.
20
Bei einer Abwägung der klägerischen Interessen mit den Interessen der Beklagten sei eine Rechtsgutverletzung ausgeschlossen. Das von den Klägern begehrte Vertriebsverbot greife in erheblichem Maße in die grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit in Form der Berufswahlfreiheit ein.
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Die Beklagte sei auch keine mittelbare Handlungsstörerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Für die Beklagte existiere schon kein COշ-Budget. Die Beklagte habe keinerlei Einfluss darauf, ob und in welchem Maße die Fahrzeuge später im Rahmen der Nutzung COշ-Emissionen freisetzten. Auch ohne den Beitrag der Beklagten an den COշ-Gesamtemissionen entfielen die behaupteten hiermit verbundenen Beeinträchtigungen der Kläger nicht. Ein adäquat kausaler Zurechnungszusammenhang werde durch das eigenverantwortliche Eingreifen von Gesetzgeber und Politik in den Geschehensablauf unterbrochen.
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Die Beklagte habe auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da diese durch die Pkw-Emissionsverordnung abschließend geregelt sei. Bei dem Vertrieb von konventionellen Fahrzeugen handele es sich um ein erlaubtes, verkehrsgerechtes und sozialadäquates Verhalten. Andernfalls müsse jedes COշ-emittierende Verhalten als Gefahr im zivilrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Erst die Gesamtheit der COշ-Emissionen schaffe eine Gefahrenquelle, von der die Menschheit als Gesamtheit der Nutzer betroffen sei. Die Kläger träfe auch eine Duldungspflicht.
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4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags und des Sach- und Streitstands in der ersten Instanz wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
24
5. Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.
25
a) Die Klage sei zulässig.
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Das Landgericht München I sei für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zuständig, ob ein Anspruch auf Einstellung des weltweiten Vertriebs bestehe, sei eine Frage der Begründetheit.
27
Die Anträge seien hinreichend bestimmt. Die Entscheidung, was der Beklagten verboten sei, werde nicht in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
28
Die Kläger seien auch prozessführungsbefugt, da sie einen Unterlassungsanspruch wegen drohender Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit eigene Rechte geltend machten. Ob ihnen das Recht tatsächlich zustehe, sei eine Frage der Begründetheit der Klage. Auch das Fehlen einer vom Allgemeininteresse unterscheidbaren Betroffenheit ändere nichts daran, dass die Kläger eigene Rechte geltend machten, bzgl. derer sie prozessführungsbefugt seien.
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Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die von den Klägern vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, und die klägerischen Ansprüche bestreitet. Besondere Gründe für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses lägen nicht vor.
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b) Die Klage sei aber unbegründet.
31
Zwar sei ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht ausgeschlossen, da bei der Annahme einer Beschneidung der Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität in einem Ausmaß, das die zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwerte oder unmöglich machte, eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich sei. Diese sei aber nicht rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs sei aber Voraussetzung für jeden Abwehr- und Unterlassungsanspruch, wobei beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht gelte, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziere. Die Rechtswidrigkeit und die Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssten daher in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände festgestellt werden.
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Die dafür erforderliche Güter- und Interessenabwägung ergebe hier keine Rechtswidrigkeit. Zu berücksichtigen seien seitens der Beklagten die Grundrechte von Gewerbefreiheit, Berufsfreiheit und auch Eigentumsgarantie und auf Klägerseite das (intertemporale) Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit seien zu berücksichtigen, wozu auch die verfassungsrechtliche Schutzfunktion für die natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG zähle.
33
Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte unstreitig alle gesetzgeberischen Vorgaben einhalte und der Gesetzgeber seinen verfassungsgemäßen Schutzpflichten gerade auch im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger derzeit nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in ausreichendem Maße nachkomme. Bei den gesetzgeberischen Vorgaben handle es sich um abstrakt-generelle Regelungen, denen eine umfassende Abwägung der Interessen und Belange aller Beteiligten und damit auch der Freiheitsrechte und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger bereits zugrunde liege. Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität sei eine hoch komplexe Aufgabe, deren Wahrnehmung der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut sei.
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Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung der Rechtswidrigkeit und der Annahme von über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehenden zivilrechtlichen Pflichten der Beklagten führen könnten. Insbesondere sei gerade unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24.03.2021 keine Situation gegeben, in der aufgrund des Fehlens gesetzlicher Vorgaben, die wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht notwendig wären, eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende zivilrechtliche Beurteilung geboten sei. Die von den Klägern vorgetragene Bedrohung ihres intertemporalen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts weise keine andere Interessenlage auf als die den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzgebers zugrunde liegende. Diese seien auch gerade zur Bekämpfung der von den COշ-Emissionen ausgehenden Gefahren erlassen worden, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten keine weitergehenden Schutzmaßnahmen gefordert werden könnten.
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6. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen und weitere Hilfsanträge stellen. Die Kläger rügen die Fehlerhaftigkeit der Abwägung und die deshalb vom Landgericht fälschlicherweise abgelehnte Rechtswidrigkeit der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Sie rügen insbesondere:
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a) Der Staat und die Beklagte seien unterschiedliche Akteure, weshalb aus der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten des Staates nicht auf die zivilrechtliche Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten geschlossen werden könne. Auch an der Vorschrift des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zeige sich, dass die zivilrechtliche Legalität von der öffentlich-rechtlichen Legalität unabhängig sei, da die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Grenzwerte nicht die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens entfallen lasse, sondern nur die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziere.
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b) Die gesetzlichen Vorgaben seien unzureichend und enthielten insbesondere keine absolute Begrenzung der durch das Inverkehrbringen neuer Verbrenner-PKW verursachten COշ-Emissionen. Bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müsse das materielle Recht aus allgemeinen Rechtsgrundlagen abgeleitet werden. Die Belange der Kläger seien in den Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb das Landgericht eine eigene Güter- und Interessenabwägung vornehmen müsse. Da eine international koordinierte Großlösung nicht absehbar sei, sei der Zivilrechtsweg die einzige Schutzmöglichkeit der Kläger. Das Landgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass detaillierte Regelungen zur Abwehr der mit dem Inverkehrbringen von Verbrennermotoren verbundenen Gefahren vorlägen.
38
c) Auch habe das Bundesverfassungsgericht nur festgestellt, dass das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebotene Schutzniveau gewahrt werde, aber keine Feststellung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht getroffen. Das Landgericht habe bei der Abwägung auch berücksichtigen müssen, dass nicht das generelle Unterlassen des Inverkehrbringens von Verbrennermotoren begehrt werde, sondern nur ein Inverkehrbringen, das mit den Pariser Klimazielen unvereinbare Emissionen verursache. Zu berücksichtigen sei auch, dass den Klägern durch die Erderwärmung sowohl die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte als auch ihrer Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit drohten, bei der Beklagten dagegen nur ein Teil ihrer dem Schutzbereich des Art. 12 GG unterfallenden Geschäftstätigkeit betroffen wäre.
39
d) Die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger durch umfassende drastische Maßnahmen des Gesetzgebers drohe auch schon konkret. Dafür genüge es, wenn sich eine ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet habe, auf Grund deren ein Einschreiten geboten sei.
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e) Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei auch die von der Beklagten durch das Inverkehrbringen von PKW mit Verbrennermotoren geschaffene Gefahrenquelle. Die daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht orientiere sich an den Mindestzielen des Pariser Übereinkommens, gegen das die Beklagte verstoße.
41
Die Kläger und Berufungsführer beantragen im Berufungsverfahren unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
I.
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen,
1.
nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt,
2.
bis zum 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit einem Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen Tonnen COշ emittieren (Berechnung nach dem Prüfzyklus „Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure“ und einer Laufleistung von jeweils 200.000 km pro Fahrzeug), es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
II.
1. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu I.1. nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66% auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
2. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu I.2. nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66% auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, bis zum 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit einem Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen Tonnen COշ emittieren (Berechnung nach dem Prüfzyklus „Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure“ und einer Laufleistung von jeweils 200.000 km pro Fahrzeug), es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
III.
Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I. und II. wie erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 in Deutschland neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt, sowie hilfsweise dazu, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66% auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 in Deutschland neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt.
IV.
Außerdem hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II. nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen zu unterlassen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) ab dem 1. Januar 2045 bei der Nutzung von Personenkraftwagen der Marken der Beklagten entgegenstehen, dies bezogen auf Emissionen der Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW,
2.
weiter hilfsweise, wie IV 1., nur ab dem 1. Januar 2050.
3.
die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) ab dem 1. Januar 2045 in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstehen, dies bezogen auf Emissionen der Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW,
4.
weiter hilfsweise, wie IV 3., nur ab dem 1. Januar 2050. V.
Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II., und IV nunmehr,
1.
die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (COշ, CH4, NշO, SF6, NF3,HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, ab dem 1. Januar 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht zu haben, dazu hilfsweise,
2.
die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, ab dem 1. Januar 2050 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht zu haben, dazu hilfsweise,
3.
die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, möglichst 1, 5° gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten.
VI.
Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II., IV. und V. nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten.
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Zudem regen die Kläger für den Fall, dass der Senat Zweifel am Bestehen des klägerischen Anspruchs hat, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zu folgenden Fragen an:
43
Ist es unvereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 6 (Recht auf Freiheit) in Verbindung mit Art. 37 (Recht auf Umweltschutz) der Grundrechtecharta der Europäischen Union, wenn in der Europäischen Union ansässige Unternehmen wie die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits, die für Treibhausgasemissionen kausal verantwortlich sind, die diejenigen mehrerer einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertreffen, sowohl nach dem Jahr 2045 (Treibhausgasneutralitätsziel des deutschen Rechts) als auch nach dem Jahr 2050 (geplantes Treibhausgasneutralitätsziel der Europäischen Union) Produkte in den Markt bringen, die bei ihrer Nutzung weiterhin Treibhausgase ausstoßen? Wenn ja:
44
Ist es unionsrechtlich, insbesondere aus Art. 6 (Recht auf Freiheit) in Verbindung mit Art. 37 (Recht auf Umweltschutz) der Grundrechtecharta der Europäischen Union, geboten, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch von potenziell in ihrer Freiheit als auch ihrer Gesundheit gefährdeten Klägern im nationalen Recht besteht?
45
7. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
46
a) Sie rügt weiterhin die Zulässigkeit der Klage und insbesondere die Zulässigkeit der mit der Berufung erstmals geltend gemachten Hilfsanträge. Diese seien, soweit sie sich auf den vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen herausgegebenen Emissions Gap Report 2022 und das darin enthaltene „Current Policies“-Szenario bezögen, als Klageänderung in der Berufung schon deshalb unzulässig, weil es sich insoweit um neue Tatsachen handle. Es handle sich insoweit auch nicht um offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO. Auch läge weder eine Zustimmung noch Sachdienlichkeit vor. Ebenso verhalte es sich bei dem Hilfsantrag Ziff. IV, der sich auf sämtliche geschäftliche Handlungen der Beklagten und damit gleichfalls auf neue Tatsachen beziehe. Auch der Hilfsantrag Ziff. V sei nicht sachdienlich, da er auf etwas gänzlich anderes als der Hauptantrag gerichtet sei und nichts mit dem erstinstanzlichen Vortrag zu tun habe. Für Hilfsantrag Ziff. VI wiederum wäre neuer Sachvortrag erforderlich. Zudem seien die neuen Hilfsanträge bereits wegen Unbestimmtheit und teilweise Widersprüchlichkeit unzulässig.
47
Die Klage sei auch mangels Justiziabilität des Streitgegenstandes unzulässig. Eine durch die Rechtsprechung zu füllende Regelungslücke liege nicht vor, vielmehr hätten sich europäischer und nationaler Gesetzgeber bewusst gegen ein Verbot für Verbrennermotoren schon ab 2030 entschieden.
48
b) Darüber hinaus sei die Klage in Haupt- und Hilfsanträgen auch unbegründet. Das Landgericht habe zu Recht der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben als Ergebnis eines gesamtheitlichen Interessenausgleichs im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen. Umstände für eine abweichende zivilrechtliche Bewertung lägen nicht vor. Die vorgetragenen drohenden Einschränkungen beträfen zudem nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger, sondern die allgemeine Handlungsfreiheit. Eine Ausweitung des Schutzbereichs des zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Klimagesichtspunkte widerspreche dessen Dogmatik, da dieses nicht dem Schutz von Allgemeingütern diene.
49
8. Hinsichtlich des weiteren Vortrags im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
50
9. Der Senat hat mit Terminierung einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und insbesondere die Störereigenschaft der Beklagten in Frage gestellt.
51
10. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 15.08.2023 Stellung genommen und insbesondere vorgetragen, die Beklagte habe durchaus Einfluss auf zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen. Es sei jedenfalls potentiell möglich, dass die Maßnahmen bei der gebotenen Reduzierung des CO₂-Ausstoßes durch die Beklagte in geringerem Ausmaß erforderlich seien. Zudem entspreche es auch dem Rechtsgedanken des § 830 BGB, dass die Kläger gegen einzelnen Verursacher vorgehen könnten. Eine Mehrheit von Störern führe nicht dazu, dass keiner in Anspruch genommen werden könne, sondern dass jeder in Anspruch genommen werden dürfe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen. Im Hinblick auf die Erheblichkeit der von der Beklagten verursachten Emissionen könne auch nicht von nur punktueller Verursachung ausgegangen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, dass diese allein den Klimawandel nicht stoppen können.
52
11. Der Senat hat am 14.09.2023 mündlich verhandelt.
II.
53
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
54
1. Das Landgericht hat die Klage und die erstinstanzlich gestellten Anträge zu Recht als zulässig angesehen. Die erstmals in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsanträge sind soweit sie Klageänderungen beinhalten nach § 533 ZPO zulässig. Im Übrigen sind sie mit Ausnahme der Hilfsanträge Ziff. IV und VI zulässig.
55
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die im Rubrum der Klage angegebene c/o-Anschrift anstelle der Wohnanschrift der Kläger als ausreichende Bezeichnung der Kläger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Erforderlich ist dafür die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zur Identifizierung der Kläger und zur Dokumentation der Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Dafür kann eine c/oAnschrift genügen, sofern eine Partei unter der Anschrift wirksam geladen werden und ihr persönliches Erscheinen angeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 6.4.2022 – VIII ZR 262/20). Danach war hier die c/o-Anschrift des … e.V., dessen (stellvertretende) Bundesgeschäftsführer die Kläger sind, für die Identifizierung der Kläger und die Sicherung eines ordnungsgemäßen Prozessablaufs ausreichend. Es handelt sich um Geschäftsräume im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Geschäftsraum des … e.V. gilt auch in persönlichen Angelegenheiten ihrer gesetzlichen Vertreter als deren Geschäftsraum (Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rz. 16 zu § 178 ZPO mwN).
56
b) Die erstinstanzlich zuletzt gestellten Hauptanträge sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellte Hilfsantrag sind ausreichend bestimmt und zulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zur Bestimmtheit der Anträge Bezug genommen. Soweit diese Anträge in der Berufungsbegründung leicht abgeändert formuliert wurden (erste Instanz: „…es sei denn die Beklagte stellt sicher, dass sie ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben werden, durch deren Produktion oder Nutzung es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt …“; zweite Instanz: „…es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt …“) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, mit der kein inhaltlich geänderter Antrag gestellt wird. Diese Änderung ist daher unbeachtlich. Soweit seitens der Beklagten weiterhin allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen gerügt werden, wurde über die Einwände erstinstanzlich bereits entschieden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
57
c) Die erstmals in der Berufungsbegründung gestellten Hilfsanträge sind, soweit sie Klageänderungen beinhalten, nach § 533 ZPO zulässig. Im Übrigen sind sie mit Ausnahme der Hilfsanträge Ziff. IV und VI zulässig. Im Einzelnen:
58
aa) Unter Ziff. II der Anträge wird ein neuer Hilfsantrag gestellt, mit dem die Hauptanträge unter die zusätzliche Bedingung gestellt werden, dass sich aus dem jeweils aktuellen „Emissions Gap Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66% eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts ergibt. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten würde demnach bei einer (unerwartet) niedrigen Prognose der Erderwärmung in dem genannten Bericht anders als nach den Hauptanträgen entfallen. Damit wird der Klageantrag beschränkt, eine Klageänderung liegt gem. § 264 Nr. 2 ZPO nicht vor (s.a. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 16.08.2023, Az. 12 U 170/22). Es handelt sich bei dem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen auch nicht um unzulässigen neuen Sachvortrag im Sinne der §§ 529, 531 ZPO, sondern um eine öffentlich zugängliche Quelle, deren Existenz unstreitig ist. Machen die Kläger ihren Antrag von den in dieser Quelle getroffenen Feststellungen abhängig, wird kein neuer streitiger Vortrag eingeführt. Es kann daher dahinstehen, ob die dortigen Feststellungen als offenkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO anzusehen sind oder nicht.
59
bb) Unter Ziff. III der Berufungshilfsanträge wird zunächst der bereits erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag mit der oben beschriebenen redaktionellen Änderung wiederholt und dieser sodann hilfsweise unter die unter Ziff. II gestellte Bedingung gestellt. Auch insoweit ergeben sich keine Zulässigkeitsbedenken, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
60
cc) Unter Ziff. V wird beantragt, die Beklagte zur Erstellung und Umsetzung eines Plans zur schrittweisen Reduktion der Treibhausgasemissionen der von ihr in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen zu verurteilen. Auch dieser Antrag beruht auf demselben Klagegrund, es handelt sich aber dennoch um ein aliud zu den bisherigen Anträgen und damit um eine über § 264 ZPO hinausgehende Klageänderung, deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO zu beurteilen ist. Dies folgt schon daraus, dass die Erstellung eines Planes als aktives Tun weder in den bislang beantragten Unterlassungen enthalten ist noch dieses enthält (vgl. dazu auch Bacher in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 01.07.2023, Rz. 5 zu § 264 ZPO). Insoweit ist aber die Sachdienlichkeit zu bejahen, da derselbe Streitstoff herangezogen werden kann und durch die Entscheidung im hiesigen Verfahren ein weiteres Verfahren vermieden werden kann (s.a. OLG Stuttgart Hinweisbeschluss vom 16.08.2023, Az. 12 U 170/22; vgl. zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit auch Wulf in BeckOK ZPO, 49. Ed. Stand: 01.07.2023, Rz. 11).
61
dd) Mit Ziff. IV der Berufungsanträge wird wahlweise die Unterlassung aller Handlungen in der Geschäftstätigkeit der Beklagten begehrt, die einer Netto-Treibhausgasneutralität wiederum wahlweise ab dem 01. Januar 2045 oder dem 01. Januar 2050 bei der Nutzung von Personenkraftwagen der Marken der Beklagten entgegenstehen, oder die Unterlassung des Inverkehrbringens neuer Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, soweit diese einer Netto-Treibhausgasneutralität wiederum wahlweise ab dem 1. Januar 2045 oder dem 1. Januar 2050 in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstehen, jeweils bezogen auf Emissionen der Treibhausgase COշ, CH4, NշO, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW.
62
Unter Ziff. VI wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten.
63
Auch diese Anträge beruhen auf demselben Klagegrund, werden nicht auf neue Tatsachen gestützt und wären als Klageänderungen sachdienlich. Sie sind aber nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
64
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klägerischen Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse der klägerischen Partei an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14, Rz. 19).
65
Danach fehlt es hier schon deshalb an einem ausreichend bestimmten Antrag, da bei einer entsprechenden Verurteilung weder für die Beklagte selbst noch für Vollstreckungsorgane erkennbar ist, welche Grenzen die Beklagte bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen hat. Denn durch die Orientierung der Anträge am Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität bzw. am Anstieg der Erderwärmung wird die Einschränkung der Tätigkeit der Beklagten von zahlreichen weder für die Beklagte noch für die Vollstreckungsorgane vorhersehbaren Faktoren abhängig gemacht. Eine Zwangsvollstreckung aus diesen Anträgen wäre nicht durchführbar. Zudem wäre das Interesse der Beklagten an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit massiv beeinträchtigt. Das Interesse der Kläger an einem wirksamen Rechtsschutz kann auch auf andere Weise erreicht werden. Schon an den weiteren – zulässigen – Anträgen der Kläger zeigt sich, dass ihr Ziel auch mit ausreichend bestimmten Anträgen erreicht werden kann. Die Hilfsanträge aus Ziff. IV und Ziff. VI sind daher unzulässig.
66
2. Die Klage ist aber in ihren Hauptanträgen sowie in den zulässigen Hilfsanträgen unbegründet, die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Aus dem klägerischen Vortrag ergäbe sich ein Unterlassungsanspruch nur bei einem rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger, andere Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Schon der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber hinsichtlich der vorgetragenen Eingriffe nicht eröffnet (a). Nähme man einen Eingriff in den Schutzbereich an, so wäre dieser nicht rechtswidrig (b). Zudem fehlt es hinsichtlich des mit den beantragten Unterlassungen bezweckten Erfolgs an einer Störereigenschaft der Beklagten (c). Auch der Anspruch auf Erstellung eines Plans gem. Hilfsantrag Ziff. V besteht nicht (d). a)
67
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger stellt ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, dessen Grundlage der verfassungsrechtliche Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG sowie der menschenrechtliche aus Art. 8 Nr. 1 EMRK ist und das vor Gefährdungen der menschlichen Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit und des Privat- und Familienlebens durch Eingriffe Dritter schützt (Rixecker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, Rz. 2 zu Anhang zu § 12 BGB). Demgegenüber schützt das verfassungsrechtliche Persönlichkeitsrecht den Einzelnen in erster Linie vor hoheitlichen Eingriffen. Trotz der verschiedenen Schutzrichtungen muss der Schutz des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich dem des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechts entsprechen und kann in einfachgesetzlicher Ausprägung darüber hinausgehen (Specht-Riemenschneider in BeckOGK, Stand: 01.08.2023, Rz. 1170 zu § 823 BGB). Der Gesetzgeber und die Zivilgerichte sind nicht daran gehindert, den Schutz des Persönlichkeitsrechts weiter auszubauen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist, wobei gegenläufige grundrechtliche Positionen Dritter zu wahren sind (BVerfG, Beschluss vom 22. 8. 2006 – 1 BvR 1168/04). Das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist somit ein offenes Rahmenrecht, dessen Inhalt nicht abschließend umschrieben ist und dessen Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falls herausgearbeitet werden müssen. Es füllt Lücken im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes, die trotz gesetzlicher Anerkennung einzelner Persönlichkeitsrechte verbleiben, und kann richterrechtlich fortentwickelt werden (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973 – 1 BvR 112/65). Die Fortschreibung durch die Gerichte ist schon deshalb geboten, weil sich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht immer neuen sozialen, ökonomischen und technischen Herausforderungen gegenübersieht, auf die es reagieren können muss. Die bereits herausgebildeten Fallgruppen sind daher nicht abschließend (Specht-Riemenschneider in BeckOGK, Stand: 01.08.2023, Rn. 1174 zu § 823 BGB). Bei der Fortschreibung ist auch von Relevanz, ob es sich um Eingriffe in die Intim- und Geheimsphäre handelt, der besonders hoher Schutz zukommt, oder um Eingriffe in die Sozial- und Privatsphäre, deren Schutz weniger ausgeprägt ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 20. 12. 2011 − VI ZR 261/10, Rz. 12; BGH, Urteil vom 5.11.2013 – VI ZR 304/12, Rz. 10). Auch beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist zu differenzieren zwischen dem Schutzbereich mit Blick auf eine konkrete Fallgruppe und der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den Schutzbereich, die nicht durch den Eingriff indiziert wird, sondern im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen ist (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rz. 417 zu § 823 BGB).
68
Der Schutz des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels ist bislang in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung soweit bekannt nicht als Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Eingriffen durch Dritte festgestellt worden. Eine entsprechende Ausweitung des Schutzbereichs auf den Schutz vor Eingriffen durch gesetzgeberische Maßnahmen, die durch das Verhalten Dritter veranlasst werden, ist derzeit weder verfassungsrechtlich geboten (aa) noch als darüber hinausgehende zivilrechtliche Verpflichtung erkennbar (bb).
69
aa) Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Kläger ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, nicht erkennbar.
70
(1) Die Kläger stützen ihren Anspruch u.a. darauf, dass das BVerfG in der genannten Entscheidung festgestellt hat, dass der Gesetzgeber „Grundrechte verletzt [hat], weil er keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, die ‒ wegen der gesetzlich bis 2030 zugelassenen Emissionen in späteren Zeiträumen möglicherweise sehr hohen ‒ Emissionsminderungspflichten grundrechtsschonend zu bewältigen“ (Rz. 182). Diese Grundrechtsverletzung hat das BVerfG aber nicht per se in zu hohen Emissionsmengen für den Zeitraum bis 2030 gesehen (dazu ausführlich unter Rz. 236ff in der Entscheidung), sondern in dem Umstand, dass „Mindestregelungen über Reduktionserfordernisse nach 2030 [fehlen], die geeignet wären, einer notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz zu bieten“ (Rz. 183). Die verfassungsrechtliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber aufgrund der Grundrechtsvorwirkung der Emissionsmengenregelungen war daher nicht, die Emissionsmengen für den Zeitraum bis 2030 stärker als bislang vorgesehen zu reduzieren, sondern zur „Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs zur Klimaneutralität hinreichende Vorkehrungen […] [zu treffen], um die ab 2031 auf die Beschwerdeführenden zukommende Reduktionslast zu erleichtern und die damit verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen. Dazu sind die Maßgaben für die weiteren Reduktionserfordernisse nach 2030 so auszugestalten, dass sie hinreichende Orientierung und Anreiz für die Entwicklung sowie die umfassende Implementierung klimaneutraler Techniken und Praktiken bieten“ (Rz 195). Als verfassungswidrig erklärt wurden daher § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 mangels einer den grundrechtlichen Anforderungen genügenden Regelung über die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum ab 2031 bis zu der für 2050 angestrebten Klimaneutralität (Rz. 251ff). Grundrechtlich geboten sei ein entwicklungsfördernder Planungshorizont um die „erforderlichen, teils langwierigen Entwicklungen in großer Breite in Gang zu setzen“. Es sei erforderlich, dass diese Entwicklungen bald beginnen, „um künftige Freiheit nicht plötzlich, radikal und ersatzlos beschneiden zu müssen“ (Rz. 253).
71
(2) Die genannten Vorschriften im Klimaschutzgesetz wurden daraufhin vom Gesetzgeber geändert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das BVerfG die Änderungen als unzureichend ansieht, zumal es zuletzt Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen hat.
72
(3) Wenn aber der Gesetzgeber damit seiner Verpflichtung zur Vermeidung von Grundrechtseingriffen ausreichend nachgekommen ist, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei den vorgetragenen in Zukunft möglicherweise erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, die Freiheit und Selbstbestimmung der Kläger betreffen können, um Grundrechtseingriffe handeln soll. Vielmehr handelt es sich dabei um der zukünftigen Situation geschuldete verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltungen der Grundrechte der Kläger. Grundrechtswidrige Eingriffe des Gesetzgebers ergeben sich aus der Entscheidung des BVerfG unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage daher nicht. Auch bei Annahme einer Mitursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für spätere gesetzgeberische Maßnahmen ist daher eine Verletzung der Grundrechte der Kläger durch dieses Verhalten nicht ersichtlich.
73
(4) Soweit die Berufung rügt, das Bundesverfassungsgericht habe bei seiner Prüfung nur festgestellt, dass das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebotene Schutzniveau gewahrt werde, aber keine Feststellungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht getroffen, ist dies zutreffend. Aus dem Umstand, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht besonders erwähnt wurde, ergibt sich aber auch keine Verletzung dieses Rechts.
74
bb) Ein Eingriff in das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht könnte daher nur dann angenommen werden, wenn man den zivilrechtlichen Schutzbereich weiter ziehen würde als derzeit verfassungsrechtlich geboten. Einfachgesetzliche Regelungen, aus denen sich ein solcher weiterer Schutzbereich ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit für eine Ausweitung des Schutzbereichs auf Schutz vor Einschränkungen durch Gesetze als Folgen klimaschädlicher Emissionen über eine richterliche Rechtsfortbildung besteht derzeit nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass klimaschädliche Emissionen von einer Vielzahl von Personen ausgestoßen werden, weshalb ein echter Schutz über das zivilrechtliche Allgemeine Persönlichkeitsrecht ohne allgemeingültige Verbote des schädlichen Verhaltens nicht erreicht werden kann. Durch richterliche Rechtsfortbildung könnte daher schon keine Lücke im Persönlichkeitsschutz geschlossen werden. Ob eine solche Ausweitung auf Schutz vor Eingriffen durch Gesetze mit der Dogmatik des zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt vereinbar ist, kann daher dahinstehen. b)
75
Auch wenn man aber entgegen der Auffassung des Senats einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger annähme, so wäre dieser zumindest nicht rechtswidrig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Der Berufungsvortag kann diese nicht entkräften (aa). Zudem zeigt sich bei der Abwägung, dass eine im Rahmen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche bereits konkret drohende Beeinträchtigung der klägerischen Rechte zumindest fraglich ist (bb).
76
aa) Die Berufung rügt insbesondere, das Landgericht habe zu Unrecht die Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die Beklagte verengt. Dies trifft aber nicht zu. Das Landgericht hat nicht ausschließlich auf die Nichtverletzung öffentlicher-rechtlicher Vorschriften abgestellt, sondern diese lediglich zum Ausgangspunkt der Abwägung gemacht und im weiteren Verlauf ergänzend geprüft, ob trotz des Einhaltens der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus zivilrechtlichen Überlegungen heraus die Rechtswidrigkeit eines denkbaren Eingriffs zu bejahen wäre (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil vom 07.02.2023 unter Ziff. 2b) in den Entscheidungsgründen, S. 22ff). Dass das Landgericht dem fehlenden Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bei der Abwägung ein besonderes Gewicht gegeben hat, ist nicht zu beanstanden.
77
(1) Soweit die Berufung rügt, die klimaschädliche Geschäftstätigkeit der Beklagten sei durch die vom Landgericht genannten Regelungen nicht oder nur hinsichtlich eines Bruchteils erfasst, ist dies unzutreffend. Die vom Landgericht und auch von den Klägern zitierte EU-Pkw-Emissionsverordnung vom 17.04.2019 regelt unstreitig den flottenbezogenen zulässigen COշ-Ausstoß von Neufahrzeugen. Im Rahmen des ebenfalls vom Landgericht und von den Klägern genannten Klimapaktes „Fit for 55“ wurden die Vorgaben zuletzt u.a. durch die Verordnung EU 2023/851 vom 19.04.2023 verschärft. In den dortigen Erwägungsgründen wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Verschärfungen im Zusammenhang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem Ziel, die globale Erwärmung auf 1,5° Celsius zu beschränken, erfolgen. Dass diese Regelungen nach Auffassung der Kläger dafür nicht ausreichend sind, da sie weder für das einzelne Fahrzeug noch für alle Fahrzeuge insgesamt eine zulässige Obergrenze festsetzen, ändert nichts daran, dass damit eine bewusste öffentlich-rechtliche Gestaltung des Sachverhalts „Beschränkung der COշ-Emissionen durch Kraftfahrzeuge zur Bekämpfung des Klimawandels“ getroffen wurde. Das Landgericht durfte daher davon ausgehen, dass gerade zu dem beanstandeten Verhalten gesetzliche Regelungen vorliegen, die von der Beklagten eingehalten werden. Dies stellt ein gewichtiges Indiz für ein rechtmäßiges Verhalten der Beklagten dar.
78
(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Berufung unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, die zivilrechtliche Legalität sei von der öffentlich-rechtlichen Legalität unabhängig.
79
Zum einen folgt allein aus dem Umstand, dass zivilrechtlicher Schutz über öffentlich-rechtlichen Schutz hinausgehen kann, schon nicht, dass er im konkreten Fall darüber hinaus gehen muss.
80
Zum anderen ist aber auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich gerade aus der Vorschrift des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben soll, dass die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben keine Bedeutung für die zivilrechtliche Rechtmäßigkeit haben soll. § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht in der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Grenzwerten ein Indiz für die Unwesentlichkeit einer von einem anderen Grundstück ausgehenden Beeinträchtigung. Damit ist per se noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung getroffen. Soweit Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften im Raum stehen, wird aber die sich aus der Unwesentlichkeit ergebende Duldungspflicht im Rahmen des § 906 BGB gerade als Anhaltspunkt für das Fehlen von Rechtswidrigkeit gesehen (Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, Rz. 32 zu § 823 BGB). Damit ergibt sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade, dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchaus ein Indiz für die zivilrechtliche Rechtmäßigkeit ist.
81
(3) Ebensowenig ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten aus der von den Klägern behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
82
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH „derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. (…) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind“ (BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, Rz. 6f).
83
Nach dieser Vorgabe ist es ausreichend, wenn die Beklagte die Vorgaben aus den PKW-Emissionsverordnungen der Europäischen Union einhält. Diese wurden explizit geschaffen, um eine Einhaltung der Pariser Klimaziele zu erreichen und sind damit die von den betroffenen Verkehrskreisen als ausreichend angesehenen Vorgaben. Daran ändert auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der deutsche Staat seine Klimagesetzgebung an den Pariser Zielen auszurichten hat, nichts. Werden diese Ziele verfassungskonform durch Einzelgesetze umgesetzt, gelten für den Einzelnen die Standards der Einzelgesetze als ausreichend. Dass die Einzelgesetze von den Klägern und auch von weiteren Kreisen der Bevölkerung als nicht ausreichend angesehen werden, ändert daran nichts.
84
(4) Weitere Pflichten und Interessen, deren Verletzung trotz der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben zu einem widerrechtlichen Verhalten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB führen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger vortragen, bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass infolge der Erderhitzung und der damit verbundenen Einschränkungen elementare Bereiche ihrer Persönlichkeitsentfaltung und ihrer physischen Gesundheit und Existenz auf dem Spiel stünden, handelt es sich um ihr Interesse an einer Lösung der Klimakrise. Dies stellt unbestreitbar ein überragendes Interesse dar. Es kann aber durch die mit der Klage angestrebten Ziele nicht befriedet werden (siehe dazu noch ausführlich unter c). Demnach kann diesem Interesse auch bei der Abwägung kein großes Gewicht zukommen. Eine besondere Betroffenheit der Kläger durch das Verhalten der Beklagten gegenüber anderen Personen wurde gerade nicht vortragen und der Anspruch damit letztlich auf die Allgemeinheit beeinträchtigende Verhaltensweisen gestützt. Dies ist bei der Abwägung insoweit zu berücksichtigen, als der Schutz der Interessen der Allgemeinheit in der Regel über allgemeingültige Regelungen zu gewährleisten ist, die bereits Ergebnis einer Abwägung sind. Dass die Kläger der Auffassung sind, ihre Interessen seien im Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, führt nicht zu einem Anspruch auf Abwägung aller Belange im Zivilverfahren mit der Möglichkeit eines im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Entscheidung stehenden Abwägungsergebnisses. Ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den konkreten Parteien, welches die Einhaltung von zivilrechtlichen Pflichten gebieten könnte, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, liegt nicht vor.
85
bb) Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu festzustellen, dass die vorgetragenen tatsächlichen Beeinträchtigungen (noch) sehr unbestimmt sind. Voraussetzung für den quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zwar nicht, dass bereits ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgt ist, es muss aber zumindest eine konkret drohende Beeinträchtigung vorliegen. Auch wenn dafür keine in einzelnen Auswirkungen absehbare Beeinträchtigung erforderlich ist, bestehen Zweifel, ob – wie hier – die Möglichkeit gesetzgeberischer Freiheitseinschränkungen in der Zukunft dafür genügen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es insoweit erforderlich und ausreichend, dass sich objektiv eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist (BGH, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08). Als die Beeinträchtigung ermöglichende Gefahrenquelle ist hier das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die bei ihrer Benutzung klimaschädliche Emissionen verursachen, anzusehen. Als Beeinträchtigung sind die in Zukunft drohenden Einschränkungen der Freiheitsrechte der Kläger durch gesetzgeberische Maßnahmen zur Beschränkung von klimaschädlichen Emissionen anzusehen. Welche Beeinträchtigungen durch die Tätigkeit der Beklagten ermöglicht werden, ist aber noch völlig offen. Damit kann letztlich schon nicht beurteilt werden, ob ein Einschreiten geboten ist. Wenn die drohende Beeinträchtigung aber noch so unbestimmt ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag schon keine konkret drohende Beeinträchtigung.
86
Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen einem Grundrechtseingriff nicht entgegensteht, dass er erst infolge zukünftiger Regelung droht, wenn er im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt ist (BVerfG, Urteil vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, Rz. 130), nicht. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG, die eine gegenwärtige Betroffenheit des Beschwerdeführers voraussetzt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15.7.2015 – 2 BvR 2292/13, Rz. 58f) und sind auf die Anforderungen an die Konkretheit der drohenden Beeinträchtigung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht übertragbar.
87
Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, da auch bei der Annahme bereits konkret drohender Freiheitsbeschränkungen weder der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger betroffen wäre noch ein etwaiger Eingriff rechtswidrig wäre.
88
c) Zuletzt scheitern die klägerischen Ansprüche auch daran, dass die Beklagte mangels ausreichenden Einflusses auf die gesetzgeberischen Maßnahmen hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht als Störerin angesehen werden kann.
89
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur kann als Störer im Rahmen des § 1004 BGB nur derjenige angesehen werden, der eine Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat willentlich verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.11.2014 – V ZR 118/13, Rz. 15 und BGH, Urt. v. 21. 9. 2012 – V ZR 230/11 und Raff in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, Rz. 181ff zu § 1004 BGB mwN). Zumindest an letzterem fehlt es hier. Die Beklagte hat keinerlei Einfluss auf zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen. Es kann auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zum Umfang der von der Beklagten verursachten Emissionen nicht davon ausgegangen werden, dass selbst eine sofortige Beendigung der Herstellung von Verbrennermotoren durch die Beklagte radikale Klimaschutzmaßnahmen in der Zukunft überflüssig machen würde. Nach den Ausführungen der Kläger unter Zugrundelegung von Zahlen aus dem Jahr 2019 verursacht die Beklagte 2,88% der Emissionen des globalen PKW-Verkehrs, der wiederum für 7,42% der globalen COշ Emissionen insgesamt verantwortlich ist. Daraus folgt ein Anteil von ca. 0,2% an den globalen Emissionen. Dabei handelt es sich um einen so geringen Anteil der für den Klimawandel verantwortlichen Emissionen, dass dahingestellt bleiben kann, ob – wie von der Beklagten vorgetragen – im Falle eines Produktionsausfalls der Beklagten die Produktion von anderen Herstellern übernommen werden würde oder nicht, da auch bei einer tatsächlichen Ersparnis der von der Beklagten verursachten Emissionen ohne weitergehende Einsparungen von zahlreichen anderen nationalen und internationalen Akteuren sich an dem Erfordernis gesetzgeberischer Maßnahmen nichts ändern würde.
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bb) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urheberrechtsverletzungen geboten, wonach die Störerhaftung für Rechtsverletzungen durch illegale Zugriffe auf urheberrechtlich geschützte Werke nicht entfällt, weil auch bei Sperrung einer Internetseite erneut illegale Zugriffe über andere Internetseiten erfolgen können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14). Denn in diesem Fall erfolgten bereits konkrete Rechtsverletzungen über eine Internetseite und durch Sperrung dieser Seite können weitere konkrete Rechtsverletzungen über diese Seite unterbunden werden. Die im hiesigen Verfahren gerügte Rechtsverletzung erfolgt aber nicht durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge, sondern erst durch die damit verbundenen Folgen. Ein Unterlassen des Inverkehrbringens führt daher auch noch nicht zur Unterbindung einer konkreten Rechtsverletzung.
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cc) Es ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG nicht geboten, den zivilrechtlichen Störerbegriff im Zusammenhang mit dem Schutz vor klimaschädlichen Verhaltensweisen neu zu bewerten. Vielmehr entspricht es dieser Rechtsprechung, die Störung nicht an punktuellen Emissionsverursachungen festzumachen. So hat das BVerfG jeweils in Entscheidungen vom 18.01.2022 und vom 15.12.2022 in Zusammenhang mit den Anforderungen an Länderklimagesetze und dem Erfordernis eines Tempolimits ausdrücklich festgestellt, dass sich zukünftige Grundrechtseingriffe durch das derzeitige Zulassen zu hoher COշ Emissionen nur aus der Gesamtheit der zugelassenen Emissionen und nicht aus den in einem Sektor zugelassenen Emissionen ergeben können, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionslasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben kann (BVerfG Beschluss vom 18.1.2022 – 1 BvR 1565/21 und BVerfG Beschluss vom 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22). Das Gleiche muss für das punktuelle Verursachen von Emissionen im Zusammenhang mit der Beurteilung des zivilrechtlichen Störerbegriffs gelten. Auch wenn die Beklagte sich mit den ihr zurechenbaren Emissionen massiv von anderen natürlichen und juristischen Personen abhebt, handelt es sich bei einer Verursachung von 0,2% der globalen Emissionen „nur“ um eine punktuelle Verursachung. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des BVerfG, der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG könne nicht entgegengehalten werden, „dass Klima und Klimaerwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können“ (BVerfG, Urteil vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18, Rz. 199). Denn die aus Art. 20a GG für staatliche Akteure folgenden Schutzpflichten für die Grundrechte und den Erhalt der natürlichen Lebensressourcen gelten nicht für die Beklagte. Insoweit erkennt die Berufung selbst an, dass es sich bei Staat und der Beklagten um unterschiedliche Akteure handelt, die unterschiedliche Pflichten zu erfüllen haben.
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dd) Auch der Gedanke des § 830 ZPO und der haftungsrechtliche Grundsatz, dass die Mitursächlichkeit eines Ereignisses oder Verhaltens für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel genügt (vgl. dazu auch Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Rn. 133 ff zu § 249 BGB), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist neben der Zurechnung der Beeinträchtigung anders als bei Schadensersatzansprüchen auch die Möglichkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich (BGH, Urteil vom 12.07.1985 – V ZR 172/84 und Raff in Münchener Kommentar zum BGB 9. Auflage 2023, Rz. 181ff zu § 1004 BGB). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Kläger selbst vortragen, nur deshalb auf den Zivilrechtsweg zurückzugreifen, weil eine realistische Perspektive für gesetzgeberisch und international koordinierte Lösungen fehle. Diese fehlende Perspektive kann aber keinen per se nicht bestehenden zivilrechtlichen Anspruch begründen. Die Ablehnung des Anspruchs der Kläger ist daher nicht Ausdruck einer Zurückhaltung der Zivilgerichtsbarkeit in politischen Fragen, sondern folgt der Dogmatik des deutschen Zivilrechts.
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(d) Soweit unter Ziff. V der Hilfsanträge kein Unterlassen, sondern das Erstellen und Umsetzen eines Plans zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen beantragt wird, ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Anspruch nicht auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gestützt werden, da eine solche nicht vorliegt (s.o.).
III.
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1. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst.
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Eine Vorlagepflicht besteht nicht, da die vom Senat zu treffende Entscheidung noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann und daher keine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 267 AEUV ist (Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Rn. 43 zu Art. 267 AEUV).
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Die Vorlagefragen sind zudem auch nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Rechten aus der Grundrechtscharta führt für sich noch nicht zu dem mit der Klage begehrten Unterlassungsanspruch. Schon das Landgericht ist bei seiner Prüfung von einer möglichen Beeinträchtigung ausgegangen. Zudem zielen die Vorlagefragen auf das in den Markt bringen von Produkten ab dem Jahr 2045 bzw. 2050 ab. Soweit dieses mit Unionsrecht unvereinbar sein sollte und ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch geboten wäre, würde dies dennoch nicht zur Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche führen, die sich auf früher liegende Zeiträume beziehen. Daran ändert auch der Umstand, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeuge noch nach 2045 nutzbar sein können, nichts. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, gegebenenfalls die Nutzung einzuschränken. Eine Entscheidungserheblichkeit ist daher nicht erkennbar.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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3. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO findet keine Anwendung, da der prozessuale Anspruch weder auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist noch einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist, und daher keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. dazu auch Ulrici in BeckOK ZPO, 49. Ed., Stand: 01.07.2023, Rz. 23.1 zu § 708 ZPO).
99
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
100
(a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (BGH, Beschluss vom 5. 11. 2002 – VI ZB 40/02). Auch aus der tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die beteiligten Verkehrskreise kann sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage ergeben (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 – V ZB 9/03). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. 2. 2010 – II ZR 156/09).
101
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt danach hier nicht vor und kann insbesondere nicht aus dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit an Lösungsansätzen für die Klimakrise oder an dem zunehmenden Interesse der Fachliteratur an sogenannten Klimaklagen geschlossen werden. Soweit die Berufung die Rechtsfrage, ob Unternehmen, durch deren Geschäftstätigkeit große Mengen an Coշ-Emissionen verursacht werden, als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sind, als klärungsbedürftig ansieht, ist diese Frage höchstrichterlich bereits durch die oben zitierte Rechtsprechung zum Begriff des Störers im Rahmen des § 1004 BGB geklärt. Der Senat weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Soweit die Berufung eine Neubewertung des Störerbegriffs erreichen möchte, führt dies nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Auch soweit die Berufung vorträgt, es sei höchstrichterlich ungeklärt, ob Unternehmen, durch deren Geschäftstätigkeit große Mengen an Coշ-Emissionen verursacht werden, eine vom öffentlichen Recht unabhängige, zivilrechtliche Verpflichtung auf sorgfaltspflichtgemäße Begrenzung der COշ-Emissionen treffe, handelt es sich nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, sondern um das Interesse der Kläger an einer Neubewertung zivilrechtlicher Pflichten vor dem Hintergrund der Erderwärmung. Eine konkrete ungeklärte Rechtsfrage wird damit nicht aufgeworfen.
102
(b) Ebensowenig ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
103
Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 4. 7. 2002 – V ZB 16/02). Für den vorliegenden Lebenssachverhalt liegen aber in den bestehenden Gesetzen und den dazu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen ausreichende Orientierungshilfen für die Beurteilung des Sachverhalts vor.
104
Divergierende Entscheidungen anderer Gerichte sind nicht ersichtlich.
105
Eine Zulassung der Revision kommt daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.