Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 19.06.2023 – B 1 S 23.381
Titel:

Leistungsbescheid als Anforderung öffentlicher Kosten

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Schlagwort:
Leistungsbescheid als Anforderung öffentlicher Kosten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30266

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 12.327,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 9. Mai 2023, in dem die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde nach Fortnahme, wie mit Bescheid vom 12. April 2021 angeordnet, mit einem Betrag von 49.311,16 EUR beziffert und ihm in Rechnung gestellt werden.
2
Mit Bescheid vom 12. April 2021 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, die Fortnahme aller in seiner Obhut bzw. auf dem Anwesen in … gehaltenen Hunde und die anderweitige pflegliche Unterbringung im Tierheim S. auf seine Kosten zu dulden (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 des Bescheids hat der Antragsteller die Kosten in Höhe von derzeit 15 EUR pro Tag pro Hund, die im Rahmen der Unterbringung der Hunde im Tierheim bis zur Eigentumsübertragung anfallen, zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten. Über den Betrag ergehe eine gesonderte Kostenrechnung. In Ziffer 3 des Bescheids wurde angeordnet, dass der Hundebestand des Antragstellers auf maximal zwei nicht zeugungsfähige Hunde bzw. nicht tragfähige Hündinnen reduziert werde. Werde dieser Festlegung zuwidergehandelt, indem mehr als die genannten zwei Hunde gehalten werden, werde für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig (Ziffer 4). Der Antragsteller habe die endgültige Fortnahme und Veräußerung der in Ziffer 1 genannten fortgenommenen und anderweitig untergebrachten Hunde zu dulden. Ausgenommen seien die in Ziffer 3 genannten Hunde (Ziffer 5). Der Antragsteller werde verpflichtet, bis spätestens 30. April 2021 geeignete Personen mit Kaufinteresse zu benennen (Ziffer 6). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 7 wurde angeordnet (Ziffer 9).
3
Bei Kontrollen am 27. November 2020 bzw. am 30. November 2020 seien verschiedene Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere hinsichtlich der Unterbringung der Hunde, festgestellt worden. Auch hätten die Hunde kaum Auslauf erhalten. Rückzugsmöglichkeiten seien nicht gegeben gewesen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Hunde seien nicht behandelt worden. Der Antragsteller habe selbst kaum Einwirkungsmöglichkeiten auf seine größtenteils gegenüber Menschen scheuen Hunde. Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung sei § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Es lägen eine erhebliche Vernachlässigung sowie schwerwiegende Verhaltensstörungen der Tiere vor. Es sei gegen Vorschriften der Reinigung und Reinhaltung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) verstoßen worden. Die Anzahl der Tiere sei für den Antragsteller zu groß und zu unübersichtlich, um sich um das einzelne Individuum ausreichend zu kümmern. Die Tiere seien daneben nicht verhaltensgerecht untergebracht worden, § 2 Nr. 1 TierSchG, und in ihrer Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum stark eingeschränkt gewesen, § 2 Nr. 2 TierSchG. Die Hunde hätten zum Teil schwerwiegende Verhaltensstörungen aufgezeigt (scheu). Die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids ergebe sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Anordnung in Ziffer 3 stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Es folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit. Ziffer 5 des Bescheids stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG. Die Veräußerung sei zulässig, da der Antragsteller laut Ziffer 3 des Bescheids nicht mehr als zwei Hunde halten dürfe. Der Antragsteller erhalte die in Ziffer 3 genannten beiden Hunde nur zurück, wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 9 habe ihre Grundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Weitere Leiden und Schmerzen der Tiere seien zu vermeiden. Das öffentliche Interesse an der Fortnahme der Hunde überwiege das Interesse des Antragstellers, die Überprüfung der Hundehaltung bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung zu untersagen.
4
Mit (Änderungs-)Bescheid vom 18. August 2022 wurde der gegenständliche Bescheid dahingehend geändert, dass die Reduzierung des Hundebestands des Antragstellers auf drei nicht zeugungsfähige bzw. nicht tragfähige Hunde bis zum 30. November 2022 aufgenommen wurde. Erforderliche Untersuchungen seiner Rinder könnten andernfalls nicht durchgeführt werden. Die Hunde würden daneben zur Reduzierung des Rinderbestands auf 15 Rinder benötigt. Es erging ein weiterer Änderungsbescheid vom 1. Dezember 2022 zur Aufnahme einer Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2023. Mit erneutem Änderungsbescheid vom 16. Februar 2023 wurde der gegenständliche Bescheid dahingehend geändert, dass der Antragsteller ab dem 1. März 2023 dauerhaft drei nicht zeugungsfähige bzw. nicht tragfähige Hunde in seiner Obhut halten könne. Da es bezüglich der Haltung der drei Hunde aus tierschutzrechtlicher Sicht keine relevanten Beanstandungen gegeben habe, erscheine dies gerechtfertigt.
5
Mit Bescheid vom 9. Mai 2023 (zugestellt am 9. Mai 2023) ordnete das Landratsamt an, dass die angefallenen Kosten in Höhe von 49.311,16 EUR für die mit Bescheid vom 12. April 2021 angeordnete anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde des Antragstellers im Tierheim S. im Zeitraum vom 21. April 2021, 23. April 2021, 4. Mai 2021 bzw. 23. Mai 2021 bis zur Eigentumsübertragung an das Landratsamt zu zahlen seien (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 werde angeordnet (Ziffer 2). Dieser Bescheid ergehe kostenfrei (Ziffer 3).
6
In Ziffer 2 des Bescheides vom 12. April 2021 sei angeordnet worden, dass der Antragsteller jene Unterbringungskosten zu tragen habe. Die Ziffer sei für sofort vollziehbar erklärt worden. Der Bescheid vom 12. April 2021 sei noch nicht bestandskräftig, dem eingelegten Rechtsbehelf komme jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei insofern nicht gestellt worden. Da mit Schreiben vom 23. März 2023 mitgeteilt worden sei, dass sich alle Hunde des Antragstellers, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Schreibens noch im Tierheim S. befunden hätten, vermittelt hätten werden können, würden mit diesem Leistungsbescheid die Kosten für die Unterbringung der Hunde dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller sei, wie sich aus dem Bescheid vom 12. April 2021 ergebe, auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) verpflichtet, jene Kosten zu tragen. Insgesamt hätten sich innerhalb unterschiedlicher Zeiträume acht Hunde des Antragstellers im Tierheim S. befunden. Es folgt eine Zusammenstellung der der Kostenrechnung zugrundeliegenden Rechnungsposten aufgeteilt nach Pensionskosten (Tierheim) von April 2021 bis März 2023 und Tierarztkosten von April 2021 bis Oktober 2022. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das persönliche Interesse des Antragstellers am Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs müsse hinter dem öffentlichen Interesse an der unverzüglichen Eintreibung der hohen, dem Landratsamt bereits angefallenen Kosten zurückstehen. Es gelte zu verhindern, dass die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheidtenors durch Einlegung eines Rechtsbehelfs für lange Zeit nicht vollzogen werden könne. Ein Abwarten bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung sei nicht zu verantworten, da sicherzustellen sei, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden. Mittlerweile würden die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös für die untergebrachten Hunde deutlich übersteigen. Es liege im öffentlichen Interesse, die dem Landratsamt entstandenen Kosten dem Verursacher schnellstmöglich in Rechnung zu stellen. Ohne sofortige und wirksame Anforderung der Kosten könne aufgrund der aktuellen Ereignisse nicht zuverlässig sichergestellt werden, dass die angefallenen Kosten vom Antragsteller eingefordert werden könnten.
7
Mit am 15. Mai 2023 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben legte die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2023 ein. Mit am 15. Mai 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 12.4.21 wird wiederhergestellt, ebenso die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 9.5.23.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Erlass des gegenständlichen Bescheids und insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht statthaft und nicht verhältnismäßig. Es werde in erheblichem Maße Druck auf den Antragsteller aufgebaut, der zum jetzigen Zeitpunkt nahezu keine Handlungsmöglichkeiten habe. Die Parteien bemühten sich seit April 2021 um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits, welche bis Anfang April 2023 nahezu erreicht gewesen sei. Zwischenzeitlich sei der Antragsteller jedoch erneut in die Bezirksklinik R. gebracht und die drei dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2023 dauerhaft überlassenen Hunde seien wieder ins Tierheim verbracht worden. Soweit der Antragsteller im Ergebnis des Verfahrens Kosten zu tragen habe, habe als Einnahmequelle immer die Vermarktung der Rinderherde des Antragstellers im Raum gestanden. Diese sei jedoch derzeit durch die aktuellen Ereignisse gefährdet.
9
Das Landratsamt beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2023,
den Antrag abzulehnen.
10
Für den Kostenerstattungs- bzw. Leistungsbescheid sei Voraussetzung, dass die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung mit der darin enthaltenen Kostengrundentscheidung entweder bestandskräftig oder sofort vollziehbar sei. Bei einer Überzahlung könne eine Rückforderung gegenüber dem Landratsamt geltend gemacht werden. Seit dem jeweiligen Tag der Fortnahme (21. April 2021, 23. April 2021, 4. Mai 2021 bzw. 23. Mai 2021) befänden sich die Hunde im Tierheim S. Am 23. März 2023 sei dem Tierheim vom Landratsamt mitgeteilt worden, dass alle Hunde des Antragstellers verkauft werden könnten. Hiervon ausgenommen seien die drei Bauwagenhunde, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Obhut des Antragstellers befunden hätten. Am 3. Mai 2023 sei die letzte Rechnung (Nr. …) hinsichtlich der mit Bescheid vom 12. April 2021 angeordneten Fortnahme eingegangen, womit alle angefallenen Kosten im Bescheid vom 9. Mai 2023 gefordert worden seien. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten und der in Rechnung gestellten Zeiträume. Dem Antragsteller sei mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, Hunde zu verkaufen, um Kosten zu sparen, was der Antragsteller stets abgelehnt habe. Eine Nachfrage beim Tierheim S. habe ergeben, dass für die Hunde keine Schutzgebühr eingenommen worden sei. Eine Verrechnung der angefallenen Kosten mit Erlösen sei daher nicht möglich gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, auch zum Az. B 1 K 21.603, verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
13
1. Der vorliegende Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Mai 2023 begehrt wird. Ein die Höhe einer angeordneten Kostentragungspflicht festsetzender Leistungsbescheid ist als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar (BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5). Schon nach dem Wortlaut drängt sich diese Schlussfolgerung auf. Zwar dienen solche Kosten weniger der Deckung des Finanzbedarfs wie etwa öffentliche Abgaben. Der Ausgleich dieser Aufwendungen, für die der Antragsgegner in Vorlage getreten ist, unterfällt aber ebenfalls dem Regelungszweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der sicherstellen soll, dass der öffentlichen Hand zustehende Geldforderungen dieser zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben – auch im Rahmen des Tierschutzgesetzes – und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung unverzüglich zufließen, ohne durch Rechtsstreitigkeiten aufgeschoben zu werden (hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5).
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2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Der Bescheid vom 9. Mai 2023, mit dem der Antragsteller aufgefordert worden ist, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung seiner aus Tierschutzgründen weggenommenen Hunde in Höhe von 49.311,16 EUR zu erstatten, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
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Gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 9. Mai 2023, gegen den der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben hat, bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortgenommen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt ist. Die sofortige Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde des Antragstellers auf seine Kosten wegen nicht artgerechter Haltung hat der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 12. April 2021 verfügt. Dieser Bescheid ist zwar noch nicht bestandskräftig, jedoch hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. B 1 K 21.603) die Klage auf Aufhebung jenes Bescheids abgewiesen. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war erfolglos (Az. B 1 S 23.380; Beschluss vom 19. Juni 2023). Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Juni 2023 nach mündlicher Verhandlung am 6. Juni 2023 im Verfahren mit dem Az. B 1 K 21.603 verwiesen. Die Zahlungspflicht des Antragstellers steht somit dem Grunde nach sofort vollziehbar fest.
17
Auch hinsichtlich der Höhe der Kostentragungspflicht bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Vorliegend sind für die anderweitige Unterbringung der Hunde des Antragstellers Aufwendungen dritter Personen entstanden, die der Antragsgegner durch die vorgelegten Rechnungen dokumentiert und verauslagt hat. Der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2023 konkretisiert diese Kostenerstattungspflicht auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG lediglich noch in der Höhe. Der Antragsgegner hat entsprechende Rechnungen beigefügt, die den geforderten Gesamtbetrag von 49.311,16 EUR ergeben, womit die Höhe der Kostenrechnung nachvollziehbar ist. Es wurde insbesondere korrekt berücksichtigt, dass die Pensionskosten für große Hunde ab dem 1. Oktober 2022 von 12,00 EUR auf 15,00 EUR erhöht wurden (vgl. BA Bl. 137). Des Weiteren wurden, wie mit ergänzendem Schreiben des Landratsamts vom 6. Juni 2023 erläutert wurde, keine Kosten für den Zeitraum vor Bescheiderlass am 21. April 2021 geltend gemacht. Auch aus der Rechnung des Tierheims S. für April 2021 (Rechnung Nr. …, BA Bl. 341) ergibt sich, dass Kosten erst ab dem 21. April 2021 veranschlagt wurden. Es ist anhand der vorgelegten Rechnungen plausibel, wie viele Hunde des Antragstellers in welchem Zeitraum im Tierheim S. untergebracht waren. Der Antragsteller hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen erhoben.
18
Überwiegende private Interessen des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung von der sofortigen Zahlungspflicht verschont zu bleiben, sind nicht ersichtlich. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers geltend macht, vor dem Hintergrund der kürzlichen Ereignisse um den Antragsteller sei der Erlass des Kostenbescheids sowie insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht statthaft und unverhältnismäßig, ist dem nicht zuzustimmen. Wie sich auch aus der vorgelegten Behördenakte (u.a. Bl. 139, 153) ergibt, wurde dem Antragsteller seit Erlass des Grundlagenbescheids am 12. April 2021 mehrfach die Möglichkeit gewährt, einem Verkauf der Hunde, welche im Tierheim untergebracht waren, zuzustimmen und damit die anfallenden Kosten hierfür zu reduzieren. Dies lehnte er stets ab, womit die Hunde weiterhin im Tierheim untergebracht blieben und die diesbezüglichen Kosten mittlerweile einen Betrag von fast 50.000,00 EUR erreicht haben. Auch wurde seit April 2021 von den Beteiligten vergeblich versucht, eine Einigung hinsichtlich der Hundeunterbringung zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, ist sicherzustellen, dass die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Aufgaben handlungsfähig bleibt, womit derartig hohe Beträge grundsätzlich unverzüglich eingefordert werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die anfallenden Kosten für die Unterbringung im Tierheim mittlerweile auch die zu erwartenden Erlöse durch die Veräußerung der Hunde des Antragstellers überstiegen haben, wobei schließlich keinerlei Schutzgebühr für die Hunde erzielt werden konnte. Eine Verrechnung der Kosten mit Erlösen war mithin nicht mehr möglich. Somit kann das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers, auf den Antragsteller werde durch den Erlass des Kostenbescheids Druck aufgebaut, zu keiner anderen Einschätzung führen. Dabei kann auch nicht länger Rücksicht auf den Fortschritt des Antragstellers im Blick auf die Verkleinerung bzw. Veräußerung seiner Rinderherde als Einnahmequelle genommen werden.
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4. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt.
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5. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).