Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 18.07.2023 – B 1 E 23.543
Titel:

Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung der Sperrung einer Bundesstraße durch das Staatliche Bauamt zur Sanierung einer Brücke

Normenketten:
StVO § 45 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 5, § 123
BayVwVfG Art. 40
FStrG § 7
Leitsätze:
1. Das Staatliche Bauamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen eine Vollsperrung im gegenständlichen Bereich für erforderlich gehalten wird und dass jene Festlegung im Rahmen einer Besprechung mit den Trägern öffentlicher Belange erfolgt ist, mithin sämtliche betroffene öffentliche Faktoren Berücksichtigung fanden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Straßenbaubehörde hat nach Auffassung des Gerichts die von der Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung eingestellt und die verträglichste Lösung gewählt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Straßenbaubehörde die privaten Belange des Antragstellers ermessensfehlerhaft übersehen oder in unverhältnismäßiger Weise hintangestellt hätte. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass für die betroffenen Verkehrsteilnehmer in einem bestimmten Umfang Unannehmlichkeiten im Rahmen von temporären Umleitungsstrecken hinzunehmen sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gemeingebrauch, Vollsperrung, Ermessen, einstweiligen Anordnung, Sperrung, Unterlassungsanspruch, Sanierung von Brücken, Verkehrsbeschränkungen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30255

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller möchte erreichen, dass dem Staatlichen Bauamt … im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verboten wird, die Bundesstraße B … ab dem 17. Juli 2023 in … zur Sanierung der Brücke auf der B … Abschnitt 1.000 Station 0 vollständig zu sperren. Alternativ solle eine einseitige Sperrung erfolgen bzw. das Bauvorhaben auf frühestens Mai 2024 verschoben werden, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt in Rente gehe und nach Südtirol umziehen werde.
2
Mit Schreiben vom 9. Juli 2023 beantragt der Antragsteller:
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Hiermit stelle ich einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung und Klage gegen das Staatliche Bauamt in … und die Stadt …
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Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er wohne in … und fahre die zu sperrende Strecke mehrmals täglich zu seinem Arbeitsplatz, zum Einkaufen, zum Freibad etc. Der Zustand der Brücke sei sehr gut; diese sei so gut wie neu, maximal 20 Jahre alt und ohne Gewichtsbeschränkung, womit die Sanierung 2023 nicht akut notwendig sei. In … müssten hingegen mehrere Brücken vorrangig erneuert werden. Die Umleitungsstrecken durch das Stadtgebiet seien nicht zumutbar. Die tägliche Ampelschaltung an der Kreuzung …straße – …-Straße von 5 bis 24 Uhr sei aufgrund des sehr niedrigen Verkehrsaufkommens nicht notwendig, es gebe schließlich zu beachtende Verkehrszeichen. Ebendies gelte für die Ampeln an den Bahnübergängen. Er verlange darüber hinaus die Durchführung der Bauarbeiten in drei Schichten rund um die Uhr und dies täglich wie bei Autobahnbaustellen oder in Südtirol. Der Streitwert sei auf 100,00 EUR festzusetzen.
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Das Staatliche Bauamt … legte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 die einschlägigen Akten vor und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Die verfahrensgegenständliche Brücke, welche 1997 errichtet worden sei, sei dringend sanierungsbedürftig; entsprechende Schäden seien festgestellt worden (Verdrückungen, bereits erforderliche Notinstandsetzung der Bauwerksabdichtung). Insbesondere bestehe eine großflächige Schadhaftigkeit der Abdichtung. Mit der Instandsetzungsmaßnahme beabsichtige das Staatliche Bauamt … als der für die B … zuständige Straßenbaulastträger diese Abdichtung wiederherzustellen sowie alle weiteren bestehenden Schäden und Defizite aufgrund von Normänderungen zu beseitigen. Ein Zuwarten der Maßnahme über die anstehende Winterperiode hinaus würde die Dauerhaftigkeit der Brücke gefährden und schlimmstenfalls zu einem Ersatzneubau mit stärkeren Verkehrsbeeinträchtigungen und höheren Kosten führen. Die vom Antragsteller genannten, nach dessen Ansicht vorrangig zu sanierenden Bauwerke stünden in der Baulast der Stadt …, womit sie für das Bauamt nicht berücksichtigungsfähig seien. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Ampelanlagen stünden hingegen in der Baulast der Stadt … Zur Notwendigkeit der Vollsperrung während der Baumaßnahme vom 17. Juli 2023 bis längstens 30. September 2023 sei zu entgegnen, dass zu dieser am 7. Dezember 2022 in … eine Verkehrsbesprechung mit den Beteiligten öffentlicher Belange stattgefunden habe, im Zuge derer die Vollsperrung aufgrund der so möglichen Verkürzung der Bauzeit, Kostenersparnis, Qualitätssicherung, des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit sowie der örtlichen Gegebenheiten festgelegt worden sei. Eine, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, halbseitige Verkehrsführung sei im Einmündungsbereich hingegen sehr aufwändig sowie für die Verkehrsteilnehmer gefährlich. Die vorgeschlagene Umfahrung der Baustelle stelle keine besondere Verkehrsbeeinträchtigung dar; hauptsächlich entstünden Einschränkungen für den Fernverkehr. Die Anbindung der Wohnadresse des Antragstellers in Richtung des Oberzentrums … sei gewährleistet. Die verkehrsrechtliche Anordnung und der Beschilderungsplan seien dem ausführenden Bauunternehmen bereits übermittelt worden. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Durchführung des Bauvorhabens in drei Schichten scheitere im innerstädtischen Bereich bereits an den Schallschutzvorgaben aufgrund der westlich und nördlich angrenzenden faktischen allgemeinen Wohngebiete.
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Statthafte Klageart in der Hauptsache sei eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung. Es bestehe bereits kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Der Antragsteller sei zwar in … wohnhaft, sei jedoch kein unmittelbarer Anlieger der gegenständlichen Baumaßnahme. Im Zuge des Vorrangs des Straßenrechts sei die zeitweilige Einschränkung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs gemäß § 7 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz – FStrG zulässig. Der Vorbehalt der straßenrechtlichen Widmung zum Gemeingebrauch werde durch eine Sperrung von zweieinhalb Monaten nicht unterlaufen. So sollten weitere Schäden an der Straße selbst und eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme abgewehrt werden. Darüber hinaus bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes. Der begehrte Unterlassungsanspruch in der Hauptsache, welcher dem Antragsteller nicht zustehe, sei des Weiteren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Straßenverkehrsordnung – StVO rechtmäßig. Sie erfolge zur Durchführung von Straßenbauarbeiten an der Brücke auf der B … Schon im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erfordere die Straßenbaumaßnahme im engen Baufeld der Brücke ein verkehrsrechtliches Eingreifen des Straßenbaulastträgers. Die genannten Vorgaben zum Bauablauf machten die Vollsperrung zum besten Mittel, um den Erfolg der Baumaßnahme zu gewährleisten; die Vollsperrung sei daher verhältnismäßig. Sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen seien rechtsfehlerfrei ausgeübt worden.
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Den Ausführungen des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts könne nicht gefolgt werden. Die begehrte Unterlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung komme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, daher sei der Streitwert der Hauptsache auch im gegenständlichen Eilverfahren maßgeblich. Angesichts der Auftragssumme und bei einer Verschiebung der Maßnahme entstehender Mehrkosten aufgrund von Indexsteigerungen sowie Vorhaltekosten sei ein Streitwert von 20.000 EUR festzusetzen, hilfsweise zumindest der Auffangwert.
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Es wurde vorliegend ein weiteres Eilverfahren betreffend die Verkehrsregelung durch die Ampelschaltung gegen die Stadt … (Az. B 1 E 23.544) angelegt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
12
1. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die B … in … zur Sanierung einer Brücke ab dem 17. Juli 2023 bis längstens 30. September 2023 für den Gesamtverkehr zu sperren. Aus der Sicht des Antragstellers solle die Sperrung erst frühestens ab Mai 2024 erfolgen bzw. eine einseitige Sperrung realisiert werden. Mithin wird die einstweilige Sicherung der Benutzung des gegenständlichen Bauwerks bis mindestens 30. April 2024 begehrt.
13
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des status quo treffen, insbesondere dann, wenn diese Sicherungsanordnung notwendig erscheint, um eine Vereitelung bzw. erhebliche Erschwernis der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller antragsbefugt ist. Die Teilnahme am Gemeingebrauch als Gebrauch der Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG) ist ein subjektives öffentliches Recht aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, aufgrund dessen rechtswidrige Beschränkungen des Gemeingebrauchs abgewehrt werden können. Allerdings ergibt sich hieraus kein Recht auf Gemeingebrauch im Sinne einer unveränderten Beibehaltung (Wohlfarth, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, FStrG, § 7 Rn. 1 ff., 12). Der Gemeingebrauch kann vielmehr beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustands zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist, § 7 Abs. 2 Satz 1 FStrG. Art und Ausmaß der Benutzung bestimmt für jeden einzelnen Straßenabschnitt das Straßenverkehrsrecht. Mithin sind insbesondere nur temporäre Einschränkungen des Gemeingebrauchs hinzunehmen.
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Der Antrag ist vorliegend jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung des Staatlichen Bauamts vom 3. Juli 2023, mit der die Sperrung der Strecke für den Gesamtverkehr von 17. Juli 2023 bis längstens 30. September 2023 angeordnet wurde, rechtmäßig ist und der Antragsteller daher nicht beanspruchen kann, dass dem Antragsgegner untersagt wird, die verkehrsrechtliche Anordnung der Vollsperrung des Streckenabschnitts weiter umzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Nach § 45 Abs. 2 StVO kann die Straßenbaubehörde zur – wie vorliegend – Durchführung von Straßenbauarbeiten – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken (Satz 1). Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung anzuordnen (Satz 4).
17
Die Vorschrift räumt der Straßenbaubehörde ein Ermessen ein („kann“). Sie hat dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
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Legt man dies zugrunde, so kann die Ermessensausübung des Staatlichen Bauamts … in den dem Gericht durch § 114 VwGO gesetzten Grenzen nicht beanstandet werden. Aus den erläuternden Ausführungen des Staatlichen Bauamts … im gerichtlichen Verfahren ergibt sich hinreichend, dass die Straßenbaubehörde die notwendigen Ermessenserwägungen angestellt hat. Das Staatliche Bauamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen eine Vollsperrung im gegenständlichen Bereich für erforderlich gehalten wird und dass jene Festlegung im Rahmen einer Besprechung mit den Trägern öffentlicher Belange erfolgt ist, mithin sämtliche betroffene öffentliche Faktoren Berücksichtigung fanden. Ebenso wurde nachvollziehbar erläutert, welche Aspekte bei der zeitlichen Planung der Bauausführung und dementsprechend auch der Vollsperrung in die Überlegungen eingeflossen sind. Auch wurde ausgeführt, warum gerade keine halbseitige Streckensperrung unter Einsatz eines Arbeitsschichtsystems zur Realisierung der Baumaßnahme angewendet werden konnte. Es ergibt sich aus dem pauschalen Vortrag des Antragstellers in keiner Weise, woraus er die Fachexpertise schöpft, die (fehlende) Sanierungsbedürftigkeit des Brückenbauwerks zu beurteilen. Hingegen legte der Antragsgegner umfangreiche Unterlagen inklusive aussagekräftigen Lichtbildern zum Zustand der betroffenen Brücke vor.
19
Die Straßenbaubehörde hat nach Auffassung des Gerichts die von der Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung eingestellt und die verträglichste Lösung gewählt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Straßenbaubehörde die privaten Belange des Antragstellers ermessensfehlerhaft übersehen oder in unverhältnismäßiger Weise hintangestellt hätte. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass für die betroffenen Verkehrsteilnehmer in einem bestimmten Umfang Unannehmlichkeiten im Rahmen von temporären Umleitungsstrecken hinzunehmen sind. Vorliegend handelt es sich lediglich um eine Vollsperrung für die Dauer von zweieinhalb Monaten. Der Vorschlag des Antragstellers, die Baumaßnahme bis nach seinem Fortzug aufzuschieben, kann als rein individuelles Anliegen im Rahmen der Abwägung nicht überwiegen. Derartige Wünsche dürften sich für jeden betroffenen Verkehrsteilnehmer ergeben, womit eine einvernehmliche Lösung nicht erzielbar wäre. Demgegenüber steht die Dringlichkeit des Bauvorhabens aufgrund der bestehenden Schäden, welche sich bei Verschiebung über die Winterperiode hinaus vermutlich verschlimmern würden, was wiederum eine Kostensteigerung bis hin zur Erforderlichkeit eines Ersatzneubaus unter Abrisses des Bestandsbauwerks zur Folge haben könnte.
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Letztlich erfolgt die hier gegenständliche Brückensanierung im Interesse aller Verkehrsteilnehmer. Die Beeinträchtigungen, die die Sperrung der B … mit sich bringt, bewegen sich im Rahmen des Üblichen und einem von den Betroffenen hinzunehmenden Ausmaß. Eine Information im Vorfeld der Verkehrsteilnehmer bzw. der Öffentlichkeit erfolgte – wie sich aus dem Begehren des Antragstellers ersehen lässt – mit angemessenem Vorlauf, so dass sich die Betroffenen rechtzeitig auf die Maßnahme einstellen konnten.
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2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
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I. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: F.straße 16, 9... B. oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 9... B., einzulegen.
23
Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: L. straße 23, 8... M1. oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 8... M1., Hausanschrift in Ansbach: M2.platz 1, 9... A., eingeht.
24
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
25
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in den § 3 und § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
26
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
27
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
28
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
29
II. Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrung mit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.