Titel:
Vergütung des Nachlasspflegers
Normenkette:
BGB § 1888
Schlagworte:
Nachlasspfleger, Vergütung
Vorinstanz:
AG Aschaffenburg, Beschluss vom 09.05.2023 – 561 VI 432/21
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.08.2023 – 7 W 26/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30115
Tenor
Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
1
Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.
2
Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.
3
Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023