Titel:
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs
Normenketten:
BGB § 826
VwVfG § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Vgl. zu Diesel-Fahrzeugen von Opel: OLG München BeckRS 2021, 52557; BeckRS 2021, 52562; BeckRS 2022, 29314; OLG Bamberg BeckRS 2021, 52538; BeckRS 2022, 19980; BeckRS 2023, 3040; OLG Schleswig BeckRS 2022, 8917; OLG Frankfurt BeckRS 2022, 10556; OLG Koblenz BeckRS 2022, 10605; OLG Köln BeckRS 2022, 12858; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 29322; LG Landshut BeckRS 2021, 53844; BeckRS 2022, 20735; BeckRS 2022, 22852; LG Memmingen BeckRS 2022, 12853; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2022, 29316; BeckRS 2022, 29310; LG Kempten BeckRS 2022, 29315. (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 und vom 10.11.2022 lässt sich keine Verpflichtung der Instanzgerichte entnehmen, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Opel, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Prüfstandserkennung, Umschaltlogik, Aussetzung des Verfahrens, Generalanwalt, Schlussanträge, Thermofenster
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 07.02.2023 – 10 U 119/22
LG Bamberg, Berichtigungsbeschluss vom 01.12.2022 – 43 O 528/22
LG Bamberg, Endurteil vom 24.10.2022 – 43 O 528/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 3010
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2022, Aktenzeichen 43 O 528/22, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.633,41 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2022, Aktenzeichen 43 O 528/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 07.02.2023, zugestellt am 09.02.2023, Bezug genommen.
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Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.02.2023 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
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Der Senat sieht zunächst keinen Anlass zur Aussetzung oder Ruhendstellung des vorliegenden Verfahrens allein vor dem Hintergrund der beim EuGH derzeit anhängigen Vorabentscheidungsverfahren.
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Der Gerichtshof selbst weist in ständiger Gerichtspraxis daraufhin, dass den Schlussanträgen des Generalanwalts keine präjudizielle oder sonstige Bedeutung zukommen (vgl. EuGH, PM 95/2022 v. 02.06.2022, Hinweis: „Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.“).
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Der Senat gibt zu bedenken, dass es in der Vergangenheit wiederholt Vorabentscheidungsverfahren, insbesondere auch im Zusammenhang mit Klagen vor deutschen Gerichten, gegeben hat, die ohne eine für das erkennende Gericht gegebenenfalls maßgebliche Entscheidung des Gerichtshofs beendet worden sind (vgl. EuGH, Bes. v. 18.05.2020 – C-759/19; EuGH, Bes. v. 15.07.2020 – C-808/19, C-809/19).
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Ohnehin vermag die kommende rechtliche Einschätzung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung nichts an der rückblickend dann unzutreffenden Rechtsauffassung der Zulassungsbehörde, auf die sich die Beklagte verlassen durfte, zu ändern.
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Schließlich würden auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber der Zulassungsbehörde keine Anhaltspunkte dafür folgen, dass für die Beklagte tätigen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris, Rn. 28).
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Selbst wenn die Beklagte die im Typgenehmigungsverfahren erforderlichen Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen.
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Entsprechend der Maßgabe der § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG wäre das KBA zu einem solchen Vorgehen gehalten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 280/21 –, juris, Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20 –, juris Rn. 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 U 4765/19, BeckRS 2020, 17693 Rn. 17).
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Es entspricht schließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst, dass die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine schuldhafte Verletzung der sich aus einem Sekundärrechtsakt ergebenden Pflichten eine Haftung hierfür begründen kann, grundsätzlich dem jeweiligen nationalen Recht unterliegt und die nationalen Gerichte dabei allein die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C-219/15, Schmitt ./. TÜV Rheinland LGA P. GmbH –, Rn. 59 f.).
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Der Senat teilt weiterhin die Rechtsauffassung etwa des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 – 4 W 13/22 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 – 4 W 20/22 –, juris) wie auch des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 8 U 1671/22 –, juris, Rn. 26 ff.), wonach sich allein aus dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Aussetzung seitens der Instanzgerichte ergibt.
13
Auch die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 und vom 10.11.2022 (BGH, PM Nr. 104/2022 und Nr. 160/2022 sowie Nr. 29/2023, jeweils zum Verfahren VIa ZR 335/21) geben hierzu keinen Anlass.
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Diesen lässt sich keine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen entnehmen (vgl. auch OLG München, Bes. v. 21.07.2022 – 27 U 1635/22 –, juris, Rn. 4). Eine solche Verpflichtung besteht nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs im Falle von Vorabentscheidungsersuchen anderer nationaler Gerichte gerade nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-197/14 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N; BGH, Urt. v. 29.01.2020 – VIII ZR 80/18 –, juris, Rn. 51, m. w. N.; bestätigt etwa durch BGH, Beschluss vom 14.06.2022 – VIII ZR 409/21 –, juris).
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Schließlich hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung zwischenzeitlich selbst zu erkennen gegeben, dass er der Auffassung zuneigt, wonach das Unionsumweltrecht in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2022 – C-873/19 –, Rn. 68; so schon EuGH v. 20.12.2017 – C-664/15 –, Rn. 47, m. w. N.).
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Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben sodann auch in der Sache selbst keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gegenüber der im Hinweisbeschluss dargelegten rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts.
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Im Kern handelt es sich nur um eine schlichte Wiederholung bisherigen Vorbringens. Die Klagepartei insistiert auf dem Vorhandensein von mehreren Abschalteinrichtungen i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Eine konkrete Unzulässigkeit derselben i. S. d. Art. 5 Abs. 1 (VO) EG Nr. 715/2007 vermag sie indessen schon nicht aufzuzeigen. Erst recht fehlt – insbesondere auch in einer vermeintlich angestellten Gesamtschau – eine Erkennbarkeit dafür, dass (erst) durch das Zusammenspiel verschiedener Abschalteinrichtungen eine Prüfstandserkennung, beispielsweise wie im wiederholt angeführten Motor vom Typ EA 189 und dessen „Umschaltlogik“, zum Einsatz kommt.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.