Titel:
Widerruf von waffenrechtlichen, jagdrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen wegen Bedenken gegen persönliche Eignung
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6, § 45 Abs. 2, Abs. 5, § 46 Abs. 1, Abs. 2
SprengG § 8 Abs. 1, § 8b, § 27
BJagdG § 17 Abs. 1, Abs. 6, § 18 S. 1
AWaffV § 4
Leitsätze:
1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 S. 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Jagdschein und Erlaubnis nach § 27 SprengG, Gutachtensaufforderung wegen Bedenken gegen persönlicher Eignung, Alkoholabhängigkeit, psychische Erkrankung, ärztliches Zeugnis, Beibringungsaufforderung, Verweigerung, Gutachtensaufforderung wegen Bedenken gegen persönliche Eignung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.10.2023 – 24 CS 23.1565
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29895
Tenor
1. Die Verfahren AN 16 S 23.1490 (Waffenrecht), AN 16 S 23.1493 (Sprengstoffrecht) und AN 16 S 23.1495 (Jagdrecht) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage AN 16 K 23.1494 (Sprengstoffrecht) gegen Ziff. 1 des Bescheides vom 13. Juli 2023 wird angeordnet, soweit darin die sprengstoffrechtliche Erlaubnis widerrufen wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 2 des Bescheides wird wiederhergestellt, soweit dort die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Nitrocellulose-Pulver angeordnet wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides wird wiederhergestellt, soweit die Übergabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis angeordnet wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 5a) des Bescheides wird angeordnet, soweit die Sicherstellung des Nitrocellulose-Pulvers angeordnet wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 5b) des Bescheides wird angeordnet, soweit ein Zwangsgeld hinsichtlich der Rückgabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis angeordnet wird.
3. Die aufschiebende Wirkung der Klage AN 16 K 23.1496 (Jagdrecht) gegen Ziff. 1 des Bescheides vom 13. Juli 2023 wird wiederhergestellt, soweit darin die jagdrechtliche Erlaubnis widerrufen wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides wird wiederhergestellt, soweit die Übergabe der jagdrechtlichen Erlaubnis angeordnet wird.
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen Ziff. 5b) des Bescheides wird angeordnet, soweit ein Zwangsgeld hinsichtlich der Rückgabe der jagdrechtlichen Erlaubnis angeordnet wird.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
5. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen.
6. Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das Verfahren AN 16 S 23.1490 auf 19.375,00 EUR, für das Verfahren AN 16 S 23.1493 auf 750,00 EUR und für das Verfahren AN 16 S 23.1495 auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Ab der Verbindung wird ein Gesamtstreitwert in Höhe von 24.125,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen den Bescheid vom 13. Juli 2023, mit dem die Antragsgegnerin seine grünen Waffenbesitzkarten, seine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und seine jagdrechtliche Erlaubnis widerrufen hat.
2
Der Antragsteller ist Inhaber von insgesamt acht Waffenbesitzkarten, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und einer jagdrechtlichen Erlaubnis in Form eines Jagdscheines.
3
In den acht grünen Waffenbesitzkarten bestehen insgesamt 46 Eintragungen, insbesondere Waffen. Hinsichtlich der konkreten Eintragungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juli 2023 sowie die zugrundeliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
4
Unter dem 25. Januar 2022 vermerkte der Antragsgegner, dass der Antragsteller im Rahmen eines Telefonats alkoholisiert gewirkt hätte und eventuell auch gesundheitlich angeschlagen. Der Antragsteller habe sehr langsam, teilweise verwirrt, gesprochen und hätte eine stark verwaschene Aussprache gehabt.
5
Gemäß Aktenvermerk vom 5. Mai 2022 fand beim Antragsteller eine Waffenkontrolle statt. Es sei aufgefallen, dass der Antragsteller sowohl motorisch als auch psychisch sehr eingeschränkt gewesen sei. Der Antragsteller habe sehr langsam und stark verwaschen gesprochen. Ebenfalls hätte der Antragsteller einen sehr unsicheren Gang gehabt und sich im Allgemeinen sehr langsam bewegt. Auf Nachfrage durch Mitarbeiter des Landratsamtes, ob der Antragsteller angeschlagen sei, da er bei der letzten Kontrolle vor einigen Jahren deutlich fitter gewirkt hätte, verneinte der Antragsteller dies und schob sein Auftreten auf das Alter. Der Antragsteller hätte keinen konkreten Überblick mehr über seine Waffen gehabt. Die Waffen seien zwar alle ordentlich verstaut gewesen, jedoch hätte er nicht gewusst, wie viele Waffen er besitze. Erneut hätte der Antragsteller einen alkoholisierten oder auch medizinisch angeschlagenen Eindruck hinterlassen.
6
Mit Schreiben vom 17. November 2022 teilte die Kriminalpolizeiinspektion … mit, dass der Antragsteller im Straßenverkehr kontrolliert worden sei, da er eine unsichere Fahrweise gezeigt hätte. Er habe erhebliche Schwierigkeiten sowohl verbaler als auch körperlicher Art gehabt, sowie starke Koordinationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsdefizite. Rein optisch sei er stark betrunken aufgefallen, hätte jedoch eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 ‰ gehabt. Laut eigenen Angaben hätte der Antragsteller im Oktober einen Schlaganfall erlitten und befinde sich seitdem in diesem Zustand.
7
Mit Schreiben vom 24. November 2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er auf Grund der aufgezeigten Erkenntnisse Bedenken gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 WaffG hätte und dass diese Zweifel durch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses ausgeräumt werden könnten. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses möglicherweise die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen sei. Es wurde Gelegenheit bis zum 15. Dezember 2022 gegeben mitzuteilen, ob er ein solches Gutachten vorlegen wolle. Das Schreiben hatte die Überschrift „Vollzug des Waffengesetzes; Persönliche Eignung als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis“.
8
Im Rahmen eines Telefonats am 12. Dezember 2022 teilte der Antragsteller mit, dass er keinen Schlaganfall erlitten habe, er sei in psychologischer Betreuung. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 teilte der Antragsteller mit, dass er eine transitorische Attacke mit sekundenlanger Bewusstseinsstörung erlitten hätte. Er befinde sich seitdem in ständigem Wohlbefinden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 wiederholte der Antragsgegner die Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens. In einem Telefonat vom 17. Januar 2023 teilte der Antragsteller mit, dass er das Gutachten beibringen wolle. Bezüglich eines Telefonats vom 23. Januar 2023 vermerkte der Antragsgegner, dass der Antragsteller wieder deutlich verwaschen und ebenfalls etwas wirr geklungen hätte. Er habe Themen völlig sinnlos gewechselt und sich in Aussagen verstrickt, welche gar nichts mehr mit dem Fall im Waffenrecht zu tun gehabt hätten.
9
Unter dem 6. Februar 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner mit, dass die Sprachverlangsamung u.a. auf die medikamentöse Behandlung einer depressiven Störung seit 2009 zurückzuführen sei. Der Antragsteller sei jedoch gesund. Zugleich brachte der Antragsteller ein psychiatrisches Gutachten zum Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Juni 2022 von Dr. med. … in Vorlage. Auf dieses wird Bezug genommen. Der Antragsgegner führte daraufhin an den Antragsteller aus, dass dieses psychiatrische Gutachten keine Rückschlüsse auf die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen zulasse. Es werde deshalb an der Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Attestes hinsichtlich des Umgangs mit Waffen festgehalten.
10
Mit Schreiben vom 8. März 2023 brachte der Antragsteller ein ärztliches Attest vom 8. März 2023 des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … in Vorlage. Demnach zeige der Antragsteller einen psychisch stabilen Zustand, weshalb aus psychiatrischer Sicht festzuhalten sei, dass derzeit der Antragsteller in der Lage sei, den Umgang mit Jagd- und Sportwaffen verantwortungsvoll auszuführen.
11
Auf Mitteilung des Antragstellers hin übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. März 2023 an Herrn … in Nürnberg die Akten zur Erstellung eines Gutachtens mit der Frage „Liegen die im Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen vor?“
Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 teilte … mit, dass das Gutachten fertiggestellt worden sei und dem Antragsteller per Post zugesandt werde. Daraufhin bat der Antragsgegner den Antragsteller um Übersendung des Gutachtens. Mit Schreiben vom 18. Juni 2023 teilte der Antragsteller mit, dass die Begutachtung des … unbrauchbar sei. Er habe sich telefonisch bei der Arzthelferin zur Rücknahme seines Auftrages entschlossen. Unter dem 21. Juni 2023 teilte der Antragsgegner mit, dass er nunmehr um Übersendung des Gutachtens bis zum 30. Juni 2023 bitte. Andernfalls würde auf die Nichteignung gemäß § 4 Abs. 6 AWaffV geschlossen.
12
Unter dem 13. Juli 2023 erließ der Antragsgegner folgenden Bescheid:
„1. … wird die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der
„grünen“ Waffenbesitzkarten
- Nr. … ausgestellt am 18.06.1976 von der Stadt …
- Nr. … ausgestellt am 06.06.1991 von der Stadt …
- Nr. … ausgestellt am 28.03.1995 vom Landratsamt …
- Nr. … ausgestellt am 23.10.1998 vom Landratsamt …
- Nr. … ausgestellt am 08.01.2002 vom Landratsamt …
- Nr. … ausgestellt am 12.06.2006 vom Landratsamt …
- Nr. … ausgestellt am 02.02.2010 vom Landratsamt …
- Nr. … ausgestellt am 07.02.2020 vom Landratsamt … der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG, Nr. … ausgestellt am 20.09.2018 vom Landratsamt …, sowie der jagdrechtlichen Erlaubnis in Form des Jagdscheins, Nr. … ausgestellt am 18.04.2016 vom Landratsamt … widerrufen.
2. Die sich im Besitz von … befindlichen Waffen samt ggf. vorhandener Munition sowie das ggf. vorhandene Nitrocellulose-Pulver sind bis spätestens einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Hierüber ist dem Landratsamt …, Sachgebiet 41, …, …, ein Nachweis zu erbringen. Es handelt sich laut der oben genannten Waffenbesitzkarte mit der Nummer … um folgende Schusswaffen: Wird im Bescheid ausgeführt.
3. Die in Nr. 1 dieses Bescheides genannten Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten, der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und des Jagdscheins sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides dem Landratsamt … zu übergeben.
4. Die Nr. 1 (Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht) dieses Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 (Bereich Jagdrecht), 2 und 3 dieses Bescheides wird angeordnet.
5. a) Sollte … die Nr. 2 dieses Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist vollständig erfüllen, werden die Gegenstände durch die Behörde kostenpflichtig sichergestellt.
b) Sollte … die Nr. 3 dieses Bescheids nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € pro Dokument zur Zahlung fällig.
6. … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 750,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,11 €.“
13
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Interessenabwägung der widerstreitenden Belange, mithin zwischen dem Interesse des Antragstellers und dem besonderen Interesse der Öffentlichkeit, ein Überwiegen der Interessen der Öffentlichkeit ergäbe. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 (Jagdschein), 2 und 3 dieses Bescheides hätten im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet werden können, da bei Ausschöpfung der möglichen Rechtsmittel unter Umständen ein sehr langer Zeitraum bis zur Wirksamkeit dieses Bescheides verginge, währenddessen der Bescheid nicht hätte vollzogen werden können. Wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffenrechts und wegen der Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter sei eine rasche Durchsetzung erforderlich. Der sicherheitsrechtliche Aspekt erfordere es, die Pflicht zur Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen und die Rückgabe der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Dokumente für sofort vollziehbar zu erklären. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
14
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023 hat der Antragsteller Klagen gegen den Bescheid vom 13. Juli 2023 (Az. AN 16 K 23.1489, AN 16 K 23.1494 und AN 16 K 23.1496) erhoben, mit denen er die Aufhebung des Bescheides beantragt.
15
Unter dem 24. Juli 2023 hat der Antragsteller Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
16
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner den Bescheid auf Unterstellungen, Wahrnehmungen von Laien und Aussagen von Dritten, nicht jedoch auf tatsächlich eigene Wahrnehmungen, mit Ausnahme solcher am Telefon, stütze. Es würden Krankheitsbilder beim Antragsteller unterstellt. Interessen des Antragstellers würden nicht beachtet. Es werde nicht vorgetragen, was der Antragsteller tue, um die Öffentlichkeit zu gefährden und zu beeinträchtigen. Richtig sei allein, dass der Antragsteller seit Jahren eine psychische Beeinträchtigung habe, wie sich aus den Attesten des Herrn … vom 8. März 2023 sowie des Herrn … vom 17. Februar 2023 ergebe. Es ergebe sich aus dem Attest des Herrn … jedenfalls auch, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in den letzten Jahren soweit stabilisiert hätte, dass von einem psychischen Normalzustand gesprochen werden könne. Es sei keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit festzustellen. Die Mitarbeiter des Antragsgegners seien nicht fähig, diese medizinischen Tatsachen einzuschätzen. Auch bei der Verkehrskontrolle sei festgestellt worden, dass der Antragsteller 0,00 Promille gehabt habe. Das straßenverkehrsrechtliche Gutachten habe festgestellt, dass der Antragsteller nach wie vor in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Zudem führe der Antragsteller auch manchmal eine Schießaufsicht durch.
17
Der Antragsteller bringt eine Stellungnahme des Herrn … vom 6. Juli 2023 in Vorlage, wonach er aufgrund des gebesserten psychischen Zustandes einer Überprüfung der Waffenführungstauglichkeit standhalten würde. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen.
18
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klagen gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 13. Juli 2023, zugestellt am 15. Juli 2023, Aktenzeichen: …, wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
19
Der Antragsgegner beantragt,
20
Zur Erwiderung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs notwendig gewesen sei. Teilweise sei bereits ein Sofortvollzug kraft Gesetzes gegeben. Im Übrigen sei all den Abwägungskriterien Rechnung getragen worden und eine dem vorliegenden Fall angemessene Abwägung durchgeführt worden. Zweifel an der Eignung des Antragstellers seien bis dato nicht ausgeräumt worden. Der Bescheid stütze sich auf mehrere Fakten und Tatsachen. Das Landratsamt hätte sich gerade kein endgültiges Bild über den Krankheitszustand des Antragstellers gemacht, weshalb gerade ein medizinisches Gutachten benötigt werde.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten.
22
Die zulässigen Anträge sind nur teilweise begründet.
23
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, soweit er sich gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die diesbezüglichen Folgeanordnungen richtet (vgl. nachfolgend Ziff. 2).
24
Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen sind begründet, soweit sie sich gegen den Widerruf der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis sowie deren Folgeanordnungen richten (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
25
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 13. Juli 2023 ist formell rechtmäßig, soweit sie die Rückgabe der Waffen- und Munition (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die Übergabe der Waffenbesitzkarten (Ziff. 3 des Bescheides) betrifft (vgl. nachfolgend Ziff. 1).
26
1. Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung in Ziffer 4 betreffend Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist formell rechtmäßig, soweit sie die Rückgabe der Waffen- und Munition (Ziff. 2 des Bescheides) sowie die Übergabe der Waffenbesitzkarten (Ziff. 3 des Bescheides) betrifft.
27
Die vom Landratsamt vorgebrachte Begründung genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3, B.v. 23.3.2006 – 19 CS 06.456 – juris Rn. 12). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn, wie insbesondere im Sicherheitsrecht, immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG Münster, B.v. 25.8.2010 – 20 B 613/10 – juris Rn. 5).
28
Vorliegend hat das Landratsamt hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die vorliegende Situation die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das Landratsamt hat in den Ausführungen zu Ziffer 4 auf Seite 7 des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht herausgearbeitet, dass wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Waffenrechts und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Überlassung der Waffen und Erlaubnisurkunden abstrakt und auch im konkreten Fall des Antragstellers eine Gefahr im Sinne des Sicherheitsrechts darstellt.
29
2. Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit dort die waffenrechtlichen Erlaubnisse wiederrufen werden. Er hat zudem keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziff. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit dort die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition, sowie die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse angeordnet wird. Gleiches gilt entsprechend hinsichtlich Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids.
30
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden bzw. von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – juris Rn. 10; B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
31
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 13. Juli 2023 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzten dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie dessen Folgeanordnungen betrifft. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
32
2.1 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
33
2.1.1 Rechtsgrundlagen für diesen Widerruf sind, wie der Antragsgegner in seinem Bescheid zu Recht ausführt, §§ 45 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
34
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche persönliche Eignung im Sinne von § 6 WaffG besitzt.
35
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Näheres hierzu regelt § 4 AWaffV. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16).
36
2.1.2 Vorliegend hat das Landratsamt voraussichtlich in rechtmäßiger Weise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen, da die Voraussetzungen für die Anforderung eines entsprechenden Gutachtens voraussichtlich erfüllt sind und der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Landratsamt das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat.
37
2.1.2.1 Nach summarischer Prüfung liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller psychisch erkrankt ist und ihm damit die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG fehlt, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG.
38
Eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer psychischen Erkrankung beim Antragsteller ist voraussichtlich gegeben.
39
Zunächst hat ein Mitarbeiter des Antragsgegners in einem Telefonat am 25. Januar 2022 festgestellt, dass der Antragsteller verwirrt und teilweise sehr langsam gesprochen hätte sowie eine stark verwaschene Aussprache gehabt hätte.
40
Darüber hinaus ist im Rahmen einer Waffenkontrolle am 5. Mai 2022 beim Antragsteller festgestellt worden, dass dieser einen motorisch und psychisch sehr eingeschränkten Eindruck gemacht hätte. Auch die Aussprache war sehr langsam und stark verwaschen gewesen, der Antragsteller hatte einen sehr unsicheren Gang gehabt und sich im Allgemeinen langsam bewegt. Auch hatte der Antragsteller keinen konkreten Überblick über seine Waffen gehabt.
41
Weitere Grundlage für die Annahme des Antragsgegners bildete die Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion … vom 17. November 2022, wonach der Antragsteller im Straßenverkehr eine unsichere Fahrweise gezeigt hatte. Er hatte erhebliche Schwierigkeiten sowohl verbaler als auch körperlicher Art gehabt, darüber hinaus starke Koordinationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsdefizite.
42
Neben diesen persönlichen Erfahrungen der Sicherheits- und Polizeibehörden hat der Antragsteller dem Antragsgegner im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbst mehrfach mitgeteilt, dass er an einer psychischen Erkrankung leidet. So teilte der Antragsteller im Rahmen eines Telefonats am 12. Dezember 2022 mit, dass er in psychologischer Betreuung sei. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 führte der Antragsteller aus, dass er eine transitorische Attacke mit sekundenlanger Bewusstseinsstörung erlitten hätte. Auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte am 6. Februar 2023 gegenüber dem Antragsgegner aus, dass die Sprachverlangsamung des Antragstellers u.a. auf die medikamentöse Behandlung einer depressiven Störung seit 2009 zurückzuführen ist. Zugleich brachte der Antragsteller entsprechende fachärztliche Unterlagen in Vorlage.
43
Diese vom Landratsamt selbst wahrgenommenen Erfahrungen hinsichtlich der Einschränkungen beim Antragsteller als auch die vom Antragsteller selbst vorgetragene psychische Erkrankung stellen eine ausreichende Tatsachengrundlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG dar. Der Antragsgegner hat daher zu Recht nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Antragsteller aufgegeben, ein entsprechendes Zeugnis über seine persönliche Eignung vorzulegen.
44
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sofern der Behörde, wie vorliegend, diese Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, der Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Aufforderung zur Gutachtenvorlage nach § 6 Abs. 2 WaffG kein Ermessen zusteht. Sie ist zur Aufforderung des Betroffenen verpflichtet.
45
Die Aufforderung zur Gutachtenvorlage war daher voraussichtlich rechtmäßig.
46
2.1.2.2 Der Antragsteller hat ein entsprechendes Gutachten auch nicht vorgelegt, so dass das Landratsamt vorliegend voraussichtlich rechtmäßig auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, § 4 Abs. 6 AWaffV.
47
Zunächst ist hervorzuheben, dass eine Aussage über eine psychische Erkrankung des Antragstellers aufgrund der bekanntgewordenen Vorfälle von Seiten des Landratsamtes nicht mit Sicherheit getroffen werden kann. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass eine fehlende persönliche Eignung bereits sicher feststeht. Vielmehr genügen insoweit bereits, wie hier gegebene, tatsachenbegründete Zweifel an der bestehenden Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 21 CS 18.2168 – juris Rn. 13). Das Landratsamt hat entsprechend den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtlich auch nicht auf eine feststehende psychische Erkrankung des Antragstellers gestützt, sondern darauf, dass er ein wegen begründeter Bedenken gegen seine persönliche Eignung, die sich aus den in den Akten enthaltenen Tatsachen ergaben, zu Recht angefordertes Gutachten trotz Aufforderung und Hinweises auf die Folgen nicht vorgelegt hat.
48
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mehrfach aufgefordert, auf Grund dargestellter Bedenken ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, erstmals am 24. November 2022. In diesem Schreiben befindet sich auch der Hinweis, dass die Nichtvorlage eines entsprechenden Zeugnisses den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Infolge des sich daraus ergebenden telefonischen und schriftlichen Kontakts hat der Antragsgegner immer wieder unter weiteren Fristsetzungen zu Recht daran festgehalten, dass ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen ist, und auch auf die Folge einer Nichtvorlage hingewiesen.
49
Ein entsprechendes Zeugnis im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Soweit er einzelne ärztliche Atteste, und sei es auch von entsprechenden Fachärzten, vorlegt, so stellen diese kein Zeugnis im Sinne der Rechtslage dar und sind daher nicht ausreichend. Konkrete Vorgaben für den Inhalt eines solchen Zeugnisses trifft § 4 Abs. 5 AWaffV. Insbesondere hat ein Gutachter im Rahmen eines solchen Zeugnisses die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode anzugeben, die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten (Exploration) aufzuführen und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen von möglicherweise verwendeten Testverfahren, aus dem Gesundheitszustand und den relevanten Vorerkrankungen des Antragstellers, dessen sozialem Umfeld und dem psychologischen Entwicklungsstand zu ziehen und zusammenfassend im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AWaffV darüber Auskunft zu geben, ob der Antragsteller nach Ansicht des Gutachters persönlich geeignet ist, mit Waffen und Munition umzugehen (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 15.2.2023 – 24 ZB 22.2088 – juris Rn. 21). Diesen Voraussetzungen genügen die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht.
50
Gleiches gilt für das im Rahmen des Widerrufsverfahrens der Waffenbesitzkarten vorgelegte Gutachten zur Eignung im Straßenverkehr (Fahrerlaubnisgutachten). Ein solches ersetzt kein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich der waffenrechtlichen Eignung. Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheines vorliegt. Dies folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund. Dass das Fahrerlaubnisrecht und das Waffenrecht hinsichtlich sicherheitsrechtlicher Belange vom Gesetzgeber unterschiedlich eingestuft werden, zeigt sich u.a. daran, dass, anders als das Fahrerlaubnisrecht, das Waffengesetz die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an den Nachweis eines Bedürfnisses knüpft, um so die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Waffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 21 CS 17.1521 – juris Rn. 14).
51
Nach alldem hat der Antragsteller ein entsprechendes zurecht angefordertes ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt.
52
Zwar wurde der Antragsteller offenbar im ersten Halbjahr 2023 entsprechend ärztlich begutachtet. Trotz Aufforderung durch das Landratsamt hat der Antragsteller jedoch die Übersendung dieses Gutachtens an den Antragsgegner verweigert.
53
Die Nichtvorlage des Gutachtens hat der Antragsteller auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller das Gutachten vorliegend offenbar bewusst nicht vorgelegt.
54
Die behördliche Anordnung der Beibringung eines Gutachtens dürfte auch verhältnismäßig gewesen sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können. Sie dient damit sowohl dem Schutz unbeteiligter Dritter, aber auch gerade dem Schutz des Antragstellers selbst.
55
Auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller behaupteten Vermögensvernichtung ist die Anordnung des Antragsgegners rechtmäßig. Eine solche Vermögensvernichtung droht vorliegend nicht. Dem Antragsteller obliegt es vorliegend, seine Waffen an einen berechtigten Dritten abzugeben, der sie für ihn verwahrt. Aber auch sofern der Antragsteller seine Waffen beim Landratsamt in Verwahrung gibt, so wird dieses, wie es schriftsätzlich vorgetragen hat, die Waffen nicht vernichten, sondern zunächst verwahren und gegebenenfalls später unter den gesetzlichen Voraussetzungen einem Verkauf zuführen.
56
Da der Antragsteller mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juni 2023, zur Vorlage des Gutachtens bis zum 30. Juni 2023 aufgefordert und auch auf die Rechtsfolge des § 4 Abs. 6 AWaffV hingewiesen worden ist, durfte das Landratsamt bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides auf seine Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen und hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarten als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen.
57
2.2 Die auf Grund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ergangenen Folgeanordnungen erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Überlassung an einen Berechtigten bzw. Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie der dazugehörigen Munition in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides. Gleiches gilt für die Übergabe der Originalausfertigungen der Waffenbesitzkarten an das Landratsamt in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides. Auch gegen Ziffer 5 bestehen, soweit davon die Waffen und die Munition bzw. die Waffenbesitzkarten betroffen sind, keine rechtlichen Bedenken.
58
Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigungen durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Antragsgegner dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die jeweils eingeräumte Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides als angemessen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
59
Die Anordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2, Abs. 1 WaffG.
60
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen weiteren Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen stellen aus Gründen der Gefahrenabwehr sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird, indem die sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden angeordnet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 a.a.O.; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
61
Soweit es die Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sowie die Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente betrifft, bestehen auch gegen die Anordnungen in Ziffer 5 keine rechtlichen Bedenken. Auf den Bescheid wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
62
Nach alldem war der Antrag insoweit abzulehnen.
63
3. Die Anträge sind begründet, soweit sie die Anordnung (Sprengstoffrecht) bzw. Wiederherstellung (Jagdrecht) der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Widerruf der sprengstoffrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie deren Folgeanordnungen betreffen.
64
Gemäß dem bereits oben unter Ziffer 2 dargelegten rechtlichen Maßstab erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Juli 2023 in dem eben genannten Umfang nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. Dementsprechend überwiegt insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners bzw. der Öffentlichkeit am Sofortvollzug.
65
3.1 Den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG stützt der Antragsgegner vorliegend auf § 34 Abs. 2 SprengG aufgrund Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen unterlassener Beibringung eines entsprechenden Gutachtens. Den Widerruf (genauer: Einziehung und Ungültigerklärung) des Jagdscheines stützt der Antragsgegner auf § 18 Satz 1 BJagdG aus denselben, eben genannten Gründen.
66
Grundsätzlich hat die zuständige Behörde bei entsprechenden Bedenken unter den Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 8b Abs. 1, 2 SprengG bzw. § 17 Abs. 1, Abs. 6 BJagdG ein entsprechendes ärztliches Gutachten vom Inhaber der Erlaubnisse anzufordern.
67
Dies hat sie vorliegend jedoch hinsichtlich der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis nicht getan.
68
Sie durfte dementsprechend nicht auf die Nichteignung des Antragstellers hinsichtlich dieser beiden Erlaubnisse schließen.
69
Der Antragsgegner hat vorliegend eine entsprechende Aufforderung zur Gutachtensbeibringung unterlassen.
70
In seiner erstmaligen Aufforderung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens vom 24. November 2022 nannte der Antragsgegner als Rechtsgrundlage für die Beibringung eines solchen Gutachtens ausschließlich § 6 WaffG. Auch in der Überschrift bzw. dem Betreff dieses Schreibens heißt es „Vollzug des Waffengesetzes; persönliche Eignung als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis“. Auch in den weiteren Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller, in welchen jener an der Beibringung eines entsprechenden Gutachtens festhält, nennt der Antragsgegner stets als Rechtsgrundlage ausschließlich § 6 WaffG und im Betreff die waffenrechtliche Erlaubnis. Ebenfalls benennt er im Schreiben vom 9. Januar 2023 die Möglichkeit für den Antragsteller, die Waffen zu veräußern oder vernichten zu lassen und die Waffenbesitzkarte freiwillig beim Landratsamt abzugeben. Eine freiwillige Rückgabe der jagdrechtlichen oder der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie eine Abgabe des Nitrocellulose-Pulvers sprach der Antragsgegner nicht an. Gleiches gilt für die Schreiben vom 6. Februar 2023 und 8. Februar 2023. Zuletzt hat der Antragsgegner auch in seinem Schreiben vom 27. März 2023 an …, dessen Gutachten letztlich vom Antragsteller nicht vorgelegt wurde, der jedoch von diesem als entsprechender Gutachter ausgewählt worden war, von einer persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition, nicht jedoch mit Nitrocellulose-Pulver gesprochen. Zugleich bat der Antragsgegner Herrn …, ein Gutachten im Sinne von § 6 Abs. 4 WaffG zu erstellen. Auf die jagd- oder sprengstoffrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Gutachtensaufforderung wird nicht eingegangen.
71
3.2 Auch wenn vieles dafür spricht, dass der Maßstab eines entsprechenden Gutachtens über die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG, § 8b SprengG wie § 17 BJagdG vergleichbar ist, so hat der Gesetzgeber durch die Schaffung einer jeweiligen eigenständigen Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 WaffG, § 17 Abs. 6 BJagdG und § 8b Abs. 2 SprengG zu erkennen gegeben, dass dementsprechende Widerrufsverfahren hinsichtlich der einzelnen Erlaubnisse für den Antragsteller klar erkennbar einzuleiten sind.
72
Wenngleich das Gericht vorliegend nicht verkennt, dass zwischen den Voraussetzungen der Erlaubnisse ein vergleichbarer Maßstab, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Eignung besteht, vgl. beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG oder § 27 Abs. 1a SprengG i.V.m. § 10 Abs. 3 WaffG, so ist es doch notwendig, hinsichtlich eines Widerrufs bzw. Einziehungsverfahrens zwischen den einzelnen Erlaubnissen zu differenzieren, da der Gesetzgeber auch entsprechende unterschiedliche Rechtsgrundlagen geschaffen hat. Dabei kann es durchaus möglich sein, entsprechende Gutachtensbeibringungsaufforderungen der Behörde auszulegen, sofern sie ein objektiver, verständiger Dritter entsprechend verstehen kann. Weil jedoch vorliegend der Antragsgegner in seinen verschiedenen Schreiben weder andere Rechtsgrundlagen als diejenigen des Waffenrechts benannt, noch überhaupt die sprengstoff- und jagdrechtliche Erlaubnis überhaupt in einem seiner Schreiben an den Antragsteller erwähnt hat, reicht dies nicht aus, um entsprechende Widerrufs- bzw. Einziehungsverfahren einzuleiten.
73
Der Antragsgegner durfte daher vorliegend mangels insoweit rechtmäßiger Gutachtensaufforderungen nicht auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers hinsichtlich der jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis schließen.
74
Ob der Antragsteller noch ein Bedürfnis für seinen Jagdschein oder die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG hat, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls der vorliegende Widerruf bzw. die Einziehung der Erlaubnisse mit der Begründung des Schlusses auf die persönliche Nichteignung mangels Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses nicht als taugliche Grundlage für die Anordnungen im Bescheid dient.
75
Auf Grund des voraussichtlich rechtswidrigen Widerrufs der sprengstoffrechtlichen und der jagdrechtlichen Erlaubnis erweisen sich auch die Folgeanordnungen in Ziffern 2, 3 und 5 voraussichtlich als rechtswidrig, soweit sie diese beiden Erlaubnisse betreffen.
76
Dementsprechend ist der Eilantrag auch erfolgreich, soweit er sich gegen die Überlassung oder Unbrauchbarmachung des Nitrocellulose-Pulvers (Ziffer 2), gegen die Übergabe der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie des Jagdscheins an das Landratsamt (Ziffer 3), gegen die Sicherstellung bei Nichtüberlassen oder Unbrauchbarmachung des Nitrocellulose-Pulvers (Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 5a) sowie gegen das Zwangsgeld bei nicht erfolgter Übergabe der Originalausfertigungen des Jagdscheines sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 5b) richtet.
77
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass der voraussichtlich rechtmäßige Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die voraussichtlich rechtmäßigen Folgeanordnungen u.a. hinsichtlich der Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition den Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens bilden.
78
5. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren AN 16 S 23.1490 (Waffenrecht) auf 19.375,00 EUR folgt aus Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für den Widerruf von Waffenbesitzkarten, unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten der Auffangstreitwert anzusetzen ist, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.6.2023 – 6 B 37.22 – juris). Demnach waren zum Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR die Anzahl der weiteren Waffen in Höhe von jeweils 750,00 EUR abzüglich einer bereits eingetragenen Waffe hinzuzurechnen. Vorliegend waren in den acht Waffenbesitzkarten 46 Waffen eingetragen, so dass ein Wert von 33.750,00 EUR (45 x 750 EUR) zu addieren ist. Dieser errechnete Streitwert in Höhe von 38.750,00 EUR ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie vorliegend, zu halbieren, so dass ein Wert in Höhe von 19.375,00 EUR festzusetzen war.
79
Im Verfahren AN 16 S 23.1493 (Sprengstofftrecht) war aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung, vgl. Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs und SächsOVG, B.v. 13.9.2022 – 6 B 183/22 – juris, der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutz halbierte Streitwert von 1.500,00 EUR (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2020 – 24 ZB 16.663 – juris) und damit in Höhe von 750,00 EUR festzusetzen.
80
Im Verfahren AN 16 S 23.1495 (Jagdrecht) war der Streitwert gemäß Ziffer 20.3 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 4.000,00 EUR festzusetzen.
81
Die Summe der vor Verbindung festgesetzten einzelnen Streitwerte entspricht dem nach der Verbindung festgesetzten Streitwert in Höhe von 24.125,00 EUR.