Inhalt

VG München, Beschluss v. 14.03.2023 – M 19 M 22.2897
Titel:

Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr

Normenketten:
VwGO § 151, § 165
RVGVV Nr. 1002, Nr. 1003
Leitsätze:
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erforderlich für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1002 ist eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts. Daran fehlt es bei einer nicht über die anwaltlichen Normalpflichten (wie die Erhebung und Begründung der Klage) hinausgehenden Tätigkeit, die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Erledigungsgebühr
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.10.2023 – 14 C 23.745
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29885

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Änderungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. April 2022 im Verfahren M 19 K 21.1456 abgeändert und die darin der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 12,- EUR festgesetzt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem zugunsten der Antragsgegnerin auch eine Erledigungsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt wurde.
2
Gegenstand des der Kostenstreitigkeit zugrundeliegenden Verfahrens (vormals M 19 K 19.5086, fortgeführt unter dem Az. M 19 K 21.1456) war ein Bescheid der Antragstellerin, mit dem der Austausch von vier vorhandenen Ersatzpflanzungen gegen vier standortgerechte Bäume der II. Wuchsordnung angeordnet wurde.
3
Im Rahmen der Klagebegründung vom 2. Oktober 2019 und der Replik vom 15. November 2019 teilte die Antragsgegnerin über ihren Bevollmächtigten insbesondere mit, dass sie bloße Hausverwalterin und keine Eigentümerin der Grundstücke sei und damit als Adressat der gegenständlichen Anordnung nicht in Betracht komme.
4
Kurz nachdem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, hob die Antragstellerin den streitgegenständlichen Bescheid am 16. Oktober 2020 auf. Das Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 eingestellt.
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Mit Beschluss vom 20. November 2020 setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 757,40 EUR fest.
6
Nachdem der Streitwert in diesem Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (14 C 21.1528) von vormals 10.000,- EUR auf nur noch 5.000,- EUR festgesetzt wurde, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Januar 2021 den Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Mit Beschluss vom 1. März 2022 änderte die Urkundsbeamtin daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die der Antragsgegnerin zu erstattenden Aufwendungen auf 413,90 EUR fest.
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Mit Schriftsatz vom ... März 2022 wandte sich die Antragsgegnerin gegen diesen Änderungsbeschluss und beantragte die Festsetzung von Kosten i.H.v. 728,90 EUR (393,90 EUR Verfahrensgebühr; 303,- EUR Erledigungsgebühr; 20,- EUR Post- und Telekommunikationspauschale sowie 12,- EUR Aktenversendungspauschale).
8
Die Urkundsbeamtin setzte schließlich mit weiterem Änderungsbeschluss vom 19. April 2022, zugestellt am 25. April 2022, ergänzende ersatzfähige Aufwendungen der Antragsgegnerin i.H.v. 315,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Änderung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgrund des geänderten Streitwerts geboten gewesen sei. Gegen die beantragte Nachfestsetzung von 315,- EUR (303,- EUR Erledigungsgebühr sowie 12,- EUR Aktenversendungspauschale) habe die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine Einwände vorgebracht.
9
Mit Schreiben vom ... Mai 2022 beantragte die Antragstellerin hinsichtlich dieses Beschlusses die Entscheidung des Gerichts.
10
Der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner letzten Fassung sei ihrer Ansicht nach aufzuheben, soweit er auch 303,- EUR Erledigungsgebühr umfasse. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin habe nicht über die allgemeine Verfahrensförderung hinaus an der Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt.
11
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2022, dass erst die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen zur Aufhebung des Bescheids geführt hätten.
Jedenfalls sei der Beitrag ihres Bevollmächtigten dabei nicht unwesentlich gewesen.
12
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und dem Verfahren M 19 K 19.5086, fortgeführt unter dem Az. M 19 K 21.1456, verwiesen.
II.
14
Die nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung hat Erfolg, da sie begründet ist.
15
1. Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt dabei durch die Kammer, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch diese getroffen wurde und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: 1.1.2020, § 151 Rn. 2).
16
2. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind dabei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
17
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2022 ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Die Urkundsbeamtin hat die beantragte Erledigungsgebühr zu Unrecht als erstattungsfähig festgesetzt.
18
2.1. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) entsteht unter anderem dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hintergrund des als Ersatz für die Einigungsgebühr fungierenden Gebührentatbestandes ist die Vergütung der erfolgreichen Bemühungen des Rechtsanwalts um eine gütliche Erledigung (Uhl in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, VV Nr. 1002, Rn. 1). Erforderlich ist eine über die anwaltlichen Normalpflichten (wie die Erhebung und Begründung der Klage) hinausgehende Tätigkeit.
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Unter anwaltlicher Mitwirkung ist mehr als bloße Kausalität zu verstehen. Erforderlich ist eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts (Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, VV Nr. 1002, Rn. 17). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei zwar nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Seine Tätigkeit darf aber nicht hinweggedacht werden können, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 15.10.2020 – 9 M 20.2148 – juris Rn. 9).
20
2.2. Eine derartige über die allgemeinen Verfahrenspflichten hinausgehende Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dessen bloße Argumentation hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheids im Rahmen der Klagebegründung und Replik geht weder inhaltlich über das hinaus, was im Rahmen seiner allgemeinen Verfahrenspflichten erwartbar und damit bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, noch ist der Schriftverkehr mit dem Gericht im streitigen Verfahren gerade auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet gewesen. Dass mit der Antragstellerin darüber hinaus noch Korrespondenz stattgefunden hat, die auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtet war, wurde nicht dargelegt und ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
21
Auf die Frage, ob die schriftsätzlich vorgebrachten Argumente der Antragsgegnerin überhaupt kausal für den Erlass des Aufhebungsbescheids gewesen sind, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Auch insoweit bestehen aber, vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Bescheid erst rund ein Jahr nach diesen Schriftsätzen und damit offenbar erst nach selbstständiger Prüfung im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, aufgehoben hat, erhebliche Zweifel.
22
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war folglich abzuändern. Da die Antragstellerin ausdrücklich nur gegen die im Änderungsbeschluss festgesetzte Erledigungsgebühr die Entscheidung des Gerichts beantragt hat, bleibt die ebenfalls festgesetzte Aktenversendungspauschale außer Betracht.
23
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.