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ArbG München, Beschluss v. 31.05.2023 – 9 Ca 9694/22
Titel:

Streitwert einer Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit

Normenketten:
TzBfG § 8
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
RVG § 33
Leitsatz:
Bei einem Streit der Parteien über die Arbeitsbedingungen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Form von Arbeitszeitveränderungen ist in weniger gravierenden Fällen - so auch hier - grundsätzlich von einer Bewertung mit einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, die je nach Umständen des Einzelfalls auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden kann (Anschluss an LAG Baden-Württemberg BeckRS 2018, 9033). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arbeitszeitveränderung, Arbeitszeitreduzierung, Verteilung der Arbeitszeit, Streitwert, Gegenstandswert
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 18.09.2023 – 3 Ta 147/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29854

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 2.600,00 festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1
Der Antrag auf Zustimmung zur Verteilung der bereits reduzierten Arbeitszeit wird mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 2.600,00 Euro berücksichtigt.
2
Im vorliegenden Fall bestand Streit um die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitverteilung) im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Arbeitszeitreduzierung wurde gerichtlich nicht geltend gemacht.
3
Selbst wenn hier ein Antrag auf Arbeitszeitreduzierung geltend gemacht worden wäre, hätte dies nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts geführt. Bei Arbeitszeitveränderungen ist in weniger gravierenden Fällen grundsätzlich von einer Bewertung mit einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, die je nach Umständen des Einzelfalls auf bis zu drei Monatsverdienste erhöht werden kann (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2018, 5 Ta 35/18).
4
Vorliegend wurde die Arbeitszeit (außergerichtlich) lediglich um 12 Stunden monatlich reduziert, so dass selbst im Falle eines Antrags auf Arbeitszeitreduzierung lediglich ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Antrag auf Verteilung der bereits im Vorfeld und in nicht in gravierender Weise reduzierten Arbeitszeit.
5
Auf die subjektive Bedeutung der Angelegenheit für eine Partei ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abzustellen. Maßgeblich ist allein der objektiv zu beurteilenden wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit.