Titel:
Streit über Mitbestimmungsrecht für Anordnung von Kurzarbeit - Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit
Normenkette:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Leitsatz:
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist nach Punkt II.11. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ausgangspunkt der Regelwert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, der abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls herauf- bzw. herabzusetzen ist. Bei der Anordnung von Kurzarbeit für 43 von insgesamt ca. 170 Beschäftigten ist der dreifache Regelwert iSd § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzusetzen. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung, Streitwertkatalog, Kurzarbeit, Mitbestimmungsrecht, Ermessensausübung, Regelwert, wirtschaftliche Auswirkungen
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 19.10.2023 – 3 Ta 172/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29850
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Gericht hat sich bei seiner Ermessensausübung am Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung v. 9.2.2018) gehalten und demgemäß den dreifachen Regelwert iSd § 23 III 2 RVG angesetzt. Ausgehend von Punkt II.11. ist Ausgangslage der Regelwert, der abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls herauf- bzw. herabzusetzen ist. In die Ermessensausübung wurden in Einklang mit dem Streitwertkatalog die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Anzahl der betroffenen Personen eingestellt, ohne von einer konkreten Staffelung auszugehen (vgl. diesbezüglich ebenso Punkt II.11. des Streitwertkatalogs).
2
Laut Aussage der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 8.8.2023) seien 43 Mitarbeiter von insgesamt ca. 170 Beschäftigten durch die Anordnung der Kurzarbeit betroffen gewesen. Das bedeutet, dass es bei 43 Mitarbeitern um die Suspendierung von Hauptleistungspflichten ging, was in der Summe potentiell eine ganz erhebliche finanzielle und damit wirtschaftliche Auswirkung gehabt hätte. Dass die Maßnahme ggf. wieder rückgängig gemacht wurde – wie die Antragsgegnerin geltend macht – kann aus Sicht des Gerichts insoweit nicht zu Gunsten des Arbeitgebers gewertet werden, da die Höhe der Gegenstandswertfestsetzung anderenfalls zur Disposition der Arbeitgeberin stünde.
3
Folglich erscheint die Festlegung des dreifachen Regelwerts als angemessen und sachgerecht.