Titel:
Schriftlicher Vergleich nach ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung
Normenkette:
ZPO § 278 Abs. 6
Schlagworte:
gerichtlicher Vergleich, Arbeitsverhältnis, Beendigungszeitpunkt, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung, Sozialabfindung, qualifiziertes Arbeitszeugnis, nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 23.10.2023 – 3 Ta 178/23
Tenor
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 20.02.2023 mit Ablauf des 31.05.2023 beendet worden ist.
2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsentgelt des Klägers bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ab und zahlt die hieraus jeweils resultierenden Nettobeträge 29 Ca 2321/23 – 2 – an den Kläger aus, soweit dies noch nicht geschehen ist und soweit Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind; insbesondere rechnet die Beklagte noch anteiliges Urlaubsgeld von 1.382,63 Euro brutto und anteiliges Weihnachtsgeld von 2.765,25 Euro brutto ab und zahlt die hieraus jeweils resultierenden Nettobeträge an den Kläger aus.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger mit dem Ausspruch der Kündigung unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub, Mehrarbeit und eines etwaigen Zeitguthabens, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen ist. Es besteht Einigkeit, dass alle Urlaubsansprüche und etwaige Zeitguthaben in Natur eingebracht wurden.
4. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung gem. § 9, 10 KSchG in Höhe von 62.716,50 Euro brutto.
5. Die Beklagte verpflichtet sich, das dem Kläger bislang erteilte und übersandte sowie in Deutsch gehaltene qualifizierte Arbeitszeugnis vom 31.05.2023 in den nachfolgend aufgeführten Punkten auf weißem Geschäftsbriefbogen mit leer gelassenem Adressenfeld in Maschinenschrift mit durchgängiger üblicher Schrifthöhe und gleichbleibenden Zeilenabstand unter dem 31.05.2023 zu berichtigen und an den Kläger in ungeknickten Zustand zu übersenden:
a. Im ersten Satz ist statt „Business Development Manager“ die ursprüngliche Stellung des Klägers im Unternehmen der Beklagten nach dem Arbeitsvertrag, nämlich „Business Development Manager Middle Europe und Business Development Manager Digital Germany“ zu ergänzen;
b. Beim einem der beiden Unterzeichner des Zeugnisses, E, ist dessen zusätzliche Stellung im Unternehmen der Beklagten, nämlich „Head of Commercial Digitalisation & Highspeed Inkjet“ zu ergänzen.
6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im 29 Ca 2321/23 – 3 – Arbeitsverhältnis erstreckt, in englischer Sprache zu erteilen und zu übersenden, dessen Inhalt dem in Deutsch gehaltenen Arbeitszeugnis vom 31.05.2023 entspricht und die vorstehenden Berichtigungen berücksichtigt.
7. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger auf aktuellem Formular der Bundesagentur für Arbeit eine berichtigte Arbeitsbescheinigung zu erteilen und zu übersenden, in welcher insbesondere das dem Kläger zuletzt gebührende gesamte Arbeitsentgelt einschließlich von Provisionen, Urlaub- und Weihnachtsgeld sowie Abfindungen korrekt angegeben wird.
8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das im Arbeitsvertrag vom 27.06.2016 in Ziff. VI vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot sowie das Vertragsstrafeversprechen für den Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Geltung haben soll. Die Parteien sind sich im Übrigen darüber einig, dass auch keine Karrenzentschädigung von der Beklagten geschuldet wird.
9. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und erledigt. Insbesondere sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger das ihm überlassene Dienstfahrzeug bis zum Beendigungszeitpunkt im bisherigen Umfang nutzen durfte und dieses erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Beklagte herauszugeben hatte und eine Herausgabe des Dienstfahrzeugs an die Beklagte im ordnungsgemäßen Zustand bereits ohne irgendwelche Beanstandungen erfolgte.
10. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
11. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.