Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.09.2023 – 22 ZB 22.1195
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Rückforderung einer Corona-Beihilfe bestätigendes Urteil

Normenkette:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3
Leitsätze:
1. Bei der Überprüfung der Rücknahme eines Verwaltungsakts darf das Verwaltungsgericht einen im Bescheid nicht genannten Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG heranziehen, der den Vertrauensschutz entfallen lässt, wenn dafür die Begründung nicht ausgetauscht, sondern ggf. nur ergänzt wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Regelungs- und Ermessenszweck in allen drei Varianten identisch ist und dass gemäß Art. 48 Abs. 2 S. 4 BayVwVfG ein Fall intendierten Ermessens vorliegt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe, mangelnder Vertrauensschutz wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, Erwirkung des Verwaltungsaktes durch unrichtige Angaben, Heranziehung eines von der Behörde nicht zugrunde gelegten Tatbestands des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG durch das Verwaltungsgericht, Corona-Soforthilfe, Bewilligung, Rücknahme, Vertrauensschutz, grob fahrlässige Unkenntnis, unrichtige Angaben, Austausch der Begründung, Ermessen
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.02.2022 – M 31 K 21.2878
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29832

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2022 – M 31 K 21.2878 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf Aufhebung eines zuwendungsrechtlichen Rücknahme- und Rückforderungsbescheids bezüglich einer Corona-Soforthilfe gerichtet ist.
2
Die Klägerin betreibt einen Friseursalon in München. Mit Antrag vom 19. März 2020 beantragte sie bei der Beklagten eine Soforthilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe (Soforthilfe Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 unter Angabe eines Liquiditätsengpasses in Höhe von 10.000 €. Unter Nr. 7.1 des Antragsformulars wurde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sei; die Fördersumme betrage bei bis zu fünf Beschäftigten maximal 5.000 €. Am 6. April 2020 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 5.000 € aus. Diese wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2020 bewilligt.
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Am 20. April 2020 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Corona-Soforthilfe unter Angabe eines Liquiditätsengpasses in Höhe von 15.000 €. Dem Online-Formular vorangestellt war die Frage, ob der Antragsteller schon einmal einen Antrag auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Bayern gestellt habe, verbunden mit der Frage nach Details eines solchen Antrags. Hierzu machte die Klägerin keinerlei Angaben. Unter Nr. 1 des Antragsformulars wurde darauf hingewiesen, dass die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sei; die Fördersumme bei bis zu fünf Beschäftigten betrage maximal 9.000 €. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2020 bewilligte die Beklagte auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen in der geänderten Fassung vom 3. April 2020 eine Erhöhung der bereits gewährten Soforthilfe von 5.000 € auf 9.000 € und setzte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 9.000 € fest, der am 14. Mai 2020 ausgezahlt wurde.
4
Nachdem bei der Beklagten aufgefallen war, dass insgesamt 14.000 € an die Klägerin ausbezahlt worden waren, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2021 den geänderten Bescheid vom 13. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurück und forderte die erhaltene Soforthilfe in Höhe von 5.000 € zurück.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München, die mit Urteil vom 13. Februar 2022 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 5. April 2022 zugestellt. Mit am 5. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit am 7. Juni 2022, dem Dienstag nach Pfingsten, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung der Klägerin (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
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1. Die Klägerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids entgegen, dass die Bewilligung der Soforthilfe in Höhe von 5.000 € infolge des Erstantrages der Klägerin vom 19. März 2020 erst nach Erlass des streitbefangenen Bescheids erfolgt sei. Mit ihrem Antrag vom 19. März 2020 habe die Klägerin unter Ziffer 6. den entstandenen Liquiditätsengpass mit 10.000 € beziffert. Durch Bescheid vom 22. Mai 2020 habe die Beklagte der Klägerin die Soforthilfe in Höhe von 5.000 € bewilligt. Vor der Entscheidung über den Antrag vom 19. März 2020 habe die Klägerin am 20. April 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 € beantragt. Hier habe es sich nicht um einen Aufstockungsantrag, sondern einen isolierten Antrag gehandelt; ihr sei mit Bescheid vom 22. Mai 2020 (gemeint wohl: 13. Mai 2020) eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € bewilligt worden. Die Ausfallkosten der Klägerin für die Monate März bis Mai 2020 bei pandemiebedingter Schließung des Betriebs von Anfang April 2020 bis Ende Mai 2020 hätten bei 25.000 € gelegen, doch habe sie Beihilfen lediglich in Höhe von 14.000 € erhalten.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid vom 13. Mai 2020 sei insoweit teilweise rechtswidrig gewesen, als hierdurch – in Zusammenschau mit dem Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2020 – die maximale Fördersumme überschritten worden sei. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handele es sich um freiwillige Maßnahmen der Beklagten, die auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgten. Seien die Fördervoraussetzungen wie hier zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssten diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer weiteren Soforthilfe in Höhe von 9.000 € hätten zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides am 13. Mai 2020 nicht vorgelegen. Gemäß Nr. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3. April 2020 betrage die maximale Fördersumme der Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten 9.000 €. Angesichts der bereits zuvor ausgezahlten Soforthilfe in Höhe von 5.000 € hätte nach entsprechender Verrechnung lediglich ein Differenzbetrag in Höhe von 4.000 € zur Auszahlung bewilligt werden dürfen. Stattdessen sei fälschlich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.000 € festgesetzt worden und in dieser Höhe zur Auszahlung gekommen. Hinsichtlich des überschießenden Betrages in Höhe von 5.000 € liege ein Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten vor. Die Staffelung der Förderhöhe nach der Anzahl der Beschäftigten sei nicht zu beanstanden; sie sei insbesondere nicht willkürlich, da die Zahl der Beschäftigten nachvollziehbar in Zusammenhang mit der Größe des Unternehmens und damit regelmäßig auch seinem Umsatz stehe.
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Es sei unschädlich, dass die Bewilligung der Soforthilfe in Höhe von 5.000 € bezüglich des Erstantrags vom 19. März 2020 erst nach Erlass des streitbefangenen Bescheids (gemeint offenbar: des Bescheids vom 13. Mai 2020), nämlich am 22. Mai 2020, erfolgt sei. Denn zum einen sei der Bescheid vom 13. Mai 2020 auch unabhängig von dem zweiten Bescheid für sich genommen rechtswidrig, indem er keine Verrechnung mit der bereits ausgezahlten Soforthilfe in Höhe von 5.000 € vorgenommen und damit einen zu hohen Auszahlungsanspruch festgesetzt habe. Darüber hinaus seien beide Bescheide wegen der Verzahnung des bisherigen Förderprogramms, die in das hier streitige Förderverfahren hineinwirkten (vgl. Nr. 6.3 und 6.4 der Richtlinien vom 17.3.2020, BayMBl. 2020 Nr. 156, und Nr. 4 Satz 2 der Richtlinien in der geänderten Fassung vom 3.4.2020, BayMBl. 2020 Nr. 175) im Zusammenhang zu betrachten. Im Interesse einer schnellen Unterstützung der Betroffenen seien die Anträge aus dem Monat März 2020 derart abgearbeitet worden, dass zunächst eine rasche Auszahlung der pauschalen Summe von 5.000 € erfolgt und die Verbescheidung hintangestellt worden sei. Als dann eine Erhöhung der Fördersummen durch das hinzugetretene Bundesprogramm erfolgt sei, sei die Verbescheidung und Auszahlung dieser Anträge priorisiert worden. Da die fehlenden Angaben der Klägerin zu dem bereits gestellten Erstantrag zur gesonderten Bearbeitung beider Anträge geführt hätten, sei es eine Frage des Zufalls gewesen, welcher Antrag zuerst verbeschieden worden sei.
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1.2 Der Vortrag der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen ihrem Vorbringen wurde die Soforthilfe in Höhe von 5.000 € auf ihren Antrag vom 19. März 2020 hin nicht erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bewilligt, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26. April 2021. Soweit die Klägerin es für problematisch hält, dass die Soforthilfe in Höhe von 5.000 € erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 13. Mai 2020 bewilligt wurde, hat das Verwaltungsgericht – wie oben wiedergegeben – begründet, warum dieser zeitliche Ablauf unschädlich sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auseinander und genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Soweit die Klägerin meint, aufgrund von Ausfallkosten in Höhe von 25.000 € habe ihr eine Beihilfe von 14.000 € zugestanden, entspricht dies nicht den Förderrichtlinien, die eine Deckelung für Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern in Höhe von 9.000 € vorsehen (Nr. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen vom 3. April 2020, BayMBl. 2020 Nr. 175) und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis der Beklagten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus begründet, warum die Staffelung der Förderhöhe nach der Anzahl der Beschäftigten nicht zu beanstanden sei. Auch insoweit mangelt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts.
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2. Die Klägerin rügt weiter, der Zuwendungsbescheid vom 13. Mai 2020 habe von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zurückgenommen werden dürfen.
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2.1 Die Beklagte habe den Bescheid auf Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG gestützt und nicht auch auf Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien daher nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet dessen habe die Klägerin den Bescheid vom 13. Mai 2020 nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin sei nach Ziffer 6.4 der maßgeblichen Förderrichtlinien vom 17. März 2020 berechtigt gewesen, nach dem Antrag vom 19. März 2020 am 20. April 2020 einen weiteren Beihilfeantrag zu stellen. Bei Stellung des zweiten Antrags sei eine Inanspruchnahme der Finanzhilfe durch die Klägerin noch nicht erfolgt gewesen, da sie in diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon gehabt habe, ob sie aufgrund des ersten Antrags überhaupt eine Beihilfe erhalte und ob der erste Antrag überhaupt schon bearbeitet worden war. Soweit das Gericht auf die Frage im zweiten Antragsformular („Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Bayern gestellt?“) verweise, sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass beide Antragsverfahren miteinander in Zusammenhang standen bzw. dass eine Anrechnung der Beihilfen bis zu einem Höchstbetrag stattfinden solle. Das Antragsformular vom 19. März 2020 trage die Überschrift „Antrag auf Soforthilfe – Stadt München bzw. örtlich zuständige Regierung“. Angesichts dessen sei der jeweilige Antragsteller davon ausgegangen, dass es sich um ein Förderprogramm der Landeshauptstadt München handeln könne, so dass die Frage nach einem vorherigen Antrag auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Bayern nicht mit Ja habe beantwortet werden müssen. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass es sich um zwei getrennte Antragsverfahren handele, und dass die Beklagte erkenne, dass beide Anträge der Klägerin zuzuordnen gewesen seien.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Förderbescheides vom 13. Mai 2020 gehabt, was sich schon aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe. Es habe sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass sich die Förderhöchstsumme auf beide Anträge gemeinsam beziehe. Sie habe auch keine Kenntnis von den nach Angaben des Gerichts auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie enthaltenen Hinweisen gehabt. Da sie in beiden Anträgen identische Angaben zum Antragsteller gemacht und ihr tatsächlicher Förderbedarf den Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen von 14.000 € bei weitem überstiegen habe, habe keine Veranlassung für sie bestanden, im Rahmen des zweiten Förderantrags auf den vorherigen Antrag hinzuweisen.
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2.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Sie habe bei der zweiten Antragstellung trotz entsprechender Aufforderung nicht angegeben, dass sie bereits einen früheren Antrag auf Soforthilfe gestellt habe, und habe den früheren Antrag auch nicht zurückgezogen. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ihr aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Antragsformalitäten nicht klar gewesen sei, dass beide Verfahren miteinander in Zusammenhang stünden, könnten nicht überzeugen. Die Frage im zweiten Antragsformular („Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Bayern gestellt?“) sei unmissverständlich. Es liege auch kein Fall eines nicht vollständig ausgefüllten Antragsformulars vor, sondern das Fehlen von Angaben zu einem früheren Antrag sei dahin zu verstehen, dass die Klägerin bisher keinen Antrag gestellt habe. Ob der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Angabe bewusst gewesen sei, könne dahinstehen, weil Verschulden für die Anwendung des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht erforderlich sei.
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Da die Klägerin in dem Antragsformular weiterhin bestätigt habe, dass sie die Bedingungen gelesen und akzeptiert habe, greife neben Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch der Ausschlusstatbestand der Nr. 3 ein. Die dort genannte grobe Fahrlässigkeit setze voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde und sich die Rechtswidrigkeit kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdränge, was insbesondere der Fall sein könne, wenn der Adressat eines Verwaltungsakts einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstelle, Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsakts nicht nachgehe oder grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornehme. Da vorliegend auf die Förderhöchstsumme von 9.000 € bei einer Zahl von bis zu 5 Beschäftigten bereits unter Nr. 1 des Antragsformulars hingewiesen worden sei, habe es sich der Klägerin bei entsprechender Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen müssen, dass ihr keine Soforthilfe von insgesamt 14.000 € zugestanden habe. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie nicht habe ahnen können, dass sich die Förderhöchstsumme auf beide Anträge gemeinsam beziehe, überzeuge mit Blick auf Nr. 4 Satz 2 der Förderrichtlinien vom 3. April 2020 nicht, wonach bereits geleistete Soforthilfen des Freistaates Bayern durch Bundesmittel ersetzt würden. Auf den Umstand, dass es sich bei dem neuen Bundesprogramm lediglich um eine Aufstockung des bisherigen bayerischen Soforthilfe-Programms handele, werde im Übrigen deutlich auf der Homepage des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zum Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ hingewiesen. Auch habe sich schon aus dem Bescheid vom 13. Mai 2020 selbst der Zusammenhang mit der bereits gewährten Soforthilfe infolge des ersten Antrags ergeben.
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Spätestens mit Zugang des Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 2020 über die bereits erhaltene Soforthilfe in Höhe von 5.000 € sei aus der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. Mai 2020 positive Kenntnis geworden. Auch wenn der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG im Regelfall den Fall von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes betreffe, so könne das vertrauensstörende Element bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung – wie hier – auch später eintreten.
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2.3 Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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2.3.1 Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es greife der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG ein, auf den die Beklagte den Bescheid gestützt hat, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, und dabei zutreffend darauf abgestellt, ob der Adressat eines Verwaltungsakts einfachste, ganz naheliegende Überlegungen angestellt habe, Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsakts nachgegangen sei oder grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vorgenommen habe. Die Klägerin hatte in dem (zweiten) Antragsformular vom 20. April 2020 bestätigt, dass sie die Bedingungen gelesen und akzeptiert habe. Auf S. 2 des Antragsformulars war zweimal der Hinweis enthalten, dass die Höhe der Soforthilfe nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sei und dass Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig insgesamt 9.000 € erhalten könnten. Das Antragsformular enthielt weiter die von der Klägerin nicht beantwortete Frage, ob sie schon einmal einen Antrag auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Bayern gestellt habe. Diesbezüglich kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, sie habe angesichts der Ausgestaltung des ersten von ihr ausgefüllten Antragsformulars nicht erkennen können, ob es sich um eine Beihilfe des Landes oder der Stadt München gehandelt habe. Das von der Klägerin im Zulassungsverfahren als Anlage K 1 vorgelegte Formular war zwar nach dem Adressfeld an die „Stadt München bzw. die örtlich zuständige Regierung“ zu richten. Im nächsten Feld enthielt das Formular aber fett gedruckt die Überschrift „Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“. Damit war eindeutig, dass es sich nicht um eine Beihilfe der Stadt München handeln konnte. Darüber hinaus hat die Klägerin in dem gleichen Antragsformular vom 19. März 2020 unter Ziffer 8.9 erklärt, dass sie bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für ihre existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags gewährten Finanzhilfen angeben werde. Schließlich hat die Klägerin bei Stellung ihres zweiten Förderantrags in dem Antragsformular unter Nr. 6 versichert, dass sie noch keine Beihilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhalten habe. Bei der im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung am 20. April 2020 bereits ausgezahlten Beihilfe in Höhe von 5.000 € handelte es sich jedoch um eine Kleinbeihilfe nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (vgl. den entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2020). Auch wenn dieser Bescheid der Klägerin bei der Antragstellung am 20. April 2020 noch nicht vorlag, hätte sie sich insoweit jedenfalls erkundigen müssen oder Hilfsmittel wie die Förderrichtlinien oder die Hinweise auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie heranziehen müssen, um zu klären, ob sie mit den ausgezahlten 5.000 € bereits eine Kleinbeihilfe erhalten habe. Dass der Klägerin bereits vor Stellung des Antrags vom 20. April 2020 5.000 € ausgezahlt worden waren, war ihr bewusst (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, S. 5). Auch enthielt das am 20. April 2020 von der Klägerin ausgefüllte Antragsformular unter Nr. 3.1 Satz 2 die Aussage, dass die Soforthilfe im Fall einer Überkompensation zurückzuzahlen sei. Die Klägerin hat mit Absenden des Formulars bestätigt, dass sie die Bedingungen gelesen und akzeptiert habe. Schließlich wird in dem Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2022, mit dem eine Soforthilfe von 9.000 € festgesetzt wurde, in Nr. 1 auf die bereits früher ausgezahlten 5.000 € Bezug genommen; in Nr. 6 sowie in der Begründung (S. 4) ist jeweils von der Auszahlung des Differenzbetrages die Rede. Die Klägerin kann sich angesichts all dieser Umstände nicht darauf berufen, sie habe einen Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Förderantrag bzw. zwischen den beiden Bescheiden und eine Beschränkung der Fördersumme auf insgesamt 9.000 € nicht erkennen können. Inwieweit die Beklagte beide Anträge der Klägerin zugeordnet hat oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht von grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG seitens der Klägerin ausgegangen.
24
Dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG hier vorlagen, ergibt sich weiter aus der ergänzenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin spätestens mit Zugang des Bescheids vom 22. Mai 2020 positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 13. Mai 2020 gehabt habe. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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2.3.2 Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG gestützt hat, ist das klägerische Vorbringen hierzu nach den Ausführungen unter 2.3.1 nicht mehr entscheidungserheblich, weil es insoweit ausreicht, dass einer der Tatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erfüllt ist.
26
Unabhängig davon wird hierzu auf Folgendes hingewiesen: Zwar trifft es zu, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 26. April 2021 Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht in Bezug nimmt. Dem klägerischen Vortrag mangelt es allerdings an einer Begründung dafür, aus welchen Gründen das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG zur Begründung heranzuziehen, nicht zulässig sein sollte. Ungeachtet des mangelnden Vortrags sprechen die überwiegenden Argumente dafür, dass das Heranziehen einer weiteren, im Bescheid nicht genannten Rechtsgrundlage, die den Vertrauensschutz entfallen lässt, hier zulässig war. In Bezug auf die gerichtliche Nachbesserung einer inhaltlich fehlerhaften Begründung (hier handelt es sich jedoch lediglich um die Ergänzung einer zutreffenden Begründung) ist anerkannt, dass eine solche in Bezug auf Verwaltungsakte, die im Rahmen gebundener Verwaltung ergehen, zulässig ist (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 46 m.w.N.). Ermessensentscheidungen dagegen können vom Verwaltungsgericht nicht durch eigene zusätzliche Ermessenserwägungen aufrecht erhalten werden. Selbst bei Ermessensverwaltungsakten – wie hier – ist allerdings der Austausch der Ermächtigungsgrundlage zulässig, soweit die Regelungs- und Ermessenszwecke einander derart gleichen, dass keine zusätzlichen Ermessenserwägungen notwendig sind (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 45 VwVfG Rn. 86; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 97). Bei der vorliegenden Ergänzung der Begründung des Verwaltungsakts durch das Verwaltungsgericht handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation; es wurde lediglich die Begründung ergänzt, nicht aber ausgetauscht. Die Beklagte hat ausgehend von fehlendem Vertrauensschutz der Klägerin nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG im Rahmen ihrer Ermessensausübung ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Hand an einer ordentlichen Haushaltsführung gesehen und sich damit für die Rücknahme entschieden. Bei (zusätzlichem) Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG wären Regelungs- und Ermessenszweck identisch, so dass das Gericht seine funktionalen Grenzen mit der zusätzlichen Anwendung dieser Norm nicht überschritten hat. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass hier gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG ein Fall intendierten Ermessens vorlag (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48 Rn. 165-173).
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Dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG hier ebenfalls erfüllt waren, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt; dies wird durch den klägerischen Vortrag nicht in Zweifel gezogen. Die Berechtigung der Klägerin, nach dem Beihilfeantrag vom 19. März 2020 am 20. April 2020 aufgrund der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen und Soloselbständigen vom 3. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 175) einen weiteren Antrag zu stellen, steht dem nicht entgegen. Diese Berechtigung ergibt sich allerdings entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht aus der Nr. 6.4 der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 156), denn die Klägerin hatte den ihr danach (Nr. 5 Satz 1 1. Sp.str.) zustehenden Förderhöchstbetrag von 5.000 € bereits am 6. April 2020 erhalten.
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Ungeachtet dessen war die Klägerin verpflichtet, ihren ersten Antrag bei der zweiten Antragstellung zu erwähnen. Ihre Behauptung, sie habe bei Stellung des zweiten Antrags noch keine Finanzhilfe in Anspruch genommen und keine Kenntnis davon gehabt, ob sie überhaupt aufgrund ihres ersten Antrags eine Beihilfe erhalten werde, überzeugt nicht. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (S. 5) war der Klägerin bei Antragstellung bewusst, dass ihr auf ihren ersten Antrag hin bereits 5.000 € ausgezahlt worden waren. Dass sie insoweit noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten hatte, bedeutet nicht, dass sie keine Finanzhilfe in Anspruch genommen hätte.
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Soweit die Klägerin meint, sie habe nicht wissen können, dass es sich bei der Beihilfe, die aufgrund des ersten Antrags gewährt wurde, um eine solche des Landes gehandelt habe, wird auf die Ausführungen unter 2.3.1 verwiesen.
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Die nicht weiter begründete Annahme der Klägerin, entgegen der Auffassung des Gerichts sei ein Verschulden für die Anwendung des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erforderlich, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtungsweise.
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3. Die Klägerin macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr Vertrauen auch unabhängig von den Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht schutzwürdig sei. Denn sie sei aufgrund der klaren Bezeichnung des Antragstellers in beiden Anträgen davon ausgegangen, dass eine etwaige Anrechnung bzw. Begrenzung auf einen Höchstbetrag seitens der Beklagten selbstständig berücksichtigt werde. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Förderprogramme handele, und habe die gewährten Fördermittel bereits verbraucht.
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Klägerin habe lediglich pauschal vorgetragen, die Fördermittel in ihre Vermögensdisposition miteinbezogen zu haben. Es habe auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen zu eruieren, bis zu welcher Höhe sie aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl förderberechtigt gewesen sei, zumal im Antragsformular und der zugrunde liegenden Richtlinie deutlich darauf hingewiesen werde, dass im Fall einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Die Klägerin habe insoweit nicht das zu fordernde Maß an Sorgfalt walten lassen. Da die Soforthilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne jegliche Überprüfung vor Erlass des Zuschussbescheides gewährt worden sei, sei dem Antragsteller eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zugekommen. Aus dem Antragsformular, der Richtlinie und dem Vollzug, spätestens aber dem streitgegenständlichen Bescheid (gemeint wohl: dem Bescheid vom 13. Mai 2020) sei deutlich hervorgegangen, dass das Bundesförderprogramm eine Aufstockung des Landesprogramms bedeute und daher eine Verrechnung bis zum genannten maximalen Förderbetrag zu erfolgen habe. Auch sei die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, dass die Leistung anderweitig gerechtfertigt gewesen sei.
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Mit diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen kaum substantiiert auseinander. Maßgeblich ist insoweit nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie angesichts der in beiden Antragsformularen enthaltenen Hinweise und Fragen ausgehen durfte. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, warum die Klägerin hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um zwei voneinander unabhängige Förderprogramme handelte. Dem hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).