Inhalt

VG München, Urteil v. 04.10.2023 – M 5 K 19.6414
Titel:

Zurruhesetzung eines Lehrers wegen umfassender Dienstunfähigkeit

Normenketten:
SGB IX § 2 Abs. 3, § 167 Abs. 1, § 178 Abs. 2
BayVwVfG Art. 45, Art. 46
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1
BayBG Art. 65 Abs. 1, Art. 66
Leitsätze:
1. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen wegen der erforderlichen medizinischen Sachkunde durch einen Arzt festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden, wobei der Arzt als Sachverständiger tätig wird, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können; das bedeutet nicht, dass dem Arzt die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen wird, sondern das Urteil über die Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn zu treffen (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die fehlerhaft unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann nach § 178 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt werden; dem steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keiner der in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG aufgezählten Fallgruppen unterfallen dürfte, da die dort genannten Grundsätze nach allgemeiner Meinung auch für andere, nicht genannte Fehler gelten (OVG Münster BeckRS 2010, 48339). (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist der Beamte ausweislich des Gesundheitszeugnisses umfassend dienstunfähig, ist auch eine Suche nach einem anderen Dienstposten oder anderen Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 54341). (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Amtsärztliches Gutachten, Heilung von Verfahrens- und Formfehlern bei Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst im Widerspruchsverfahren, Kein Verfahrensfehler im Ruhestandsversetzungsverfahren bei fehlendem Ergreifen von frühzeitigen präventiven Maßnahmen zum Schutz schwerbehinderter Beamter, Lehrer, amtsärztliches Gutachten, kein Verfahrensfehler im Ruhestandsversetzungsverfahren bei fehlendem Ergreifen von frühzeitigen präventiven Maßnahmen zum Schutz schwerbehinderter Beamter, gerichtsfreier Beurteilungsspielraum, Suchpflicht, Widerspruchsbescheid, Nachholung einer Anhörung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29443

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der 1972 geborene Kläger stand bis zu seiner erneuten Versetzung in den Ruhestand als Studienrat (Besoldungsgruppe A.) in Diensten der Beklagten. Er wendet sich gegen seine erneute Ruhestandsversetzung vom … März 2019.
2
Der Kläger wurde mit Ablauf des … Januar 2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Wirkung zum … April 2017 wurde der Kläger reaktiviert. Es wurde eine begrenzte Dienstfähigkeit von 12 Wochenstunden festgesetzt. Grundlage hierfür war ein Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) vom... Februar 2017. In diesem Gesundheitszeugnis wurde eine Nachuntersuchung nach einem Jahr empfohlen.
3
Mit Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 9. April 2015 erhielt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von … (ab...3.2013).
4
Mit Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 7. November 2016 sowie vom 16. Januar 2018 erhielt der Kläger einen GdB) von …, unbefristet gültig ab 2017.
5
Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 25. September 2017 wurde der Kläger gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Den Bescheid der Gleichstellung übermittelte der Kläger am 15. Januar 2019 dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt. Dieser Bescheid ist bereits am 29. November 2017 beim Gymnasium M. eingegangen. In einem Formular „Überprüfung der Dienstfähigkeiten bei Ruhestandsversetzung (…) bei begrenzter Dienstfähigkeit hat das Gymnasium M im Formularfeld „Ist die Lehrkraft als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder durch Bescheid der Agentur für Arbeit einer/einem solchen gleichgestellt?“ das Feld mit „ja, Grad der Behinderung: … GdB“ ausgefüllt und dieses dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 5. Februar 2018 übermittelt.
6
Aufgrund einer Untersuchungsanordnung vom 15. Februar 2018, an welcher die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde, ist der Kläger zunächst am 15. Mai 2018 amtsärztlich untersucht worden. Am … Mai 2018 wurde eine Diplom-Psychologin mit einer Zusatzbegutachtung beauftragt. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzbegutachtung erfolgte am 2. Oktober 2018 eine weitere Untersuchung durch die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS). Mit Gesundheitszeugnis vom 2. Oktober 2018 stellte die MUS fest, dass beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege.
7
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Ruhestandsversetzung legte der Kläger eine Stellungnahme eines Facharztes vor, woraufhin die MUS eine ergänzende Stellungnahme abgegeben hat. Mit Schreiben vom 15. März 2019 hat die MUS mitgeteilt, dass die Aussagen im Gesundheitszeugnis vom 2. Oktober 2018 unverändert gültig seien.
8
Mit Schreiben vom 23. März 2019, zugestellt am 2. April 2019, wurde der Kläger mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
9
Hiergegen legte der Kläger am 25. April 2019 Widerspruch ein. In das Gutachten der MUS seien Beobachtungen der Schulleitung eingeflossen, welche rechtswidrig erhoben worden seien, da der Kläger schwerbehinderten Personen gleichgestellt sei. Die Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen vom 25. Oktober 2017 sei nicht beachtet worden. Die Hinzuziehung des Schwerbehindertenbeauftragen sei erforderlich gewesen.
10
Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus wurde mit Schreiben vom 25. September 2019 beteiligt und nahm mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 Stellung. Sie rügte die sehr verspätete Beteiligung und zeigte Verständnis für die vom Kläger vorgebrachten Argumente und merkte an, dass man sich durchaus die Frage stellen dürfe, warum im Vorfeld keine Präventionsmaßnahmen ergriffen worden seien, führt jedoch weiter aus, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht wegdiskutiert werden könne.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019, zugestellt am 4. Dezember 2019, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12
Am 23. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
13
Der Bescheid vom 29. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2019 wird aufgehoben.
14
Die Ruhestandsversetzung sei rechtswidrig. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus hätte viel früher in das Verfahren der Ruhestandsversetzung eingebunden werden müssen. Ziffer l.6 der Inklusionsvereinbarung weise darauf hin, dass bei etwaigen Spannungen am Arbeitsplatz der Schwerbehindertenbeauftragte und weitere relevante Personen und Stellen hinzuzuziehen seien, um die Schwierigkeiten möglichst einvernehmlich schon im Vorfeld eventueller weiterer Maßnahmen zu lösen. Auch sei gegen Ziffer l.5 der Inklusionsvereinbarung verstoßen worden, wonach vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung die Schwerbehindertenvertretung über die anstehende dienstliche Beurteilung und das Ausmaß der Behinderung des zu Beurteilenden zu informieren gewesen sei.
15
Es bestehe somit ein Beweiserhebungs- oder/und ein Beweisverwertungsverbot. Auch habe der Dienstherr gegen das Benachteiligungsverbot von Schwerbehinderten wegen ihrer Schwerbehinderung, das Sozialstaatsprinzip, sowie gegen die Fürsorge- und Schutzpflichten des Dienstherrn verstoßen.
16
Weiter sei ein Fragebogen im Umfang von zwölf Seiten, den der Kläger im Rahmen der Zusatzbegutachtung ohne Fristsetzung zur Bearbeitung und Rückgabe ausgehändigt erhalten habe, wegen Rückgabe erst nach drei Wochen im Zusatzgutachten und somit im Gesundheitszeugnis der MUS nicht berücksichtigt worden.
17
Demgegenüber hat das Staatsministerium für den Beklagten beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Die Nichtberücksichtigung des Fragebogens sei unerheblich. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin sei von den Fragebögen kein Mehrwert an Informationen zu erwarten gewesen. Dafür spreche schon die Zielsetzung der Fragebögen (Erfassung depressiver Symptome, Ängste, vorliegender Beschwerden und der Persönlichkeitsstruktur).
20
Eine Beteiligung oder Anhörung des Schwerbehindertenbeauftragten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens vor jedem Unterrichtsbesuch bestehe nicht. Dies ergebe sich insbesondere aus Ziff. 9.6 der Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2, Bayerische Inklusionsrichtlinien/BaylnklR). Hinzu komme, dass ein Unterrichtsbesuch des Schulleiters in jeder Hinsicht zulässig und die daraus gewonnenen Erkenntnisse uneingeschränkt verwertbar seien.
21
Die späte Beteiligung des Schwerbehindertenbeauftragten im Ruhesetzungsverfahren sei unbeachtlich, da die Beteiligung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden sei.
22
In der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 20.12.2010 – 2 B 39/10) sei entschieden, dass die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen – wie es die Ruhestandsversetzung sei – nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führe.
23
In der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2023 ist durch Einvernahme der Amtsärztin Dr. R. sowie der Diplom Psychologin M. als sachverständige Zeuginnen Beweis erhoben worden zum Inhalt und Ablauf der Begutachtung bzw. der Zusatzbegutachtung betreffend das Gesundheitszeugnis des Klägers vom 2. Oktober 2018 sowie die gesundheitlichen Umstände betreffend die Dienstfähigkeit des Klägers.
24
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

25
1. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
26
a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG).
27
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Hierzu bestimmt Art. 65 Abs. 1 BayBG, dass Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden können, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.
28
Für die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzungsverfügung kommt es materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 13.2.2019 – M 5 K 17.3644 – juris Rn. 24).
29
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 18).
30
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, kommt der Behörde kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1, juris Rn. 17; OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 – 2 K 984/10 – juris Rn. 49; OVG NW, U.v. 22.1.2010 – 1 A 2211/07 – juris Rn. 37).
31
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Ruhestandsversetzungsverfügung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtlich nicht zu beanstanden.
32
aa) Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung leidet nicht an formellen Mängeln.
33
(1) Die von der Klagepartei beanstandete unterbliebene bzw. verspätete Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist im Ergebnis wirksam nachgeholt worden. Ein erheblicher Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor.
34
Der Kläger wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 25. September 2017 gemäß § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/SGB IX) schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Schulleitung sowie die Personalstelle im Staatsministerium für Unterricht und Kultus hatten bereits vor Erlass der Untersuchungsanordnung vom 15. Februar 2018 Kenntnis darüber, dass der Kläger schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
35
Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die (hier:) einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Konkretisiert wird die Regelungen über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2, BayMBl. Nr. 165, Bayerische Inklusionsrichtlinien/BayInklR). In Nr. 10.2 BayInklR ist geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung bei einer beabsichtigten Entlassung bereits frühzeitig einzubinden ist.
36
Die fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann allerdings noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt werden. Zwar bestimmt § 178 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX‚ dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung anzuhören hat. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden‚ dass eine nach Ergehen des (Ausgangs-)Bescheids nachträglich erfolgte Anhörung in jedem Fall unbeachtlich wäre. Vielmehr sieht § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ausdrücklich eine Nachholung der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mit heilender Wirkung vor. Danach ist die Entscheidung auszusetzen‚ die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen und sodann ist endgültig zu entscheiden. Damit geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus‚ dass auch eine Anhörung‚ die zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird‚ zu dem der Arbeitgeber sich bereits eine Meinung gebildet und seine Entscheidung nach außen bekannt gegeben hat‚ den ihr zugedachten Schutzzweck noch erfüllen kann. Für eine von den Grundgedanken des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die allein auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung abstellt, besteht aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 178 Abs. 2 SBG IX keine Veranlassung (vgl. OVG NW, B.v. 15.3.2010 – 6 A 4435/06 – ZBR 2010, 316, juris Rn. 46, BayVGH, B.v. 23.2.2018 – 6 CS 17.2556 – ZfPR 2018, 66, juris Rn. 18).
37
Auch wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keiner der in Art. 45 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) aufgezählten Fallgruppen unterfallen dürfte, gelten die in Art. 45 Abs. 1 BayVwVfG genannten Grundsätze nach allgemeiner Meinung auch für andere, dort nicht genannte Fehler; sie können durch Nachholung des versäumten Verfahrenselements geheilt werden, wenn sich eine Heilung nicht aus der Natur der jeweiligen Verfahrensvorschrift verbietet (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 135 ff. m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.6.2019 – 1 WDS-VR 6/19 – Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 8, juris Rn. 27). Eine solche Nachholung ist insbesondere noch im vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren möglich, da Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die Maßnahme in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
38
Entscheidend für eine wirksame Nachholung einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung ist aber, dass die Vertretung nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und der Dienstherr die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Prüfung im Hinblick auf die zu treffende endgültige Entscheidung unterzieht (vgl. OVG LSA, U.v. 18.8.2010 – 3 L 372/09 – juris Rn. 42 zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG).
39
Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus wurde mit Schreiben vom 25. September 2019 beteiligt und nahm mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 Stellung. Dies hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 – in noch ausreichender Weise – gewürdigt.
40
Jedenfalls würde selbst eine vollständig unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, da die Ruhestandsversetzung als gebundene Entscheidung auf Grundlage eines hinreichenden amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ist und somit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte, nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2019 – 2 C 24/18 – IÖD 2020, 44, juris Rn. 3).
41
(2) Nach § 167 Abs. 1 SGB IX und Nr. 3.1 BayInklR hätte der Dienstherr frühzeitig präventive Maßnahmen ergreifen müssen, um das Dienstverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu können. Dass dies versäumt wurde, führt aber nicht zu einem Verfahrensfehler. Der Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB IX bzw. Nr. 3.1 BayInklR sieht die Rechtswidrigkeit einer ohne vorgeschaltete Präventionsmaßnahmen ausgesprochenen Entlassung nicht vor. Systematisch gehört § 167 Abs. 1 SGB IX nicht zum Kapitel 4 („Kündigungsschutz“), sondern zu Kapitel 3 („Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen“). Die Vorschrift ist auch ihrem Zweck und ihrer offenen Formulierung nach keine besondere Verfahrensanforderung, sondern Ausdruck der gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten. Diesen soll Hilfestellung geboten werden, wenn sich Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Dienstpflichten ergeben. Wird dies im Vorfeld versäumt, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16 ff.).
42
bb) Auch in materieller Hinsicht ist gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung nichts zu erinnern. Das der Verfügung zugrundeliegende Gesundheitszeugnis vom 2. Oktober 2018 ist plausibel und widerspruchsfrei. Insbesondere entspricht es den formalen Vorgaben und bildet eine auch für das Gericht nachvollziehbare Grundlage des Dienstherrn für die Ruhestandsversetzung des Klägers.
43
(1) Nach Abschnitt 8 Nr. 1.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190) (in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Ruhestandsversetzung), stellt das amtsärztliche Zeugnis die Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn über die Ruhestandsversetzung des Beamten dar. Nach Nr. 1.4.1 Sätze 1 und 2 VV-BeamtR soll das amtsärztliche Zeugnis zur Frage der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben geben. Es hat daher neben Aussagen zur Dienstfähigkeit zusätzliche Angaben, insbesondere über geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und zur gesundheitlichen Eignung der oder des Untersuchten für die bisherige Tätigkeit und mögliche anderweitige, insbesondere die von dem Dienstvorgesetzten beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten zu enthalten. In Nr. 1.4.2.3 VV-BeamtR ist angegeben, dass regelmäßig alle ärztlichen Erkenntnisse erforderlich sind, deren Kenntnis für den Dienstvorgesetzten notwendig ist, um die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung begründen zu können.
44
(2) Der Einwand der Klagepartei, dass das Gutachten auch auf Erkenntnisse gestützt sei, welche ihrerseits mangels Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätten erstellt werden dürfen, und somit das Gutachten an einem beachtlichen Mangel leide, überzeugt nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erkenntnisse überhaupt rechtswidrig erlangt wurden, da daraus jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot folgt (BVerwG, B.v. 20.8.2014 – 2 B 78/13 – Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 5, juris Ls. 2: zur Verwertung von Erkenntnissen in einem ärztlichen Gutachten, welche ohne Überprüfung durch die Gleichstellungsbeauftragte ergangen sind).
45
(3) Das Gesundheitszeugnis vom 2. Oktober 2018 entspricht zudem den durch die einschlägige Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Anforderungen.
46
Dort ist festgehalten, dass beim Kläger ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen. Es bestehe ein behandlungsbedürftiges chronisches Krankheitsbild. Selbst durch eine ambulante fachärztliche Behandlung sei keine nachhaltige Besserung der Symptome erfolgt, sodass eine ausreichende und anhaltende Stabilität bisher nicht eingetreten sei. Die allgemeine Belastbarkeit sei dauerhaft in erheblichem Umfang herabgesetzt. Es verbleibe keine Leistungsfähigkeit, auch nicht für mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit oder eine anderweitige Tätigkeit. Es bestünden keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate.
47
Mit dem Inhalt des Gesundheitszeugnisses sind auch die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung in materieller Hinsicht hinreichend umschrieben. Das Gesundheitszeugnis ist plausibel und nachvollziehbar, sodass die Personalverwaltung auf dieser Grundlage entscheiden konnte, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es teilt nicht nur das Untersuchungsergebnis mit, sondern enthält auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es liefert auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5/16 – DRiZ 2018, 148, juris Rn. 23 m.w.N.).
48
(4) Die Amtsärztin Dr. R. hat im Rahmen ihrer Einvernahme als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie mit den im amtsärztlichen Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass der Kläger auf Grund einer Persönlichkeitsveränderung aktuell dienstunfähig ist. So führte die sachverständige Zeugin Dr. R. aus, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund einer Krebserkrankung und der stattgefundenen Behandlung mit Chemotherapie leide, durch die beim Kläger kognitive Leistungsdefizite sowie Verhaltensauffälligkeiten aufgetreten seien.
49
Der Kläger sei zunächst in der MUS von einer Internistin amtsärztlich untersucht worden. Daraufhin sei eine neuropsychologische Testung durch Frau M. erfolgt. Im Anschluss daran habe die sachverständige Zeugin Dr. R als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie den Kläger nochmals untersucht und auf der Grundlage der Testung von Frau M. und des Untersuchungsergebnisses der Internistin ihr Begutachtungsergebnis gewonnen. Beim Kläger liege eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit vor. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Kläger auf eine Frage nur mit einem deutlichen Zeitverzug eine Antwort und auch nicht immer eine korrekte Antwort liefere. Entsprechende Fähigkeiten seien Grundvoraussetzung für das Unterrichten von heranwachsenden Menschen, insbesondere am Gymnasium. Weiter führte die sachverständige Zeugin Dr. R. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass auch die Verhaltensbeobachtungen von Frau M. während der Testungen – insbesondere, dass der Kläger oftmals Rückfragen hatte und bei manchen Aufgabenstellungen die Fragestellung nicht richtig verstanden habe – Aufschluss über die kognitive Leistungsfähigkeit des Klägers gäben. Auch sei eine fehlende sowie schwankende Krankheitseinsicht des Klägers vorhanden, welche eine Ausprägung der Gesundheitsstörung des Klägers darstelle.
50
(4) Das Gericht sieht den Einwand der Klagepartei, dass das Zusatzgutachten der Frau Dipl. Psychologin M. fehlerhaft sei, da ein dem Kläger ausgehändigter Fragebogen nicht in das Zusatzgutachten eingeflossen ist, als unbeachtlich an. Die sachverständige Zeugin M. hat nachvollziehbar geschildert, dass die dem Kläger ausgehändigten Fragebögen Fragen betreffend die Persönlichkeit, Depression und Ängsten umfassten und diese Fragen für ihre Beurteilung unerheblich gewesen seien, da der Kläger ihr gegenüber keine psychiatrischen Beschwerden angegeben habe, sodass auch aus der Auswertung der Fragebögen kein anderes Bild zu erwarten gewesen sei. Auch die Verhaltensbeobachtung habe keine Hinweise auf Depressionen oder Ängste ergeben, sodass es auf die ausgehändigten Fragebögen nicht angekommen sei.
51
(5) Auch dem Einwand des Klägers, dass er bei den Tests durchschnittliche Ergebnisse erzielt habe und dies in Widerspruch dazu stünde, dass bei ihm eine verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die sachverständige Zeugin M. führt dies betreffend aus, dass sie beim Kläger 12 Tests durchgeführt habe. Geprüft worden sei die Aufmerksamkeit, das Gedächtnis und das logische Denken. Die Testung habe bei der Aufmerksamkeit Defizite ergeben sowie beim Multitasking, was für einen Lehrer wichtig sei. Zudem habe der Kläger sehr häufig Anweisungen nicht verstanden und es hätten Zusatzerklärungen gegeben werden müssen, damit der Kläger die Tests habe durchführen können. Beim Aufmerksamkeitstest habe die sachverständige Zeugin Frau M. dem Kläger mehrfach Erklärungen geben müssen, ansonsten hätte er die Tests gar nicht durchführen können. Die sachverständige Zeugin M. führt nachvollziehbar weiter aus, dass es auffällig gewesen sei, dass der Kläger die standardisierten Testbedingungen nicht richtig verstanden und zum Teil mehrfach nachgefragt habe. Der Kläger habe angegeben, dass die Testbedingungen missverständlich abgefasst seien. Das sei deswegen auffällig, weil die meisten Probanden, die Nachfragen wegen der Instruktionen hätten, angeben würden, dass sie vorsichtig oder aufgeregt wären. Dass ein Proband aber die Richtigkeit der Instruktionen anzweifle, komme selten vor. Die sachverständige Zeugin M. legte nachvollziehbar und schlüssig dar, dass dies starke Auffälligkeiten seien, die darauf hinwiesen, dass etwas mit der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers nicht stimme. Die Einschätzung der sachverständige Zeugin M. deckt sich mit den Aussagen und Schlussfolgerung der sachverständigen Zeugin Dr. R. in der mündlichen Verhandlung sowie in deren Gutachten.
52
c) Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit vor, hat der Dienstherr den Beamten zwingend in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm hat der Beklagte nach dem plausiblen und nachvollziehbaren Gesundheitszeugnis vom 2. Oktober 2018 zu Recht angenommen.
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d) Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht. Dies muss sich dem Gericht nur aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend ist, weil es grobe fachliche Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, ungeeignet ist, weil ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt, oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bzw. der Gutachterin bestehen. Das ist vorliegend – wie oben dargelegt – nicht der Fall (BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97 – juris Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 Rn. 79 f.).
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e) Da der Beamte ausweislich des Gesundheitszeugnisses umfassend dienstunfähig ist, war auch eine Suche nach einem anderen Dienstposten oder anderen Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – DRiZ 2018, 249, juris Rn. 34).
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3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.