Titel:
keine Schutzgewähr für ugandischen Asylbewerber wegen behaupteter Homosexualität
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. In einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, stellt das Bewusstwerden und Ausleben der eigenen sexuellen Orientierung einen Schritt dar, der eine Abweichung von der gesellschaftlichen Erwartung beinhaltet. Darin liegt zugleich eine Distanzierung von gesellschaftlichen Konventionen, was nicht einfachen Erklärungsmustern folgt, sondern einen längerdauernden Prozess erfordert; diesen muss ein Asylantragsteller nachvollziehbar darstellen. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die bei einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung notwendigen halbjährlichen Kontrolluntersuchungen zur Viruslast können in Uganda durchgeführt werden. Dort besteht ein staatliches Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung - wenn auch nicht auf westeuropäischem Standard - gewährleistet. (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Homosexualität (unglaubhaft), ugandischer Staatsangehöriger, Homosexualität, Hepatitis-B, Glaubhaftigkeit, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbote
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29438
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der 1992 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger. Der Kläger reiste am … Dezember 2015 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juli 2016 einen unbeschränkten Asylantrag.
2
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Oktober 2016 gab der Kläger an, dass er Uganda aufgrund seiner Homosexualität verlassen habe. Im Alter von 14 Jahren habe er entdeckt, Gefühle für andere Jungen zu haben. Mit 16 Jahren habe sich die erste (und bisher einzige) homosexuelle Beziehung zu einem Freund namens M… R… angebahnt, die ein Jahr später gestartet habe. Kennen gelernt habe er seinen Partner im Fußballverein. Im Jahre 2013, der Kläger war 21 Jahre alt, habe seine Familie von seiner Homosexualität erfahren. Er sei daraufhin zum Schein mit einer Freundin zusammen gewesen. Im Jahre 2015 habe ihn seine Mutter verstoßen, als er ihr offenbart hätte, dass er seine Freundin nur zum Schein habe. Unbekannte Personen hätten im Juni 2014 versucht, den Kläger zu töten. Sein Partner sei am … Oktober 2015 auf dem Heimweg von einem gemeinsamen Clubbesuch zusammengeschlagen worden und daraufhin gestorben. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass er und sein Partner schwul seien. Der Kläger sei in Uganda wegen seiner Krankheit (Hepatitis B) behandelt worden, habe sich jedoch nur für einen Monat die verschriebenen Medikamente leisten können.
3
Mit Bescheid vom ... Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
4
Die Klagepartei hat am 15. Mai 2015 Klage erhoben und zuletzt beantragt,
5
1. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2017 wird in den Ziffern 1, 3 bis 6 aufgehoben.
6
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
7
Zur Begründung wird auf das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger legt zudem weitere ärztliche Bescheinigungen vor, die eine chronische Hepatitis B-Infektion diagnostizieren.
8
Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen.
9
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
10
Am 26. September 2023 fand mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört worden ist.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift vom 26. September 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG) oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nationale Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG liegen nicht vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher abzuweisen.
14
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind zwischen dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht eingetreten.
15
Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
16
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), da er kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert hat, das diese Zuerkennung rechtfertigen würde.
17
Der Vortrag des Klägers, er sei homosexuell und befürchte daher eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Uganda, ist unglaubhaft.
18
Gerade in einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, ist das Bewusstwerden und Ausleben der eigenen lesbischen Sexualität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Das bedeutet eine Distanzierung von den gesellschaftlichen Konventionen, was sich nicht in einem einfachen Erkennen der eigenen abweichenden Orientierung erschöpft, sondern einen Prozess erfordert – gerade in einem eine solche Form der Sexualität ablehnenden Umfeld. Hierzu hat der Kläger nichts Überzeugendes vorgetragen. Insgesamt wirkt der Vortrag des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität sehr knapp, oberflächlich und wie auswendig gelernt. Die Aussagen, „ich bin so wie ich bin“ und „ich habe das nicht einfach gelernt“, sind Allgemeinplätze, die einen solchen Prozess gerade nicht verdeutlichen. Dies gilt gleichermaßen für die allgemeine Aussage, ihm würden „seine Rechte vorenthalten“, da er seine homosexuelle Orientierung nicht ausüben könne. Nach den Konsequenzen für das eigene berufliche Fortkommen gefragt gab der Kläger platt an, dass Tod oder Haft die Folge wären; auch diese Antwort ist allgemein und nicht auf die individuelle Situation des Klägers bezogen. Hinzu kommt, dass der Kläger in Bezug auf die Entdeckung der eigenen Homosexualität lediglich knapp vorgetragen hat, er sei „glücklich gewesen“ und „habe sich wohl gefühlt“, auch wenn er nicht gewusst habe, wie er es seiner Familie erzählen solle. Es sei dennoch „einfach“ gewesen, die eigene Homosexualität zu akzeptieren. Angesichts der Rahmenbedingungen, wonach gerade in einer diese Form der Sexualität ablehnenden Gesellschaft wie der in Uganda eine homosexuelle Beziehung einen Verstoß gegen die Regeln darstellt, muss wenigstens ein Erkennen der Grundproblematik des Dilemmas zwischen gesellschaftlichen Konventionen und dem Erkennen der eigenen sexuellen Orientierung angegeben werden. Den Aussagen des Klägers ist nicht ansatzweise ein „inneres Ringen“ zwischen den von ihr erwarteten gesellschaftlichen Konventionen und der Erkenntnis bzw. dem Nachgeben der eigenen sexuellen Veranlagung zu entnehmen. Ein solcher Prozess drängte sich geradezu auf, nachdem sich der Kläger entsprechenden Erwartungen der Gesellschaft, insbesondere auch seiner Familie, die ihn verheiraten wollte, gegenübersah. Zum Zwiespalt zwischen den nach außen erwarteten Konventionen gegenüber der eigenen sexuellen Veranlagung, hat der Kläger auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen (vgl. hierzu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 ff.).
19
Dem Kläger gelingt es auch nicht in überzeugender Weise, die Entwicklung der Beziehung zu M… R… darzulegen. Insbesondere konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darstellen, wie sich die Beziehung von einer freundschaftlichen Beziehung hin zu einer partnerschaftlichen homosexuellen Beziehung entwickelt hat. Der Vortrag, sie hätten sich beim Fußballspielen kennen gelernt, er hätte ihm seine Gefühle offengelegt, die dieser erwidert habe, woraufhin sie Partner geworden seien, wirkt platt und oberflächlich. Die Entwicklung ihrer Beziehung wird hierdurch nicht plausibel dargelegt.
20
Auch der Vortrag zu einer Vorverfolgung ist nicht glaubhaft. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass er und sein Freund in Uganda häufiger bedroht worden seien. Letztlich sei sein Partner getötet worden und man habe versucht, auch ihn zu töten, er habe jedoch, nachdem er in schlimmer Weise geschlagen worden sei, fliehen können. Auf die Frage des Gerichts, ob der Kläger wegen seiner homosexuellen Orientierung Probleme mit der ugandischen Gesellschaft gehabt habe, gab dieser in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass Nachbarn vor seinem Laden gerufen hätten, wieso andere Personen bei einem Schwulen einkaufen würden. Dazu, dass er selbst mit dem Leben bedroht und sein Partner getötet worden wäre, hat der Kläger auch Nachfrage hin nichts vorgetragen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass diese Umstände auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass eine solch gravierende Form der Verfolgung nicht mehr erinnerlich sein sollte.
21
Unterstrichen wird der Eindruck der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers durch den Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es nicht allgemein bekannt gewesen sei, dass der Kläger in einer homosexuellen Beziehung mit M… R… gelebt habe. In der Anhörung (S. 5 der Anhörung) hat der Kläger hingegen geäußert, es sei bekannt gewesen, dass sie zusammen gewesen seien. Der Verweis auf seine Aussage in der Anhörung, wonach die Geschäftsleute nicht hätten beweisen können, dass er schwul sei (S. 6 der Anhörung), erklärt diesen Widerspruch nicht. Es ist etwas Anderes, ob eine Tatsache beweisbar ist, oder ob etwas allgemein bekannt ist. Hinsichtlich der Frage, ob die homosexuelle Beziehung allgemein bekannt gewesen ist, bleibt der Widerspruch bestehen.
22
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
23
Soweit der Kläger angegeben hat, an Hepatitis B zu leiden, hat er keine aktuellen fachärztlichen Atteste vorgelegt, die die Anforderungen des § 60a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG wahren. Eine Angabe zum Schweregrad der Erkrankung sowie insbesondere zu den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, liegt nicht vor. Es ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Insbesondere hat der Kläger erklärt, dass nach ärztlichen Angaben seine Hepatitis B-Erkrankung weiterhin nicht behandlungsbedürftig sei. Die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen zur Kontrolle der Virenlast können in Uganda durchgeführt werden. Denn es gibt dort ein staatliches Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung – wenn auch nicht auf westeuropäischem Standard (BFA, Länder-Informationsblatt Uganda, S. 27) gewährleistet.
24
3. Gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
25
4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
26
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.