Titel:
Klage auf Einbürgerung mangels Identitätsklärung erfolglos
Normenkette:
StAG § 10 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Somalische Peronsenstandsurkunden und Ausweisdokumente sind zur Identitätsklärung ungeeignet; sie können lediglich Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben (Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 32464). (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbürgerung, Identitätsklärung, Somalischer Staatsangehöriger, Angabe von Aliaspersonalien, Inhaltliche Richtigkeit von durch somalische Behörden ausgestellten Dokumenten, Verpflichtungsklage, Somalia, Beweiswert von Urkunden und Dokumenten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.01.2024 – 5 ZB 23.2184
Fundstelle:
BeckRS 2023, 29429
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am … … … geborener somalischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung.
2
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am … … … in das Bundesgebiet ein und stellte am … … … einen Asylantrag. Zwar hatte er sich einige Zeit in Italien aufgehalten. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, keine Personalpapiere vorlegen zu können und solche auch nicht in seinem Heimatland besessen zu haben.
3
Ausweislich einer Stellungnahme des italienischen … … … … … … im Rahmen eines Rückübernahmeersuchens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte er in Italien die Personalien „… …, geboren am … … …“ angegeben. Zur Nationalität ist „sconosciuto“, d.h. „unbekannt“, vermerkt.
4
Mit Bescheid des Bundesamts vom 8. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG fest.
5
Am … … … erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum … … … befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem … … … ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Am … … … stellte ihm die Beklagte einen bis zum … … … gültigen Reiseausweis für Ausländer aus.
6
Am 26. April 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung und legte eine somalische Geburtsurkunde im Original nebst beglaubigter Übersetzung mit den Personalien „… … … … … … … … …“ vor. Als ausstellende Stelle wird die Lokale Regierung von … genannt, als Ausstellungsdatum der … … …
7
Der Kläger gab ferner an, einen am … … … in München geborenen Sohn mit somalischer Staatsangehörigkeit zu haben und legte für diesen einen Auszug aus dem Geburtenregister vom … … … vor. Als Vater ist der Kläger eingetragen mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“.
8
Mit Schreiben vom 5. November 2018 legte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers der Regierung von Oberbayern (Regierung) vor mit dem Hinweis, dass eine Einbürgerung nach Auffassung der Beklagten mangels Identitätsklärung nicht möglich sei.
9
Die Regierung teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 unter Bezugnahme auf den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 mit, dass der vorgelegten somalischen Geburtsurkunde für sich genommen keinerlei Beweiswert zukomme. Die Zweifel an der Identität des Klägers würden aufgrund der in Italien angegebenen Aliaspersonalien noch erheblich verstärkt. Es werde darum gebeten, den Antrag abzulehnen.
10
Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags an.
11
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte für den Kläger.
12
Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Als Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einbürgerung des Klägers nicht in Betracht komme, da seine Identität nicht geklärt sei. Der vorgelegten somalischen Geburtsurkunde käme keinerlei Beweiswert zu. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Identitätsangaben des Klägers, der bei einem Voraufenthalt in Italien Aliaspersonalien angegeben habe.
13
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 12. März 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,
14
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2021 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
15
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 wurde die Klage begründet. Der Klägerbevollmächtigte führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seiner materiellen Beweislast für den Nachweis seiner Identität im ihm zumutbaren Maß nachgekommen sei. Bei der von dem Kläger vorgelegten somalischen Geburtsurkunde handle es sich um eine geeignete amtliche Urkunde. Die Annahme der Beklagten zu von Somalia ausgestellten Urkunden gehe fehl. Diese Annahme könne im Übrigen nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Form der Kläger aus Sicht der Beklagten seine Identität nachweisen solle. Die Vorlage weitere Nachweise sei unzumutbar.
16
Der Beklagte beantragt,
18
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und mit Schreiben vom 1. April 2022 ergänzend ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, welche der von dem Kläger angegebenen Personalien zutreffend sei.
19
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers mittlerweile geklärt seien und legte die Kopie einer von der Somalischen Botschaft in Berlin … … … … ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers („Bestätigung der Richtigkeit der hier aufgeführten Angaben“) sowie eines am selben Tag ausgestellten und bis zum … … … gültigen Reisepasses des Klägers vor.
20
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 5. Oktober 2023 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gl.Nr. 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 5 G.v. 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) – StAG – ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
24
Daran gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf seine Einbürgerung, da weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit geklärt sind.
25
Mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verfolgt der Gesetzgeber eine sicherheitsrechtliche Zielsetzung. Die identitätsrelevanten Personalien sind Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen. Zum einen stellt sie einen regelmäßig unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 36.19 – BVerwGE 169, 269 – juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 27.10 – BVerwGE 140, 311 – juris Rn. 13).
26
Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen allerdings so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen (BVerwG, U.v. 23.9.2020 a.a.O. Rn. 18 f.).
27
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Identität des Klägers bislang nicht geklärt.
28
Zwar hat der Kläger einen von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in … am … … … ausgestellten Reisepass sowie zwei Geburtsurkunden vorgelegt, ausgestellt von der Lokalen Regierung von … am … … … und von der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in … am … … … Diese Dokumente sind jedoch nicht geeignet, die Identität des Klägers zu klären. Der Zugang zu gefälschten somalischen Reisepässen und sonstigen Dokumenten ist in Somalia unproblematisch möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia v. 7.3.2018, S. 22; v. 15.5.2023, S. 24). Ein förmliches Überprüfungsverfahren für somalische Urkunden besteht derzeit nicht. Doch auch die inhaltliche Richtigkeit von somalischen Behörden ausgestellter Dokumente unterliegt einbürgerungsrechtlich erheblichen Zweifeln. Dokumente und Bestätigungen der somalischen Botschaft werden in der Regel nur auf Grundlage der Angaben der Antragsteller ausgestellt. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sind somalische Personenstandsurkunden lediglich dazu geeignet, Anhaltspunkte zur Identität des jeweiligen Antragstellers und Indizien für die Klärung des Sachverhalts zu geben. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Betroffenen und der gegebenenfalls vorgelegten Dokumente als geklärt angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.12.2018 – 5 C 18.2372 – juris Rn. 10).
29
Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind zwar sämtlich auf die von ihm in Deutschland angegebenen Personalien ausgestellt. Der im Jahr 2017 in Somalia ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers kommt unter Bezugnahme auf obige Ausführungen jedoch kein Beweiswert zu. Hinsichtlich der von der somalischen Botschaft ausgestellten Dokumente ist davon auszugehen, dass diese lediglich auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu seinen Personalien ausgestellt wurden. Das Gericht verkennt nicht die damit bestehenden Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Klägers. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Kläger gegenüber den italienischen Behörden eine abweichende Identität angegeben hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Aus dem Schreiben des italienischen … … … … … … geht hervor, dass die Abweichungen sich sowohl auf den Namen des Klägers, als auch auf sein Geburtsdatum beziehen. Darüber hinaus hat sich der Kläger in Italien offensichtlich auch nicht als somalischer Staatsangehöriger ausgegeben, da in dem Schreiben der italienischen Behörden zur Nationalität „sconosciuto“, also „unbekannt“ vermerkt ist. Angesichts dieser Ungereimtheiten bestehen erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren vom Kläger angegebenen Personalien, welche unter Bezugnahme auf obige Ausführungen auch nicht durch die vorgelegten Dokumente ausgeräumt werden können. Dies geht nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers.
30
Die Identitätsklärung wird ferner nicht dadurch entbehrlich, dass dem Kläger am 18. Mai 2016 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Diese entfaltet nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird. Die Richtigkeit der darin festgehaltenen Personalien nimmt hingegen als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 20). Ferner ergibt sich aus der Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots mit Bescheid des Bundesamts vom 8. Juni 2012 keine über das Asylverfahren hinausgehende Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 19). Auch der am … … … ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention hat keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien (BVerwG, U.v. 1.9.2011 a.a.O. Rn. 21; OVG SH, U.v. 20.4.2021 – 4 LB 7/20 – juris Rn. 41).
31
Die Beklagte hat aus diesen Gründen den Einbürgerungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.