Titel:
Fertigung und Aufhängung eines Plakats mit dem großformatigen Schriftzug "HÄNGT DIE GRÜNEN!" – Strafbarkeit (hier: des Organisators der Plakataufhängungen)
Normenkette:
StGB § 111, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 140 Nr. 2
Schlagworte:
Hängt die Grünen, Wahlplakat, Volksverhetzung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Billigung von Straftaten, Organisator, Parteivorsitzender, Verantwortlicher im Sinne des Presserechts
Rechtsmittelinstanzen:
BayObLG, Beschluss vom 19.10.2023 – 207 StRR 325/23
BayObLG, Urteil vom 14.12.2023 – 207 StRR 325/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28707
Tenor
1. Auf die Berufung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 25.10.2022 aufgehoben, soweit nicht lediglich die Einziehung angeordnet wurde.
2. Der Angeklagte S. wird freigesprochen.
3. Der Angeklagte A. ist schuldig der Volksverhetzung in, … tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in Tateinheit mit Billigung von Straftaten.
4. Der Angeklagte A. wird deswegen zu einer
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 60,00 verurteilt.
5. Im Übrigen werden die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A. verworfen.
6. Der Angeklagte A. trägt die auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Die auf den Angeklagten S. entfallenden Kosten des Verfahrens einschließlich der seiner notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft gesonderte Kosten verursacht hat, trägt die Staatskasse diese Kosten einschließlich der darauf entfallende notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Entscheidungsgründe
1
Die Staatsanwaltschaft M. I erhob am 24.02.2022 eine Anklage zum Amtsgericht M. – Strafrichter –, die mit Eröffnungsbeschluss vom 19.07.2022 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 25.10.2022 statt. Im Laufe der Verhandlung wurden die Fälle 3, 6, 8 und 14 (Nummerierung laut Anklageschrift) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO eingestellt. Mit Urteil vom selben Tag wurde der Angeklagte A. wegen Volksverhetzung in … tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zum Totschlag zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 50,00 verurteilt. Der Angeklagte S. wurde schuldig gesprochen der Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zum Totschlag und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurden in amtlicher Verwahrung befindlichen sichergestellten Plakate eingezogen.
2
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft M. I Berufung ein mit Schriftsatz vom 25.10.2022, eingegangen am selben Tag. Die Staatsanwaltschaft M. I strebte die Verurteilung auch wegen Billigung einer Straftat gemäß § 140 StPO und zudem jeweils höhere Strafen an.
3
Der Angeklagte S. legte mit Schriftsatz seines Verteidigers W… vom 26.10.2022 Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Der Angeklagte A. legte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin Rechtsanwältin S. vom 31.10.2022, eingegangen per beA ebenfalls am selben Tage, ebenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Beide unbestimmten Rechtsmittel waren aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft M. I ebenfalls als Berufung zu behandeln.
4
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257 c StPO. Entsprechende Gespräche haben auch nicht stattgefunden.
II. Persönliche Verhältnisse:
5
Der Angeklagte wurde am … 1957 in J… geboren. Er wuchs bei der Mutter auf, nachdem die Eltern sich getrennt hatten. Der Angeklagte hat noch eine Schwester. Er besuchte die polytechnische Oberschule von 1963 bis 1973. Anschließend machte er von 1973 bis 1975 eine Lehre als Elektriker. Von 1981 bis 1982 war der Angeklagte beim Militär in der damaligen …. Am 04.06.1986 übersiedelte er in die Bundesrepublik …. Der Angeklagte ist nunmehr seit zwei Jahren Rentner. Er bekommt eine Rente in Höhe von € … netto. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht.
6
Der Angeklagte ist seit … 1988 verheiratet. Er hat drei Söhne und zwei Stieftöchter und inzwischen sieben Enkel.
7
Der Angeklagte hatte 2018 eine Herz-Operation, die erfolgreich verlaufen ist. Von einem Bandscheibenvorfall in 2008 hat er gelegentlich Rückenprobleme.
8
Der Angeklagte hat kein Vermögen und keine Schulden.
9
Der Angeklagte hat keinerlei Probleme mit Alkohol oder Drogen. Zudem ist er Nichtraucher.
10
Der Angeklagte hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte wohnt mit seiner (Groß-) Familie in einem Dreigenerationenhaus.
11
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten vom 19.10.2022 weist keine Eintragung auf.
12
Der Angeklagte S. wurde am … 1980 in M. geboren. Er ist ohne Geschwister bei den Eltern aufgewachsen. Die Schule besuchte er bis zur mittleren Reife, die er 1997 ablegte. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Heizungsbauer, die er jedoch nach einem Dreivieljahr abgebrochen hat. Danach begann er eine Ausbildung als Zimmerer, die er aufgrund einer Haftstrafe zunächst nicht beenden konnte. Während der Haft, die vom 08.10.2004 bis 2008 dauerte, absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Schreinerlehre. Nach Haftentlassung arbeitete der Angeklagte zunächst als Schreiner, anschließend war er im Bereich von Büromontagen tätig. Vor vier Jahren hat er eine Dachdeckerlehre abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er als Dachdecker mit einem Verdient von rund € … netto.
13
Der Angeklagte wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen zweieinhalbjährigen Kind zusammen. Die Lebensgefährtin des Angeklagten ist nicht berufstätig und kümmert sich um das Kind. Die Familie lebt vom Verdienst des Angeklagten S..
14
Der Angeklagte hat keine Krankheiten oder schweren Unfälle erlitten, die Einfluss auf seine Schuldfähigkeit haben könnten.
15
Der Angeklagte hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.
16
Der Angeklagte hat keine Schulden und kein Vermögen.
17
Der Angeklagte war im Oktober 2022 ein Monat lang arbeitslos, seit November 2022 arbeitet er als Dachdecker. Derzeit läuft noch die Probezeit.
18
Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
- 1.1.1.1.1.1.1.
-
28.09.1998 Amtsgericht M. – 1033 Ds … jug. -
Rechtskräftig seit 28.09.1998
Tatbezeichnung: Volksverhetzung in Mittäterschaft
Datum der (letzten) Tat: 09.01.1998
Angewendete Vorschriften: StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2
Geldauflage
Richterliche Weisung
- 2.2.2.2.2.2.
-
04.10.1999 Amtsgericht M. – 1033 Ls … jug. -
Rechtskräftig seit 12.10.1999
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Mittäterschaft in Tateinheit mit Volksverhetzung in Mittäterschaft
Datum der (letzten) Tat: 07.02.1999
Angewendete Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, § 25 Abs. 2, § 52, § 53
2 Wochen Jugendarrest
- 3.3.3.3.3.3.3.
-
24.07.2000 Amtsgericht … – 1033 Ds … -
Rechtskräftig seit 24.07.2000
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Datum der (letzten) Tat: 05.04.2000
Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1 und 2, § 69, § 69 a
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.01.2001
Richterliche Weisung
- 4.4.4.4.4.4.4.4.4.
-
20.09.2000 Amtsgericht E… – 101 Js … – 1 Ls jug. -
Rechtskräftig seit 20.12.2000
Tatbezeichnung: Gefährlichen Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 29.07.2000
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 21, § 25 Abs. 2, JGG § 1, § 17, § 105
1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 24.05.2004
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 20.09.2005
- 5.5.5.5.5.5.
-
20.09.2001 Amtsgericht M. – 1034 Ls … -
Rechtskräftig seit 20.09.2001
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 15.05.2000
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 230, § 52
2 Wochen Jugendarrest
- 6.6.6.6.6.6.
-
28.11.2002 Amtsgericht M. – 824 Ds … -
Rechtskräftig seit 14.07.2004
Tatbezeichnung: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie falscher uneidlicher Aussage
Datum der (letzten) Tat: 25.05.2002
Angewendete Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 153, § 157 Abs. 1, Abs. 2, § 53, § 52, § 47
8 Monate Freiheitsstrafe
- 7.7.7.7.7.7.7.7.7.7.
-
04.05.2005 … Oberstes Landesgericht M. – 3 STE … -
Rechtskräftig seit 12.05.2005
Tatbezeichnung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit zweifachem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
Datum der (letzten) Tat: 09.09.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 129 a Abs. 1 Nr. 1, WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, § 2 Abs. 2, SprengG § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1, StGB § 25 Abs. 2, § 52
4 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.11.2002
Strafvollstreckung erledigt am 19.03.2008
Bewährungshelfer bestellt
Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 19.03.2013
- 8.8.8.8.8.8.
-
04.03.2009 Amtsgericht M. – 823 Ds … -
Rechtskräftig seit 27.04.2009
Tatbezeichnung: Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Datum der (letzten) Tat: 22.06.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, § 52
*120 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe
- 9.9.9.9.9.9.9.
-
31.05.2010 Amtsgericht A. – 6 Ds … -
Rechtskräftig seit 09.12.2010
Tatbezeichnung: Versuchte Gefangenenbefreiung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 28.02.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 120 Abs. 1, Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 22, § 23, § 53, § 55
*180 Tagessätze zu je € 30,00 Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2009
- 10.10.10.10.10.10.10.10.
-
22.12.2010 Amtsgericht M. – 832 Ls … -
Rechtskräftig seit 29.06.2011
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 09.05.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230, § 55
140 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2009 – 823 Ds … -
Amtsgericht M.
- 11.11.11.11.11.11.11.11.11.11.
-
24.05.2012 Amtsgericht M. – 823 Ds … -
Rechtskräftig seit 07.06.2012
210 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2009 – 823 Ds … -
Amtsgericht M.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 22.12.2010 – 832 Ls … -
Amtsgericht M.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 31.05.2010 – 6 Ds … -
Amtsgericht A.
- 12.12.12.12.12.12.
-
04.07.2013 Amtsgericht S. – 2 Ds … -
Rechtskräftig seit 30.07.2013
Tatbezeichnung: Verstoß gegen Weisung während der Führungsaufsicht in vier Fällen und versuchter Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 20.11.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 145 a, § 223 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 22, § 23, § 53
150 Tagessätze zu je € 30,00 Geldstrafe
- 13.13.13.13.13.13.13.13.
-
26.04.2016 AG M. (D2601) – 833 Cs … -
Rechtskräftig seit 10.05.2016
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 16.12.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1
*90 Tagessätze zu je € 15,00 Geldstrafe
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 16.12.2015 gegen 22:45 Uhr befand sich der Angeklagte anlässlich der Fußballbegegnung im DFB-Pokal zwischen dem TSV 1860 M. und dem VfL B. vor der A.-arena in M.. Beide Fanblöcke wurden durch die Polizei getrennt. Der Angeklagte ging auf eine Polizeibeamtin zu und stieß diese mit beiden Händen fest zurück, um in den gegnerischen Fanblock zu gelangen. Die Polizeibeamtin erlitt durch den Stoß keine Verletzungen.
- 14.14.14.14.14.14.
-
23.01.2018 Amtsgericht M. – 833 Ds … -
Rechtskräftig seit 16.03.2018
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 10.04.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194
*60 Tagessätze zu je € 10,00 Geldstrafe
- 15.15.15.15.15.15.15.
-
25.04.2022 Amtsgericht … – 113 Js … -
Rechtskräftig seit 13.07.2022
Tatbezeichnung: Vergehen nach dem … Versammlungsgesetz (1.) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (2.)
Datum der (letzten) Tat: 05.01.2022
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs. 1, § 53, BayVersG § 20 Abs. 2
*180 Tagessätze zu je € 25,00 Geldstrafe
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
III. Sachverhalt – zur Last liegender Sachverhalt:
1. Sachverhalt betreffend den Angeklagten A.
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder an den Tagen vor dem 06.09.2021 gegen 08:45 Uhr veranlasste der Angeklagte A. als Vorsitzender der Partei „…“ vermutlich von seinem Wohn- oder Arbeitsort in der E… 35, 67475 W… aus die Fertigung des nachfolgend beschrieben Plakats sowie dessen Aufhängung an verschiedenen Orten jeweils in den Freistaaten B… und S..
20
Das Plakat ist rund 85 cm hoch und 59 cm breit. Es ist fast vollständig dunkelgrün eingefärbt. Im oberen Bereich bedeckt der großformatige Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ etwa der Hälfte des Plakats über eine Höhe von 44 cm. Jedes der drei Worte ist dabei in einer eigenen Zeile geschrieben.
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Der erste Buchstabe des ersten Wortes „HÄNGT“ hat eine Größe von 12 cm und eine Breite von 10 cm, beim zweiten Wort „DIE“ beträgt die Zeilenhöhe 7 cm, das dritte Wort „GRÜNEN“ sowie das Ausrufungszeichen dahinter haben eine Höhe von 10 cm. Darunter befindet sich mit einer Abdeckung von 10 cm der Höhe des Plakats und einer Zeichenhöhe von ca. 1,5 cm der Satz „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ auf insgesamt drei Zeilen geschrieben.
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Im unteren Drittel befindet sich ein wieder durch die Gestaltung deutlicher vorgehobener Schriftzug mit stilisiertem Wahlkreuz „Wählt Deutsch!“ sowie das Zeichen und ein Schriftzug der Partei „…“.
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Das Plakat weist den Angeklagten A. als verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V. I. S. d. P.) aus.
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Die Plakate wurden im Straßenraum sowohl am Mittelstreifen als auch am Straßenrand zumeist in erheblicher Höhe an Bäumen und Laternenmasten aufgehängt. Sie waren dort für einen für die Angeklagten nicht kontrollier- oder beschränkbaren Personenkreis jedenfalls hinsichtlich des Satzes „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ wahrnehmbar. Dies wussten und wollte der Angeklagte A. und seine bislang unbekannten Mittäter.
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Der Satz „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ hat nur eine naheliegende Auslegung. Es handelt sich für jeden unvoreingenommenen Betrachter um eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten im Stile einer Exekution an Mitgliedern der landläufig und unter der Kurzbezeichnung „Die Grünen“ bekannten Partei „…“.
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Mit Rücksicht auf die landläufige Bedeutung nicht in Betracht kommt eine Auslegung dahingehend, dass mit „Die Grünen“ etwa Wähler „der Grünen“ oder „grün“ – also unter Übernahme der Vorstellung und Werte der Führung und Mitglieder der Partei „…“ – denkenden Bevölkerungsteile gemeint wären. Auch dies wusste und wollte der Angeklagte A. und seine bislang unbekannten Mittäter.
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Ebenfalls als fernliegend auszuschließen ist, dass es sich bei „Die Grünen“ um die grün farbigen Wahlplakate der Partei „…“ handelt. Daran ändert auch der Nachsatz auf dem Plakat nichts. Denn, wie der Angeklagte und seine bislang unbekannten Mittäter wusste, ist eine Auslegung von „DIE GRÜNEN“ als grün farbige Plakate im Wortlaut des ersten Satzes „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ weder angelegt, noch wäre dies grammatikalisch korrekt.
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Dass ihrer Aufforderung erst genommen würde, nahm der Angeklagte sowie seine bislang unbekannten Mittäter zumindest billigend in Kauf. Er nahm dabei ebenso billigend in Kauf, dass seine Aufforderung jederzeit in die Tat umgesetzt werden könnte.
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Auf eine nähere Individualisierung kam es nach Art der konkreten Aufforderung, die sich bewusst alle „Grünen“ richtete, dem Angeklagten und seinen bislang unbekannten Mittätern nicht an.
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Die Aufforderung blieb, soweit bekannt, ohne Erfolg.
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Die schriftliche Aufforderung zur rechtswidrigen Tat stellt zugleich die öffentliche Billigung einer solchen Tat dar, sollte sie noch begangen werden.
32
Bei den Mitgliedern der Partei „…“ handelt es sich um einen abgrenzbaren, zahlenmäßig überschaubaren Teil der deutschen Bevölkerung, was die Angeklagten und ihre bislang unbekannten Mittäter zumindest billigend in Kauf nahmen.
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Dabei nahm der Angeklagte und seine bislang unbekannten Mittäter zudem billigend in Kauf, dass sie angesichts der Verbreitung der Plakate im öffentlichen Raum und des dadurch erreichbaren Personenkreises, des appellativen und imperativen Charakters der Aufforderung und nicht zuletzt der Gewaltbereitschaft von Teilen der rechtsextremistischen Szene durch die Aufforderung zum Hängen von Mitgliedern der Partei „…“, die teils prominent und somit exponiert sind, über den Ausdruck bloßer Ablehnung hinaus zur Begehung von Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen die so bezeichneten Personen aufriefen.
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Passanten und Mitglieder der Grünen, welche die Polizei auf die aufgefundenen Plakate aufmerksam machten, waren durch das Plakat sichtlich aufgewühlt.
35
Anzeigeerstattende Mitglieder der Grünen fühlten sich durch das Plakat und die damit verbreitete Aufforderung zudem an Leib und Leben bedroht.
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Das Plakat war somit geeignet – und bewusst darauf angelegt – das psychische Klima in der Gesellschaft aufzuheizen.
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Zugleich war es geeignet, das Aggressionspotenzial im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften, was der Angeklagte und seine bislang unbekannten Mittäter zumindest billigend in Kauf nahmen.
38
Im Einzelnen wurde das Plakat im öffentlichen Raum wie folgt angebracht:
I. Landeshauptstadt und Landkreis M.:
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1. Das Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 12:16 Uhr, vor dem Anwesen S. Straße 47, … M., angebracht.
40
Bis April 2021 befand sich in diesem Anwesen das Stadtbüro der Partei „…“, deren Schriftzüge sich zum Tatzeitpunkt noch an den Fensterflächen im ersten Obergeschoss der der H…-W…-Straße zugewandten Fassade befanden.
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2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021 gegen 08:45 Uhr auf Höhe von mindestens 2,50 m an einem Baum an der Ecke …-J…-P… und P…-Z…-Straße in der Nähe der O…-J…-Synagoge.
42
3. Ein weitere Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021 vor 11:07 Uhr angebracht am S. 12, … O… auf dem Mittelstreifen einer in beiden Richtungen befahrbaren Straße in mindestens 2,50 m Höhe am dortigen Lichtmast 12.
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4. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021 vor 11:00 Uhr angebracht am oberen Ende eines Mastes in der D… Straße, Ecke E…-N…-Straße, 8… M..
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5. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021 gegen 18:10 Uhr an der Örtlichkeit K…-S.-R… 7 in M. an einem Baum hinter parkenden Autos in ca. 2,50 m Höhe zur Straße gewandt angebracht.
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6. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021 gegen 15:00 Uhr an der Ecke Z…/T… Straße in M. an einem dortigen Lichtmast in etwa 2,50 m Höhe angebracht.
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7. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 13:07 Uhr, Ecke N… R…-P… Weg in M. an einem Lichtmast oberhalb zweier Wahlplakate der Parteien … und … angebracht.
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8. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 11:00 Uhr, angebracht in einer Höhe von etwa 2,30 m an einem Mast an der L… A. auf Höhe der Hausnummer 94, M..
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9. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 16:20 Uhr, angebracht an einer Straßenlaterne direkt an der Kreuzung H…/K… in M..
49
10. Ein weiteres Plakat wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 16:20 Uhr, angebracht an einer Straßenlaterne am B…, M., auf Höhe der Hausnummern 9 bis 10.
50
Im Gebiet des Landeskreises … wurden zu den nachfolgend nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an nachfolgenden Orten von unbekannten Mittätern des Angeklagten A. auf dessen Weisung oder in Absprache mit diesem, nachfolgende Plakate im öffentlichen Raum angebracht:
Nr. 11. und 12. (zwei Plakate):
51
Zwei weitere Plakate wurden zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 07.09.2021 vor 09:00 Uhr in … R… in der S. Straße an Lichtmasten in einer Höhe von ca. 2,50 m befestigt.
52
13. Ein Plakat wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 07.09.2021, 15:56 Uhr, in … R… an einem Laternenmast an der Zufahrt zum Volksfestplatz über dem Wahlplakat „…“ in mindestens einer Höhe von 2,50 m aufgebracht in der Straße „…“.
53
14. Ein weiteres Plakat wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 07.09.2021 in … R… an der H.straße über die R… an einem Laternenmast über dem Wahlplakat „…“ in einer Höhe von ca. 2,50 m angebracht.
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15. Ein weiteres Plakat wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder am 07.09.2021 in der S. 4, … R… befestigt.
Nr. 16. und 17. (zwei Plakate)
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Zu einem unbekannten Zeitpunkt am oder vor dem 07.09.2021, 11:00 Uhr, wurden in der J… Straße 9 und 13 in … C… zwei Plakate angebracht.
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18. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder am 07.09.2021 wurde in der J… Straße 26 in … C… ein Plakat angebracht.
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19. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder am 07.09.2021 wurde in der W…-Straße 20 an einem Holzmast bei der Straßenmeisterei ein Plakat in … C… angebracht.
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20. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor oder am 07.09.2021 wurde in der R… 15 in … C… an einem Lichtmast ein weiteres Plakat befestigt.
2. Der dem Angeklagten S. zur Last liegende Sachverhalt:
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Dem Angeklagten S. lag zur Last, gemeinsam mit zumindest einem unbekannten Mittäter mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 06.09.2021, 12:16 Uhr, das Plakat vor dem Anwesen S. Straße 47, … M. (siehe oben, Nr. I. 1.) sowie das Plakat am Baum in der Ecke …-J…-Platz/P…-Straße in der Nähe der O…-Synagoge (siehe oben, Nr. I. 2.) angebracht zu haben.
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten beruht auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten S. wurde in der Hauptverhandlung verlesen und von diesem als richtig anerkannt. Soweit bei den Vorverurteilungen des Angeklagten S. der zugrundeliegende Sachverhalt (zusammengefasst) angegeben ist, wurde dieser aus den beigezogenen Akten in der Hauptverhandlung verlesen.
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Die beiden Angeklagten haben keine Angaben zur Sache gemacht.
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Eines der sichergestellten Plakate wurde in der Hauptverhandlung verlesen, in Augenschein genommen – auch im Hinblick auf die optische Wahrnehmbarkeit aus einer gewissen Entfernung – und vermessen. Zu den Auffindeorten der Plakate wurden die Zeugen KOK … und POW’in … vernommen sowie die entsprechenden Zeugenaussagen aus der amtsgerichtlichen Verhandlung gemäß § 325 StPO verlesen und die dazugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen. Zur Erkennbarkeit des Angeklagten S. aus den Fotos Bl. 29/29 Rückseite wurde Frau Dr. … als Sachverständige gehört. Zudem wurden verschiedene Urkunden verlesen. Im Einzelnen:
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Eines der sichergestellten und bei der Staatsanwaltschaft asservierten Plakate (laut Aufschrift vom K…-Ring 7/Fall 5) wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Zudem wurde es verlesen und sodann vermessen. Das Plakat hat eine Größe von rund 85 cm × 59 cm (Höhe × Breite). Der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ befindet sich dabei mit den Worten untereinander, wobei das erste Wort „HÄNGT“ die gesamte Plakatbreite von rund 59 cm einnimmt. Der Buchstabe „H“ hat dabei eine Höhe von 12 cm und eine Breite von rund 10 cm. Die Zeile zwischen „HÄNGT“ und „GRÜNE“ („DIE“) hat eine Zeilenhöhe von 7 cm. Das Wort „GRÜNEN!“ hat eine Zeilenhöhe von 10 cm.
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Darunter ist in insgesamt drei Zeilen der Schriftzug „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ zu lesen. Dieser Schriftzug hat eine Höhe von 2 cm bei den Großbuchstaben und bei den kleinen Buchstaben eine Höhe von 1,5 cm.
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Darunter befindet sich in weißer Schrift auf rotem Grund mit einem roten Kreuz auf weißem Grund (wie Wahlkreuz) der Aufruf „Wählt Deutsch!“ jeweils in weißer Schrift. Darunter ist dann nochmals groß geschrieben der „…“ darüber die Internetadresse und darunter der Verantwortliche im Sinne des Presserechts, K. A., E… 35, … W…. Neben bzw. leicht unter dem „Wählt Deutsch!“ ist das Symbol der Partei der „…“ angegeben, eine römische Drei mit Punkt, umgeben von einem Lorbeerkranz, der nach oben offen ist.
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Das Plakat wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Dies erfolgte sowohl direkt am Richtertisch als auch vom Richtertisch aus zum Ende des Sitzungssaales hin, rund 12 bis 15 m entfernt. Dabei wurde festgestellt, dass auch auf die Entfernung die Möglichkeit besteht zu lesen, was direkt unter „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ geschrieben ist. Allerdings ist die Aufforderung „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ völlig unauffällig und geht neben der Überschrift, „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ und dem größer darunter geschriebenen in rot-weiß gehaltenen „Wählt Deutsch!“ und der Parteibezeichnung „…“ völlig unter. Die Kammer ist überzeugt davon, dass angesichts des imperativen Aufrufs „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ der Text darunter, wenn er auch – jedenfalls bei guten Lichtbedingungen – lesbar wäre, tatsächlich nicht wahrgenommen wird, da der Lesende an dieser Aufforderung gewissermaßen „geistig stehenbleibt“ und versucht, sie einzuordnen. Dieses gilt umso mehr, wenn jemand mit dem Auto mehr oder weniger schnell vorbeifährt oder auch vom Fahrrad das Plakat sieht. Zudem gilt es, wenn die Lichtverhältnisse nicht optimal sind wegen Dämmerung oder schon Dunkelheit.
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Der Einholung eines forensischen Gutachtens zur Wahrnehmbarkeit der drei Zeilen unter „HÄNGT DIE GRÜNEN“ bedurfte es nicht, (Hilfsbeweisantrag der Verteidigung im Schlussplädoyer). Angesichts der nicht bestimmbaren Lichtverhältnisse und Geschwindigkeitsverhältnisse eines Passanten können hier keine Angaben von einem Sachverständigen dazu gemacht werden, wie der unter dem „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ befindliche Schriftzug wahrgenommen werden kann. Bereits aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 29 d.A. Vorder- und Rückseite ergibt sich, dass dort bei Straßenbeleuchtung und Dunkelheit der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ gut zu lesen ist, der darunter stehender Schriftzug jedoch nicht mehr. Die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts erforderte die Erholung eines solchen Gutachtens damit nicht.
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Zudem handelt es sich bei dem als „Hilfsbeweisantrag“ bezeichneten Antrag nicht um einen Beweisantrag im formellen Sinn, da keine bestimmte Tatsache behauptet wird, sondern lediglich die „Klärung“ der Wahrnehmbarkeit erstrebt wird.
2. Auffindeorte der Plakate
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Das jeweilige Auffinden der einzelnen Plakate ergibt sich aus den Angaben der Zeugen POW’in … und KOK … sowie der gemäß § 325 StPO verlesenen Aussagen der Zeugen …, KK’in … PHM’in …, PW …, POW …, POK …, POK … POM … und PHK … Soweit vorhanden, wurden hierzu die entsprechenenden Lichtbilder in Augenschein genommen, die jeweils das oben beschriebene Plakat zeigen. Auf die genannten Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. An den Aussagen der Zeugen, die jeweils „nur“ den Aufhängungsort berichten, nicht den Täter beim Aufhängen gesehen haben, besteht kein Zweifel. Dies gilt auch für die Aussage von KOK … (Sachbearbeiter des Verfahrens), soweit dieser über die Sicherstellungsorte der Plakate berichtete.
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In der Reihenfolge des festgestellten Sachverhalt wurden die aufgehängten Plakate wie folgt festgestellt:
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Hierzu berichtete KOK … in der S. Straße 47 sei ein Plakat sichergestellt worden. Zudem sei im Internet auf der Seite des „D. Weges“ ein Lichtbild dazu gefunden worden. Dies sei das Lichtbild Bl. 29 Rückseite. Das Lichtbild Bl. 29 Rückseite d.A. wurde hierzu in Augenschein genommen, wobei auf dem Foto der Schriftzug des ehemaligen Stadtbüros der „Grünen“ noch deutlich zu erkennen ist. Die Aussage von POW … wurde verlesen, woraus sich zusätzlich noch der Auffindeort ergibt.
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KOK … gab hierzu an, ein Plakat sei am …-J…-Platz sichergestellt worden. Zudem wurde die Aussage des Zeugen … vor dem Amtsgericht M. am 25.10.2022 verlesen. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge das Plakat am 6.9.2021 morgens in der Nähe der … Synagoge mutmaßlich an der Ecke …-J…-Platz/Ecke …-Straße feststellte. Das Lichtbild Bl. 29 wurde hierzu in Augenschein genommen, woraus sich die Aufhängung in der Nähe des … Museums (im Hintergrund zu erkennen), somit am angegebenen Ort ergibt.
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Hierzu gab KOK … an, es sei an dem angegebenen Ort ein Plakat sichergestellt worden. Die Zeugenaussagen PM … und … wurden verlesen. Der Zeuge … hatte das Plakat morgens gesehen. Er sei betroffen gewesen, da er bei „den Grünen“ sei. Er habe dann der Polizei Bescheid gegeben. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 50/51 d.A. erklärte er, dies seinen die Plakate. Die Lichtbilder wurden durch das Gericht ebenfalls in Augenschein genommen. Das Plakat hing hoch an einem Lichtmast. Der Auffindeort ergibt sich zudem aus der verlesenen aussage von POM ….
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Hierzu gab KOK … an, an der angegebenen Örtlichkeit sei ein Plakat sichergestellt worden. Die Aussage von PMin … hierzu wurde verlesen, die die Sicherstellung des entsprechenden Plakats an dem angegebenen Ort schildert.
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Hierzu gab KOK … an, an der angegebenen Örtlichkeit sei ein Plakat sichergestellt worden. Die Aussage von POW … wurde verlesen, woraus sich der Auffindeort ergibt (…-Straße). Das Lichtbild Bl. 37 wurde hierzu in Augenschein genommen, worauf das entsprechende Plakat hoch an einen Baum gehängt zu erkennen ist.
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Hierzu gab KOK … an, an der angegebenen Örtlichkeit sei ein Plakat sichergestellt worden. Die Aussagen von PM … und PHMin … wurden verlesen. Aus deren Aussagen ergibt sich der Auffindeort des entsprechenden Plakats in der Z… in einer Höhe von ca. 2,50 m.
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Hierzu gab KOK … an, an der angegebenen Örtlichkeit sei ein Plakat sichergestellt worden. Zudem wurde POWin … hierzu vernommen. Diese bestätigte die Auffindestelle des entsprechenden Plakats. Sie gab an, Anfang September 2021 Mitglied einer Streifenbesatzung gewesen zu sein. Es sei mitgeteilt worden, dass an der Kreuzung N…/R…-Weg ein Plakat des „…“ hinge mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN!“. Dieses hätten sie auch gefunden. Es sei dann ein weitere Plakat dort gewesen mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“. Die Plakate seien von der Partei der „…“ gewesen. A. hätte als Verantwortlicher darauf gestanden. Sie hätten Fotos gemacht davon, auch vom Impression auf den Plakaten.
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Die Plakate hätten an einem Mast gehangen. Ihrer Erinnerung nach seinen die Plakate grün und weiß gewesen. Insgesamt seien es zwei Plakate mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ gewesen.
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Wie sie angebracht gewesen seien, könne sie heute nicht mehr sagen. Ob der Angeklagte A. tatsächlich etwas mit den Plakaten zu tun gehabt habe, wisse sie nicht. Das habe ihre Dienststelle nicht ermittelt. Auch zu einer Druckerei könne sie keinerlei Angaben machen.
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Ihre Streifenbesatzung habe sich beim Fachdezernat kundig gemacht, ob dies strafbar sei. Sie selbst sei sich als Anfängerin unsicher gewesen. Bei politischen Sachen rufe man aber auch grundsätzlich das Fachdezernat hierzu an.
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Hierzu gab KOK … an, an der angegebenen Örtlichkeit sei ein Plakat aufgefunden, aber nicht sichergestellt worden. Das Plakat sei lediglich fotografiert worden. Hierzu wurde die Aussage von KKin … verlesen, die die Auffindeort bestätigte und die Lichtbilder Bl. 91/92 d.A. bestätigte. Die entsprechenden Lichtbilder wurden in Augenschein genommen, wobei sich die Aufhängung des Plakats an einem Lichtmast in einer Höhe von ca. 2,50 m wie von der Zeugin angegeben, bestätigte.
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Hierzu wurde die Aussage des Zeugen … verlesen, der die Auffindesituation schilderte, wie im Sachverhalt angegeben. Das entsprechende Plakat sei gemäß der Anweisung der Staatsanwaltschaft abgenommen worden.
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Hierzu wurde die Aussage des Zeugen … verlesen, der angab, an der T… ein entsprechendes Plakat festgestellt zu haben. Die Straße, die um die T… herläuft, ist der B…
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Zu diesen beiden Fällen wurde die Aussage der Zeugin … verlesen, die die beiden Plakate in der S. Straße festgestellt und bei der Polizei gemeldet hat. Sie schildert zudem, dass sie – als Kreisvorsitzende der Grünen, Landkreis C… über die Plakate erschrocken sei.
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Hierzu wurde die Aussage des Zeugen POK/E … von der PI R… verlesen, der angab, die Vorsitzende der „Grünen“ (die Zeugin …) habe bei ihnen Anzeige wegen der Plakate erstattet. Er selbst habe dann noch ein Plakat „Hängt DIE GRÜNEN“ an der Zufahrt zum Volksfestplatz gefunden („Am E.“) sowie bei der R…. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 186-188 d.A. erklärte er, dies sie die R… mit dem Plakat. Die Licht bilder wurden in Augenschein genommen vom Gericht, wobei zu sehen war, dass auch das Plakat an der R… hoch oben und unmittelbar über dem Plakat „Der Grünen“ angebracht war. Die Aussage wird durch die verlesene Aussage des PHK … bestätigt, der die Auffindeorte ebenso angibt.
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Auch dieses Plakat ergibt sich aus den verlesenen Aussagen der Zeugen POK/E … und PHK … die den Auffindeort wie festgestellt schilderten.
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Diese fünf Fälle ergeben sich aus der verlesenen Aussage des Zeugen POK … von der Polizeiinspektion …, der angegeben hat, drei Plakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE GRÜNEN“ seien in der J… gefunden worden, ein weiteres in der W… und noch eins in der R….
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Aus der verlesenen Aussage der Zeugin … ergeben sich nochmals das Plakat in der J… und das in der W…-Straße, wobei das Gericht davon ausging, dass es sich dabei um bereits von POK … geschilderte Fälle handelt. Die Zeugin gab weiter an, die Plakate hätten hoch gehangen, ca. 2,50 m – 3 m hoch. Sie habe sich als Mandatsträgerin der „Grünen“ durch diese Plakate bedroht gefühlt.
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Durch die Einvernahme der beiden Zeugen sowie die Verlesung der Aussagen der genannten Zeugen hielt das Gericht die Aufhängungsorte der Plakate für nachgewiesen. Soweit die Aussagen der Zeugen gemäß § 325 StPO verlesen wurden, war eine Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht notwendig, da hinsichtlich der von den Zeugen gemachten Feststellungen keine Zweifel bestanden. Eine weitere Sachaufklärungspflicht (§ 244 II StPO), die zu einer Zeugenbefragung in der Verhandlung Anlass gegeben hätte, sah das Gericht als nicht gegeben an.
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Das Gericht vernahm als Zeugen KOK …, den Sachbearbeiter in diesem Fallkomplex. Dieser gab – über die bereits angegebenen Aussagen betreffend den Auffindungsort der Plakate – an, an, er habe den Fall erst nach Beginn der Ermittlungen übernommen. Es sei um das Aufhängen von Plakaten mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ im Bereich M. am oder in der Nacht auf den 6.9.2021 gegangen.
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Er habe dem Angeklagten S. einen Äußerungsbogen als Beschuldigter zugesandt wegen Volksverhetzung. Dies habe er deswegen gemacht, da nach seiner Ansicht auf den Lichtbildern Bl. 29 d.A. und 29 Rückseite d.A. sich ergeben habe, dass S. möglicherweise der Täter sei. Vom nunmehr Angeklagten S. sei der Äußerungsbogen nicht in Rücklauf gekommen. Es habe sich ein Rechtsanwalt daraufhin gemeldet.
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Die Bilder Bl. 29 d.A. und 29 Rückseite d.A. seien auf er Internetseite der Partei „…“ von der Polizeiinspektion … gesichert worden. Er selbst habe sie nicht mehr gesondert gesichert. Herr S. sei ihm bekannt, da er, … etwa vier Jahre lang im rechtsextremen Milieu für Ermittlungenzuständig gewesen sei.
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Mit dem Zeugen zusammen wurden die Lichtbilder Bl. 29, 29 Rs. in Augenschein genommen. Zur Örtlichkeit auf Bl. 29 d.A. gab er an, dass dieses direkt am J… sei. Auf der Rückseite von Bl. 29 d.A. sei das Parteibüro von … noch mit der Aufschrift zu erkennen.
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Wo das Plakat gedruckt worden sei, habe nicht nachverfolgt werden können. Es habe keine Anhaltspunkte für die Druckerei gegeben. Wer die Internetseite des „…“ betreibe, könne er nicht sicher sagen. Das Impressum der Seite kenne er nicht. Er habe dazu nicht nachgeschaut.
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Herrn S. kenne er seit etwa 2017 aus verschiedenen Versammlungsgeschehen, u.a. dem „Heldengedenken“ in W… und auch aus einer Veranstaltung am 01.05.2020 in M.. Auch Versammlungen in C… und P… sei von ihm im Rahmen seiner Arbeit besucht worden, wobei Herr S. dabei aufgetreten sei.
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Beim „…“ sei der Angeklagte S. laut Internetangaben seit 2013 bzw. 2014. Er werde als Stützpunktleiter für den Bereich M./O… geführt gewesen. Ob er es jetzt noch sei, könne er nicht sagen. Er habe keine gegenteiligen Erkenntnisse, arbeite aber seit 2022 nicht mehr in dem Bereich Staatsschutz. Der Angeklagte S. wohne nunmehr nicht mehr in M.; die aktuelle Situation sei ihm nicht bekannt. Er könne auch nicht angeben, wann zuletzt festgestellt worden sei, dass S. Stützpunktleiter in M./O… sei. Dies wisse er nicht.
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Der Zeuge gab weiter an, weitere Erkenntnisse als die Lichtbilder Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rückseite d.A. habe er nicht über den Täter der dortigen Fälle. Aufgrund des Erscheinungsbildes sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um den ihm bekannten S. handele. Es gebe eine erhebliche Ähnlichkeit. Der Zeuge betonte, dass er den Angeklagten nur über die Lichtbilder Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rückseite d.A. erkannt habe, weitere Informationen lägen ihm nicht vor. Den Schluss, dass es sich dabei um Herrn S. handele, habe er gezogen, da es einen aktiven Stamm gäbe, der bei Aktionen mitmacht. Dazu gehöre auch der Angeklagte S.. Die Statur würde zu ihm passen. Individuelle Merkmale habe er auf dem Foto nicht feststellen können. Er habe die Fotos Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rückseite d.A. auch im Kollegenkreis gezeigt. Ohne dass er etwa gesagt habe, hätten auch die Kollegen geäußert, dass es sich dabei wohl um den jetzigen Angeklagten S. handele.
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Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts sei auf den Plakaten der Angeklagte K… A. angegeben. Dieser sei Parteivorsitzender des „…“ gewesen. Beim „Heldengedenken“ im November 2021 sei dann bekannt gegeben worden, dass nunmehr ein Herr F… Parteivorsitzender des „…“ ist. Der Zeuge gab weiter an, mit dem Angeklagten A. habe er in diesem Verfahren keinen Kontakt gehabt.
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Zu den Mitgliederzahlen des „…“ in B… befragt gab der Zeuge an, dass genaue Zahlen hierzu unbekannt seien. Im Raum B… könne er eine Schätzung äußern, die er jedoch nicht konkret belegen könne, er denke, dass die Mitgliederzahlen hier im mittleren zweistelligen bis beginnend dreistelligen Bereich lägen.
100
Die Teilnehmer bei Veranstaltungen seien teilweise Leute in Parteikleidung, teilweise aber auch ohne. Bei der Veranstaltung am 1. Mai seien bis 600 Personen gekommen, beim „Heldengedenken“ 300 Personen. Das seien dann aber überörtliche Veranstaltungen, zu denen auch die Mitglieder aus anderen Bundesländern kämen. Seine Schätzung hinsichtlich der Mitgliederzahl beruhten auf seiner über vierjährigen Tätigkeit im Staatsschutz.
101
Zur Lesbarkeit der Plakate gegebenenfalls auch bei schlechtem Licht, habe er keinerlei eigene Feststellungen getroffen.
102
Die Plakate seien nicht auf Spuren untersucht worden.
103
Wie viele Stützpunkte des „…“ es in B… gebe, könne er nicht sagen. Ebenso wenig wisse er, wie sich mögliche Mitgliederzahlen auf die Stützpunkte verteilen würden.
104
Wer die Internetseite „…“ betreibe und wer diese bestücken könne, wisse er nicht. Dies sei auch nicht ermittelt worden.
4. Vollmacht an Rechtsanwältin S.
105
Verlesen wurde zudem eine Vollmacht in Sachen „Der …/Polizei M.“ wegen Plakatabhängung, die „K. A.“ der Kanzlei Rechtsanwälte H … und S. am 08.09.2021 erteilt hat. Zudem wurde der Schriftsatz von Rechtsanwältin S. vom 08.09.2021 verlesen, der am selben Tage noch per Fax an das Polizeipräsidium M. geschickt wurde. Darin wird angegeben, dass die Kanzlei durch Herrn K …-A. Vorsitzender der Partei … sie mit der anwaltlichen Vertretung der Partei beauftragt habe. Gegenstand der Mandatierung sei die Abhängung von Wahlplakaten „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ durch die Vollzugspolizei in M., sowie eine Äußerung vom T...-Account der Polizei M..
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Im Weiteren wird der Polizeipräsident H… aufgefordert, die abgehängten Wahlplakate der Mandantin umgehend wieder an den Ursprungsorten aufzuhängen. Hierfür wird eine Frist bis Donnerstag, 09.09.2021 um 22:00 Uhr gesetzt.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Plakate wiesen keinen strafbaren Inhalt auf und verstießen auch nicht gegen die öffentliche Ordnung. Die Plakate seien auf Grundlage der vom Kreisverwaltungsreferat ausgestellte Plakatiergenehmigung im Rahmen des Wahlkampfes zur Bundestagswahl vom 26.09.2021 im Stadtgebiet von M. aufgehängt worden. Im Rahmen der Kontrolle durch den Plakatbeauftragten der Antragstellerin sei festgestellt worden, dass am Abend des 06.09.2021 sämtliche der streitgegenständlichen Plakaten entfernt worden seien. Dies sei rechtswidrig.
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Aus dem Schriftsatz ergibt sich, dass
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der Angeklagte K… A. zur damaligen Zeit Vorsitzender der Partei „…“ war,
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er am spätestens 08.09.2021, bei Beauftragung der Anwältin, vom gesamten Vorgang, also sowohl davon, dass die Plakate aufgehängt worden waren, als auch davon, dass die Polizei sie entfernt hatte, Kenntnis hatte. Zudem ergibt sich, dass ein „örtlicher Plakatbeauftragter“ für die Partei tätig war,
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zudem ist erkennbar ist, dass der Angeklagte A. offensichtlich hinter den aufgehängten Plakaten steht, sonst hätte er nicht ihre Wiederaufhängung durchsetzten wollen.
5. Plakatiererlaubnis der Landeshauptstadt M. vom 22.07.2021
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Weiter wurde verlesen die Plakatiererlaubnis der Landeshauptstadt M. vom 22.07.2021, gerichtet an die Partei „…“, K… A. E… 35, … W… (Bl. 419 ff. d.A.). Daraus ergibt sich, dass der Partei, vertreten durch K… S., die widerrufliche Erlaubnis erteilt wird, im öffentlichen Straßenraum Plakatstände und Plakate aufzustellen, um für die Bundestagswahl zu werben. Weiter ist der Genehmigungszeitraum (26.06.2021 bis 26.09.2021) angegeben. Es wird die Auflage erteilt, Plakate nicht übereinander anzubringen oder aufzustellen. Das Aufhängen oder Anbringen im Luftraum wird untersagt (Punkt 2.1. a)).
110
Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass das Aufstellen von Plakatständern und Plakaten mit Werbung zu der Bundestagswahl am 26.09.2021 mit Schreiben von Herrn K… S. für den „…“ beantragt wurde. Unter dem Punkt 6.8. ist aufgeführt, dass die mit der Aufstellung von Plakatständern und Plakaten beauftragte Person im Auftrag des verantwortlichen Erlaubnisnehmers handelt. Dabei ist als Verantwortlicher aufgeführt Herr K… S. Am S. 8 a, … O… unter der E-Mail-Adresse ….
6. Impressum der Netzseite „www…“
111
Verlesen wurde weiter zum Impressum der Netzseite „www….“ das Impressum, woraus sich ergibt, dass hier als Verantwortlicher K… A., E… 35, … W…, genannt ist.
7. Entsprechende Plakate auch in Z…
112
Ein Pressehinweis von „B. – o.“ wurde verlesen (Anl. 4 zu Prot.), woraus sich ergibt, dass entsprechende Plakate mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ auch in Z… aufgehängt wurden, wobei sich die Juristen nicht einig waren, ob dies strafbar sei.
113
Das Gericht sah durch die Beweisaufnahme eine Täterschaft des Angeklagten A. als Organisator der Plakataufhänungen als nachgewiesen an:
114
Der Angeklagte A. war zum damaligen Zeitpunkt der Vorsitzende der Partei „…“. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen … sowie aus der der Rechtsanwältin S. erteilten Vollmacht sowie aus deren Schriftsatz (s.o.). Danach wurde sie vom Vorsitzenden der Partei, Herrn K… A. mit der Geltendmachung der Rechte hinsichtlich der hier gegenständlichen Plakate beauftragt. Die Unterschrift auf der Vollmacht ist als „K. A.“ jedenfalls teilweise zu lesen. An ihn wurde auch die Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich des Plakatierens geschickt.
115
Eine Notwendigkeit, eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes einzuholen, dass unter der genannten Anschrift eine weitere Person mit dem Namen „K. A.“ wohnt (Hilfsbeweisantrag von Rechtsanwältin S. im Schlussplädoyer), war nicht gegeben. Eine solche Person mit dem Namen und Wohnort wird als wahr unterstellt, § 244 Abs. 3 Nr. 6 StPO. Der Angeklagte A. wohnt laut Einlassung zur Person mit Kindern und Enkeln in einem Haus. Namenswiederholungen in einer Familie sind nicht selten. Diese Person mit gleichem Namen und Adresse ist aber nicht Vorsitzender der Partei, wie der hier Angeklagte A. (Aussage KOK …). Eine Beteiligung dieser weiteren Person innerhalb der Parteileitung ist nicht erkennbar. Das Gericht ging daher davon aus, dass es sich bei dem Vorsitzenden der Partei, bei dem auf dem Plakat als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts angegebenen und auch bei dem Vollmachtgeber an Rechtsanwältin S. jeweils um den Angeklagten A. handelt.
116
Das Gericht ging weiter davon aus, dass der Angeklagte nicht erst am 8.9.2021, sondern bereits bei der Plakatierung von dem Inhalt der Plakate wusste, dies organisierte und entsprechend damit einverstanden war. Bei der Plakataktion handelt es sich um eine Aktion, die nicht nur in M. und Umgebung, sondern auch im Landkreis C… und auch in Z… verbreitet wurden. Entsprechend musste die Organisation hierfür überörtlich erfolgen. Bei der Partei … handelt es sich um eine kleine Splitterpartei, laut Aussage von KOK … mit geschätzt wenigen Hundert Mitgliedern in ganz D…. Die Organisation einer solchen Plakataktion über zwei Bundesländer ohne Einbindung des Vorsitzenden der Partei ist bereits sehr unwahrscheinlich und angesichts dessen, dass der Angklagte A. vom „örtlichen Plakatbeauftragten“ in M. über das Abhängen der Plakate offensichtlich zeitnah informiert worden war, auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte mit der Beauftragung von Rechtsanwältin S. auch zeitnah hinter die Plakataktion stellte.
117
Das Gericht schloss aus, dass der Angeklagte mit der Aufforderung „HÄNGT DIE GRÜNEN“ lediglich dazu auffordern wollte, die Plakate des „…“ aufzuhängen. Zwar sind diese in den Vereinsfarben grün gehalten. Zudem klingt der Nachsatz danach, als ginge es um die Plakate, die aufgehängt werden sollte. Dabei ist aber zu beachten, dass der Blickfänger des Plakats die Aufforderung ist, die Grünen zu hängen, diese Aufforderung nimmt rund die Hälfte des Plakates ein. Unabhängig von der Lesbarkeit des Nachsatzes bleibt ein objektiver Leser an der ersten Aufforderung hängen ohne – zumindest zunächst – weiterzulesen. Und auch dann ergibt sich aus dem Nachsatz keineswegs eindeutig, dass mit „die Grünen“ die Plakate gemeint seien. Angesichts der großen Schrift der ersten Aufforderung war zur Überzeugung des Gerichts auch der Angriff auf die Parteimitglieder der Partei „…“ gemeint und der Nachsatz lediglich als „Ausrede“ gemeint.
118
Der Angriff richtet sich auch gegen die genannten Parteimitglieder, nicht allgemein gegen bewusst ökologisch eingestellte Personen. Dabei ist zu sehen, dass die Mitglieder der Partei „…“ im Allgemeinen nur „Die Grünen“ genannt werden (so auch LG M. I, …. Zivilkammer, Beschluss v. 17.9.2021, …). Zudem wurden die Plakate zum Ende des Bundestagswahlkampfs im September 2021 aufgehängt, als vor allem von Parteien gesprochen wurde, insbesondere auf Wahlplakaten.
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Einen Verbotsirrtum des Angeklagten A. schloss das Gericht aus. Rechtliche Erkundigungen des Angeklagten im Vorfeld über die Strafbarkeit seines Handelns wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Der Angeklagte nahm damit zumindest billigend die Strafbarkeit der von ihm mit verbreiteten Plakate in Kauf.
8.2. Freispruch des Angeklagten S.
120
Dem Angeklagten S. konnte eine Beteiligung an der Tat nicht nachgewiesen werden:
121
Der Tatverdacht für die beiden zur Last gelegten Taten gründet sich auf die Lichtbilder Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rs. d.A. Hierzu hat der Zeuge KOK … angegeben, er habe auf diesen im Internet vom … veröffentlichen Bildern den Angeklagten S. erkannt.
122
Auf beiden Bildern ist ein Mann mit kräftiger Statur zu sehen, der nachts jeweils ein Plakat mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ wie bereits oben beschrieben, anbringt. Der Mann trägt ein grünes langärmliges T-Shirt mit dem Kennzeichen des „…“ und der großen Aufschrift „national revolutionär sozialistisch“. Seine dunkle Hose ist knielang. Die Haare sind sehr kurz. Es entsteht auf den Bildern der Eindruck, es könne ein Haarausfall am Hinterkopf vorliegen. Auf dem ersten Bild steht der Mann auf einer Leiter, er steht in leicht gebückter Haltung, die Beine sind nur einschließlich der Unterschenkel zu sehen. Mutmaßlich steht er auf dem linken Bein. Auf dem Bild Bl. 29 Rückseite d.A. ist der Mann nur bis zum Becken zu sehen. Auch diese Aufnahme erfolgte nachts. Auch hier scheint ein Haarausfall am Hinterkopf möglich. Auf die Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
123
Zu dem vorliegendem Bildmaterial wurde ein forensisch-anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt, das in der Hauptverhandlung von der Sachverständigen Dr. … vorgetragen wurde. Diese führte aus, dass die beiden zur Verfügung stehenden Bildern, das Tatbildmaterial nur eine schlechte Qualität aufweisen würde. Die Auflösung sei insgesamt sehr gering, nur bei dem Bild Bl. 29 Vorderseite d.A. habe eine Einzelbilddatei übersandt werden können. Insgesamt sei dabei die Auflösung aber trotzdem sehr gering. Es habe insgesamt nicht festgestellt werden können, ob
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bei Einpflegen ins Internet,
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bei Fertigung der Screenshots oder
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bei Einpflegen in die PDF-Files
eine Veränderung des Bildseitenverhältnisses stattgefunden habe. Dies könne zu Veränderungen hinsichtlich Größe und Breite einzelner Bildteile führen.
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Problematisch sei zudem, dass für das Gutachten nicht beweissicher festgestellt werden konnte, ob beide Bilddateien
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von der gleichen Kamera,
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am gleichen Standort oder
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zur gleiche Zeit (Datum/Uhrzeit)
gefertigt wurden. Hierdurch könne es zu Verzerrungen kommen.
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Die Sachverständige stellt sodann fest, dass eine Verzerrung, bedingt durch das jeweilige Kameraobjektiv, augenscheinlich nicht vorläge. Das sei daran abzuleiten, dass bei keiner der Bilddateien offensichtlich gekrümmte Linie vorliegen, die auf eine augenfällige Verzerrung schließen ließen.
126
Problematisch sei die Aufnahmeposition. Auf den Bildern Bl. 29 d.A. bzw. Bl. 29 Rückseite d.A. sei die Person jeweils nur von hinten abgebildet. Damit könnten keinerlei Feinmerkmale des Gesichts zu Begutachtung herangezogen werden. Lediglich die Merkmale der Rückansicht des Kopfes, der Ohren sowie Statur, soweit sichtbar.
127
Die Sachverständige führte zur Größe der abgebildeten Person aus, dass der Täter bei Bl. 29 d.A. auf einer Leiter steht. Diese sei gegen einen Gegenstand gelehnt. Von Seiten der Sachverständigen könne nicht festgestellt werden, in welchem Winkel sich die Leiter zu dem Gegenstand befindet, an den diese gelehnt ist. Zudem werde der Täter bei beiden Bildern jeweils nur von hinten abgebildet. Daher könne nicht festgestellt werden, wie gestreckt dieser tatsächlich auf der Leiter stehe oder wie stark möglicherweise eine eventuelle Hüftbeugung sei. Durch letztere könnte möglicherweise der Winkel etwas ausgeglichen werden, in welchem die Leiter zu dem Gegenstand steht, an welchem diese angelehnt ist. Zudem sei bei beiden Bilddateien der Täter jeweils nicht vollständig abgebildet. Bei einem Bild sei dieser nur bis zur Hüfte, beim zweiten Bild nur bis zu den Waden dargestellt. Zudem sei der Täter bei dem Foto, bei denen er bis zu den Waden abgebildet ist, unklar, wie stark die Knie möglicherweise gestreckt oder gebeugt seien. Zudem sei auch das Schuhwerk des Täters nicht bekannt. Bezugspunkte zwischen den Bilddateien und den fest installierten Bauten könnten nicht gebildet werden. Auch sei jeweils unklar, in welcher Höhe sich die Kamera befunden habe. Daher wisse man nicht, wie die Leiter tatsächlich in diesem dreidimensionalen Raum platziert sei. Eine beweissichere Abschätzung der Körpergröße dieser Person sei daher nicht möglich.
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Hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten gab die Sachverständige an, hier müsse beachtet werden, dass eine Vorselektion stattgefunden hat. Dies bedeute, dass der Angeklagte S. als Täter ausgesucht worden sei, weil er in Statur und Erscheinung entweder der Täter sei oder weil er ihm ähnlich sei. Daraus folgere, dass anschließend die Statur nicht mehr entscheidend sei, um den Angeklagten S. dem Foto zuordnen zu können (Zirkelschluss). Die Sachverständige erläuterte das an einem Beispiel:
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Wenn man als Täter einen 2 m großen 150 kg schweren Mann suche und die Bevölkerung sodann auf eine solche Person hin untersuche, könne man eine solche Person tatsächlich finden. Die Ähnlichkeit könne man dann aber nicht mehr als Argument für eine Täterschaft nehmen.
130
Entsprechend sei es hier, Körperbau und Statur dürfen nicht als Kriterien verwandt werden, da der Angeklagte extra danach ausgewählt worden sei.
131
Zum Haarwuchs sei feststellen, dass dieser auf den beiden Bildern (Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rückseite d.A.) unterschiedlich erscheine. Es entstünde auch der Eindruck, dass der Haarwuchs am Hinterkopf lichter sei. Das Problem dabei sei jedoch die Reflexion des Lichts auf dem Kopf des dortigen Täters, die Haare seien sehr kurz und das Licht würde sich spiegeln.
132
Hierzu wurde der Haarwuchs des Angeklagten allseits in Augenschein genommen. Es wurde feststellt, dass dieser jedenfalls keine lichten Stellen am Hinterkopf hat. Der Angeklagte trägt seine Haare sehr kurz (kürzestmöglich), der Haarwuchs als solcher ist aber erkennbar.
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Zur Statur könne sie feststellen, dass diese wohl zum Angeklagten passen würde. Der Hals des Täters auf den Bildern erscheine kurz, aber der Täter habe auch die Arme gehoben. Dadurch verschiebe sich der Schultergürtel und der Hals erscheine kürzer. Zudem sei einer perspektivische Verkürzung beim Fotografieren von unten zu berücksichtigen.
134
Die Sachverständige erläuterte weiter, dass sie auch an den Leitersprossen eine Größe des Täters auf den Bildern Bl. 29 d.A. nicht festmachen könne. Dies liege daran, dass die Person nicht vollständig abgebildet sei. Zudem wisse sie auch nicht in welchem Winkel die Leiter an dem Baum gelehnt sei und in welchem Winkel der Täter in der Hüfte abknicke. Zudem stünde er nicht mit beiden Beinen auf der Leiter, er stünde wohl nur auf dem linken Bein. Aufgrund seiner leicht gebückten Haltung auf der ebenfalls schrägen Leiter könne sie keinerlei Winkel bestimmen und entsprechend auch nicht angeben, wie groß der Täter sei.
135
Das Gericht hatte an den Ausführungen der Sachverständigen keinen Zweifel. Es ging aufgrund des Gutachtens davon aus, dass die Bilder Bl. 29 d.A. und Bl. 29 Rückseite d.A. keinerlei individuelle Merkmale aufweisen, die eindeutig dem Angeklagten S. zugeordnet werden können. Grundsätzlich würde die Statur passen, wobei zu beachten war, dass der Angeklagte danach ja ausgesucht worden sei.
136
Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen folgte das Gericht der Einschätzung des Zeugen … auf dem Lichtbild handele es sich um den Angeklagten S., nicht. Dies liegt daran, dass auf dem Bild von der Sachverständigen keinerlei individualisierbare Merkmale angegeben werden konnten. Der Zeuge KOK … hat den Angeklagten auch nicht während der Tat gesehen, sondern hatte zur Beurteilung auch nur die beiden Bilder vorliegen. Zudem hat er angegeben, dass zu Aktionen auch Parteimitglieder überörtlich kämen, um sich zu beteiligen. Die Haartracht des Täters (praktisch abrasierte Haare) ist in rechtsextremen Kreisen auch verbreitet. Die Kleidung (langärmliges grünes T-Shirt mit den Schlagworten des … hinten aufgedruckt) ist offensichtlich auch bei den Parteimitgliedern verbreitet (vgl. Lichtbilder im Sonderband „Morphologisches Gutachten“ Bl. 13 des Gutachtens). Es dürfte sich um ein „Vereins – T-Shirt“ handeln. Insbesondere konnten auch zur Größe des Täters auf den Fotos keinerlei Angaben gemacht werden. Unter diesen Umständen erscheint es zwar möglich, dass der Angeklagte der Täter auf den Fotos ist, ein Nachweis ist damit jedoch nicht zu führen.
137
Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte S. den Antrag auf Plakatierung im Juli 2021 beim Kreisverwaltungsreferat M. gestellt hat und zudem eine aktive Rolle beim „…“ in M./O…; gespielt hat und bei Aktionen aktiv beteiligt war. Auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Gesichtspunkte hielt das Gericht eine Täterschaft hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Plakataufhängungen zwar für durchaus möglich, aber nicht für nachgewiesen. Da weder Anzahl noch die konkreten Mitglieder auch nur des Stützpunktes M./O… bekannt sind, war auch eine Zuordnung über den Ausschluss anderer Parteimitglieder nicht möglich. Es war auch nicht festzustellen, ob es ähnlich aussehende Parteimitglieder gibt. Hinsichtlich des Antrags auf Plakatierung sind die zu plakatierenden Bilder dort nicht festgestellt, somit ein konkreter Bezug zur Tat nicht hergestellt.
138
Soweit für den Tatnachweis interessant gewesen wäre, wer die Bilder hochgeladen hat, war festzustellen, dass der Angeklagte S. im Impressum der Webseite als Verantwortlicher nicht angegeben ist (sondern der Angeklagte A.). Dabei war sich das Gericht allerdings darüber im Klaren, dass dieses ein Einstellen der Fotos auf den Internetseiten durch den Angeklagten S. nicht ausschließt. Ein Nachverfolgen, wer tatsächlich diese Bilder auf die Webseite eingestellt hat, war nunmehr – rund eineinhalb Jahre nach der Tat – für das Berufungsgericht nicht mehr möglich. Daten hierzu unterliegen einer Speicherzeit von sechs Monaten.
139
Eine Spurensicherung hat an den Plakaten nicht stattgefunden und erschien nun auch nicht mehr zielführend. Dazu sind die Plakate durch zu viele Hände gegangen.
140
Der Angeklagte S. war daher aus Mangel an Beweisen freizusprechen.
141
Der Angeklagte A. hat sich durch sein Verhalten wie tenoriert strafbar gemacht:
142
1. Es liegt eine Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da der Angeklagte mit den von ihm mit verbreiteten Plakaten zu Gewaltmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile aufgerufen hat. Insbesondere stellen „Die Grünen“ auch einen bestimmten Bevölkerungsteil dar, nämlich die Parteimitglieder der Partei „…“ (s.o.).
143
Die Aufforderung war auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Durch die Anzeigeerstatter wurde mehrfach angegeben, dass sich diese als Parteimitglieder „Der Grünen“ durch die Plakate bedroht gefühlt haben.
144
2. Durch die Plakate wird auch öffentlichen zu Straftaten aufgefordert im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB, nämlich einem Tötungsdelikt. Ein Erfolg der Aufforderung war nicht festzustellen (§ 111 Abs. 2 StGB).
145
3. Es liegt auch eine Billigung von Straftaten im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB vor. Dabei kann sich die Billigung auch auf noch nicht begangene Taten richten (F…, Kommentar zum StGB, 70. Auflage zu § 140, Rn 3). Es liegt eine Katalogtat gemäß § 138 Nr. 5 StGB vor mit der Aufforderung zu einem Tötungsdelikt.
146
4. Die Äußerung auf den Plakaten ist nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Grenze zur freien Meinungsäußerung bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze (u.a.), die allerdings auch im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen sind. Es bedarf insoweit einer Rechtsgutabwägung. Bei einer Gewaltandrohung bis hin zur Tötung der Person ist die Drohung in keinem Fall durch die Meinungsfreiheit gedeckt, da hier in das Lebensrecht anderer als absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen wird (so auch: OVG B…, Beschl. v. 21.9.2021, 6 …).
147
Bei der Strafzumessung für den Angeklagten A. war vom Strafrahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht.
148
Bei der Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem handelt es sich um heiße Phase des damaligen Bundestagswahlkampfs.
149
Gegen den Angeklagten spricht die Anzahl der verwirklichten Tatbestände, wobei der Billigung von Straftaten i.S.d. § 140 StGB neben der Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile i.S.d. § 130 l Nr. 2 StGB kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Zulasten des Angeklagten muss zudem gesehen werden, dass insgesamt 20 Plakate (für den Angeklagten A. als Organisator tateinheitlich) aufgehängt wurden, die für erhebliche Unruhe gesorgt haben. Es war zudem zu sehen, dass es sich um ein überregionales Geschehen handelte.
150
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die vom Amtsgericht M. verhängte
Geldstrafe von 140 Tagessätzen
für tat- und schuldangemessen. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten wurde die einzelne Tagessatzhöhe auf € 60,00 festgesetzt.
151
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten A. beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.
152
Hinsichtlich des Angeklagten S. beruht die Entscheidung auf §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.