Titel:
Aufnahme in Realschule in höhere Jahrgangsstufe
Normenketten:
BayEUG Art. 44 Abs. 1, Abs. 2
RSO § 5, § 6, § 8
Leitsätze:
1. Grundlage der Entscheidung über das Vorrücken sind die im „Jahreszeugnis“ ausgewiesenen Noten in den Vorrückungsfächern. Gastschülern kann jedoch ein Zeugnis nur erteilt werden, wenn der Schüler aufgrund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht. Eine Vorrückungsentscheidung ist daher nur für bereits aufgenommene Schüler einer Schule zu treffen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rüge, ein Nachteilsausgleich sei bei einer Prüfung nicht gewährt worden, führt auch im Erfolgsfall nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern lediglich zu einer erneuten Durchführung der Prüfung unter Gewährung des Nachteilsausgleichs. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufnahme in die Realschule in eine höhere Jahrgangsstufe, Gastschüler, Nachteilsausgleich
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28690
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 an der A.-Realschule (im Folgenden: A.-Realschule) in M.
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Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019/2020 die A.-Realschule in der Jahrgangsstufe 5. Im Schuljahr 2020/2021 wechselte er an das L.-Gymnasium in M. (Jahrgangsstufe 6) und rückte auf Probe in die Jahrgangsstufe 7 vor. Im Schuljahr 2021/2022 erhielt er im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2022 nicht die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 8. Im Schuljahr 2022/2023 verbrachte er zunächst drei Monate an einer Schule in den USA; nach seiner Rückkehr wechselte er am 9. Januar 2023 an die C.-Realschule (im Folgenden: C.-Realschule) in M., die er als Gastschüler in der Jahrgangsstufe 8, Wahlpflichtfächergruppe III b, besuchte. Laut Notenbogen vom 28. Juli 2023 erzielte er in Mathematik die Note 6, in Physik die Note 5.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 teilte die C.-Realschule der Mutter des Antragstellers mit, die Klassenkonferenz vom 11. Juli 2023 habe festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers als Regelschüler noch nicht getroffen werden könne. Das Gastschulverhältnis werde bis zum Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 verlängert. Laut dem Protokoll der Klassenkonferenz wurde dem Antragsteller das Wiederholen der Jahrgangsstufe 8 empfohlen.
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Der Antragsteller ist im Schuljahr 2023/2024 seit dem 19. September 2023 (auch) an der Mittelschule M., W.-Straße 10, angemeldet.
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Am 28. September 2023 beantragt die Mutter des Antragstellers für diesen beim Verwaltungsgericht München,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der A.-Realschule zu versetzen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Gymnasium habe die Klassenlehrerin bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsteller getestet werden solle, ob er ein Problem habe und vielleicht mehr Zeit für seine Arbeiten benötige. Der Antragsteller habe an der C.-Realschule zum Schuljahresende 2022/2023 in den Fächern Mathematik und Physik die Note 5 gehabt, weil er die ersten drei Monate des Schuljahres noch in den USA gewesen sei und er daher aus dieser Zeit keine Noten habe. Der Mathematiklehrer habe dem Antragsteller gesagt, er sei enttäuscht von seinen Leistungen, aber er wolle den Antragsteller auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 versetzen, da er vermute, dass der Antragsteller bessere Leistungen erbringen könne, wenn er mehr Zeit habe. Frau H., die weitere Klassenlehrerin, habe den Mathematiklehrer beeinflusst, die Note in Mathematik von 5 auf 6 abzusenken, so dass keine Möglichkeit zum Vorrücken auf Probe bestehe. Sie sage auch, dass keine Möglichkeit für eine Nachprüfung bestehe. Der Antragsteller bekomme als Gastschüler kein Zeugnis. Er dürfe auch nicht in eine reguläre 8. Klasse, sondern könne nur wieder als Gastschüler eine internationale Klasse besuchen. Die Mutter habe die C.-Realschule über das Problem des Antragstellers informiert; man habe ihr aber gesagt, dass sie einen Nachweis bringen müsse. Der Test dauere aber ca. drei Monate. Der Antragsteller sitze jetzt in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, wo er schon viel weiter sei als seine Mitschüler. Er sei sehr groß gewachsen und sehr intelligent, spreche aber nicht viel. Ein Wiederholen in der Realschule bringe nichts.
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Mit E-Mail vom 29. September 2023 wiederholt und vertieft die Mutter des Antragstellers den Vortrag und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe tatsächlich die Noten 5 in Mathematik, 4 in Physik und 3 in Kunst. Er sei von der Klassenlehrerin, Frau H., absichtlich herabgestuft worden. Diese habe ihm nach dem Gespräch mit seinem Mathematiklehrer gesagt, dass sich der Mathematiklehrer geirrt habe und dass der Antragsteller die Klasse wiederholen müsse. Auf die Frage der Mutter nach Notenausgleich oder Nachprüfung habe die Klassenlehrerin mitgeteilt, beides sei nicht möglich, selbst die Aufnahmeprüfung sei nicht möglich. Die Klassenlehrerin habe dem Antragsteller kein Zeugnis erteilt und die Noten am 28. September 2023 gerundet. Der Antragsteller habe selbst im Gymnasium nie die Note 6 in Mathematik gehabt. Die Ergebnisse des Antragstellers seien besser als die einiger Schüler, die jetzt in der Jahrgangsstufe 9 der C.-Realschule seien. Wenn der Antragsteller eineinhalb Stunden Zeit hätte, um die Aufnahmeprüfung in Mathematik zu absolvieren, würde er die Note 3 bekommen. Er sei getestet worden, um festzustellen, ob er irgendeine Form von Asperger habe. Der Besuch der Mittelschule sei eine Verschwendung seines Lebens. Der Antragsteller wolle an einer Realschule im nächsten Jahr die mittlere Reife-Prüfung ablegen und dann auf das Gymnasium wechseln.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, an der C.-Realschule seien für Schüler ohne reguläres oder gültiges Zeugnis internationale Klassen eingerichtet, in die Schüler mit Gastschülerstatus aufgenommen würden. Die Klassenkonferenz sei am 11. Juli 2023 zu der Einschätzung gekommen, dass der Antragsteller noch nicht die Leistungen erbringe, um als Regelschüler aufgenommen zu werden. Die Schulleitung sei der Einschätzung der Klassenkonferenz gefolgt und habe die Gestattung des Gastschulverhältnisses verlängert unter der Bedingung, dass der Antragsteller die 8. Klasse wiederhole. Die Anmeldung an der Mittelschule an der W.-Straße sei nicht durch die C.-Realschule erfolgt. Nach Auskunft der Schulleiterin der A.-Realschule sei für das Schuljahr 2022/2023 kein Antrag auf Aufnahme durch den Antragsteller gestellt worden. Es gebe deshalb auch keine Nichtaufnahmeentscheidung der A.-Realschule. Mangels Aufnahmeantrag sei der Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 auf Probe in die A.-Realschule bereits unzulässig. Der Antrag wäre auch unbegründet. Auf eine Aufnahmeprüfung könne vorliegend nicht verzichtet werden, da bei Aufnahmeentscheidungen das Zeugnis des Gymnasiums für den Übertritt an die Realschule nur im folgenden Schuljahr gelte. Der Antragsteller erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine reguläre Aufnahme an der C.-Realschule. Die C.-Realschule ziehe für die Aufnahmeprüfung die Leistungsnachweise heran, die die Gastschüler während der Unterrichtszeit in der internationalen Klasse erbracht hätten. Beim Antragsteller habe der Schulleiter aufgrund der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers die Entscheidung getroffen, den Antragsteller zunächst nicht als Regelschüler in die Jahrgangsstufe 9 aufzunehmen. Ein Notenausgleich sei nur für die Abschlussprüfung vorgesehen. Nachprüfungen seien für Gastschüler nicht vorgesehen. Der Vortrag, andere Schüler der internationalen Klassen seien trotz schlechterer Leistungen vorgerückt, sei unzutreffend. Aus den oben genannten Gründen komme auch eine Aufnahme an einer anderen Realschule nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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1. Soweit der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der A.-Realschule gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig.
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Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag einerseits und seiner Ablehnung andererseits eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei der Antragsgegnerin selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Antragsgegnerin als Rechtsträger der A.-Realschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit einer Aufnahme überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (vgl. zur Hochschulzulassung VGH BW, B.v. 9.7.1990 – NC 9 S 58/90 – juris Rn 2).
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Vorliegend hat der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, dass er seine Aufnahme in die A.-Realschule bereits beantragt hätte. Laut Stellungnahme der Schulleitung der A.-Realschule vom 2. Oktober 2023 liegt der A.-Realschule kein Aufnahmeantrag des Antragstellers vor. Auch die vorgelegten Akten bieten keinen Anhaltspunkt für einen Aufnahmeantrag. Im Hinblick auf den fehlenden vorherigen Antrag auf Aufnahme in die A.-Realschule ist ein hierauf bezogener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
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2. Nach § 86 Abs. 3, § 88 VwGO legt das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend aus, dass der Antragsteller unabhängig von der beantragten vorläufigen Aufnahme in die A.-Realschule jedenfalls das Vorrücken oder die Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 der derzeit besuchten C.-Realschule auf Grundlage seiner im Schuljahr 2023/2024 an der C.-Realschule erbrachten Leistungen begehrt. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde.
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Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
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Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung – wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag begehrt – kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde.
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Nach diesen Maßgaben hat der zulässige Antrag des Antragstellers in der Sache keinen Erfolg. Zwar liegt ein Anordnungsgrund im Hinblick auf das Fortschreiten des Schuljahres 2023/2024 vor. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsteller hat derzeit voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme auf Probe in die Jahrgangsstufe 9.
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Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443), haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen. Für die Aufnahme sind Eignung und Leistung des Schülers maßgebend (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEUG ermächtigt das zuständige Staatsministerium, für Schulen, die nicht Pflichtschulen sind, die Voraussetzungen der Aufnahme (einschließlich der Altersgrenzen) und eine Probezeit in der Schulordnung zu regeln; dabei kann die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Leistungsfeststellung abhängig gemacht werden. Dementsprechend setzt die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe der Realschule das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 der Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494), und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 RSO voraus (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RSO). Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RSO). Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (§ 6 Abs. 1 Satz 2 RSO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RSO erstreckt sich die Aufnahmeprüfung in der Regel auf alle Vorrückungsfächer, d.h. alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer (§ 25 Abs. 1 Satz 1 RSO), der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RSO).
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a) Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei seinem Eintritt in die C.-Realschule am 9. Januar 2023 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 8 der Realschule mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt und er einen Anspruch darauf hätte, als Regelschüler nach bestandener Probezeit aufgenommen zu werden und in die Jahrgangsstufe 9 vorzurücken.
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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RSO entfällt eine Aufnahmeprüfung unter anderem bei Schülern öffentlicher Gymnasien, deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in die C.-Realschule am 9. Januar 2023 nicht vor. Denn das Jahreszeugnis des L.-Gymnasiums im Schuljahr 2021/2022 weist in den Fächern Mathematik und Geschichte die Note mangelhaft aus. Weiter ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 RSO und dem Zweck des § 5 Abs. 2 Nr. 1 RSO, dass diese Ausnahmevorschrift nur bei einem Schulartwechsel zum Schuljahresbeginn oder in nahem zeitlichem Zusammenhang zur Anwendung kommt, da nur in diesem Fall das Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres hinreichende Aussagekraft über den Leistungsstand des Schülers hat. Vorliegend hat der Antragsteller die C.-Realschule jedoch erst ab 9. Januar 2023 besucht.
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Der Antragsteller hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten vor Besuch der C.-Realschule keine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 RSO erfolgreich abgelegt, sondern wurde als Gastschüler nach § 8 Satz 1 RSO aufgenommen.
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Ein Vorrücken des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 9 nach Art. 53 Abs. 1 BayEUG und ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 26 Abs. 1 RSO oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Denn aus Art. 53 Abs. 1 BayEUG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 RSO ist ersichtlich, dass Grundlage der Entscheidung über das Vorrücken die im „Jahreszeugnis“ ausgewiesenen Noten in den Vorrückungsfächern sind. Gastschülern kann nach § 8 Satz 4 RSO jedoch ein Zeugnis nur erteilt werden, wenn der Schüler aufgrund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht. Eine Vorrückungsentscheidung ist daher nur für bereits aufgenommene Schüler einer Schule zu treffen.
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b) Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Neuverbescheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung hätte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 führen würde.
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Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RSO ist der Schulleiter für die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung zuständig. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Stellungnahme der C.-Realschule vom 5. Oktober 2023 werden die von den Gastschülern der internationalen Klassen erbrachten Leistungen als Aufnahmeprüfung im Sinne des § 6 Abs. 1 RSO herangezogen. Vor diesem Hintergrund erscheint die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 RSO, wonach der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz entscheidet, sachgerecht, weicht allerdings vom Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 RSO ab. Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Folgen dies für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RSO hat. Denn vorliegend ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine erneute Entscheidung allein durch den Schulleiter voraussichtlich zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 führen würde.
29
aa) Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, einen Anspruch auf Nachteils-ausgleich zu haben, hat er die Voraussetzungen nach Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht; insbesondere fehlt es derzeit an einem entsprechenden fachärztlichen Zeugnis über Art, Umfang und Dauer der geltend gemachten Beeinträchtigung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung – BaySchO – vom 1. Juli 2016, GVBl. S. 164, 2014 S. 639, BayRS 2230-1-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2023, GVBl. S. 161). Hinzu kommt, dass die Rüge, ein beantragter Nachteilsausgleich sei bei einer Leistungserhebung fälschlich nicht gewährt worden, auch im Erfolgsfall nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung, sondern lediglich zu einer erneuten Durchführung der Prüfung unter Gewährung des Nachteilsausgleichs führt. Denn Fehler in der Leistungserhebung führen nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts wegen des Fehlens einer zuverlässigen Grundlage der Bewertung in der Hauptsache zur Prüfungswiederholung (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500 ff.). Selbst bei Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Nachteilsausgleich würde die Rüge keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 tragen, da sich nicht prognostizieren ließe, welche Leistungen der Antragsteller bei Gewährung von Nachteilsausgleich erbringen würde.
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bb) Soweit sich der Antragsteller gegen die zugrunde gelegten Noten in den Fächern Mathematik, Physik und Kunst wendet, bleiben seine Rügen ohne Erfolg.
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Ob die Handhabung der C.-Realschule, sämtliche in den internationalen Klassen erbrachten Leistungsnachweise als Aufnahmeprüfung zu werten, uneingeschränkt mit § 6 Abs. 1 Satz 2 RSO vereinbar ist, wonach „schriftliche“ Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik zu fertigen sind, kann vorliegend dahinstehen, da die ergänzende Heranziehung der (besseren) mündlichen Noten den Antragsteller jedenfalls nicht beschwert.
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Nach dem vorgelegten Notenbogen hat der Antragsteller im Fach Mathematik in den beiden Schulaufgaben die Note 6, bei den beiden Stegreifaufgaben die Noten 5 und 6 und mündlich die Note 5 erzielt. Bei doppelter Gewichtung der beiden Schulaufgaben unter entsprechender Heranziehung von § 23 Abs. 2 Satz 3 RSO ergibt sich dabei ein Notendurchschnitt von (6 x 2 + 6 x 2 + 5 + 6 + 5) : 7 = 5,71. Die Bewertung der gesamten Leistung im Fach Mathematik mit der Note 6 (ungenügend) ist angesichts des Notendurchschnitts rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit weiter darauf verwiesen wird, dass selbst im Gymnasium der Antragsteller nie die Note 6 erhalten habe, wird damit die Richtigkeit der Gesamtnote nicht substantiiert angegriffen.
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Soweit der Antragsteller hierzu durch seine Mutter vorträgt, sein Mathematiklehrer habe ihm gesagt, er wolle ihn dennoch auf Probe in die Jahrgangsstufe 9 versetzen, weil er ihm bessere Leistungen zutraue, wird diese Aussage zum einen von der C.-Realschule bestritten, zum anderen ergibt sich hieraus kein Fehler bei der Bildung der Gesamtnote im Fach Mathematik. An dem weiteren Vortrag des Antragstellers, die Lehrkraft Frau H. habe den Mathematiklehrer beeinflusst, die Mathematiknote von 5 auf 6 abzusenken, bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil nicht ersichtlich ist, wie sich aus den – vom Antragsteller nicht angegriffenen – Bewertungen der Einzelleistungen ein Notendurchschnitt ergeben könnte, der die Gesamtnote 5 (mangelhaft) tragen würde.
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Im Fach Physik wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die Bildung der Gesamtnote. Im Fach Physik hat der Antragsteller in der Schulaufgabe die Note 6, in einer Stegreifaufgabe die Note 5 und mündlich die Noten 6, 3, 4 und 3 erzielt; Einwände gegen die Bewertung der Einzelleistungen sind nicht erhoben. Die Bildung der Gesamtnote 5 ist angesichts des errechneten Notendurchschnitts (6 x 2 + 5 + 6 + 3+ 4 + 3 =) 4,71 (doppelte Gewichtung der Schulaufgabe unter entsprechender Heranziehung von § 23 Abs. 2 Satz 3 RSO) rechtlich nicht zu beanstanden.
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Auch die Rüge des Antragstellers gegen die Bewertung seiner Gesamtleistung im Fach Kunst mit der Note 4 bleibt voraussichtlich ohne Erfolg. Einwände gegen die Bewertung der Einzelleistungen sind nicht erhoben. Aus den im Notenbogen eingetragenen Einzelleistungen errechnet sich der Notendurchschnitt von (5 x 2 + 3 x 2 + 3 + 6 + 3 + 2 + 3 + 4 + 2 =) 3,55. Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei rechnerischen Gesamtnoten im Grenzbereich zwischen n,5 und n,6 ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum der Lehrkraft bzw. der Lehrerkonferenz bestehe (BayVGH, U.v. 17.10.2003 – 7 B 02.2186 – juris Rn. 32 ff.), lassen sich auf die vorliegende Konstellation der Aufnahmeprüfung übertragen. Vorliegend hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen die vorgenommene Bewertung der Gesamtleistung erhoben. Die Bewertung der Gesamtleistung mit der Note 4 entspricht der arithmetisch ermittelten Note. Vorliegend sind keine konkreten Umstände vorgetragen oder erkennbar, aus denen sich rechtliche Bedenken gegen die Bewertung mit der Note 4 ergeben würden.
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cc) Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass ihm nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung eröffnet worden sei, ist für das Aufnahmeverfahren eine dem § 27 RSO entsprechende Regelung nicht vorgesehen; ungeachtet dessen lägen auch die notenmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 RSO nicht vor. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass ein Notenausgleich nicht durchgeführt worden sei, ist ein solcher nach § 40 RSO lediglich für die Abschlussprüfung, nicht jedoch für die Aufnahmeprüfung vorgesehen.
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dd) Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass eine erneute Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aufnahme des Antragstellers in die Jahrgangsstufe 9 der Realschule führen würde. Die Bewertungen der vom Antragsteller in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Schuljahresende an der C.-Realschule in den Fächern Mathematik und Physik erbrachten Leistungen würden bei Regelschülern zum Ausschluss vom Vorrücken nach § 24 Abs. 1 Satz 2 RSO führen. Die Einschätzung der C.-Schule, dass der Antragsteller in der Zeit von September bis Dezember 2022 wichtige Inhalte der Jahrgangsstufe 8 verpasst habe und daher der Erfolg in der Jahrgangsstufe 9 sehr zweifelhaft erscheine, ist nachvollziehbar. Soweit die Mutter des Antragstellers darauf verweist, dass der Antragsteller Nachhilfe in Mathematik und Physik erhalte, spiegelt sich dies zumindest im Fach Mathematik bislang noch nicht in einer positiven Tendenz wider und widerlegt nicht die Einschätzung der C.-Realschule. Der weitere Vortrag der Mutter des Antragstellers, dass die Mittelschule nicht das Richtige für den Antragsteller sei, betrifft einen etwaigen Schulartwechsel, nicht jedoch die Frage, ob der Antragsteller nach den erbrachten Leistungen in die Jahrgangsstufe 9 der Realschule aufgenommen werden kann.
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Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass eine Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers erfolgen würde, ist der Antrag abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.