Titel:
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts durch das Revisionsgericht
Normenketten:
GVG § 74 Abs. 1 S. 2
StPO § 6, § 328 Abs. 2, § 355
StGB § 21, § 63
Leitsätze:
1. Im Falle einer zulässigen Revision prüft das Revisionsgericht gemäß § 6 StPO von Amts wegen, ob das Amtsgericht die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung verkannt und ob die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an das sachlich zuständige Gericht unterlassen hat, sofern kein Fall eines Verstoßes gegen § 328 Abs. 2 StPO aufgrund einer Unterschreitung der sachlichen Zuständigkeit vorliegt. (Rn. 3)
2. Das Revisionsgericht legt bei der Überprüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts die objektive Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsrichter darstellt, zugrunde. (Rn. 4)
3. Der Umstand, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht positiv festgestellt, sondern lediglich nicht ausgeschlossen hat, vermag die Zuständigkeit der großen Strafkammer nicht in Frage zu stellen, wenn nach den Urteilsfeststellungen hinreichende Anhaltspunkte auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen und eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Raum steht. Es bedarf keines vollen Nachweises der Tatsachen, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen. (Rn. 10)
Für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit ist die Rechtsfolgenerwartung aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller ermittelter rechtsfolgenerheblichen Umstände zu bestimmen. Eines vollen Nachweises der Tatsachen, welche die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen, bedarf es nicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungskammer, unterlassene Verweisung, objektive Rechtslage, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, verminderte Schuldfähigkeit, Rechtsfolgenerwartung, Prognoseentscheidung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.03.2023 – 8 Ns 103 Js 2348/20
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28668
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. August 2022 und das Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Große Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verwiesen.
Gründe
1
Das Amtsgericht – Strafrichter – Nürnberg hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Berufung des Angeklagten hat die kleine Strafkammer mit der Maßgabe, dass der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, als unbegründet verworfen. Im Rahmen der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ist die Berufungskammer auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht ausschließen könne, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB, nämlich einer erheblichen Alkoholisierung in Verbindung mit einer „Persönlichkeitsproblematik“, zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten zulässigen Revision beantragt der Angeklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in einer ausführlichen Stellungnahme beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
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Die Revision ist zulässig und auch begründet, weil sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht als Berufungsgericht sachlich unzuständig waren. Erstinstanzlich sachlich zuständig ist die große Strafkammer (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Sache ist nach § 355 StPO an die große Strafkammer zu verweisen.
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1. Im Falle einer zulässigen Revision prüft das Revisionsgericht gemäß § 6 StPO von Amts wegen, ob das Amtsgericht die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung verkannt und ob die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an das sachlich zuständige Gericht unterlassen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2022 – (3) 121 Ss 147/22 (63/22) –, juris Rn. 6; KG Berlin, Urteil vom 30. September 2020 – (3) 161 Ss 49/20 (48 – 49/20) –, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 Ss 76/97-, juris; BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 2 StRR 109/99 –, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 328 Rn. 14, ausführlich § 355 Rn. 5, § 6 Rn. 2; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 6 Rn. 16; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 328 Rn. 53; BeckOK StPO/Eschelbach, 47. Ed. 1.4.2023, StPO § 328 Rn. 26;

Geilhorn in KK-StPO, 9. Aufl., § 6 Rn. 7; a.A. Paul in KK-StPO a.a.O. § 328 Rn. 15 ohne Berücksichtigung der Entscheidung BGH, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 5 StR 280/98 –, juris). Ein Ausnahmefall eines Verstoßes gegen § 328 Abs. 2 StPO aufgrund einer Unterschreitung der sachlichen Zuständigkeit, der dann gegeben sein könnte, wenn statt des sachlich zuständigen Gerichts niederer Ordnung ohne sachlich rechtfertigenden Grund ein höherrangiges Gericht entschieden hätte und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit der Verfahrensrüge zu beanstanden wäre (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 – 5 StR 288/95 –, BGHSt 42, 205-214, juris), liegt hier nicht vor.
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2. Das Revisionsgericht legt bei der Überprüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts die objektive Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsrichter darstellt, zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 3 StR 141/09 –, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 – 202 StRR 1609/19 –, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 328 Rn. 7). Die eigene rechtliche Bewertung des Tatrichters ist nicht maßgebend. Für die Begründung der Zuständigkeit ist vielmehr die Rechtsfolgenerwartung aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO, unter Berücksichtigung aller ermittelter rechtsfolgenerheblichen Umstände zu bestimmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 – 202 StRR 1609/19 –, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 16. Dezember 1999 – 2St RR 209/99 –, juris). Es bedarf keines vollen Nachweises der Tatsachen, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 270 Rn. 9 zu § 270 StPO).
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3. Nach der objektiven Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsgericht nach den Ausführungen im Urteil dargestellt hat, besteht hier ein mit Tatsachen belegter und genügend verfestigter hinreichender Verdacht bezüglich aller die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender Tatbestandsmerkmale, so dass die Anordnung der Maßregel zu erwarten ist. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 GVG sind – alleine – die Strafkammern als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Straftaten, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
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a) Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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b) Nach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte den Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund und ohne Vorwarnung im öffentlichen Raum mit einer circa 70 cm langen, mit einem scharf geschliffenen Keil versehenen Axt an, in dem er über seinem Kopf ausholend eine kraftvolle Schlagbewegung mit der geschliffenen Kante des Axtkeils in Richtung des Zeugen ausführte (Urteil S. 6). Das Beil hatte er zuvor in seiner Hose versteckt gehabt. Der Angeklagte nahm bei einem Treffer schwerste Verletzungen in Kauf. Der Zeuge, der mit einem Angriff nicht gerechnet hatte, konnte dem Schlag nur mit einem Sprung zur Seite ausweichen. Zum Zeitpunkt der Tat stand der Angeklagte unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss. Er war bereits in der Vergangenheit wiederholt mit Angriffen, denen kein erkennbarer Anlass vorausging, aufgefallen.
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c) Die psychiatrische Sachverständige, die sich in ihrem Gutachten ausschließlich zu den Voraussetzungen von § 64 StGB verhalten hat, hat ausgeführt, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben in den Wochen vor der Tat regelmäßig Cannabis, Amphetamin und Alkohol konsumiert hätte (Urteil S. 14 ff.). Der Angeklagte wäre bereits in der Vergangenheit psychisch auffällig gewesen und solle – die Quelle dieser Erkenntnis wird nicht benanntfremd- und selbstgefährdende Verhaltensweisen gezeigt haben. Es wäre vormals eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ „vermutet“ worden. Es hätten aber auch eine Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Alkohol- oder Cannabisabhängigkeitssyndrom mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz ohne psychosenahe Phänomene, eine drogeninduzierte Psychose, eine paranoid schizophrene Psychose mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und eine phasenweise fremdaggressive Tendenz in Rede gestanden. Sie könne nicht sicher differenzieren, ob beim Angeklagten eine vorübergehende Drogenpsychose oder eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen habe. „Denkbar“ sei auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit hinzutretenden schizophrenen Elementen. Eine sichere Feststellung, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine psychotische Symptomatik wirksam gewesen sei, lasse sich für sie auf der Grundlage ihrer Erkenntnisquellen, nämlich des Aktenstudiums und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, nicht treffen. Der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsproblematik sei ihr nicht bekannt. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der deutlichen Alkoholisierung könne aus ihrer Sicht jedenfalls eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden. Unbehandelt sei davon auszugehen, dass der Angeklagte auch in Zukunft aufgrund seines Hangs zum Konsum psychotroper Substanzen erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat sie ausgeführt, Teil der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten seien seine „psychotischen Verhaltensweisen“, die es ihm unmöglich machen würden, sich auf eine Behandlung einzulassen.
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d) Nach dem oben dargestellten Maßstab der vorläufigen Bewertung hat die Sachverständige damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer seit längerem bestehenden psychischen Erkrankung aufgezeigt, die insbesondere auch im Zusammenhang mit dem von der Sachverständigen ebenfalls festgestellten Hang zum Konsum berauschender Substanzen im Übermaß (Urteil S. 27) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich hätte einschränken können. Auch die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten ist hinreichend belegt.
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e) Der Umstand, dass das Landgericht, wohl nicht zuletzt bedingt durch die von der Sachverständigen konstatierte unzulängliche Anamnese und die vom Angeklagten verweigerte Exploration, in seinem Urteil eine erhebliche verminderte Steuerungsfähigkeit nicht positiv festgestellt, sondern lediglich, und zwar – insoweit rechtsfehlerhaft ohne die gebotene konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte Beeinträchtigung bei der Begehung der Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 -4 StR 417/12-, juris) – nicht ausgeschlossen hat, vermag die Zuständigkeit der großen Strafkammer nicht in Frage zu stellen. Dem angefochtenen Urteil mangelt es nämlich bereits an der nach der gefestigten Rechtsprechung unerlässlichen umfassenden Würdigung aller Umstände (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 5 StR 7/14-, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14 –, BGHSt 60, 52-58, juris Rn. 13 Fischer, StGB, 70. Aufl., § 20 Rn. 20). So lässt sich dem Gutachten der Sachverständigen schon nicht entnehmen, ob und inwieweit sie Erkenntnisse zu möglichen vorhergehenden psychiatrischen Behandlungen und zu den früheren Straftaten des Angeklagten herangezogen und ausgewertet hat. Das psychiatrische Gutachten wie auch die kleine Strafkammer haben sich auch nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Tatausführung und den Auffälligkeiten der Täterpersönlichkeit auseinandergesetzt. Dementsprechend ist dem Umstand, dass der Angeklagte die Axt verborgen bei sich trug, weder im Gutachten noch im Urteil ein besonderes Augenmerk beigemessen worden. Die Einlassung des Angeklagten, er hätte die Axt transportieren wollen, hat Anlass zu Zweifeln geboten, nachdem der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mit anlasslosen Angriffen aufgefallen war und der Transport einer 70 cm langen Axt in einer Hose keiner üblichen Vorgehensweise entspricht. Der Aspekt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eine neuerliche, nach den Urteilsausführungen erhebliche Gewalttat begangen hatte, wegen der er sich in Untersuchungshaft befand, ist bislang ebenfalls weder in das psychiatrische Gutachten noch in die tatrichterlichen Überlegungen eingeflossen, obgleich es nicht fern liegt, dass die Hintergründe dieser neuerlichen Tat weitere Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zulassen. Der Großen Strafkammer steht im Übrigen mit der Vorschrift von § 81 StPO die Möglichkeit offen, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand bis zu sechs Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, sollte er eine Exploration weiterhin ablehnen.
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f) Nachdem die durchgeführte Beweisaufnahme einen hinreichenden Verdacht für die Anordnung einer Unterbringung erbracht hatte, war die kleine Strafkammer für die Entscheidung der Strafsache nicht zuständig. Weil auch die Strafgewalt des Berufungsgerichts nicht weiter geht, als die des Amtsgerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 328 Rdn. 9 m.w.N.), hätte das Berufungsgericht die Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB in den Blick nehmen und die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils an die große Strafkammer des Landgerichts als erstinstanzlich zuständiges Gericht verweisen müssen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 – 202 StRR 1609/19 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2012 – (3) 161 Ss 49/12 (41/12) –, juris; OLG Rostock, Urteil vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 44/04 I 20/04 –, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 Ss 76/97 –, juris).
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4. Der Senat hebt deswegen das Berufungsurteil des Landgerichts auf. Zugleich holt er die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils nach und verweist die Sache gemäß § 355 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug – auch über die Kosten der Revision – an die zuständige große Strafkammer des Landgerichts.
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5. Das neue Tatgericht wird das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB eingehender prüfen müssen und dabei die vorgenannten Aspekte zu berücksichtigen haben. Es wird auch die festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten stärker in den Blick nehmen müssen als im angefochtenen Urteil geschehen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Mitwirkung eines Suchtmittelkonsums an einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit die Unterbringung nach § 63 StGB nicht ausschließt (st. Rspr, vgl etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 115/22 –, juris; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 StR 154/20; BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98 –, BGHSt 44, 369-376 juris; Fischer a.a.O. § 64 Rn. 19).
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6. Dass alleine der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Anordnung einer Unterbringung nach § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 StPO nicht.