Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Einnahme von Cannabis – Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung wegen zu weit gefasster Fragestellung
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Erst wenn sich der Verdacht der Einnahme "harter" Drogen nicht hat verifizieren lassen, daneben jedoch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen iSv § 14 Abs. 1 S. 3 FeV vorliegen, kann von dem Betroffenen verlangt werden, sich auch einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen (Anschluss an VGH München BeckRS 2010, 56989 Rn. 22). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. IRd Beweiswürdigung, ob der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ist vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Anschluss an VGH München BeckRS 2021, 7419 Rn. 23 mwN; stRspr). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. An die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens iSv § 11 Abs. 3 FeV sind strenge Anforderungen zu stellen (s. auch OVG Magdeburg BeckRS 2022, 29604 Rn. 6 mwN). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der in der Gutachtensanordnung gestellten allgemeinen Frage nach der Fähigkeit des Betroffenen zum "sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs" ergibt sich weder für den Gutachter noch den Antragsteller hinreichend klar, dass allein die Fähigkeit geklärt werden soll, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Cannabiskonsum zu trennen (Anschluss an VG Oldenburg BeckRS 2020, 2361; VG Schleswig Beschl. v. 28.2.2022 – 3 B 11/22; entgegen OVG Münster BeckRS 2023, 9997; OVG Schleswig BeckRS 2022, 43066; OVG Münster BeckRS 2020, 43749). (Rn. 55 und 56) (redaktioneller Leitsatz)
5. Jedenfalls die Frage in der Gutachtensanordnung "Ist nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?" ist zu weit gefasst und damit unverhältnismäßig, weil sie teilweise eine Fragestellung aufwirft, für die kein Anlass besteht (Anschluss an OVG Magdeburg BeckRS 2022, 29604 Rn. 8; OVG Weimar BeckRS 2021, 45354 Rn. 23). (Rn. 57 – 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentliche Einnahme von Cannabis, Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nach vorhergehender Einnahme von Cannabis, Nichteignungsvermutung aufgrund Nichtvorlage des Gutachtens im Widerspruchsverfahren, Einwände gegen die Fragestellung der Gutachtensanordnung, Fahrerlaubnisentziehung, Betäubungsmittel, Cannabis, Methamphetamin, Nichteignungsvermutung, Eignungszweifel, Gutachtensanordnung, medizinisch-psychologisches Gutachten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28667
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Mai 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2023 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2023, mit dem ihm in sofort vollziehbarer Weise seine Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
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Der 1973 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03,79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, CE (79) und L (174). Laut Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle vom 3. März 2021 hat der Antragsteller am 11. Juni 2020 um 15:05 Uhr unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Dem polizeilichen Bericht vom 27. Juli 2020 zufolge verlief ein freiwillig durchgeführter Urin-Vortest positiv auf die Stoffarten Tetrahydrocannabinol (THC) und Methamphetamin. Im Kofferraum wurde eine geringe Menge an Marihuana (ca. 1,77 Gramm) gefunden. Eine Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von 5,2 ng/ml und einen THC-COOH-Gehalt von 58 ng/ml (Ärztlicher Befundbericht der Labor … … v. 25.6.2020).
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Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller unter Bezugnahme auf den positiven Urin-Vortest das erste Mal mit Schreiben vom 15. März 2021 auf, ein fachärztliches Gutachten mit Drogenscreenings in Form einer Haaranalyse und zwei Urinscreenings vorzulegen; gestützt wurde die Anordnung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
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Der vormalige Prozessvertreter des Antragstellers übersandte sodann eine FTC-Bestätigung der F. T. C. GmbH, M., die dem Antragsteller auf der Basis der Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm und vier Urinabgaben eine sechsmonatige Drogenabstinenz für den Zeitraum vom 27. Juli 2020 bis zum 27. Januar 2021 attestierte (Bl. 40 f.).
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Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2021 zum zweiten Mal auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreenings in Form einer Haaranalyse und zwei Urinscreenings auf.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein aufgrund einer am 7. Mai 2021 stattgefundenen Untersuchung erstelltes ärztliches Gutachten vom 8. Juni 2021 der … mpu. Auf Frage hinsichtlich eines Drogenkonsums habe der Antragsteller demnach berichtet, einmalig am Abend vor der Fahrt Cannabis zur Behebung seiner Schlafprobleme konsumiert zu haben, welches er von einem Freund (1,5 g) erhalten habe. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln zu bewerten sei.
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Nachdem die Antragsgegnerin das Gutachten als nicht geeignet ansah, ordnete sie mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bis zum 23. Juli 2021 an. Zum einen sei im vorgelegten Gutachten nicht der Grund für den positiven Urin-Vortest auf Methamphetamin aufgeklärt worden. Zum anderen liege nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein gelegentlicher Konsum von Cannabis des Antragstellers unzweifelhaft vor, da zwischen dem erklärten Konsum (Abend des 10.6.2020) und der Abnahme der Blutprobe (am 11.6.2020, 15:43) über 15 Stunden gelegen haben und vor dem Hintergrund der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis (nach 6 Std. seien maximal noch 1-2 ng/ml THC im Blut) zwei selbständige Konsumakte stattgefunden haben mussten.
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Mit Schreiben vom 4. August 2021 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seine Vertretung an und nahm unter Vorlage einer Studie zum Abbau von THC im Blut Stellung.
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Eine weitere (dritte) Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens vom 27. Oktober 2021 erklärte die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 20. Januar 2022 für gegenstandslos, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich die von der Antragsgegnerin angeforderte ergänzende Stellungnahme der … mpu vom 29. Juli 2021 vorgelegt hatte. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln nicht ausgeschlossen werden könne.
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Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin mittels weiteren Schreibens vom 20. Januar 2022, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 25. Januar 2022, unter Bezugnahme auf die Fahrt am 11. Juni 2020 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nach Durchführung eines einjährigen Drogenkontrollprogramms innerhalb von 13 Monaten ab Zustellung an. Die Fragestellung lautete:
1. Kann die zu begutachtende Person trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen?
2. Ist nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist?
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Gestützt wurde diese Anordnung auf § 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Es wurde dargelegt, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen sei. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller auf Abstinenz berufen, woran er festzuhalten sei. Ermessen wurde ausgeübt. Der Urin-Vortest wurde nicht erwähnt.
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Am 14. Februar 2022 teilte der Antragsteller mit, wieder in einem Drogenabstinenzprogramm zu sein und übersandte einen Befundbericht vom 27. Januar 2022 des Toxilab Labors, demzufolge ein Urin-Screening vom 25. Januar 2022 keinen Drogennachweis ergeben habe. Nach entsprechender Mitteilung durch den Antragsteller übersandte die Antragsgegnerin am 25. Juli 2022 den Gutachtensauftrag bezüglich der medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) an die Begutachtungsstelle für Fahreignung DEKRA.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 mit, dass ihm das Gutachten der DEKRA zwar vorliege, dieses aber inhaltlich fehlerhaft sei und der Anfechtung unterliege. Die beantragte Fristverlängerung wurde bis zum 31. Januar 2023 gewährt. Nachdem von Antragstellerseite keine weitere Äußerung erfolgte, hörte die Antragsgegnerin diese mit Schreiben vom 10. März 2023 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Nichterbringung des Gutachtens an.
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Mit Schreiben vom 11. März 2023 und 4. Mai 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung mit. Unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und einen Fachbeitrag zum Thema Urinschnelltests, wurde vorgetragen, beide Fragen seien zu extensiv und daher unverhältnismäßig. Die Frage 1 nach dem sicheren Führen finde keinen Anknüpfungspunkt im Sachverhalt. Die Frage 2 habe sich nur auf Cannabis beziehen dürfen.
15
Mit Bescheid vom 22. März 2021, zugestellt am 26. März 2021, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern an (Nr. 3), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Nr. 4), ordnete die Kostentragung durch den Antragsteller an (Nr. 5) und erhob für diesen Bescheid Kosten in Höhe von 259,96 EUR (Nr. 6). Als Rechtsgrundlage für die Entziehung wurden § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV genannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller der rechtmäßigen Anordnung zur Beibringung der MPU nicht nachgekommen sei.
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller im Verwaltungsverfahren am 29. Mai 2023 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Mai 2023 ließ er ferner beim Verwaltungsgericht München beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2023 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten. Beide Fragestellungen seien zu bemängeln. Die erste Frage zum „sicheren Führen“ stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96). Die Besorgnis, die sich aus einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem festgestellten einmaligen Führen eines Kfz unter Wirkung von THC hinsichtlich der Fahreignung ergebe, beziehe sich lediglich auf das zukünftige Trennungsvermögen. Es ergäben sich keine Tatsachen, die zu Zweifeln hinsichtlich des „Sicher-FührenKönnens“ führten. Die Fragestellung sei nicht anlassbezogen und nicht verhältnismäßig da sie über die Prognose des Trennungsvermögens hinausgehe.
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Hinsichtlich der zweiten Frage nach dem Trennungsvermögen wurde vorgetragen, dass diese nicht auf Cannabis beschränkt, sondern auf Betäubungsmittel im Allgemeinen gerichtet sei. Anlass sei offenbar der positive Urinschnelltest vom 11. Juni 2020 gewesen. Unter Hinweis auf einen Fachaufsatz der Rechtsmedizin der Universität Bern („Urinschnelltests auf Drogen und Medikamente“, Pfäffli u.a., Schweiz Med Forum 2013, S. 318 ff.) könnten Schnelltests häufig falsch-positive Reaktionen zeigen, sodass ein Konsum von Methamphetamin als sehr unwahrscheinlich gelte. Die Bestätigungsanalyse sei schließlich negativ auf Methamphetamin verlaufen. Es gäbe somit keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für den Konsum harter Betäubungsmittel. Die Beweislast liege diesbezüglich nicht beim Antragsteller. Bei der Anordnung einer MPU dürfe nicht nach Betäubungsmittel generell, sondern nur nach dem Trennungsvermögen hinsichtlich Cannabis gefragt werden. Zudem differenziere die zweite Fragestellung zwischen „Einfluss von Betäubungsmitteln“ und deren „Nachwirkungen“. Es sei völlig unklar, was mit Nachwirkungen alternativ zum Einfluss gemeint sein solle. Vorgelegt wurden Entscheidung des VG Freiburg, B.v. 25.10.2021 – 1 K 2936/21, des VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2022 – 11 K 118/22 und des VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/22.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2023, den Antrag abzulehnen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des angefochtenen Bescheids wurde dem Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen entgegnet, dass sich die Fragen der Anordnung zur MPU an dem Fragenkatalog der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132], dort S. 62 f.) orientierten. Dort werde die Frage nach dem sicheren Führen gestellt. Gerade die MPU solle im Rahmen der Anamnese und durch Erhebung aktueller Befunde Klarheit über die Dauer und die Intensität des Betäubungsmittelkonsums schaffen und die Feststellung ermöglichen, ob es unter Berücksichtigung anderer Faktoren zu einer dauerhaften Absenkung der Leistungsfähigkeit kommen könne. Anhaltspunkte hierfür müssten nicht aus der Akte hervorgehen. Auch die Tatsache, dass die Blutprobe keine Spuren von Betäubungsmitteln – außer Cannabis – zeige, widerlege nicht den sich aus dem Schnelltest ergebenden Verdacht, dass der Antragsteller Methamphetamin eingenommen habe. Betäubungsmittel seien im Blut nur deutlich kürzer nachweisbar als im Urin. Das negative Ergebnis der Blutprobe stelle lediglich fest, dass er andere Betäubungsmittel als Cannabis nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert habe (BayVGH, B.v. 24.7.2006 – 11 CS 05.3350; Bv. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – beide juris).
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Das Verwaltungsgericht München machte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Juli 2023 auf seine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Fragestellung aufmerksam. Die Antragsgegnerin konkretisierte ihre Antragserwiderung mit Schreiben vom 12. September 2023. Ziel des Fahreignungsgutachtens sei es, prognostisch zu klären, ob der Antragsteller wieder negativ im Straßenverkehr auffallen werde. Hierbei habe die begutachtende Person zu klären, ob beim Antragsteller die physischen Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben seien und ob ein stabiler Einstellungswandel vorliege und hierdurch zukünftig ein gesichertes Trennvermögen gewährleistet sei. Im zweiten Teil der Gutachtensanordnung sei festgehalten, dass der Antragsteller Abstinenz geltend mache. Daher habe der Gutachter diese unter Anwendung der Begutachtungsleitlinien sowie der Beurteilungs- und CTU-Kriterien durch ein polytoxisches Screening in Urin- oder Haaren zu überprüfen. Insoweit könne sich die behördliche Fragestellung zur Prognose einer wiederholten Verkehrsteilnahme nicht nur auf Cannabis beschränken, sondern müsse sich auf sämtliche Betäubungsmittel beziehen. Für die gutachterliche Prognose einer zukünftigen Verkehrsteilnahme unter Betäubungsmitteln ändere eine Einschränkung der Fragestellung auf Cannabis nichts, da eine Verkehrsteilnahme unter Einfluss anderer Betäubungsmittel sowieso unmittelbar zur Nichteignung der betroffenen Personen führe. Auch könne sich die Frage nach einem stabilen Einstellungswandel als Teil der ganzheitlich zu bewertenden charakterlichen Eignung, die Voraussetzung für eine bestehende oder wiedergewonnene Fahreignung sei, nicht nur auf einen Suchtstoff beschränken. Insoweit gehe auch die Fragestellung der Antragsgegnerin nicht über den notwendigen Begutachtungsumfang hinaus und erweise sich als rechtmäßig.
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Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 26. September 2023, teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller laut Sicherstellungsprotokoll vom 14. Mai 2023 den Führerschein abgegeben hat und das angedrohte Zwangsgeld somit nicht fällig gestellt wurde. Mit E-Mail vom gleichen Tag übersandte die Antragsgegnerin Auszüge des in der Antragserwiderung Bezug genommenen Fragenkatalogs der Beurteilungskriterien (a.a.O., S. 62-64) und teilte mit, dass zum Zeitpunkt der in Streit stehenden Begutachtungsanordnung vom 20. Januar 2022 für die verwendeten Beurteilungskriterien die 3. Auflage 2013 maßgebend gewesen sei. In der im November 2022 veröffentlichten Auflage seien die vorgeschlagenen Fragestellungen nicht mehr enthalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie keine Gültigkeit mehr hätten; ein Hinweis, dass sich diese durch neuere fachliche Erkenntnisse überholt hätten, finde sich dort nicht.
23
Die Antragstellerseite trug mit Schriftsatz vom 27. September 2023 in Hinblick auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12. September 2023 vor, dass nur Screenings nach Cannabinoiden anlassbezogen seien. Die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergebende Begrenzung der Fragestellung gelte auch für den Umfang der Begutachtung. Die CTU Kriterien seien entsprechend einzuschränken. Unter Verweis auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21) dürfe dann, wenn nur nach Cannabinoiden gefragt werden dürfe, auch nur nach solchen gescreent werden.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist erfolgreich.
26
Nach Auslegung des gestellten Antrags (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller hinsichtlich der in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der in Nr. 2 enthaltenen Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins, die in Nr. 4 für sofort vollziehbar erklärt wurden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der in Nr. 3 und Nrn. 5 und 6 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) und Kostenfestsetzung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.
27
A. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin anzuordnen. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids zur Abgabe des Führerscheins nachgekommen, sodass sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins erledigt hatte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 CS 23.980 – juris Rn. 12; B.v. 23.7.2021 – 11 CS 21.515 – juris Rn. 20; B.v. 5.2.2021 – 11 ZB 20.2611 – juris Rn. 23 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl beitreiben will.
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Nicht erledigt hat sich dagegen die Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheids, den Führerschein bei der Behörde abzugeben. Diese stellt trotz der zwischenzeitigen Abgabe des Führerscheins nach wie vor den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen dieses Dokuments für die Antragsgegnerin dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Neben der Hauptverfügung – hier der Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids – besteht für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO somit auch im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
29
B. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.
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I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 11. Mai 2023 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
31
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55).
32
Dem genügt die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit erfolgt aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie die sofortige Ablieferung des Führerscheins angeordnet hat, um seiner missbräuchlichen Verwendung nach Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen zu wirken. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bereits aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebend waren (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 10 ff.).
33
II. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen sowie die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgeblich sind hierbei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung durch das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Hauptsacheverfahrens, welche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer summarischen Prüfung unterzogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.1984 – 2 BvR 507/81 – juris Rn. 15). Ergibt diese im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse und der Antrag hat in der Sache Erfolg. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, bleibt der Antrag erfolglos. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
34
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 13). Da im vorliegenden Fall ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an.
35
Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs erweist sich der Bescheid vom 11. Mai 2023 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sodass der hiergegen erhobene Widerspruch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg hat.
36
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
37
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
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Vorliegend durfte die Antragsgegnerin aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV nicht auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Zwar ist eine Anordnung einer MPU auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in der vorliegenden Fallkonstellation regelmäßig vorzunehmen (2.), allerdings entsprach die getroffene Anordnung nicht den an eine Gutachtensanordnung anzulegenden formal strengen Maßstäben (3.).
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2. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer hier anzuordnenden MPU.
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2.1. Vorab sei klargestellt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des positiv auf Amphetamin verlaufenden Urin-Vortests im ersten Schritt richtigerweise nicht eine MPU, sondern zunächst ein fachärztliches Gutachten auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV angeordnet hatte. Denn um den Konsum „harter“ Drogen zu eruieren, sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens vor. Dieses Vorgehen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitigem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV geboten. Da der Verlust der Fahreignung bereits dann feststeht, wenn dem Betroffenen der Konsum auch anderer Betäubungsmittel als Cannabis nachgewiesen werden kann und sich diese Frage durch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht besser aufklären lässt als das mittels eines rein ärztlichen Gutachtens der Fall ist, ist die Behörde in solchen Konstellationen auf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelte Aufklärungsmöglichkeit beschränkt. Denn die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens greift stärker in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein als die Forderung, nur ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Erst wenn sich der Verdacht der Einnahme „harter“ Drogen nicht hat verifizieren lassen, daneben jedoch weitere Eignungszweifel begründende Tatsachen im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegen, kann von dem Betroffenen verlangt werden, sich auch einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen (BayVGH, B.v. 27.9.2010 – 11 CS 10.1104 – juris Rn. 22). So lag es hier, da das ärztliche Gutachten der … mpu vom 8. Juni 2021 – auch nach deren ergänzender Stellungnahme vom 29. Juli 2021 – keinen Aufschluss über die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) gegeben hat.
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2.2. Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert (2.2.1.) und am 11. Juni 2020 unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis ein Auto geführt, womit weitere Tatsachen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, die Zweifel an der Fahreignung begründen, vorlagen (2.2.2.). Vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war somit auszugehen (2.2.3.).
42
2.2.1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Rn. 15, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285 – juris Rn. 11). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.
43
(1) Dem ärztlichen Gutachten der … mpu vom 8. Juni 2021 zufolge sagte der Antragsteller aus, am Abend vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert zu haben. Auch wenn – den bislang in der Rechtsprechung zugrunde gelegten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 20) – bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten bereits nach 6 Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml im Blut festzustellen sind, kann der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis nach einem Einzelkonsum bis zu 12 Stunden im Blut nachweisbar sein. Da beim Antragsteller die bezüglich Cannabinoiden positive Blutprobe am 11. Juni 2020 um 15:43 und damit später als 12 Stunden nach dem vorgetragenen Konsum (am Abend des 10.6.2020) gewonnen wurde, ist hiernach bereits zu bezweifeln, dass seitdem nicht ein weiterer Konsum stattgefunden hat (vgl. Begründung der Antragsgegnerin in ihrer Gutachtensanordnung v. 20.1.2022).
44
(2) Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer fehlenden Aktualität der zugrunde gelegten wissenschaftlichen Studien von Daldrup oder Maastricht und einer mangelnden Einbeziehung zwischenzeitlich gestiegener Wirkstoffgehalte von Cannabis (vgl. Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, Bl. 76 ff. BA) sowie der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe am Abend vor der Fahrt das Cannabis nur erhalten und es erst ca. 1 bis 2 Stunden vor der Fahrt konsumiert (vgl. ergänzende Stellungnahme der … mpu vom 29.7.2021), bedürfen vorliegend keiner abschließenden Würdigung. Die Klärung des Nachweises eines zweiten Konsumakts kann letztendlich offenbleiben, da hier die Antragsgegnerin im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne entsprechende Einlassung des Betroffenen davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert oder konsumiert hat. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falls, dass eine Person nach einem einmaligen Konsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, ist im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 23; B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.792 – juris Rn. 23; B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 7.3.2017 – 11 CS 17.143 – juris Rn. 15; B.v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181 – juris Rn. 16; B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris LS 3, Rn. 15; OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – juris Rn. 7 ff.; dem folgend VG München, B.v. 19.7.2021 – M 19 S 21.2252 – juris Rn. 29, B.v. 10.3.2021 – M 6 S 20.3576 – juris Rn. 30). Substantiierte Darlegungen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft vorgetragen.
45
2.2.2. Vorliegend ist aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vom Vorliegen einer weiteren, Zweifel begründenden Tatsache i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auszugehen. Der Antragsteller hat bei der Fahrt am 11. Juni 2020, wovon die Antragsgegnerin aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 8. August 2020 (Bl. 13 BA) ausgehen konnte, den Konsum von Cannabis nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt und hierdurch Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt haben (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Er hat nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 5,2 ng/ml THC im Blutserum geführt und somit den maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC, ab dem von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen ist (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Ls. 2 und Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris Rn. 15; B.v. 22.4.2020 – 11 CS 19.2434 – juris Rn. 18), bei weitem überschritten. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob bei dem Antragsteller Ausfallerscheinungen festgestellt wurden oder nicht. Auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt es nicht an. Auch der Nachweis einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht erforderlich.
46
2.2.3. Folglich ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachten in der Regel erforderlich.
47
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 FeV ist Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann. Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend, darf die Fahrerlaubnisbehörde dann in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und dem Betroffenen unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8/18 – juris LS 1, Rn. 31 ff. mit ausführlicher Begründung). Das Bundesverwaltungsgericht hält damit an seiner im Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 33, 36 geäußerten gegenteiligen Auffassung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligen Verstoß ausgehen durfte, nicht mehr fest (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 31; U.v. 17.3.2021 – 3 C 3/20 – juris Rn. 22). Diese Rechtsauffassung, der sich auch das erkennende Gericht angeschlossen hat (vgl. bereits VG München, B.v. 19.7.2021 – M 19 S 21.2252 – juris Rn. 33 ff.), vertrat zuvor bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris LS 1, Rn. 11; U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris Rn. 29, U.v. 25.4.2017 – 11 BV 17.33 – juris LS 1, Rn. 31) und folgt ihr in seiner ständigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 15.3.2023 – 11 CS 23.59 – juris Rn. 25; B.v. 28.12.2020 – 11 CS 20.2067 – juris Rn. 13; vgl. zur Rechtsprechungsänderung des BVerwG auch Niesler, juris, jM 2020, 118).
48
Anhaltspunkte dafür, dass die Nichteignung des Antragstellers aus anderen Gründen feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV) sind ebenfalls nicht gegeben – insbesondere, da der positiv auf Methamphetamin verlaufende Urin-Vortest vom Juli 2020 allein zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigte.
49
Insofern hatte die Antragsgegnerin zurecht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Denn die für die Annahme der Fahrungeeignetheit erforderliche Prognose, dass der Betroffene auch künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen werde, konnte die Fahrerlaubnisbehörde nicht aus eigener Sachkompetenz treffen. Den Anforderungen an die behördliche Darlegung der Ermessenserwägungen wurden bei der hier gegebenen Fallkonstellation (gelegentlicher Cannabiskonsument und erstmalige Cannabisfahrt) Genüge getan; auf die Frage, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV entgegen des Wortlautes und unter Verweis auf die Gesetzesbegründung kein Ermessen erfordert, kommt es damit nicht an (vgl. zum Meinungsstand Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 23.05.2022 § 14 FeV Rn. 91 ff.). Angesichts des hohen THC-Werts des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrzeugführung (5,2 ng/ml), gibt es keine Veranlassung für die Behörde, von der „Regel“ (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8/18 – juris Rn. 31) einer Gutachtensanordnung abzuweichen (VG Augsburg, B.v. 21.9.2018 – Au 7 S 18.1338 – juris Rn. 43 geht in diesen Fällen gar von einer Ermessensreduzierung gegen Null aus).
50
3. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist im Falle eines wie hier nicht vorgelegten Gutachtens allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.).
51
3.1. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung oder Nichtbeibringung entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 1 lit. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Die Aufforderung muss insoweit im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigt (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 21).
52
Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur FeV bereits in der Gutachtensanordnung im Einzelnen festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen klärungsbedürftig sind (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Sie hat ihre Fragestellung an den Gutachter an den bei ihr aufgekommenen Eignungsbedenken zu orientieren (Hahn/Kalus in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 92). Nur Tatsachen sind ein zulässiger Anknüpfungspunkt für das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde, die von bloßen Mutmaßungen, Bedenken, subjektiven Werturteilen, Behauptungen, einem Verdacht oder sonstigen Annahmen abzugrenzen sind (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2023, § 11 Rn. 43). Nur die konkreten tatsächlichen und hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte dürfen erforscht werden. Dies ist bereits aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV abzuleiten, der die Behörde zur Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel verpflichtet, und wird vom Bundesverwaltungsgericht dahin konkretisiert, dass sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen muss, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 23).
53
3.2. Gemessen an diesen Maßstäben waren die in der Gutachtensaufforderung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022 gestellten Fragen wegen ihres inhaltlichen Umfangs nicht mehr anlassbezogen und damit unverhältnismäßig, sodass sie zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führten.
54
Der Grund für die Anordnung einer MPU gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV liegt in der Klärung der Frage, ob der Betroffene den gelegentlichen Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann. Denn wie dargelegt hat der Antragsteller zwar bereits einmal gegen das sog. Trennungsverbot verstoßen (Führen eines Kfz unter der Wirkung von Cannabis am 11.6.2020). Aus dem erstmaligen Verstoß kann jedoch noch nicht unmittelbar auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden (s.o.; BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 31; U.v. 17.3.2021 – 3 C 3/20 – juris Rn. 22), sodass im Wege einer MPU die Frage nach dem Trennvermögen zu klären war. In der Frage sollte daher klar zum Ausdruck kommen, dass die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme geklärt werden soll.
55
3.2.1. Diese Eingrenzung geht aus der gestellten ersten Frage, die allgemein nach der Fähigkeit zum „sicheren Führens eines Kraftfahrzeugs“ fragt, nicht hinreichend deutlich hervor. Würde die Einschränkung nach der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme am Ende der Frage zumindest in Klammer gesetzt werden (vgl. so akzeptiert von BayVGH, B.v. 15.3.2023 – 11 CS 23.59 – juris Rn. 3, 18), dürfte dies die Fragestellung für den Gutachter ausreichend präzise machen. Aus der hier gestellten Frage ergibt sich aber weder für den Gutachter noch den Antragsteller hinreichend klar, dass allein die Fähigkeit geklärt werden soll, zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Cannabiskonsum zu trennen (so auch VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/22 – n.v. S. 8; VG Oldenburg, B.v. 26.2.2020 – 7 B 392/20 – juris Rn. 4). Vielmehr scheint die Frage auf die Leistungsfähigkeit im Gesamten abzuzielen. Eine zu überprüfende Leistungsfähigkeit, aber auch andere mögliche Kriterien, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, standen vorliegend nicht in Frage. Zu klären ist nach den rechtlichen Grundlagen immer nur die jeweilig in Erscheinung getretene Problematik. Diese lag beim Antragsteller im gelegentlichen Cannabiskonsum und dem erstmaligen Trennungsverstoß.
56
Die gegenteilige Ansicht (OVG SH, B.v. 4.5.2023 – 16 B 1271/22 – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.10.2022 – 5 MB 22/22 – juris Rn. 26; Anschluss an OVG NW, B.v. 4.6. 2020 – 16 B 672/20, juris Rn. 10, dort ohne nähere Begründung), wonach die Verwendung des Ausdrucks „sicher führen (kann)“ in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht zu beanstanden sei, wird nicht geteilt. Die Entscheidungen setzen sich insbesondere nicht damit auseinander, dass von gelegentlichem Cannabiskonsum und bisher nur einmaligem Angetroffensein beim Führen eines Kfz unter dem Einfluss von THC bereits ausgegangen werden musste und daher – dem Bundesverwaltungsgericht folgend (BVerwG, U.v. 11.4.2019 a.a.O. Rn. 31) – allein die Frage des Trennungsvermögens (Prognose bezüglich eines weiteren Angetroffenseins) im Raum steht. Das Erfordernis, auf die Ermittlung der korrekten Fragestellung im Wege der Auslegung, im Zusammenhang mit den Tatsachen, die zu Eignungszweifeln Anlass geben oder der Verknüpfung der beiden gestellten Fragen miteinander, zurückzugreifen (so OVG SH, B.v. 26.10.2022 – 5 MB 22/22 – juris Rdn. 26, 28; OVG NW, B.v. 4.5.2023 – 16 B 1271/22 – juris Rn. 22) ist zwar denkbar, aber keinesfalls wünschenswert, zumal sich die Fragestellung an den Gutachter wendet, der auch ohne Auslegungs- und Nachforschungsbedarf oder Kenntnis der neuesten Rechtsprechung die Fragestellung verstehen sollte.
57
3.2.2. Die Gutachtensanordnung vom 20. Januar 2022 war jedenfalls bezüglich der zweiten Fragestellung rechtswidrig, weil diese mangels hinreichender Differenzierung zwischen Cannabiskonsum und Konsum sonstiger Betäubungsmittel den Rahmen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit überschritt. Ihr fehlte aufgrund der umfassenden Frage nach Betäubungsmitteln im Allgemeinen – ohne gleichzeitig diesbezügliche Zweifel darzustellen – ein Bezug zum Sachverhalt und damit die Berechtigung, hierüber Auskunft einzuholen. Die entscheidende Einzelrichterin schließt sich der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die zu genau derselben Formulierung ergangen ist (OVG LSA, B.v. 14.9.2022 – 3 M 83/22 – juris Rn. 8; VG Karlsruhe, B.v. 5.5.2022 – 11 K 118/22 – n.v. S. 5 f.; VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.2.2022 – 3 B 11/22 – n.v. Rn. 6 ff.; ThürOVG, B.v. 27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 23; VG Freiburg, B.v. 25.10.2021 – 1 K 2936/21 – n.v. S. 4 f.; VG Schwerin, U.v. 8.6.2021 – 6 A 596/20 SN – juris Rn. 35 ff.; VG Aachen, GB.v. 27.7.2020 – 3 K 411/20 – juris Rn. 30; OVG NW, B.v. 4.6. 2020 – 16 B 672/20 – juris OS 2 Rn. 12).
59
Dem klaren Wortlaut der zweiten Fragestellung folgend, kann diese – auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 12. und vom 26. September 2023 – nur so verstanden werden, dass sie die Prognoseentscheidung nicht auf Cannabis beschränkt, sondern auf Betäubungsmittel im Allgemeinen gerichtet ist. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn sich der hinreichende Grund für die Gutachtensanordnung allein auf die gelegentliche Einnahme von Cannabis stützt. Eine Grundlage für die Gutachtensanordnung bezüglich Betäubungsmitteln im Allgemeinen ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.
60
(1) Es fehlen hinreichende Anknüpfungspunkte für den Konsum harter Betäubungsmittel. Die Antragsgegnerin bestreitet dies auch nicht. Dass die Beweislast diesbezüglich bei ihr liegt, ist vorliegend somit nicht entscheidungserheblich. Die Gutachtensanordnung vom 20. Januar 2022 erwähnt nicht den positiv auf Methamphetamin angeschlagenen Urin-Vortest vom 27. Juli 2020. Sofern die Fragestellung zu Betäubungsmitteln im Allgemeinen dennoch ihre Grundlage in diesem Vortest gehabt haben sollte, hätte dieser in der Anordnung benannt werden müssen, was jedoch nicht geschah. Nachdem aber auch die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2023 klarstellt, dass auf den positiven Urin-Vortest bezüglich Methamphetamin in der streitgegenständlichen Anordnung nicht eingegangen wurde, ist dieser Vortest als Anordnungsgrundlage für die Prognose hinsichtlich Betäubungsmitteln im Allgemeinen auszuschließen. Im Übrigen hätte für diese Klärung die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens genügt (vgl. Rn. 40).
61
(2) Aus der Fragestellung ergibt sich des Weiteren nicht, dass diese ihre Grundlage in der vom Antragsteller vorgetragenen Abstinenz finden würde. Auch aus den Gründen der Gutachtensanordnung geht aus Sicht des Gerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor (vgl. OVG NW, B.v. 4.6. 2020 – 16 B 672/20 – juris Rn. 13), dass der Gutachter zur Frage einer Abstinenz hätte Stellung nehmen sollen. In der Gutachtensanordnung (S. 4 Mitte) wird zwar kursorisch auf die durchgeführten Abstinenznachweise abgestellt, daraus aber wohl in erster Linie die Anordnung des Drogenkontrollprogramms hergeleitet. Eine Bezugnahme auf die zweite Fragestellung ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus müssten die Fragen bezüglich einer wiedererlangten Fahreignung auf eine Prognose abzielen, dass zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält bzw. er die besonderen Voraussetzungen beachten wird, bei deren Erfüllung ein Konsument von Cannabis als fahrgeeignet angesehen werden kann. Das erfordert – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – eine psychologische Bewertung (so BayVGH, B.v. 18.5.2010 – 11 CS 09.2849 – juris Rn. 19). Die gewählten Fragen bringen dies aus Sicht des Gerichts nicht (hinreichend) zum Ausdruck.
62
(3) Die von der Antragsgegnerin gewählte Fragestellung entspricht weitestgehend (unter Verzicht auf die Worte „Hinweise“ auf Cannabiskonsum) den Fragen des Fragenkatalogs der Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung (a.a.O.), die dieser für die Fälle des gelegentlichen Cannabiskonsums und zusätzlicher Eigungszweifel vorschlägt. Dieser stellt sich aus Sicht des Gerichts jedoch als nicht sachgerecht für die vorliegend zu klärenden Eignungsmängel dar. Hierin kommen weder die Differenzierung nach dem Trennungsvermögen noch die Beschränkung auf den Cannabiskonsum zum Ausdruck. Ein Musterfragenkatalog ist zweifellos – insbesondere zur Bewältigung einer Masse an Verfahren – ein unverzichtbarer Orientierungspunkt. Dennoch sollte dieser nur nach kritischer Überprüfung und Anpassung an den konkreten Fall benutzt werden (Hahn/Kalus in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 93). Jedenfalls für die vorliegende Konstellation (gelegentlicher Cannabiskonsum und erstmalige Cannabisfahrt) stellt sich die Fragestellung als zu weitgehend dar und wird den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 nicht mehr gerecht. Die verwendeten Musterfragen aus dem Fragenkatalog datieren auf das Jahr 2013, sodass die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 (BVerwG, U.v. 11.4.2019, a.a.O. Rn. 31) hierin noch keine Berücksichtigung finden konnte. Es kann dahinstehen, dass im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung die mittlerweile aktualisierte Fassung des Fragenkatalogs noch nicht erschienen war. Abgesehen davon, dass die im November 2022 veröffentlichte 4. Auflage die gegenständlichen Fragen nicht mehr enthält, dient der Fragenkatalog allein der Orientierung der Fahrerlaubnisbehörden und kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze angewendet werden.
63
(4) Verbindlich stellt sich vielmehr die richtigerweise für die MPUAnordnung gewählte Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, deren Wortlaut – unabhängig von der konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die gewählte umfassende Fragestellung nicht abdecken zu vermag. Diese Anordnungsgrundlage dient ausschließlich dem Erforschen der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis. Sie kann nicht auf die Frage nach Betäubungsmitteln im Allgemeinen ausgeweitet werden. Im Falle des Nachweises anderer Betäubungsmittel (auch ohne Führen eines Kraftfahrzeuges) ergibt sich eine Führerscheinentziehung unmittelbar aufgrund von § 11 Abs. 7 FeV, sodass die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung mittels MPU-Anordnung – die im Übrigen für die Fahrerlaubnisbehörde anders als bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bindend ist – nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu klären wäre.
64
Eine von der Behörde für die Beibringungsanordnung angegebene Rechtsgrundlage muss auch einschlägig sein (BayVGH, B.v. 18.7.2023 – 11 CS 23.907 – juris Rn. 23 m.w.N.). Ist sie dies nicht, so führt dies – außer im Fall einer offenbaren Unrichtigkeit – zur Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung. Grund dafür ist, dass eine Beibringungsanordnung den Adressaten in die Lage versetzen muss, zu entscheiden, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtensvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Dieser Rechtsgedanke kommt genauso in der vorliegenden Konstellation zum Tragen, in der zwar materiell-rechtlich § 13 Abs. 1 Satz 3 FeV die richtige Rechtsgrundlage darstellt, die zweite Fragestellung sich jedoch nicht auf diese Anordnungsbefugnis stützen lässt.
65
Schließlich lässt sich auch nicht aus der Anordnungsbegründung eine Einschränkung der Fragestellung ableiten. Zwar beschränkt sich die Sachverhaltsschilderung der Gutachtenanordnung allein auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers. Den eindeutigen Wortlaut der Frage kann diese jedoch nicht einschränken. Angesichts der aufgezeigten gebotenen strengen Maßstäbe bei der Würdigung einer Gutachtensanordnung kann eine etwaige Argumentation bzw. Interpretation der Gutachtenanordnung, wonach die zweite Frage lediglich eine Erläuterung der ersten Frage sei, nicht geteilt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 4.6.2020 – 16 B 672/20 – juris Rn. 18).
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(5) Auch der übrige Vortrag der Antragsgegnerin vermag nicht zu erklären, weshalb neben der Klärung der Fahreignung bezüglich der gelegentlichen Cannabiseinnahme auch die sonstigen Betäubungsmittel in die Frage einbezogen wurden. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2023 stellte die Antragsgegnerin bezüglich des Wortlauts der zweiten Fragestellung darauf ab, dass dieser offensichtlich dem Abbauverhalten von Cannabis geschuldet sei, das nicht linear stattfinde und die THC-Konzentration nicht in Korrelation zur Rauschwirkung stehe. Eine Klärung, weshalb die Frage sich dennoch auf Betäubungsmittel im Allgemeinen bezieht, bleibt damit offen. Hierzu stellte die Antragsgegnerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 12. September 2023 sodann klar, dass der Gutachter die Abstinenzbehauptung unter Anwendung u.a. der CTU-Kriterien mit einem polytoxischen Screening in Urin oder Haaren zu überprüfen habe und sich insoweit die behördliche Frage zur Prognose einer wiederholten Verkehrsteilnahme nicht nur auf Cannabis beschränken könne. Das Gericht teilt den diesbezüglichen antragstellerischen Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Eine Abstinenzbehauptung kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – juris Rn. 21). Denn Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verlangt für die Fahreignung von Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, keinen Konsumverzicht, sondern u.a. das Trennen der Cannabiseinnahme von dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Anordnung des Drogenkontrollprogramms dient der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung, die grundsätzlich schon im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen ist und kann nicht von vornherein die Ausweitung der Fragestellung rechtfertigen. Im Übrigen setzt eine Wiedererlangung der Fahreignung denknotwendig die Möglichkeit eines Verlustes der Fahreignung voraus (VG Würzburg, B.v. 29.1.2021 – W 6 S 21.26 – juris Rn. 34). Ein solcher wäre im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums und erstmaligem Verstoß erst nach Feststehen eines fehlenden Trennungsvermögens möglich. Dementsprechend darf auch nur nach diesem Umstand gefragt werden. Vorgetragen wird weiter, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss anderer Betäubungsmittel sowieso mittelbar zur Nichteignung der betroffenen Personen führe. Nachdem hier nicht auf den Konsum anderer Betäubungsmittel abgestellt und diesbezügliche Bedenken substantiiert werden, erklärt dies nicht eine diesbezügliche Eignungsklärung mittels MPU.
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3.3. Selbst wenn nur die zweite Fragestellung als zu weitgehend angesehen würde, führt auch dies zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung insgesamt. Dem Adressaten kann nicht zugemutet werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Es ist nicht an ihm, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (OVG NW, B.v. 4.6.2020 – 16 B 672/20 – juris Rn. 19).
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4. Unter Berücksichtigung des bei der Verkehrskontrolle hohen THC-Werts und des Umstands einer durchgeführten, aber nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. Bl. 174 BA) einerseits und des Nachweises einer 6-monatigen Drogenabstinenz (Bl. 37 BA) und dem allein hinsichtlich Cannabiskonsums positiven Gutachtens der … mpu andererseits, ist es vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung und den gesetzlichen Vorgaben nicht geboten, dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben, einzuräumen. Der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV folgend, ist die Fahrerlaubnis erst zu entziehen, wenn die Fahrungeeignetheit feststeht. Folglich ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu belassen, solange – wie vorliegend – bestehende Eignungszweifel noch nicht abschließend geklärt sind, ohne dass er dies zu vertreten hat (vgl. OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – juris Rn. 37).
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5. Vor diesem Hintergrund erweist sich der streitgegenständliche Entziehungsbescheid als rechtswidrig. Da das Gericht im Zeitpunkt des Beschlusses davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin, alsbald nach Außervollzugsetzung und Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2023 eine neue Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlassen wird, wird davon abgesehen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von der Erfüllung entsprechender Auflagen abhängig zu machen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Antragsgegnerin hinsichtlich der nicht mehr relevanten Zwangsgeldandrohung wiegt im Hinblick auf die mit dem Antrag vorrangig begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verhältnismäßig gering, sodass ihr die Kosten ganz auferlegt werden.
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7. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei die Klassen B und C1 maßgebend sind. Die im Bescheid genannten Fahrerlaubnisklassen A (79.03,79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE (79.06), C1 (171), C1E, CE (79) und L (174) entsprechen gemäß Abschnitt A I Nr. 19 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV einer nach dem 31. Dezember 1988 erteilten Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) wobei die frühere Klasse E bei den Klassen B und C1 nicht mehr streitwerterhöhend wirkt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2014 – 11 CS 13.2216 – juris Rn. 18).
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Die Klasse A1 war mit der Schlüsselzahl (79.03,79.04) versehen und wirkt – anders als im Falle der Schlüsselzahl 79.05 – nicht streitwerterhöhend (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 34). Der nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in Antragsverfahren zu halbierende Gesamtstreitwert von 10.000,- EUR ergibt einen Streitwert von 5000.- EUR.