Inhalt

LG Landshut, Beschluss v. 19.05.2023 – 24 O 2101/22
Titel:

Fristbeginn bei misslungener beA-Zustellung

Normenkette:
ZPO § 127 Abs. 2, § 173
Leitsatz:
Teilt der Prozessbevollmächtigte mit, dass ihm ein Beschluss aufgrund technischer Probleme mit seinem beA nicht zugegangen sei, ist mangels eines Zustellungsnachweises davon auszugehen, dass der Beschluss erst mit einer nachfolgenden Postzustellung zugestellt wurde. (Rn. 1) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerdefrist, Zustellung, besonderes Anwaltspostfach, beA
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 09.06.2023 – 20 W 624/23 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2023 – IX ZB 25/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28312

Tenor

- Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 01.03.2023 (Bl. 90 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
-

Gründe

I.
1
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 127 II ZPO. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 teilte der Klägervertreter mit, dass ihm der Beschluss aufgrund technischer Probleme mit seinem BeA nicht zugegangen sei. Mangels Zustellungsnachweises hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses vom 01.03.2023 ist davon auszugehen, dass der Beschluss dem Antragsteller erst mit PZU vom 19.04.2023 zugestellt wurde. Ausgehend von einer Zustellung am 19.04.2023 wurde die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.05.2023 form- und fristgerecht eingelegt.
II.
2
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdeschrift ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.
3
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.05.2023 ausführt, dass es nicht logisch sei, dass die Antragsgegnerin ihm 227.000 Euro gegeben habe, außer diese hätten für den Bau einer neuen Halle ab 15.02.2006 gedient, so ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht behauptet hat, sie habe dem Antragsgegner 227.000 Euro gegeben. Die Antragsgegnerin hat lediglich vorgetragen, der Antragsteller habe ihr Schuldscheine in dieser Höhe ausgestellt. Wenn man der Argumentation des Antragsstellers folgen sollte, wonach ein „total erbitterter und brutal harter grausamer Kampf“ bis zum BGH am 23.07.2003 zwischen den Parteien geführt worden sei, so erscheint es unverständlich aus welchem Grund die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann insbesondere am 30.09.2003 „ohne wenn und aber“ 190.000 (120.000 Euro + 60.000 Euro) Euro für den Bau einer neuen Halle habe leihen oder auch nur – der Argumentation des Antragstellers folgend – ein Darlehen in dieser Höhe habe zur Verfügung stellen sollen.
4
Auch die schriftlichen Aussagen des Zeugen W. (Anlage K2, AS1) verhilft dem Klagevortrag nicht zur Schlüssigkeit. Selbst bei Unterstellung der Wahrheit der Aussagen würde dies den Vortrag der Antragsgegnerin, etwaige Geldübergaben seien zum Zwecke des Unterhalts des gemeinsamen Sohns erfolgt, nicht entkräftigen. Zwar mag es richtig sein, dass in Anwesenheit der Zeugen nie von Schulden des Antragsstellers gegenüber der Antragsgegnerin gesprochen wurde, dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, dass tatsächlich keine Schulden bestanden hätten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der unstreitig nicht geleisteten Unterhaltszahlungen.
5
Auch der Vortrag des Antragsstellers in der Beschwerdebegründung unter Ziffer 5, er habe „das Autohaus voll bezahlt 150.000+57.985 Euro. Das Autohaus hat 180.000 Euro gekostet“ erscheint unschlüssig, da sich aus den vorgenannten Beträgen ein Gesamtpreis in Höhe von 207.985 Euro errechnen würde.
6
Auch die vom Antragsteller behauptete Rückdatierung sowohl der Schuldscheine als auch der Abtretung der Lebensversicherung auf Wunsche der Antragsgegnerin erscheint nicht glaubhaft, zumal dies nunmehr im Rahmen der Beschwerdeschrift das erste Mal vorgetragen wird. Auch die vom Antragsteller nunmehr geäußerte Vermutung, dass das Aufbrechen der Aktentasche „erst neulich bei Verfahrensbeginn“ erfolgt sei, erscheint unschlüssig, da die Schuldscheine ausweislich des Klageentwurfs vom 10.08.22 bereits einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.12.21 beigelegt waren.
7
Auch der neue Vortrag des Antragsgegners, dass er die Verfahrenskaution in Höhe von 65.000 Euro zur Anerkennung der ägyptischen Heirat seiner Frau bezahlt habe, steht im Widerspruch zur Anlage B11, aus welcher hervorgeht – wie auch im Übrigen im hiesigen Verfahren vorgetragen wurde – dass es sich um die Kaution betreffend des Strafverfahrens gegen den Antragsteller handelte.
8
Im Übrigen wurde durch den Antragsteller aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso derart viele unterschiedliche Sachverhaltsvarianten vorgetragen wurden. Es erscheint insofern kaum glaubhaft, dass sowohl die unterschiedlich hohen Geld- bzw. Zinsbeträge, welche im Laufe des Verfahrens bzw. der vorgerichtlichen Kommunikation vorgetragen wurden, auf Versehen der verschiedenen Prozessbevollmächtigten beruhen sollten bzw. darauf, dass diese „durcheinander“ gewesen seien. Indem der Antragsteller nunmehr im Rahmen der sofortigen Beschwerde vom 02.05.2023 selbst vortrug, der eingeklagte Betrag von 150.000+57.985,98 Euro sei nie in Form eines Darlehens gewährt worden, sondern eine „Bewahrung und Verwaltung für den Investor vom Autohaus. Davon sollte das Autohaus gekauft werden, von mir voll bezahlt und im Rahmen einer Verwaltung meines Geldes gegeben“ (S. 14), stellte er sich nunmehr erneut in Widerspruch zum Schriftsatz vom 27.10.2022, mit welchem „Informationsversehen“ des Entwurfsverfassers „berichtigt“ wurden. In diesem wurde vorgetragen, der Antragsteller habe der Antragsgegnerin den Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt. Aufgrund des widersprüchlichen Vortrags erscheint dieser weiterhin unschlüssig, zumal auch ein Rückzahlungsanspruch in Angesicht des nach eigenem Vortrag des Antragsstellers absprachegemäß für ihn in ein Autohaus investierten Geldes weiterhin nicht schlüssig dargelegt erscheint.
9
Eine abweichende Entscheidung erscheint daher nicht möglich.