Titel:
Anforderungen an einen PKH-Antrag
Normenkette:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen des in mehreren Punkten widersprüchlichen und zusätzlich mit dem Vortrag des Gegners in Widerspruch stehenden Tatsachenvortrags ein der Beweisaufnahme zugänglicher Sachverhalt fehlt. (Rn. 6) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Tatsachenvortrag
Vorinstanz:
LG Landshut, Beschluss vom 19.05.2023 – 24 O 2101/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2023 – IX ZB 25/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28311
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 19.05.2023, Az. 24 O 2101/22, wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer und Antragsteller beantragte am 08.08.2022 beim Landgericht Landshut die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit der beabsichtigten Klage möchte er von der Beschwerdegegnerin zwei ihr im Jahr 2006 überlassene Geldbeträge zurückfordern. Ursprünglich wollte der Beschwerdeführer einen Betrag von 281.567,87 € zuzüglich Zinsen geltend machen (Klageentwurf, S.2); im Schriftsatz vom 27.10.2022 (dort S. 4) hat er seinen Antrag dahingehend umgestellt, dass er nunmehr die Zahlung von 207.985,98 € zuzüglich Zinsen verlangt. Zum einen soll ein Bargeldbetrag von 140.000 € oder 150.000 € im Januar 2006 übergeben worden sein. Ein weiterer Betrag von 57.985,98 € oder 65.000 € wurde der Beschwerdegegnerin auf Weisung des Beschwerdeführers durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München ausbezahlt. Als Grund für die Überlassung des Geldes werden durch den Beschwerdeführer (teilweise nacheinander, teilweise gleichzeitig) ein Verwahrungsvertrag, ein Darlehnsvertrag und eine Investition in ein Autohaus genannt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. Bezug genommen. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, die Geldbeträge seien ihr als Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind A. S. bzw. zur Rückführung von für den Beschwerdeführer verauslagten Beträgen übergeben worden. Sie führt aus, ihr sei die Lebensversicherung, aus der ein Teil des übergebenen Bargelds stammen soll, bereits 2003 von dem Beschwerdeführer abgetreten worden.
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Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.03.2023 (Bl. 90/ 97 der Akte 24 O 2101/22, LG Landshut) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen diesen (am 19.04.2023 zugestellten, Bl. Zu 97 der Akte 24 O 2101/22, LG Landshut) Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.05.2023 (Bl. 113/ 130 der Akte 24 O 2101/22, LG Landshut). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2023 (Bl. 1/4) nicht abgeholfen.
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Der Beschwerdeführer hat sich mit Stellungnahme vom 05.06.2023 ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 19.05.2023 geäußert.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, S. 2, 567 Abs. 1, Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 ZPO) wurde insbesondere fristgerecht binnen der Notfrist von einem Monat, § 127 Abs. 2, S. 3 ZPO eingereicht. Eine eigenständige Anfechtung des Nichtabhilfebeschlusses ist demgegenüber nicht zulässig (Hunke in Anders/Gehle ZPO 81. Auflage § 572, Rn. 16). Soweit der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 05.06.2023 gegen diesen Widerspruch erheben will, sind die dortigen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Hauptsachebeschlusses zu berücksichtigen.
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts vom 01.03.2023 (einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.05.2023) entspricht der Sach- und Rechtslage.
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a) Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO. Bei der Prüfung dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, da andernfalls der Zweck der Prozesskostenhilfe, den Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie den Vermögenden zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann (BVerfG Beschluss vom 15.10.2015 – 1 BvR 1790/13). Erforderlich ist jedoch ein schlüssiger Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers (Schultzky in Zöller ZPO 34. Auflage § 114, Rn. 29); bereits an einem solchen fehlt es vorliegend. Aus dem Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht schlüssig, auf welcher Grundlage ihm ein Zahlungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zustehen soll. Aufgrund seines in mehreren Punkten widersprüchlichen und zusätzlich mit dem Vortrag der Beschwerdegegnerin in Widerspruch stehenden Tatsachenvortrags fehlt es an einem der Beweisaufnahme zugänglichen Sachverhalt.
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b) Im Ausgangspunkt ist die Übergabe eines Bargeldbetrags durch den Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin im Januar 2006 zwischen den Parteien unstreitig. Abweichungen ergeben sich jedoch bezüglich der Höhe des übergebenen Betrags und auch des Leistungszwecks; insoweit ist auch der eigene Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers unschlüssig. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer durch das Landgericht mit Verfügung vom 23.12.2022 (Bl. 75 der Akte 24 O 2102/22, LG Landshut) hingewiesen.
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(1) Bezüglich der Höhe des Geldbetrags ist der eigene Vortrag des Beschwerdeführers nicht konstant. Zusätzlich ergeben sich Abweichungen zum Vortrag der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin bestätigt, vom Beschwerdeführer im Januar 2006 131.000 € erhalten zu haben (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5). Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, 140.000 € oder 150.000 € übergeben zu haben. Während er ursprünglich vorgerichtlich einen Betrag von 140.000 € einforderte (Schriftsatz vom 10.12.2021, Anlage K4), benennt er den überlassenen Betrag seit dem Klageentwurf mit 150.000 € (dort S. 2). Die betragsmäßige Abweichung bezeichnet der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung als Versehen (Beschwerdeschrift, S. 13).
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(2) Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum genauen Übergabezeitpunkt variieren. Im Schriftsatz vom 10.12.2021 (Anlage K 4) und im Klageentwurf gab er an, er habe den Geldbetrag am 26.01.2006 an die Beschwerdegegnerin übergeben (Schriftsatz vom 10.12.2021, Anlage K 4, dort S. 1; Klageentwurf, S. 2). In der Beschwerdebegründung trägt der Beschwerdeführer nun vor, die Übergabe hätte am 25.01.2006 stattgefunden. Im Schriftsatz vom 05.12.2022 hielt der Beschwerdeführer auch eine Geldübergabe wenige Tage nach seinem Einzug bei der Beschwerdegegnerin für möglich (Schriftsatz vom 05.12.2022, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Zeitpunkt nicht genau geäußert („kurz nach seinem Erscheinen“) (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5).
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(3) Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, was Anlass für die Übergabe des Geldes an die Beschwerdegegnerin war, sind nicht konstant. Anfangs führte er aus, sein Haftantritt und eine anstehende medizinische Behandlung sei Anlass für die Übergabe des Geldbetrags an die Beschwerdegegnerin gewesen (Klageentwurf, S.3). Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin (Schriftsatz vom 09.09.2022, S. 3), trägt nunmehr auch der Beschwerdeführer vor, er sei erst zwei Monate nach der Geldübergabe inhaftiert worden (Beschwerdeschrift, S. 3). Nunmehr trägt er stattdessen vor, er habe mit Hinblick auf ein geplantes politisches Engagement in seinem Heimatland Ägypten (Teilnahme als Kandidat an den Präsidentschaftswahlen) die Investition in das Autohaus nicht selbst vornehmen wollen. Diese hätte ihm für den Fall der Rückkehr nach Deutschland als Sicherheit dienen sollen (Schriftsatz vom 05.12.2022, S. 3). Die Beschwerdegegnerin behauptet demgegenüber, es handle sich bei der Zahlung um Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn und um die Rückzahlung für den Beschwerdeführer verauslagter Beträge (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5).
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(4) Schließlich ist auch der Vortrag zur Investition im Wege des Erwerbs eines Autohauses nicht schlüssig und widersprüchlich.
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(a) Konkrete Details zu dem erworbenen Autohaus (insbesondere um welches Autohaus es sich handelt) und der geplanten juristischen Umsetzung der Investition, werden nicht vorgetragen. Auch zum Erwerbsvorgang werden keine Details genannt.
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(b) Zusätzlich ist der Sachvortrag insoweit auch widersprüchlich. Das Geld sollte für den Kauf des Autohauses verwendet werden (Klageentwurf, S. 3). Dieser Kauf sei durch ihn verhandelt worden; die Beschwerdegegnerin habe das Autohaus für ihn erwerben sollen (Schriftsatz vom 05.12.2022, S. 3; Stellungnahme vom 05.06.2023, S. 2). Er sei der Investor für das Autohaus gewesen (Beschwerdeschrift, S. 3). Damit nicht vereinbar behauptete der Beschwerdeführer zunächst, die Beschwerdegegnerin hätte ihm den überlassenen Geldbetrag zurückgeben sollen (Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trägt er nun vor, es gebe einerseits keinen Grund für die Beschwerdegegnerin, die Rückzahlung des geliehenen Geldbetrags zu verweigern, andererseits sei darüber hinaus vereinbart gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihm das Autohaus „zurückgeben“ soll (Beschwerdeschrift, S. 5). Diese Behauptung ist dahingehend auszulegen, dass eine Übertragung des Autohauses auf den Beschwerdeführer vereinbart worden sein soll.
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Auch die Frage, ob das Autohaus vollständig aus Mitteln des Beschwerdeführers erworben wurde, ist im Verlauf des Verfahrens nicht konstant. Während der Beschwerdeführer zunächst behauptet, für den Erwerb des Autohauses habe die Beschwerdegegnerin auch eigene Geldmittel aufgewendet (Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 2), trägt er im Beschwerdeverfahren vor, das Autohaus sei ausschließlich mit den von ihm übergebenen Geldbeträgen bezahlt worden (Beschwerdeschrift, Bl. 6). Im Klageentwurf bezeichnete er die Summe noch als „Anzahlung“ für den Kauf des Autohauses (dort S. 3).
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Schließlich ist auch der Vortrag zu der Frage, an welchem Ort der das Geschäft über den Kauf des Autohauses beurkundende Notar seinen Amtssitz hatte, widersprüchlich (Schriftsatz vom 05.12.2022, S. 3: Mühldorf; Beschwerdeschrift, S. 6: Altötting).
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c) Darüber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Beschwerdegegnerin vom Amtsgericht München im November 2006 ein dort für den Beschwerdeführer hinterlegter Geldbetrag ausbezahlt wurde (Anlage K 3).
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(1) Auch insoweit ist jedoch bereits der eigene Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Höhe des ausbezahlten Betrags nicht konstant. Teilweise behauptet er, es seien 65.000 € ausbezahlt worden (Schreiben vom 10.12.2021, S.1, Anlage K 4; Beschwerdeschrift, S. 8). Dazwischen machte er geltend, der Beschwerdegegnerin seien 57.985,98 € ausbezahlt worden (Klageentwurf, S. 3; Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 3; Schriftsatz vom 05.12.2022, S. 3). In der Beschwerdeschrift führt er aus, er habe den von der Beschwerdegegnerin genannten Betrag akzeptiert, um weiteren Streit zu vermeiden (Beschwerdeschrift, S. 13). Die Beschwerdegegnerin bestätigt den Erhalt von 57.985,95 € (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5).
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(2) Auch dieser Betrag sollte nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in das Autohaus investiert werden (Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 3). Wie diese Investition erfolgen sollte, wird nicht konkret ausgeführt. Der Beschwerdeführer führt aus, das Autohaus sei wenige Tage nach der Überlassung des Bargeldbetrags im Januar 2006 erworben worden (Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 2). Damit war dieses Geschäft im November 2006, als die Auszahlung durch das Amtsgericht München erfolgte, längst abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin trägt demgegenüber vor, der Betrag sei zur Begleichung von Schulden des Beschwerdeführers an sie ausbezahlt worden (Schriftsatz vom 09.09.2022, S. 4).
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d) Der widersprüchliche Sachvortrag des Beschwerdeführers trägt weder einen Anspruch auf Darlehnsrückzahlung gemäß § 488 Abs. 1, S. 2 BGB, noch den Rückforderungsanspruch des Hinterlegers gemäß § 695, S. 2 BGB.
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(1) Insoweit ist zunächst die eigene rechtliche Einordnung des Beschwerdeführers bezüglich der Überlassung des Geldbetrags unterschiedlich. Während er im Schriftsatz vom 10.12.2021 noch vortrug, er habe den Betrag der Beschwerdegegnerin als Darlehen zur Verfügung gestellt (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5), führt er im Klageentwurf aus, es handle sich um eine Verwahrung (Klageentwurf, S. 7). In der Beschwerdeschrift führt er aus, der Geldbetrag sei „nie in Form eines Darlehns“ (dort S. 14) ausgereicht worden. Zusätzlich steht die Einordnung des überlassenen Geldbetrags als Investition des Beschwerdeführers in ein Autohaus der (gleichzeitigen) Annahme einer Verwahrung oder eines Darlehns entgegen. Auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdeführer nun beide Vermögenswerte (überlassenen Geldbetrag und erworbenes Autohaus) erhalten möchte (so Beschwerdeschrift, S. 5), führt er nicht aus und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.
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(2) Demgegenüber trägt die Beschwerdegegnerin vor, die Zahlung sei für rückständigen und künftigen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind A. S. erfolgt. Eine Überlassung eines Geldbetrags als Darlehen sei nicht erfolgt (Schreiben vom 22.12.2021, S. 1, Anlage K 5). Soweit der Beschwerdeführer diese Behauptung infrage stellt und vorträgt, der gesamte Unterhalt für das Kind habe nur ca. 40.000 € betragen (Beschwerdeschrift, S. 1/2; Stellungnahme vom 05.06.2023, S. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Unzutreffend geht der Beschwerdeführer für den gesamten Unterhaltszeitraum von einer monatlichen Schuld von 228 € aus. Erhöhungen des Unterhalts aufgrund von Altersstufen (die bereits aus dem Beschluss des AG München vom 18.12.2002, Az: 521 FH 335/02, Anlage B 3 für die Zeit ab 01.12.2005 zu entnehmen sind) werden nicht berücksichtigt. Auch ist die Annahme eines Endes der Unterhaltsschuld mit dem 21. Geburtstag des Kindes ohne weiteren Vortrag nicht schlüssig. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es handele sich um Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind, in Frage zu stellen.
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(3) Sowohl ein Darlehnsvertrag, als auch ein Verwahrvertrag setzen übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Eine von Rechtsbindungswillen getragene Willenserklärung der Beschwerdegegnerin ist mit Hinblick auf ihren Vortrag zum Zweck der Geldüberlassung (Zahlung auf Kindesunterhalt), nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Abschluss entsprechender Verträge ausdrücklich (Schriftsatz vom 10.11.2022, S. 4/5). Auch der Beschwerdeführer behauptet einen entsprechenden Vertragsabschluss nicht schlüssig. In der Beschwerdebegründung führte er ausdrücklich aus, ein Darlehen sei nie gewährt worden (Beschwerdeschrift, S. 10). Entsprechender Vortrag des Beschwerdeführers darf auch nicht aus den schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen W. abgeleitet werden. Auch bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei darf das Gericht den Sachverhalt nicht selbst aus Anlagen ermitteln (Schultzky in Zöller ZPO 34. Auflage § 114, Rn. 29). Darüber hinaus hat der bezüglich der Geldübergabe angebotene Zeuge W. in seiner ursprünglichen Stellungnahme vom 01.08.2022 (Anlage K 2) keinerlei Angaben zu Vereinbarungen der Parteien bezüglich des übergebenen Geldes gemacht. In der ergänzten Stellungnahme vom 29.11.2022 (Anlage zur Beschwerdeschrift) gibt der Zeuge nun zusätzlich an, dass zwischen den Parteien eine Rückzahlung des Geldbetrags vereinbart wurde. Gleichzeitig bestätigt er, dass zwischen den Parteien über den Kauf eines Autohauses gesprochen wurde. Diese Einlassung steht aber im Widerspruch zum letzten Sachvortrag des Beschwerdeführers, es sei kein Darlehen gewährt worden (Beschwerdeschrift, S. 4). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht das Landgericht nicht von der Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen W. aus. Vielmehr hat das Erstgericht die Angaben des Zeugen zu Gunsten des Beschwerdeführers unterstellt (Beschluss vom 19.05.2023, S. 2).
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(4) Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch den Vortrag, die Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der A.-Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer: …30 seien bereits am 30.09.2003 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden (Anlage B 10), nicht entkräften. Damit kann der Beschwerdeführer bezüglich des, nach seinem eigenen Vortrag, aus dieser Lebensversicherung herrührenden Kapitals in Höhe von 94.101,90 € (Klageentwurf, S. 2 und Anlage K 1), bereits nicht nachweisen, dass ihm (und nicht der Beschwerdegegnerin) dieses tatsächlich zusteht. Soweit der Beschwerdeführer insoweit darauf hinweist (zuletzt: Stellungnahme vom 05.06.2023, S. 2), eine Auszahlung des Geldes durch die Versicherung im Jahr 2005 an ihn wäre im Falle einer Abtretung der Forderung im Jahr 2003 nicht erfolgt, ist dies nicht zwingend. Die Abtretung einer Forderung erfordert nicht die Mitwirkung oder die Information des Schuldners (Grüneberg in Grüneberg BGB 82. Auflage § 407, Rn.1). Ob die Versicherung über die Abtretung im Jahr 2003 informiert wurde, ist nicht vorgetragen.
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e) Soweit der Kläger aus den Schuldscheinen vom 30.09.2003 und vom 22.12.2005 (Anlage K 5) Rechte zu seinen Gunsten ableiten möchte (Schriftsatz vom 27.10.2022, S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Alle drei Schuldscheine weisen den Antragsteller als Schuldner, nicht als Gläubiger aus. In anderem Zusammenhang stuft der Antragsteller die Schuldscheine auch als bedeutungslos ein (Beschwerdeschrift, S. 5). Ob der Beschwerdegegnerin aufgrund der Schuldscheine tatsächlich Forderungen gegen den Beschwerdeführer zustehen, ist mit Hinblick auf die bereits aufgezeigten Widersprüche nicht mehr entscheidungserheblich.
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f) Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich seines widersprüchlichen Sachvortrags auf Informationsversehen und unzuverlässig arbeitende Rechtsanwälte (Beschwerdeschrift, S. 7/8) beruft, ist festzustellen, dass sich auch auf Grundlage seines eigenen Sachvortrags ein schlüssiger Sachvortrag nicht ergibt.
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Eine Kostenerstattung erfolgt nicht, § 127 Abs. 4 ZPO.