Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2023 – Au 8 V 23.1485
Titel:

Wohngebäudedurchsuchung zwecks Sicherstellung von Waffen und Munition

Normenketten:
WaffG § 46 Abs. 4
GG Art. 13 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erwirkung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung ist zu bejahen, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht auszuschließen ist, dass er nicht kooperativ ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ungeachtet dessen kann einer Behörde nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines „Sicherstellungsversuchs“, eine solche richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Versuchs sowie den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Betroffenen liegt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, bestandskräftiges Waffenbesitz- und -erwerbsverbot, sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28236

Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume bzw. Nebengebäude (Garage, Keller, Lager, Dachboden oder dergleichen) des Antragsgegners im Anwesen ...str., ... zum Zweck der Sicherstellung von Waffen, Munition und Gegenständen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG umfasst werden, durch Bedienstete des Landratsamts ... (...) und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
II. Es wird festgestellt, dass eine richterliche Anordnung nicht nötig ist (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG), soweit vorliegend nicht zur Wohnung gehörende Räume bzw. Nebengebäude und Fahrzeuge durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden sollen. Solche Räumlichkeiten dürfen also auch ohne diese Anordnung durchsucht werden.
III. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab Zustellung des Beschlusses und nur zum Zweck der Sicherstellung von Waffen, Munition und Gegenständen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG umfasst werden.
IV. Die Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung des Beschlusses und des Antrags vom 14. September 2023 an den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe beauftragt.
V. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts ... (...) wurde am 23. April 2021 die Wohnung des Antragsgegners durch die zuständige Polizeiinspektion durchsucht und diverse Gegenstände sichergestellt.
2
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 gab die Kriminalpolizeiinspektion ... (...) der Waffenbehörde den Antragsgegner betreffend Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 informierte die zuständige Polizeiinspektion die Waffenbehörde über psychische Auffälligkeiten des Antragsgegners und mehrere Ereignisse im räumlichen Zusammenhang zu dessen Anwesen, bei denen es zum Auffinden von Pfeilen (einer Armbrust) auf Nachbargrundstücken bzw. in Nachbargebäuden (u.a. mittels eines Pfeils einer Armbrust zerschossene Scheibe eines Kindeszimmers) gekommen war. Aufgrund der Gefährlichkeit der Geschosse sowie der Willkür der Schießübungen des Antragsgegners in sämtliche Richtungen im Wohngebiet bestehe eine akute Gefahr der Anwohner.
3
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... (...) vom 20. Juli 2021 wurde gegen den Antragsgegner wegen Sachbeschädigung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 55 Tagessätzen verhängt (Az. ...).
4
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 2021 untersagte der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber unbefristet den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie aller tragbarer Gegenstände nach dem Waffengesetz, die in einer Anlage definiert wurden (Ziffern 1 und 2). In Ziffer 3 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids angeordnet. Ferner enthielt Ziffer 4 des Bescheids eine Kostenentscheidung und -festsetzung.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das ausgesprochene Verbot auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG stütze. Durch die missbräuchliche Verwendung zumindest einer Armbrust seien die Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die zuständige Polizeiinspektion habe am 23. April 2021 nach einem Beschluss zur Wohnungsdurchsuchung des Amtsgerichts ... (...) diverse Waffen, darunter die besagten Armbrüste, sichergestellt. Der Antragsgegner habe nach der Sicherstellung weiterhin die Möglichkeit, neue Waffen zu erwerben. Es sei nicht auszuschließen, dass er erneut Personen mit einer Armbrust bei Schießübungen gefährde. Das Verbot sei verhältnismäßig und werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen.
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Am 4. September 2023 wurde der Antragsgegner im Rahmen einer Bedrohung durch eine Streife der zuständigen Polizeiinspektion an dessen Wohnanschrift angetroffen. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Gefährderansprache durchgeführt und die Frage nach der Notwendigkeit einer Einweisung erörtert. Die Polizeibeamten kamen zu dem Entschluss, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung nicht vorlagen.
7
Mit E-Mail vom 5. September 2023 berichtete ein Nachbar des Antragsgegners der Waffenbehörde über massive „schizophrene“ Auffälligkeiten des Antragsgegners und dass dieser (erneut) Sammler von Waffen (Armbrüsten und Schwertern) sei. Im Garten (des Nachbarn) seien Armbrust-Stahlpfeile entdeckt worden.
8
Nach einem Aktenvermerk des Antragstellers vom 11. September 2023 teilte ein anderer Nachbar des Antragsgegners mit, dass der Antragsgegner in diesem Frühjahr/ Sommer mit Pfeil und Bogen auf vorbeigehende Personen angelegt, aber den Pfeil nicht losgelassen habe. Der Antragsgegner verschieße Pfeile (aber auch) tatsächlich. Der Nachbar habe auf seinem Grundstück immer wieder Pfeile gefunden.
9
Mit Schriftsatz vom 14. September 2023 beantragt der Antragsteller (sinngemäß) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
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die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ..., geb. am ... 1981 in ... ..., in der ...straße, ... ... nach Waffen, Munition und Gegenständen, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Verbotes nach § 41 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) umfasst werden, anzuordnen.
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass aufgrund des Vorliegens der aktuellen Berichte der Nachbarn davon auszugehen sei, dass der Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG (Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erfüllt sei. Das erneute Auffinden von Armbrustpfeilen in der Nachbarschaft des Antragsgegners würde den Anfangsverdacht einer Straftat erhärten. Gemäß § 46 Abs. 4 WaffG könne die zuständige Behörde in den Fällen eines vollziehbaren Verbotes nach § 41 Abs. 1 WaffG Waffen und Munition sicherstellen. Zu diesem Zweck seien die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Waffen und Munition zu durchsuchen. Durchsuchungen dürften nur durch den Richter angeordnet werden. Bedingt durch das bereits erlassene Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG und die Verhaltensauffälligkeiten des Antragsgegners sei das Ermessen auf Null reduziert und eine Sicherstellung von Waffen alternativlos. Ebenso verhalte es sich mit der Durchsuchung der Wohnräume. Die beantragte Durchsuchungsanordnung trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine erneute missbräuchliche Verwendung erlaubnisfreier Waffen und Munition, die bislang nur durch Glück noch nicht zu Personenschäden geführt habe, habe das private Interesse des Antragsgegners nach Art. 13 GG zurückzustehen. Die Durchsuchungsanordnung diene auch dazu, das rechtskräftige Waffenbesitzverbot durchzusetzen. Eine Sicherstellung der vom Verbot erfassten Waffen, Munition und Gegenstände, die ggf. im Nachgang zur Durchsuchung der Wohnung erfolge, stütze sich auf § 46 Abs. 4 WaffG. Entsprechende Anordnungen würden beim erwarteten Auffinden solcher Gegenstände im Nachgang erlassen.
12
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakte sowie den Inhalt des Schreibens vom 14. September 2023 Bezug genommen.
II.
13
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
14
1. Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 14. September 2023 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die begehrte Anordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg berufen (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.5.2023 – Au 8 V 23.718 – BeckRS 2023, 17709 Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 22.3.2023 – AN 16 X 23.587 – juris Rn. 3 je m.w.N.).
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2. Der Antrag ist statthaft (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG).
16
Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erwirkung einer richterlichen Durchsuchungsgestattung ist zu bejahen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners ist nicht auszuschließen, dass er nicht kooperativ ist (vgl. Bl. 11 f. der Behördenakte zum Verhalten des Antragsgegners im Rahmen der am 23. April 2021 vollzogenen Wohnungsdurchsuchung; u.a. Bl. 48 ff. a.a.O. zu von Nachbarn wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten). Ungeachtet dessen kann einer Behörde nicht verwehrt werden, bereits im Vorfeld eines „Sicherstellungsversuchs“, eine solche richterliche Gestattung zu erwirken, zumal die Vermeidung eines wiederholten Versuchs sowie den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Mehrkosten auch im Interesse des Antragsgegners liegt (vgl. etwa VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 15 m.w.N.).
17
3. Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Durchsuchungsanordnung ergeben sich vorliegend aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit dem Landesvollstreckungsrecht (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.3.2023 – AN 16 X 23.587 – juris Rn. 3).
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§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Der Antragsteller hat vorliegend zu Recht darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind, weil das mit Bescheid vom 21. September 2021 gemäß § 41 Abs. 1 WaffG angeordnete Waffenbesitz- und -erwerbsverbot vollziehbar ist (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) sowie tatsachengestützte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner (erlaubnisfreie) Waffen und Munition, insbesondere wie bei den in diesem Jahr von Nachbarn beobachteten bzw. bemerkten Schießübungen, (erneut) missbräuchlich verwenden wird (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Es wird insoweit auf die Begründung im Antrag des Antragstellers vom 14. September 2023 entsprechend Bezug genommen.
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a) Damit liegen zugleich die Voraussetzungen für die Sicherstellung der sich im Besitz des Antragsgegners erwartbaren erlaubnisfreien Waffen und Munition durch den Antragsteller vor. Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) sind ebenso gegeben. Einer Androhung unmittelbaren Zwangs bedurfte es gemäß Art. 35 VwZVG nicht, weil die vom Antragsteller dargelegten Vorfälle hinreichend belegen, dass der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG erfüllt bzw. der Antragsgegner unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist. Eine sofortige Sicherstellung ist demgemäß zur Abwehr drohender Gefahren erforderlich, weil eine Fremdgefährdung vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann.
20
b) Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Auffinden der im (erwartbaren) Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffen und Munition sind auch erfüllt. Nicht zu prüfen war vorliegend, ob auch der zu Grunde liegende vollstreckbare Titel rechtmäßig ist. Es genügt jedenfalls, dass dieser weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig ist. Soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten des Landratsamts und Polizeibeamte befugt, die Wohnräume und dazugehörigen Räume bzw. Nebengebäude des Antragsgegners zu betreten und, sofern der Antragsgegner einer entsprechenden Aufforderung nicht entspricht, auch verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.
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c) Umstände, aufgrund derer das Betretungs- und Durchsuchungsrecht als nicht verhältnismäßig erschiene, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) angesichts der vom Antragsteller durchzusetzenden Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten, zumal der Antragsgegner einer Durchsuchung durch eine freiwillige Herausgabe jederzeit zuvorkommen kann.
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d) Der Antragsteller hat in dem Antrag vom 14. September 2023 plausibel dargelegt, dass eine Durchsuchung auch erforderlich ist. Auf die Begründung wird insoweit Bezug entsprechend genommen.
23
e) Es war (rein deklaratorisch) festzustellen, dass auch die nicht zur Wohnung gehörenden Räume bzw. Nebengebäude sowie Fahrzeuge – soweit erforderlich – durchsucht und dafür auch Türen geöffnet werden dürfen. Diese Räumlichkeiten unterfallen nicht dem Begriff der „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 GG. Eine richterliche Anordnung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 23, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 21; vgl. auch BeckOK Grundgesetz, 55. Ed., Stand: 15.5.2023, Art. 13 Rn. 2). Die Feststellung ist sachdienlich, um eine reibungslose, effektive Vollstreckung zu gewährleisten, da sie dem Antragsgegner deutlich macht, dass die genannte Durchsuchung zulässig ist.
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4. Weil die richterliche Prüfung eines Betretungs- und Durchsuchungsrechts die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Anordnung entsprechend zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – BVerfGE 96, 44; vgl. auch etwa VG Augsburg, B.v. 28.1.2015 – Au 5 V 15.108 – juris Rn. 19).
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5. Die Gestattung der Wohnungsdurchsuchung kann im Hinblick auf das Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch ohne Zustellung des Antrags und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, weil dies andernfalls die Durchsuchung gefährden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.1998 – 4 C 98.2721 – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 20).
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Daher war der Antragsteller zu beauftragen, den Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner mit dem Antrag vom 14. September 2023 unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (§ 168 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat das Empfangsbekenntnis des Antragsgegners an das Gericht zurückzuleiten (Art. 5 VwZVG). Dem Antragsgegner ist – ggf. unter Beobachtung durch die Polizei – Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Durchsuchung vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis zu nehmen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.