Inhalt

VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 17.07.2023 – Au 8 K 23.58
Titel:

Pfändungs- und Überweisungsverfügung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Normenketten:
VwGO § 84
BayVwZVG Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 26
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsverfügung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2023, 28012

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich weiter gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten vom 9. Januar 2023. Die Beklagte ist Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet der Beklagten.
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Mit Bescheid vom 16. März 2022 forderte die Verwaltungsgemeinschaft den Kläger auf, die an seinem Gebäude angebrachten Plakate im Gemeindegebiet sofort zu beseitigen (Ziffer 1), ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an, stellte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig, sofern die Verpflichtung nach Ziffer 1 nicht bis zum 8. April 2022 erfüllt werde (Ziffer 3) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens, eine Gebühr sowie Auslagen auf (Ziffer 4 und 5). Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. März 2022 zugestellt.
3
Am 20. Dezember 2022 übersandte die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Beklagten dem Kläger eine Mahnung in Höhe von insgesamt 2.247,75 EUR zu, welche dem Kläger per Amtsboten, mit nochmaliger Übersendung des Bescheides, am 21. Dezember 2022 zugestellt wurde.
4
Mit Bescheid vom 9. Januar 2023 erließ die Verwaltungsgemeinschaft eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.247,75 EUR. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde am 10. Januar 2023 nach erfolgter Zustellung 4an den Drittschuldner zur Post gegeben. In dieser wurde verfügt, dass der Kläger der Beklagten den angemahnten Betrag schulde. Aus diesem Grund werde die dem Kläger zustehenden Forderungen gegen seinen Arbeitgeber, den Drittschuldner, gepfändet. Der Drittschuldner dürfe nicht mehr an den Kläger zahlen. Die gepfändete Forderung werde der Beklagten zur Einziehung übertragen.
5
Hiergegen erhob der Kläger Klage und trägt im Wesentlichen vor, dass die bislang erfolgten Teilpfändungen seines monatlichen Gehaltes unrechtmäßig erfolgt seien.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 9. Januar 2023 einzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Klage bereits mangels Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig sei. Zudem sei die Klage unbegründet, da die Beklagte nicht passivlegitimiert sei, vielmehr sei die Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft zu richten gewesen. Darüber hinaus würden die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vorliegen, weshalb diese rechtmäßig sei. Im Übrigen sei aufgrund der eingegangen Drittschuldnererklärung die Zwangsvollstreckung aus dieser Verfügung unmittelbar eingestellt worden.
11
Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 teilte der in der streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsverfügung festgelegte Drittschuldner mit, dass er nicht Arbeitgeber des Klägers sei.
12
Der zutreffende Arbeitgeber des Klägers gab am 17. März 2023 in seiner Drittschuldnererklärung an, dass er die Forderung als in voller Höhe begründet anerkenne. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 17. März 2023 und 15. Mai 2023, dass aus diesem Grund eine Zwangsvollstreckung aus der Verfügung vom 9. Januar 2023 nicht erfolgen werde, die Zwangsvollstreckung aus dieser Verfügung unmittelbar eingestellt worden sei und Zustimmung zu einer Erledigung in der Hauptsache erklärt werde.
13
Der Kläger wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 22. März 2023 sowie 17. Mai 2023 auf die Möglichkeit einer prozessbeendigenden Erklärung hingewiesen. Mit Schreiben vom 26. März 2023 sowie 26. Mai 2023 machte der Kläger deutlich, dass er das Verfahren als nicht erledigt ansehe.
14
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Die Beklagte hat hierzu ihr Einverständnis mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erklärt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 2023 die mündliche Verhandlung, um Zeugen und Beweismittel anführen zu können.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch der des Verfahrens Au 8 K 23.500, sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu diesem Vorgehen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Schreiben vom 14. Juni 2023 angehört. Eine ausdrückliche Zustimmung beider Beteiligter ist nicht erforderlich.
17
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt mit großen Schwierigkeiten rechtlicher sowie tatsächlicher Art handelt und aus diesem Grund Zeugen und andere Beweismittel angehört werden müssten, so weist die Kammer darauf hin, dass ihrer Ansicht nach der entscheidungserhebliche Sachverhalt und auch die materiell-rechtliche Beurteilung geklärt sind.
18
Die Klage ist bereits unzulässig (geworden), da es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat aufgrund der Erklärung des Drittschuldners vom 20. Januar 2023, wonach die Pfändungs- und Überweisungsverfügung an den falschen Drittschuldner gerichtet war, die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen Verfügung vom 9. Januar 2023 unmittelbar eingestellt und eine neue Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, welche Gegenstand des Verfahrens Au 8 K 23.500 ist. Mehrmals hat der Bevollmächtigte der Beklagten hierauf mitgeteilt, dass aus diesem Grund eine Zwangsvollstreckung aus der Verfügung vom 9. Januar 2023 nicht erfolgen werde und die Zustimmung zu einer Erledigung in der Hauptsache erteilt. Zudem erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten mehrfach, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 9. Januar 2023 aus diesem Grund unmittelbar eingestellt worden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Daher mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Klage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.