Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.09.2023 – 15 ZB 23.30634
Titel:

Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz:
Keine  Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da das Zulassungsvorbringen, "besagte Familienmitglieder" der jungen Frau, mit der der Kläger befreundet gewesen sei, würden "die staatliche Autorität" mit "ihren nachrichtendienstlichen Möglichkeiten" ausnutzen, um den Kläger "in eine ausweglose Lage zu bringen", weshalb Verfolgung stattfinde und zumindest dem Kläger ein ernsthafter Schaden drohe, nicht entscheidungserheblich ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung der Berufung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Zulassungsvorbringen, entscheidungserheblich, jordanischer Staatsangehöriger
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 05.07.2023 – M 27 K 22.32044
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27940

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2023 – M 27 K 22.32044 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger und begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2022 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Juli 2023 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
2
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
3
Es bedarf keiner Vertiefung, ob der zunächst unvollständig erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung auf einem Mangel beruht oder einer Wiedereinsetzung bedarf, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.
4
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2023 – 15 ZB 23.30325 – juris Rn. 5). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
5
Dem Zulassungsvorbringen formuliert schon keine konkrete Frage, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Zudem ist der Vortrag, „besagte Familienmitglieder“ der jungen Frau, mit der er befreundet gewesen sei, würden „die staatliche Autorität“ mit „ihren nachrichtendienstlichen Möglichkeiten“ ausnutzen, um den Kläger „in eine ausweglose Lage zu bringen“, weshalb Verfolgung stattfinde und zumindest dem Kläger ein ernsthafter Schaden drohe, nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat den Vortrag einer tiefgreifenden Verstrickung der Familie des Mädchens bei den jordanischen Sicherheitskräften sowie hinsichtlich seines Auffindens in Al Akaba als pauschal und unglaubhaft bewertet (UA S. 7). Im Übrigen macht der Kläger mit seinem Vortrag vielmehr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die aber keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 15 ZB 22.31093 – juris Rn. 4).
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
7
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).