Titel:
Anforderungen an die für eine tierschutzrechtlich erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortliche Person
Normenkette:
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:
1. Die als verantwortlich und sachkundig benannte Person muss sich jederzeit selbst und unmittelbar ungehinderten Zugang zu sämtlichen für den Umgang mit den Tieren relevanten Informationen verschaffen können, um in der Lage zu sein, die gesamte tierschutzrechtlich erlaubnispflichtige Tätigkeit stets im Blick zu behalten und zu kontrollieren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kann die behördliche Kontrolle nicht rein digital durchgeführt werden kann, ist die Forderung der Erlaubnisbehörde, dass eine sachkundige verantwortliche Person benannt wird, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor Ort anwesend ist, vor dem Hintergrund des auf eine effektive Wahrnehmung der behördlichen Überwachungsaufgabe zielenden Sinns und Zwecks der Erlaubnispflicht sowie der Gewährleistung der besonderen Aufsicht nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG, § 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG gerechtfertigt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tierschutzverein, Verbringung bzw. Vermittlung von Tieren, Benennung der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Kontrollmöglichkeiten, Gesamtverantwortung, Zugang, Tiertransporte aus dem Ausland, Verbringung von Tieren, Vermittlung von Tieren
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 05.07.2022 – B 1 K 21.160
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2791
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger, ein eingetragener Tierschutzverein, der Hunde innerhalb Deutschlands sowie von einzelnen ausländischen Tierschutzorganisationen aufnimmt, auf Pflegestellen verbringt und von dort aus gegen eine Schutzgebühr in Endstellen vermittelt, begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG.
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Der Vereinssitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts, bei dem der Kläger die Erlaubnis beantragt hat; dort laufen die administrativen Tätigkeiten des Vereins zusammen und werden die relevanten Unterlagen aufbewahrt. Erste Vorsitzende des Vereins ist Frau R. mit Wohnsitz unter der Adresse des Vereinssitzes, zweite Vorsitzende Frau B. mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. In dem von der ersten Vorsitzenden beim Beklagten gestellten Erlaubnisantrag wurde als verantwortliche Person Frau B. angegeben und für diese ein Sachkundenachweis vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Verwaltungsgericht mit dem streitbefangenen Urteil vom 5. Juli 2022 als unbegründet ab. Zwar sei das Landratsamt gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zur Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG örtlich zuständig, da die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit betrachtet in wesentlichen Bereichen überwiegend vom Vereinssitz aus organisiert und gesteuert werde. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben zur konkreten Tätigkeit nicht vor. Nach den zu § 11 TierSchG a.F. ergangenen Verwaltungsvorschriften (Nr. 12.1.6. letzter Absatz zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG a.F.) müsse die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen; insbesondere müsse eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Im vorliegenden Fall werde die Tätigkeit, jedenfalls der wesentliche Teil, am im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Ort des Vereinssitzes ausgeübt. Bei der verantwortlichen Person müsse es sich um diejenige Person handeln, die die Gesamtverantwortung übernehme, die Gesamtheit der Tätigkeit im Blick habe und überwache, bei sich ggf. auftuenden Schwierigkeiten auch tatsächlich in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen, sowie den zuständigen Behörden als Ansprechpartner zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen sei es daher allein sinnvoll, als Anknüpfungspunkt den Schwerpunkt der Tätigkeit in ihrer Gesamtheit heranzuziehen. Auch wenn die Kommunikation zwischen der ersten und zweiten Vorsitzenden ohne Probleme auf elektronischem Wege durchgeführt werde, ändere dies nichts daran, dass eine effektive Kontrolle seitens der zuständigen Behörde möglich sein, diese einen Ansprechpartner vor Ort haben und auch die verantwortliche Person selbst jederzeit in der Lage sein müsse, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen.
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Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, da unter Zugrundelegung der von Klägerseite gemachten Angaben zur konkreten erlaubnispflichtigen Tätigkeit die Voraussetzung der Sachkunde der verantwortlichen Person (§ 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.)) nicht nachgewiesen wurde.
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Da bislang keine allgemeine Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG über das Verfahren, die Voraussetzungen und den Inhalt der Erlaubnis erlassen wurde, finden gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 TierSchG a.F. weiterhin Anwendung. Danach sind in dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG zwingend die verantwortliche Person anzugeben und deren Sachkunde nachzuweisen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 TierSchG a.F.); die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die hierfür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG a.F.). Die verantwortliche Person ist dafür verantwortlich, dass bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit alle Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden. Sie muss sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sein, all das durchzusetzen, was sie im Umgang mit den Tieren und zu deren Schutz für erforderlich hält. Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse bzw. -pflichten gegenüber ihren Weisungen unterstehenden „Erfüllungsgehilfen“ muss sie ungehinderten Zugang zu allen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit relevanten Informationen haben. Aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für die Tiere ist die verantwortliche Person Ansprechpartnerin für behördliche Auskunftsersuchen und Kontrollen und kann erforderlichenfalls Adressatin einer behördlichen Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11 Rn. 19 f.).
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a) Bei der von Klägerseite angedachten Organisation der Abläufe bestehen bereits Zweifel daran, dass die benannte verantwortliche Person, Frau B., in der Lage ist, die Gesamtverantwortung tatsächlich vollständig zu übernehmen und (allein) sicherzustellen, dass bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit alle Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden. Bei der vorliegend im Streit stehenden Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG besteht die präventiv kontrollpflichtige Tätigkeit, für die die verantwortliche Person die Gesamtverantwortung trägt, in der Organisation von Tiertransporten aus dem Ausland und der Vermittlung der Tiere an Pflegestellen, welche Tiere vorübergehend aufnehmen, sowie von dort aus an Endstellen. Dies umfasst vorliegend insbesondere die Übernahme von Hunden sowohl im Inland als auch von ausländischen Tierschutzorganisationen, die Organisation und Überwachung von Transporten aus dem Ausland, die Kontrolle der Impfpässe, die Auswahl von Pflege- und Endstellen im Wege einer Vorkontrolle sowie den Abschluss von Verträgen mit diesen über die Abgabe der Hunde, und schließlich die Nachkontrolle der Pflege- und Endstellen (vgl. die Angaben der Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Sitzungsniederschrift S. 2 ff.). Mit Ausnahme der Vor- und Nachkontrolle der Pflege- und Endstellen, die nach Angaben der zweiten Vorsitzenden des Klägers zwar von ihr initiiert und überwacht, aber von einem Vereinsmitglied oder einer Person, die im Interesse des Vereins mitarbeitet, durchgeführt werden, handelt es sich hierbei um administrative Vorgänge. Da sämtliche Akten (Abgabe- und Pflegestellenverträge, Impfpässe, Rechnungen) am Vereinssitz aufbewahrt werden, lediglich ein Teil hiervon (zusätzlich) digital mit Zugriffsrecht für Frau B. als verantwortliche Person über eine Dropbox geführt wird (Vermittlungs- und Abgabeliste mit den relevanten Daten zu den Tieren, s. Sitzungsniederschrift S. 3) und Frau B. nicht – auch nicht zeitweise – am Vereinssitz anwesend ist und daher auf die lediglich in Papierform vorhandenen Unterlagen keinen Zugriff hat, erscheint nicht vollständig gewährleistet, dass Frau B. als verantwortliche und sachkundige Person sich jederzeit selbst und unmittelbar ungehinderten Zugang zu sämtlichen für den Umgang mit den Tieren relevanten Informationen verschaffen kann, um die gesamte erlaubnispflichtige Tätigkeit des Klägers stets im Blick behalten und kontrollieren zu können. So erläuterte Frau B. in der mündlichen Verhandlung, einige Informationen gingen nur an Frau R., weil diese den Kontakt mit der ausländischen Organisation oder dem Tierheim habe (Sitzungsniederschrift S. 3). Die erste Vorsitzende, Frau R., erläuterte weiter, bei ihr gingen die Rechnungen ein, alle Verträge sowie die Pässe lägen bei ihr, sie organisiere die Transporte aus dem Ausland und halte den Kontakt mit den Transportunternehmen.
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Wenngleich die erste und zweite Vorsitzende die Entscheidungen über die Übernahme von Hunden und die Auswahl der Pflege- und Endstellen gemeinsam treffen, wobei Frau B. aufgrund ihrer Einzelvertretungsbefugnis rechtlich in der Lage ist, ihre Auffassung durchzusetzen, und die Überwachung der Vor- und Nachkontrollen der Pflegestellen in der Zuständigkeit von Frau B. liegt, ist diese mangels eigener Zugriffsmöglichkeit auf die Unterlagen am Vereinssitz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die zuverlässige Zurverfügungstellung der Informationen und Unterlagen durch die erste Vorsitzende, Frau R., angewiesen. Dementsprechend erklärte die erste Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sie trage zusammen mit Frau B. die Verantwortung für den jeweiligen Verfahrensablauf der Übernahme, Vermittlung und Abgabe der Hunde (Sitzungsniederschrift S. 3).
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Hiermit sowie mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt sich das pauschale klägerische Vorbringen im Zulassungsbegründungsschriftsatz, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei Frau B. als benannte verantwortliche Person jederzeit in der Lage, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen, da alle Unterlagen digital einsehbar seien, nicht auseinander. Den Angaben der ersten Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung zufolge wird gerade keine rein digitale Aktenführung praktiziert; vielmehr hat die erste Vorsitzende des Klägers ausgeführt, in der von ihr geführten Dropbox, auf die Frau B. Zugriff habe, werde eine Vermittlungs- und Abgabeliste geführt; weitere Dokumente würden derzeit nicht hochgeladen. Sämtliche Unterlagen (Abgabe- und Pflegestellenverträge, Impfpässe, Rechnungen) befänden sich am Vereinssitz.
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b) Korrespondierend mit der ausschließlich administrativen Tätigkeit der verantwortlichen Person erstreckt sich auch die Aufsicht und Kontrolle durch den Beklagten nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG – auch vor dem Hintergrund, dass sich die vom Kläger eingesetzten Pflegestellen, zu denen die Hunde ausschließlich verbracht werden, sämtlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten befinden -vornehmlich auf diese administrativen Tätigkeiten. Erfolgt – wie vorliegend – in einer solchen Konstellation keine rein oder zumindest führende digitale Aktenführung und Dokumentation, so dass auch die behördliche Kontrolle nicht rein digital (durch Verleihung eines umfassenden Zugriffsrechts auf die digitale Akte) durchgeführt werden kann, ist die Forderung der Erlaubnisbehörde, dass (auch) eine sachkundige verantwortliche Person benannt wird, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit an dem im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde liegenden Ort der Aktenführung anwesend ist, dort für behördliche Auskunftsersuchen und Kontrollen verfügbar und jederzeit in der Lage ist, ad hoc alle für den Umgang mit den Tieren und daher auch für behördliche Kontrollen erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen, vor dem Hintergrund des auf eine effektive Wahrnehmung der behördlichen Überwachungsaufgabe zielenden Sinns und Zwecks der Erlaubnispflicht sowie der Gewährleistung der besonderen Aufsicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG gerechtfertigt.
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Wie ausgeführt ist die verantwortliche Person Ansprechpartner für behördliche Kontrollen und Auskunftsersuchen und kann im Falle eines Verstoßes Adressat einer Anordnung nach § 16a TierSchG werden. Da Kontrollen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 7 TierSchG teilweise auch unangekündigt zu erfolgen haben, ist entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten eine Übersendung der für die erlaubnispflichtige Tätigkeit relevanten Informationen per Post oder eine Anwesenheit der verantwortlichen Person nach Terminabsprache nicht ausreichend. Vorliegend befinden sich nach den Angaben der ersten und zweiten Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung sämtliche Unterlagen am Vereinssitz. Da die vom Kläger benannte verantwortliche Person, Frau B., von der Erlaubnisbehörde ausschließlich telefonisch, postalisch oder per E-Mail kontaktiert werden kann und überdies an ihrem Wohnort nicht über sämtliche für den Umgang mit den Tieren relevante Unterlagen – auch nicht in digitaler Form – verfügt, wäre sie nicht in der Lage, behördlichen Auskunftsersuchen stets zeitnah, umfassend und unmittelbar selbst nachzukommen, und bestünde mangels Zugriffsmöglichkeit der benannten verantwortlichen Person und der Behörde auf die vollständigen Unterlagen zugleich die Gefahr, dass Kontrollen durch den Kläger verzögert oder deren Umfang von ihm gesteuert werden könnten. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine Kontrolle unmittelbar am Tier durch die Erlaubnisbehörde nicht oder allenfalls anlassbezogen unter Inanspruchnahme von Amtshilfe erfolgen kann, ist der Zugriff auf die vollständigen Unterlagen essenziell, um die von Gesetzes wegen geforderte behördliche Aufsicht überhaupt ausüben zu können.
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Entgegen der Auffassung der Klagepartei handelt es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit nicht um eine solche, die an wechselnden Orten stattfindet (wie dies beispielsweise bei einem Zirkus der Fall ist) und wo die Zuständigkeit für die Kontrolle sowie für gegebenenfalls erforderlich werdende Anordnungen nach § 16a TierSchG oder Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis bei einem Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Erlaubnisbehörde bei einer anderen Behörde liegt (vgl. die Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1a TierSchG sowie 12.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes). Vielmehr wird die vorliegend streitgegenständliche Tätigkeit dauerhaft an mehreren Orten ausgeübt. Für Rücknahme und Widerruf sowie für Anordnungen nach § 16a TierSchG verbleibt es daher vorliegend bei der Zuständigkeit des Beklagten.
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Nach alldem ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass unter Zugrundelegung der von Klägerseite dargestellten konkreten Tätigkeit und deren organisatorischer und administrativer Umsetzung mangels einer sachkundigen verantwortlichen Person am Vereinssitz die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen, nicht zu beanstanden.
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2. Aus denselben Gründen liegt auch der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Entscheidungserhebliche Fragen von solcher Komplexität und Schwierigkeit, dass sie sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen, sind unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar geworden. Auf das Verhältnis der – für die gerichtliche Entscheidung ohnehin nicht bindenden – Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes zu dem zeitlich nach deren Erlass eingefügten § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG kommt es entgegen der Auffassung der Klagepartei für die Entscheidung nicht an; vielmehr sind die für die Entscheidung erheblichen Fragen aufgrund einer Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nach deren Sinn und Zweck zu beantworten.
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3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36). Dementsprechend ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und näher auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
18
Dies zugrunde gelegt ist die (allgemeine) Klärungsfähigkeit der klägerseits aufgeworfenen Frage,
19
ob die von einer juristischen Person benannte verantwortliche Person gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG a.F. für eine von der juristischen Person ausgeübte Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG regelmäßig am Sitz dieser juristischen Person und damit im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde physisch anwesend sein muss, obwohl die Kontrollbefugnisse der Behörde, die mit der Erlaubnispflicht der Tätigkeit bezweckt werden, uneingeschränkt ausgeübt werden können,
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a) Zum einen impliziert die formulierte Frage, dass für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG an eine juristische Person regelmäßig die Behörde an deren Sitz zuständig ist. Dieser Annahme steht allerdings die Systematik des Art. 3 BayVwVfG (bzw. der im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 5.11 – BVerwGE 142, 195 = juris Rn. 17 ff.) entgegen. Die örtliche Zuständigkeit ist in Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG in vier verschiedenen Nummern geregelt, die auch eine Rangfolge enthalten. Die jeweils folgenden Nummern sind subsidiär zu den vorhergehenden. Dies wird aus der Fassung der Nr. 3 (in anderen Angelegenheiten) und der Nr. 4 (negative Abgrenzung zu Nr. 1-3) ersichtlich (VGH BW, U. v. 23.4.1979 – X 3376/78 – juris Rn. 17 ff.). Da sich die in Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG normierten Fälle in der Reihenfolge ihrer Aufzählung gegenseitig ausschließen, ist jeder Anknüpfungspunkt erst dann zu prüfen, wenn der vorhergehende als nicht gegeben abgelehnt wird (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines VwVfG, BT-Drs. 7/910 S. 36; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 17); dies dient dem Ausschluss einer Wahl der Zuständigkeit und von Zuständigkeitsvereinbarungen sowie dazu, Mehrfachzuständigkeiten möglichst zu vermeiden.
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Stellt sich die erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG daher als Betrieb eines Unternehmens dar oder erfüllt sie die Merkmale einer Berufsausübung oder einer anderen dauernden Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (oder der entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines anderen Bundeslandes), so ist maßgeblich für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.8.2008 – OVG 1 N 22.01 – juris Rn. 20; VG Osnabrück, B.v. 14.3.2011 – 6 B 94/10 – BeckRS 2011, 49280; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.10.2020, § 3 Rn. 8). Dies ist dort, wo die maßgeblichen Entscheidungen bezüglich der die erlaubnispflichtige Tätigkeit prägenden Vorgänge getroffen werden, und daher in aller Regel zugleich auch dort, wo die tatsächlich für die Tätigkeit verantwortliche Person ihrer Tätigkeit nachgeht. Lediglich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Betriebs eines Unternehmens, einer Berufsausübung oder anderen dauernden Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt sind oder in denen ein (örtlicher) Schwerpunkt der Tätigkeitsausübung nicht bestimmbar ist, verbleibt Raum für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) BayVwVfG und besteht daher eine Zuständigkeit am Ort des Sitzes der juristischen Person. Da die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde mithin eine solche des Einzelfalls ist, ist die aufgeworfene Frage bereits aus diesem Grund nicht allgemein klärungsfähig.
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b) Darüber hinaus legt die von der Klagepartei formulierte Fragestellung zugrunde, dass die Erlaubnisbehörde ihre Kontrollbefugnisse uneingeschränkt ausüben kann. Hiervon kann im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der vom Kläger beabsichtigten Organisation der Tätigkeit und deren Dokumentation allerdings gerade nicht ausgegangen werden (s.o. 1.b)), so dass es auch aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage fehlt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht derjenigen der Vorinstanz, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).