Inhalt

VGH München, Urteil v. 25.09.2023 – 9 BV 22.481
Titel:

Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Baugenehmigung für Neubau eines Logistik- und Industrieparks

Normenketten:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 6, § 3
UVPG § 50
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
Leitsätze:
Bei gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung erlassenen Bebauungsplänen handelt es sich um Rechtsvorschriften des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. (Rn. 39 – 41)
1. Die Umweltprüfung nach dem BauGB kann die Umweltprüfungen einschließlich der Vorprüfungen nach dem UVPG (ggf. vollständig) absorbieren bzw. ersetzen, sodass diese nicht mehr als eigene Verfahren in Erscheinung treten, aber es wird  nicht die für das betreffende Vorhaben geltende Prüfpflicht nach dem UVPG tangiert, die sowohl bei der Planaufstellung als auch bei der Vorhabenzulassung besteht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die UVP (Vorprüfungs)-Pflicht im Verfahren der Vorhabenzulassung entfällt dann vollständig, wenn die Umweltprüfung im Planaufstellungsverfahren (ordnungsgemäß) durchgeführt wurde und die Prüfungsinhalte im Planaufstellungs- sowie im Vorhabenzulassungsverfahren identisch sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Baugenehmigung für Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenorientierten Bebauungsplans, Klagebefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung, Bebauungsplan als Rechtsvorschrift des Landesrechts, Rechtsschutzbedürfnis, Berufungsvefahren, Zwischenurteils, Zulässigkeit, Umweltvereinigung, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedurfnis, Baugenehmigung, Vorprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Immissionssituation, Erschließungssituation, Ermittlungsdefizite
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 21.10.2021 – AN 17 K 19.2135
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstellen:
BayVBl 2024, 167
BeckRS 2023, 27919
LSK 2023, 27919

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Logistik- und Industrieparks.
2
Die Vorhabengrundstücke (FlNr. …, …, …, … und … Gemarkung …) liegen südlich einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Bahnlinie im Geltungsbereich des am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet …“, in dem im Norden ein Industriegebiet mit den Teilflächen GI 1 und GI 2, in dessen Umgriff sich die Vorhabengrundstücke befinden, sowie im Süden zwei Gewerbegebiete festgesetzt sind. Die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, die insbesondere die Streichung der Einschränkung der zulässigen Nutzung im Industriegebiet auf Betriebe und Anlagen, die betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sind, zum Gegenstand hat, wurde am 25. September 2019 bekannt gemacht.
3
Gegen die Baugenehmigung vom 25. September 2019, die am 9. Oktober 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat der Kläger am 4. November 2019 Klage erhoben. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2020 als unzulässig ablehnte. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 (Az. 9 CS 20.892) angeordnet. Außerdem hat der Kläger am 25. September 2020 gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet …“ einen Normenkontrollantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden wurde. Das betreffende Verfahren (Az. 9 N 20.2161) wurde mit Beschluss vom 14. März 2023 ruhend gestellt, nachdem der Beigeladene zu 2 am 1. Februar 2023 u.a. zum Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans die beiden Bebauungspläne Nr. … „Industrie- und Gewerbegebiet …“ sowie Nr. … „Industrie- und Gewerbegebiet …“, jeweils mit integriertem Grünordnungsplan, bekanntgemacht hatte.
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Mit Zwischenurteil vom 21. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung für zulässig erachtet. Die Klagebefugnis sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG zu bejahen. Es liege eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG vor. Die angefochtene Baugenehmigung sei eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Das Vorhaben falle unter Nr. 18.8 i.V.m. 18.7.2 der Anlage 1 des UVPG, wonach eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen sei. Deren Ergebnis könne das Erfordernis einer UVP begründen. § 50 Abs. 1 UVPG stehe dem nicht entgegen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG lägen vor. Der Kläger mache in Bezug auf das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände die Verletzung entscheidungsrelevanter Rechtsvorschriften geltend, er könne sich darauf berufen, durch die angefochtene Baugenehmigung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein und er sei im Planaufstellungsverfahren zur Beteiligung berechtigt gewesen. Es komme überdies in Betracht, die Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG abzuleiten. Zudem sei das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Vorrang eines Normenkontrollverfahrens gegen die 1. Änderung des gegenständlichen Bebauungsplans gegenüber der Anfechtungsklage sei nicht ersichtlich, zumal die Baugenehmigung bereits am Tag ihres Inkrafttretens ergangen sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Die Beigeladene zu 1 wendet sich nach fehlender Zustimmung des Klägers zur Sprungrevision mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt. Der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei im Ergebnis nicht eröffnet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG sei zwar grundsätzlich einschlägig. Die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung lasse ein Vorhaben zu, das aufgrund seiner Größe der Anlage 1 des UVPG unterfalle. Je nach Art der Zulassungsentscheidung könne für solche Vorhaben gemäß Nr. 18.7.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich eine Vorprüfung durchzuführen sein. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil nach § 50 Abs. 1 UVPG bei vorhabenorientierten Bebauungsplänen – wie hier – weder im Bebauungsplan- noch im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach dem UVPG durchzuführen sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht die Möglichkeitstheorie angewendet, die das Bundesverwaltungsgericht ablehne. § 50 Abs. 3 UVPG spiegele eindeutig ein systematisches Verständnis wider, wonach Doppelprüfungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu unterbleiben hätten und nur zusätzliche Umweltauswirkungen zu untersuchen seien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, liege der Baugenehmigung ein vorhabenorientierter Bebauungsplan zugrunde. Im betreffenden Verfahren seien sämtliche Umweltbelange abschließend zu prüfen gewesen. Eine Pflicht zur UVP habe im Genehmigungsverfahren nicht entstehen können. Denn dieses sei parallel zum Aufstellungsverfahren verlaufen. Bei der Genehmigung handelte es sich vorliegend um eine reine Formsache. Weitere Umweltbelange seien mangels Konfliktverlagerung oder – aufgrund (hier nicht vorhandenen) zeitlichen Abstands – weiterer tatsächlich auftretender Belange nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Frage, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, nicht an das Vorhaben als solches, sondern die jeweilige Zulassungsentscheidung anknüpfe. Außerdem verkenne es den Zweck des § 50 UVPG, überlange Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Der Norm sei Präklusionswirkung beizumessen. Es sei auch unzutreffend, dass bei der von der Beigeladenen zu 1 vertretenen Rechtsauffassung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bei Vorhaben wie dem vorliegenden nie einschlägig sei. § 50 UVPG nehme nur die Zulassungsentscheidung „vorhabenorientierter Bebauungsplan“ und auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigungen ohne mögliche übrigbleibende Umweltbelange aus. Die baurechtliche Umweltprüfung sei zudem einer Umweltprüfung nach dem UVPG nicht gleichzusetzen.
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Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG lägen im Übrigen ebenfalls nicht vor. Es bestehe kein Widerspruch zu Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. 11.6 b) hätten unmittelbare Drittwirkung. Es gehe unmittelbar aus dem Bebauungsplan hervor, dass die darin geregelten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Beginn der Baumaßnahmen durchzuführen seien. Mit der Bestimmung unter Nr. IX. 2 in der Baugenehmigung werde das noch einmal festgehalten. Trotz der Bezeichnung als Hinweis handele es sich um eine Bedingung. Darüber hinaus sei im Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht relevant, ob der Bebauungsplan selbst Rechtsvorschriften widerspreche. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gingen fehl. Der Kläger habe zudem nicht geltend gemacht, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Er sei außerdem im Baugenehmigungsverfahren nicht zur Beteiligung berechtigt gewesen. Ob er im Aufstellungsverfahren bezüglich des Bebauungsplans zur Beteiligung berechtigt gewesen sei, sei insoweit unerheblich.
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Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Anwendungsbereich dieses Auffangtatbestands gelte für Vorhaben, die nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt seien, und sei nicht eröffnet. Das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 UmwRG sei im vorliegenden Fall auch nicht einzuschränken. Es sei mit Blick auf die Arhus-Konvention (AK) nicht geboten, dass jedes Kleinvorhaben von Umweltverbänden angegriffen werden könne. Das vorliegende Bauvorhaben sei kein großes Vorhaben und es sei keine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Unabhängig davon lägen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht vor. Bei vorhabenorientierten Bebauungsplänen bestehe keine Verpflichtung der Behörde, umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens anzuwenden, da diese alle im Aufstellungsverfahren berücksichtigt worden seien. Der Bebauungsplan selbst sei keine Rechtsvorschrift des Bundes- oder Landesrechts (oder der Europäischen Union), sondern setze solche nur um. Er sei kein formelles Gesetz, sondern kommunales Ortsrecht und damit nicht tauglicher Anknüpfungspunkt. Andernfalls könnten untergesetzliche Normgeber unter Verstoß gegen das Wesentlichkeitsprinzip Umweltverbänden ein grenzenloses Klagerecht verschaffen. Überdies liege auch eine Verletzung der vom Verwaltungsgericht als umweltbezogene Rechtsvorschrift angesehenen Festsetzung Nr. 11.6 b) des Bebauungsplans nicht vor (s.o.). Im Übrigen sei nicht die Erteilung der Baugenehmigung von der vorherigen Durchführung der CEF-Maßnahme abhängig, sondern die tatsächliche Baumaßnahme.
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Es fehle jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Das System der fraglichen Normen des UmwRG und UVPG zeige, dass es nicht zu Doppelprüfungen im Rahmen der Baugenehmigung kommen solle. Damit gehe einher, dass Umweltverbände gegen Baugenehmigungen, die zeitgleich auf Grundlage eines vorhabenorientierten Bebauungsplans bzw. der Änderung eines solchen erlassen werden, nicht klagen könnten. Der Bebauungsplan sei mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch noch nicht vollständig ausgeschöpft, sodass mit einem Normenkontrolleilverfahren die Erteilung weiterer Baugenehmigungen verhindert werden könne. Dass für den Kläger keine Möglichkeit bestehe, die hier angefochtene Baugenehmigung über ein Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verhindern, da diese an demselben Tag erteilt wurde, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine unbillige Rechtschutzlücke, sondern vom Gesetzgeber so vorgesehen. Auch bezogen auf die Festsetzungen zu CEF-Maßnahmen ergebe sich keine Notwendigkeit (s.o.), da deren Einhaltung bauaufsichtlich überwacht würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans aufhebe.
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Die Beigeladene zu 1 hat beantragt,
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das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klagebefugnis sei gegeben. Die Beigeladene zu 1 verkenne in Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG nicht nur den Anknüpfungspunkt der UVP-Pflicht, nämlich das Vorhaben und nicht die jeweilige Zulassungsentscheidung, sondern auch die Rechtsfolgen des § 50 UVPG, wenn sie meine, die Durchführung einer irgendwie gearteten – auch grob fehlerhaften – Umweltprüfung auf Ebene des Bebauungsplans führe automatisch zu einem Ausschluss der UVP-Pflicht auf Ebene der Vorhabenzulassung. Die Abschichtung nach § 50 Abs. 1 UVPG könne nur soweit gehen, wie die Konflikte des zu genehmigenden Vorhabens bereits auf Ebene der Bauleitplanung bewältigt seien. Vorliegend habe die Umweltprüfung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zahlreiche Aspekte, insbesondere hinsichtlich Lärmimmissionen und Artenschutz, sowie Ausgleichsmaßnahmen unberücksichtigt gelassen, die im Rahmen einer UVP für das konkrete Vorhaben hätten abgearbeitet werden müssen. Auf die Klagebegründung werde verwiesen. Die obergerichtliche Rechtsprechung stelle klar, dass die Durchführung einer Umweltprüfung auf Planebene nicht zum Entfallen der UVP-Pflicht bei der finalen Zulassungsentscheidung führe.
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Auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG lägen vor. Da die Zulassung eines Bauvorhabens auf Grundlage des § 30 BauGB sowohl die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens als auch des Baugenehmigungsverfahrens voraussetze, sei insbesondere auch ausreichend, dass der Kläger zur Beteiligung auf der ersten Stufe dieses zweistufigen Zulassungsverfahrens zur Beteiligung berechtigt gewesen sei.
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Die Klagebefugnis lasse sich zudem aus § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ableiten. Im Hinblick auf das Exklusivitätsverhältnis habe das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass ein „angemessener und effektiver Rechtsschutz“ sichergestellt werden müsse.
16
Außerdem sei vom erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Die angeblich vom Gesetzgeber gewollte Rechtsschutzverkürzung zu Lasten von Umweltverbänden finde keine Stütze in den Gesetzesmaterialien und würde gegen Artikel 9 Abs. 3 AK verstoßen.
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Der Beklagte und der Beigeladene zu 2 haben jeweils keinen Sachantrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung, über die nach Zustimmung aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. September 2019 im Wege eines Zwischenurteils (§ 109 VwGO) zu Recht als zulässig angesehen.
21
1. Der Kläger ist sowohl gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG (vgl. dazu unter 1. a) als auch nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. dazu unter 1. b) klagebefugt.
22
Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), dass sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) und wenn sie im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG muss die Vereinigung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
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a) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Hier liegt ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben vor, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG). Auch die diesbezüglichen weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG für die Klagebefugnis sind erfüllt.
24
aa) Bei der angefochtenen Baugenehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, bei der gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.8 i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.
25
Dies wird von der rechtsmittelführenden Beigeladenen zu 1 zu Unrecht wegen § 50 Abs. 1 UVPG verneint. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach Nr. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, die UVP einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach dem UVPG vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Zwar ist die 1. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet …“ – zwischen den Beteiligten unstreitig – ein Bebauungsplan nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG, durch den die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens, im Sinne der Anlage 1 zum UVPG, nämlich der geplante Logistik- und Industriepark der Beigeladenen zu 1, welcher Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, begründet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 41 m.w.N.; Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 62 m.w.N.; Rieger in UPR 2021, 321 m.w.N.). § 50 UVPG ändert aber nichts daran, dass für das Bauvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, wie es § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG voraussetzt, weil es trotzdem jedenfalls vorprüfungspflichtig ist und daher tauglicher Gegenstand des Rechtsbehelfs bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 19 m.w.N.; U.v. 14.12.2022 – 9 A 17.21 – juris Rn. 14 m.w.N.). § 50 UVPG regelt, in welchem Verhältnis die UVP zur Ebene der Bauleitplanung und der nachfolgenden Ebene der Vorhabenzulassung steht. Nach den Grundregeln der Absätze 1 und 2 wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung bzw. die Strategische Umweltprüfung im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. § 50 Abs. 3 UVPG nimmt dazu noch eine Klarstellung vor. Wird die UVP in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden (vgl. NdsOVG, B.v. 11.10.2021 – 1 ME 110/21 – juris Rn. 17; Mitschang in UPR 2022, 161). Die Umweltprüfung nach dem BauGB kann somit die Umweltprüfungen einschließlich der Vorprüfungen nach dem UVPG (ggf. vollständig) absorbieren bzw. ersetzen, sodass diese nicht mehr als eigene Verfahren in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 47 m.w.N.; U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – juris Rn. 53 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.6.2021 – 12 KN 112/20 – juris Rn. 103). Es wird deshalb, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 50 UVPG ergibt (vgl. Mitschang in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 50 UVPG Rn. 80), aber nicht die für das betreffende Vorhaben geltende Prüfpflicht nach dem UVPG tangiert, die sowohl bei der Planaufstellung als auch bei der Vorhabenzulassung besteht. Die Prüfung wird grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen bei ersetzenden Plänen Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 4, 25) nur faktisch in das bauplanungsrechtliche Verfahren als Umweltprüfung vorverlagert und das nachfolgende Zulassungsverfahren wird im Interesse der Vermeidung von Doppelprüfungen entsprechend entlastet, soweit nicht noch ein bislang nicht bewältigter Prüfungsinhalt fortbesteht (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 30 f., 42; NdsOVG, B.v. 14.7.2022 – 1 ME 58/22 – juris Rn. 20; Peters/Balla/Hesselbarth, a.a.O. Rn. 25; Rieger in Schrödter, BauGB, § 29 Rn. 71).
26
Mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU (Projekt-UVP-RL), der eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt, kann der Beigeladenen zu 1 insbesondere auch nicht darin gefolgt werden, dass es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG auf die Durchführung einer Prüfung im Rahmen der jeweiligen Zulassungsentscheidung und nicht auf die Prüfpflicht für das Vorhaben ankommt. Das Gegenteil ergibt sich im Einklang mit der unionsrechtlichen Forderung nicht nur aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, sondern auch aus den Nrn. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG, wo auf die Errichtung eines Vorhabens und nicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplans abgestellt wird (vgl. NdsOVG, B.v. 14.7.2022 – 1 ME 58/22 – juris Rn. 21). § 4 und § 2 Abs. 6 UVPG kann in diesem Sinn außerdem entnommen werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbstständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren ist, die der Zulassungsentscheidung dienen (NdsOVG, B.v. 11.10.2021 – 1 ME 110/21 – juris Rn. 18; Mitschang in Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, § 50 Rn. 80).
27
Das Verwaltungsgericht hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass auch noch auf der Ebene der Baugenehmigung ein eigenständiges Bedürfnis nach einer Rechtskontrolle gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG besteht (vgl. UA S. 16 u. HessVGH, B.v. 17.3.2021 – 3 B 2000/20 – juris Rn. 20 m.w.N.). Hierfür spricht, dass nach der europarechtlich gebotenen Abschichtung, die § 50 UVPG, insbesondere mit seinem Absatz 3, vorsieht (vgl. NdsOVG, B.v. 14.7.2022 – 1 ME 58/22 – juris Rn. 21 m.w.N.), die UVP (Vorprüfungs)-Pflicht im Verfahren der Vorhabenzulassung allenfalls dann vollständig entfällt, wenn die Umweltprüfung im Planaufstellungsverfahren (ordnungsgemäß) durchgeführt worden ist und die Prüfungsinhalte im Planaufstellungssowie im Vorhabenzulassungsverfahren identisch sind (vgl. OVG RhPf, B.v. 10.1.2020 – 8 B 11880/19 – juris Rn. 21; OVG SH, B.v. 8.11.2021 – 5 LA 6/19 – juris Rn. 12). Nur in diesem Fall ist der von der Beigeladenen zu 1 wiederholt angesprochene Zweck der Vorschrift, Doppelprüfungen zu vermeiden und einen Entlastungseffekt auf der Ebene der endgültigen Zulassungsentscheidung eintreten zu lassen, überhaupt angesprochen. § 50 Abs. 3 UVPG verteilt die Aufgaben im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abstrakt auf die verschiedenen Ebenen, sondern ermöglicht vielmehr als „Sollvorschrift“ die Anpassung der noch zu leistenden Prüfung bei der Endzulassung an den Prüfungsumfang im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren (vgl. NdsOVG, B.v. 11.10.2021 – 1 ME 110/21 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 23.2.2021 – 10 S 1327/20 – juris Rn. 19; OVG RhPf, B.v. 10.1.2020 – 8 B 11880/19 – juris Rn. 21; vgl. zur „Entlastung des Zulassungsverfahrens“ auch Mitschang, UPR 2022,161). Ob die für das gegenständliche Vorhaben nach dem UVPG durchzuführende Prüfung bei dessen endgültiger Zulassung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, muss vor dem europarechtlichen Hintergrund der Bestimmung von einer gemäß § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung daher grundsätzlich noch einer Überprüfung zugeführt werden können.
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bb) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen der Klagebefugnis bejaht. Der Kläger macht geltend, dass die Baugenehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und dass er durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) sowie im Verfahren zur Beteiligung berechtigt gewesen sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG).
29
(1) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG liegen vor. Der Kläger hat als mögliche Rechtsverletzung geltend gemacht, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet …“ unwirksam sei, weil hinsichtlich der Immissions- und Erschließungssituation Ermittlungsdefizite bestünden bzw. gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen worden sei. Außerdem wiesen der Umweltbericht insbesondere hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung Fehler auf. Ob das zutrifft, bedarf einer umfänglichen Prüfung. Die Argumentation der Beigeladenen zu 1, damit seien lediglich Widersprüche des Bebauungsplans, nicht aber solche der Baugenehmigung angesprochen, verkennt, dass eine eventuelle Unwirksamkeit des Änderungsplans der Baugenehmigung die Basis entziehen könnte. Das Bauvorhaben könnte im Fall der Unwirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans schon deshalb gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig sein, weil die Festsetzung Nr. 1.1.1. des ursprünglichen Bebauungsplans, wonach nur solche Industrie- und Gewerbegebiete im Plangebiet zulässig sind, „die betriebsbedingt dauerhaft auf einen direkten Gleisanschluss angewiesen sind“, nicht erfüllt wäre. Darauf hat der Kläger auch hingewiesen.
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Zudem ist der Kläger im Fall der Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans u.a. davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung auch dem Änderungsplan widerspreche, weil darin in Bezug auf die textliche Festsetzung Nr. 11.6 b) keine aufschiebende Bedingung geregelt worden sei. Damit könnten die Baumaßnahmen beginnen, bevor die im Änderungsplan geregelten CEF-Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (Neuschaffung von Habitatstrukturen für Feldlerche, Schafstelze und Kiebitz auf den außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Flächen X und Y) durchgeführt wurden. Der Einwand der Beigeladenen zu 1, den Festsetzungen des Bebauungsplans komme „unmittelbare Drittwirkung“ zu, verfängt nicht. Der erkennende Senat hat hierzu in seiner Beschwerdeentscheidung vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 – juris Rn. 34) ausgeführt:
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„Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Seine Festsetzungen sind auf Umsetzung angelegt. Allein die Existenz eines Bebauungsplans zwingt allerdings noch nicht zur Umsetzung seiner Festsetzungen (vgl. Petz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 12). Insbesondere trifft einen privaten Grundstückseigentümer keine Pflicht zur Verwirklichung der im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Nutzungen (vgl. BVerwG, B.v. 1.8.2007 – 4 BN 32.07 – juris Rn. 7). Der Bebauungsplan bildet insoweit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen. Der Plansicherung, mit der eine plankonforme Nutzung sichergestellt oder eine Umsetzung des mit der Festsetzung verfolgten Zwecks erfolgen soll, dient unter anderem die bauaufsichtliche Kontrolle der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens insbesondere im Baugenehmigungsverfahren (vgl. Petz a.a.O. § 8 Rn. 16).“
32
Außerdem ist zumindest zweifelhaft, ob das Landratsamt tatsächlich – wie die Beigeladene zu 1 meint – mit dem „Hinweis“ in Nr. IX.2 der Baugenehmigung, dass die Vorgaben zur Grünordnung und zum Artenschutz der 1. Änderung des Bebauungsplans vollständig einzuhalten und zu beachten sind, eine aufschiebende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG geregelt hat. Ob das Landratsamt bei der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung die zu beachtenden Rechtsvorschriften tatsächlich zutreffend umgesetzt hat, ist eine Frage der Begründetheit.
33
(2) Der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass er sich in seiner Klagebegründung unter Vorlage seiner Satzung darauf berufen hat, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG; s. VG-Akte Bl. 314).
34
(3) Die Klagebefugnis scheitert auch nicht an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es bei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eröffnetem Anwendungsbereich der Verbandsklage auch für nur vorprüfungspflichtige Vorhaben auf der Zulässigkeitsebene in erweiternder Auslegung des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG jedenfalls aus, wenn die klagende Vereinigung geltend macht, eine Beteiligung sei zu Unrecht unterblieben (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2020 – 7 C 3.19 – BVerwGE 168, 20 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485/21 – juris Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch Bunge, UmwRG, Kommentar, § 2, Rn. 59). Dementsprechend muss vorliegend genügen, dass der Kläger auf der ersten Zulassungsebene im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen war und insoweit erhebliche Mängel und Lücken des im Planaufstellungsverfahren erstellten Umweltberichts in Bezug auf die verkehrliche Erschließung geltend macht, die auf die zweite Zulassungsebene der Baugenehmigung durchschlagen könnten. Dass nach seiner Auffassung eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG) im Ergebnis nicht durchgeführt worden und die nach §§ 3, 7 Abs. 1 S. 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.7.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG notwendige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Baugenehmigungsverfahren zu Unrecht unterblieben ist (vgl. VG-Akte Bl. 64, 103 ff., 319; vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 60; vgl. auch VGH BW, B.v. 23.2.2021 – 10 S 1327/20 – juris Rn. 10), kann auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Hierfür könnte schon der Umstand sprechen, dass der Umweltbericht vom 25. März 2019 datiert und keine Betroffenheit der verkehrlichen Belange durch die Planänderung feststellt (s. S. 6, VG-Akte Bl. 238), obwohl verkehrsbezogene Untersuchungen nachträglich von erheblichem zusätzlichem Verkehr und Immissionen ausgingen und deshalb schließlich eine (zwingende) „Umgehungsstraßenlösung“ verfolgt wurde (vgl. Begründung zur 1. Änderung, S. 9 ff., VG-Akte Bl. 145; vgl. auch Nebenbestimmung Nr. 2 zum Bescheid vom 25.9.2019). Eine obligatorische, aber unterbliebene Beteiligung des Klägers könnte sich aus § 18 Abs. 1 UVPG ergeben, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 26).
36
Es kann deshalb offenbleiben, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Umweltvereinigungen, die zur betroffenen Öffentlichkeit zählen, nach Art. 10a UVP-RL a. F. bzw. Art. 11 UVP-RL n. F. und Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention (AK) Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben müssen, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Bestimmungen genannten Entscheidungen anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie im Verfahren über den Genehmigungsantrag spielen konnten, mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.2022 – 9 C 24.21 – juris Rn. 55 m.w.N.).
37
b) Die Klagebefugnis lässt sich (jedenfalls) aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ableiten.
38
Insoweit kann in Anlehnung an § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe im Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2020 – 9 CS 20.892 – verwiesen werden. Mit Blick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist zu ergänzen:
39
aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist dieses Gesetz auch auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Anwendungsbereich wäre nach dem Wortlaut nicht eröffnet, wenn es sich um ein Vorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG handeln würde. Allerdings ist das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UmwRG mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, einschränkend dahin zu verstehen, dass es nur solche Vorhaben betrifft, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die mithin gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 7 C 5.18 – BVerwGE 166, 321 = juris Rn. 25). Der Auffangtatbestand erfasst damit Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb eine UVP-Pflicht nicht besteht, obwohl wegen der aus der UVP-Vorprüfungspflicht resultierenden Möglichkeit einer UVP-Pflicht auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfüllt ist. Denn es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn Vorhaben, die vorprüfungspflichtig sind, bei denen die Vorprüfung aber keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hat, bereits auf der Zulässigkeitsebene ausgeschlossen würden, während demgegenüber Kleinvorhaben, bei denen aufgrund geringer Größe oder geringer Leistung nicht einmal eine Verpflichtung zu einer Vorprüfung besteht, auf die Klage eines Umweltverbandes ohne Weiteres auf ihre Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften überprüft werden könnten (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 1 UmwRG Rn. 5). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG greift darüber hinaus – erst recht – dann ein, wenn eine gebotene UVP-Vorprüfung unterbleibt und deshalb nicht feststeht, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Bestünde eine UVP-Pflicht, wäre der Zugang zu einer gerichtlichen Vollüberprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG eröffnet. Bestünde keine UVP-Pflicht, wäre der Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG eröffnet. Diese völkerrechtlich durch Art. 9 Abs. 2 und 3 AK sowie durch entsprechendes Unionsrecht gebotenen Zugangsmöglichkeiten dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine vorgesehene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterbleibt. Weil das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde durchzuführenden Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann eine unterbliebene Vorprüfung auch nicht vom Gericht selbst nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2022 – 7 C 7.21 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28.18 – BVerwGE 167, 250 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 14.7.2021 – 10 S 141/20 – juris Rn. 71 f.; U.v. 30.9.2021 – 10 S 1956/20 – juris Rn. 61 f.; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 – 7 KS 40/18 – juris Rn. 54 f.; B.v. 16.12.2019 – 12 ME 87/19 – juris Rn. 100; HessVGH, B.v. 17.3.2021 – 3 B 2000/20 – juris Rn. 22).
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Gemessen daran ist das UmwRG hier auch aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anwendbar. Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baugenehmigung wurde keine UVP durchgeführt. Durch die UVP im Bebauungsplanverfahren wird die verbleibende Prüfpflicht – wie bereits ausgeführt (vgl. oben 1. a) aa) – nicht ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 UVPG).
41
bb) Auch die Auffassung der Beigeladenen zu 1, bei der Baugenehmigung handele es sich um keinen Verwaltungsakt, der unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG), überzeugt nicht. Im Beschluss vom 10. Dezember 2020 (9 CS 20.892 – juris Rn. 28 ff.) hat der erkennende Senat bereits erörtert, warum auch bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans die Anwendung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift des Landesrechts in Betracht kommt, wenn der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhaben umweltbezogene Rechtsvorschriften enthält (so auch NdsOVG, B.v. 29.12.2020 – 1 ME 68/20 – juris Rn. 32 ff.; OVG SH, B.v. 26.5.2023 – 1 MB 13/22 – juris Rn. 32; Happ in Eyermann, UmwRG, 16. Aufl. 2022, § 1 Rn. 31; vgl. auch Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer UmweltRG, Stand Januar 2023, § 1 Rn. 113; a.A. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 – NuR 2019, 483 = juris Rn. 7 ff.; offen gelassen dagegen im B.v. 8.10.2020 – 2 ZB 19.449 – juris Rn. 3). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verwendet den weiten Begriff der „Rechtsvorschrift“ und knüpft im Übrigen an den allgemeinen staatsrechtlichen Sprachgebrauch an, der das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den zwei Rechtsetzungsebenen Bund und Länder unterteilt (vgl. die amtliche Überschrift vor Art. 20 GG und die folgenden Artikel); kommunale Rechtsetzung ist aus Sicht des Bundes der Ebene der Länder zuzurechnen, also Landesrecht (vgl. zu Satzungen nach dem BBauG BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 2 BvR 397/82 u.a. – BVerfGE 70,35 = juris Rn. 63; vgl. allg. Korioth in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2023, Art. 31 Rn. 19; März in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 31 Rn. 38 m.w.N.). Es besteht weder im Hinblick auf die Definition der umweltbezogenen Rechtsvorschrift in § 1 Abs. 4 UmwRG noch nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, nämlich Art. 9 Abs. 3 AK umzusetzen, ein Anhaltspunkt dafür, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften kommunalen Ursprungs ausgenommen sein könnten (vgl. NdsOVG, B.v. 29.12.2020 – 1 ME 68/20 – juris Rn. 33 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 17.3.2021 – 3 B 2000/20 – juris Rn. 22; B.v. 23.11.2022 – 3 B 680/22 – juris Rn. 20). Im Übrigen können in einzelnen Ländern Bebauungspläne gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB in anderer als der in § 10 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Satzungsform erlassen werden (vgl. die Übersicht bei Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2023, § 246 Rn. 20). Weil es sich dabei in jedem Fall um Rechtsvorschriften des Landesrechts handelt, unterfallen diese dem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Eine Ungleichbehandlung mit den als Satzung erlassenen Bebauungsplänen in den Flächenländern wäre jedoch kaum begründbar.
42
cc) Soweit die Beigeladene zu 1 hilfsweise vorträgt, die vom Verwaltungsgericht als umweltbezogene Rechtsvorschrift herangezogene Festsetzung unter Nr. 11.6 b) sei jedenfalls nicht verletzt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist für die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 34 f. m.w.N.). Der geltend gemachte Normverstoß erscheint hier zumindest möglich, was nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG Voraussetzung für die Klagebefugnis ist (s.o.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2020 a.a.O. Rn. 38). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat in seiner Beschwerdeentscheidung noch eine weitere mögliche umweltbezogene Rechtsverletzung angeführt hat, die nach dem Vorbringen des Klägers vorliegen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2020 a.a.O. Rn. 39).
43
2. Dem Kläger steht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
44
a) Nach derzeitigem Sachstand ist die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. September 2019 nach wie vor wirksam (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und die Beigeladene zu 1 zieht deren Ausnutzung in Betracht, auch wenn sie nach eigenem Vortrag erwägt, auf der Grundlage des am 1. Februar 2023 in Kraft gesetzten Bebauungsplans „Industriegebiet …“ (gegen das der Kläger im Übrigen ebenfalls mit einem Normenkontrollantrag vorgeht, Az. 9 N 23.720), die Baugenehmigung für ein modifiziertes Bauvorhaben zu beantragen.
45
b) Außerdem wird ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (s. UA S. 21 f.) und die des Senats im Beschluss vom 10.12.2020 (9 CS 20.892 – juris Rn. 42 f.) Bezug genommen. Dort erfolgte insbesondere auch bereits eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beigeladenen zu 1, es solle mit Blick auf die Möglichkeit der Normenkontrolle bezüglich der Bebauungsplanung nicht zu Doppelprüfungen kommen. Dass im Übrigen ihre Annahme, bezogen auf CEF-Maßnahmen ergebe sich kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der betreffenden Festsetzungen überwache, nicht zutrifft, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Erörterungen. Ob die Festsetzungen unter Nr. 11.6 b) bei der Erteilung der Baugenehmigung ausreichend Beachtung gefunden haben, ist eine Frage, die erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten ist.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach der Systematik der Norm ist über die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels auch in Fällen eines Grundurteils gesondert zu entscheiden (Wöckel in Eyermann, VwGO, § 154 Rn. 5). Ein solches Urteil ist von der Entscheidung des noch nicht entschiedenen Anspruchs unabhängig. Der Beigeladene zu 2, der keinen Sachantrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
47
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ob und nach welcher Norm ein anerkannter Umweltverband hinsichtlich einer Baugenehmigung für ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum UVPG klagebefugt ist, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG erteilt worden ist, bedarf mit Blick auf die Bedeutung von § 50 UVPG und die Anwendbarkeit bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 5 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG höchstrichterlicher Klärung.