Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.09.2023 – 24 CS 23.1196
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten (hier: mit Schwarzpulver gefüllter Perkussionsrevolver)

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2
AWaffV § 13 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein gröblicher Verstoß iSd § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch in Zukunft nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwahrung eines mit Schwarzpulver gefüllten Perkussionsrevolvers stellt einen gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes dar. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 WaffG kommt in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Tatsachen sind „nachträglich“ iSv § 45 Abs. 2 WaffG eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, (Vorderlader-)Perkussionsrevolver, Aufbewahrungsverstoß, geladener Zustand trotz fehlender Zündhütchen
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.06.2023 – M 7 S 22.5946
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27918

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 4.375,00 Euro.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte.
2
Im November 1976 erteilte ihm die Landeshauptstadt München eine Waffenbesitzkarte (Nr. 23805) sowie einen Jagdschein, der vom Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) zuletzt bis 31. März 2023 verlängert worden war (Nr. 198/2017). In die Waffenbesitzkarte ist u.a. ein Perkussionsrevolver als Altbesitz nach § 59 Abs. 1 WaffG a.F. eingetragen.
3
Nach eigenem Vortrag des Antragstellers hat er diesen Revolver vor über 40 Jahren erlaubnisfrei erworben und damals mit Schwarzpulver und einer Kugel versehen. Zündhütchen habe er nicht eingebracht und mit dem Revolver auch nie geschossen. Er habe den Revolver mit der Kugel im Magazin in die Originalverpackung zurückgelegt und seitdem, zuerst in einem Safe und nach Erteilung der Waffenbesitzkarte und Erwerb der Jagdwaffen in seinem Waffenschrank, so aufbewahrt.
4
Bei einer durch das Landratsamt angekündigten Waffenkontrolle im Dezember 2021 hat der Antragsteller den Perkussionsrevolver den Bediensteten übergeben und darum gebeten, das Projektil und das Schwarzpulver gefahrenfrei zu entfernen. Dies erfolgte Ende Dezember 2021 durch die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamts.
5
Nach Anhörung widerrief das Landratsamt unter Androhung von Zwangsgeldern mit Bescheid vom 22. Februar 2022 die Waffenbesitzkarte des Antragstellers (Nr. 1 des Bescheids), erklärte den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein (Nr. 2), traf verschiedene Nebenanordnungen (Nr. 3 und 4) und ordnete teilweise den Sofortvollzug an (Nr. 6). Zur Begründung führt das Landratsamt aus, der Antragsteller sei waffenrechtlich unzuverlässig, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde und er habe gröblich gegen die die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, indem er den Revolver geladen aufbewahrt habe.
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Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat (Az. M 7 K 22.1537). Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2023 abgelehnt. Der Bescheid vom 22. Februar 2022 sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller habe gröblich gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und durch den äußerst sorglosen Umgang mit einer geladenen Schusswaffe über einen sehr langen Zeitraum neue Tatsachen geschaffen, aus denen sich die Prognose rechtfertige, dass er auch in Zukunft die Aufbewahrungsvorschriften nicht einhalten werde. Im Übrigen habe der Antragsteller keine durchgreifenden Gründe genannt, weshalb von dem gesetzlichen Sofortvollzug abgewichen werden müsse.
7
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht geltend, es liege kein Aufbewahrungsverstoß vor. Die Waffe sei nicht geladen gewesen, da kein Zündhütchen eingebracht und sie daher nicht schussbereit gewesen sei. Jedenfalls habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Waffe ungeladen sei. Es handele sich daher nicht um einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz. Die Prognose, dass er in Zukunft Waffen unsachgemäß behandeln oder verwahren werde, sei nicht gerechtfertigt. Der Jagdschein sei mittlerweile durch Zeitablauf ungültig geworden und er habe einen neuen beantragt, der aber noch nicht erteilt worden sei. Seine Beschwerde beziehe sich daher nur noch auf den Widerruf der Waffenbesitzkarte.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen zwar bei summarischer Prüfung als offen, es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein Abweichen vom gesetzlichen Sofortvollzug rechtfertigen könnten.
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1. Nach § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, der Betroffene sich also unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen als unzuverlässig erweist.
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a) Mit seinen Vortrag, der Bescheid vom 22. Februar 2022 sei rechtswidrig, weil er den Perkussionsrevolver nicht geladen aufbewahrt habe und damit kein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorliege, dringt der Antragsteller nicht durch. Nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) i.d.F. d. Bek. vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1977) sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen und in einem entsprechenden Behältnis aufzubewahren. Dem entsprach die Aufbewahrung des Perkussionsrevolvers nicht, denn der Antragsteller hat ihn geladen aufbewahrt.
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Der Begriff „ungeladen“ bedeutet dabei im Falle eines Perkussionsrevolvers, dass weder Schießpulver noch ein Projektil in die Waffe eingebracht ist, denn dies stellt die Ladung i.S.d. waffenrechtlichen Vorschriften dar. Der Begriff „geladen“ wird gemäß Abschnitt 2 Nr. 12 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG dahingehend definiert, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind. Die Begriffe Munition, Ladungen und Geschosse werden in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert. Die in einem Perkussionsrevolver verwendete hülsenlose Munition besteht dabei nach Nr. 1.3 des Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG aus einer Ladung mit oder ohne Geschoss. Ladungen sind nach Nr. 2 des Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert als die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder zur Erzeugung von Schall oder Lichtimpulsen bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen. Die Ladung eines Perkussionsrevolvers umfasst danach das eingebrachte Schwarzpulver, denn dieses wird in loser Form eingegeben und stellt den Hauptenergieträger dar, der das Geschoss i.S.d. Nr. 3 des Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG antreibt. Ob mit dem Revolver dadurch schon unmittelbar geschossen werden kann oder noch ein Zündhütchen eingebracht werden muss, um das Schwarzpulver zu zünden, spielt nach den waffenrechtlichen Definitionen keine Rolle.
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b) Eine derartige Aufbewahrung der Waffe stellt auch einen gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Ein gröblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 60; Nr. 5.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 [WaffVwV, BAnz. Beil. Nr. 47a]), die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch in Zukunft nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird (v. Grotthuss in Lehmann, Waffenrecht, Stand Juli 2023, § 5 WaffG Rn. 170). Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist dessen ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Papsthart a.a.O. Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – BVerwGE 101, 24 = juris Rn. 25). Dieses Risiko soll nur hingenommen werden, wenn die betreffende Person nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdient, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen und keinen unzulässigen Gebrauch davon machen wird (vgl. BVerwG a.a.O.; U.v. 17.10.1989 – 1 C 36.87 – BVerwGE 84, 18 = juris Rn. 16). Darüber hinaus muss die mögliche Wiederholung oder die Erheblichkeit des Verstoßes eine mit dem Gewicht einer Straftat vergleichbare normative Missbilligung und ein sich in der Handlung offenbarendes Unrechtsbewusstsein zu erkennen geben (vgl. BayVGH, U.v. 2.11.2022 – 24 BV 21.3213 – juris Rn. 29; OVG MV, B.v. 28.3.2023 – 1 M 254/22 – juris Rn. 15). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist hier ein gröblicher Verstoß anzunehmen, denn die Aufbewahrung einer geladenen Waffe stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Nr. 12 AWaffV i.V.m. § 13 Abs. 2 AWaffV und § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG dar, zumal sie über einen außerordentlich langen Zeitraum verwirklicht worden ist. Dem Antragsteller war auch bewusst, dass die Waffe mit Munition bestückt ist. Es war ihm nach seinen eigenen Angaben auch klar, dass es sich um einen gefährlichen Zustand handelt, der behoben werden muss und den er selbst nicht beseitigen wollte. Deshalb hat er den Revolver den Bediensteten des Landratsamts übergeben. Es wäre dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, sich z.B. schon vor Beantragung der Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde oder bei der Polizei zu erkundigen, was er mit dem geladenen Perkussionsrevolver machen solle und diesen nicht einfach in seinem Waffenschrank zu verstauen. Die jahrelange Hinnahme eines derartigen Zustands lässt auch darauf schließen, dass der Antragsteller sich in Zukunft nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird, denn dem Antragsteller war es offensichtlich schlichtweg egal, was mit dem geladenen Revolver passiert, bis sich durch die angekündigte Waffenkontrolle eine Beseitigung der Gefahrenquelle nicht mehr vermeiden ließ. Dass er diesen Revolver nach seinen Ausführungen vergessen haben soll, erscheint als Schutzbehauptung, denn der Revolver befand sich stets in seinem Zugriffsbereich und war damit präsent.
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c) Keine Bedenken bestehen, das festgestellte (Fehl-)Verhalten auch als Prognosebasis für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG heranzuziehen.
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2. Das Verwaltungsgericht wird jedoch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob dieser Verstoß die gesetzliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit trägt oder ob nicht ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 WaffG vorliegt. Ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 WaffG kommt in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, U.v. 19.9.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 35; B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5; B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 2.11.2022 – 24 BV 21.3213 – juris Rn. 43). Dabei ist hier zu würdigen, dass der Antragsteller nach seinen bisherigen Angaben wohl irrtümlich meinte, der Revolver sei nicht geladen und er mit der Handhabung des früher erlaubnisfrei erworbenen Revolvers nicht hinreichend vertraut war. Ebenfalls ist zu bedenken, dass der Revolver tatsächlich nicht unmittelbar schussbereit war, der rechtswidrige Zustand aber über viele Jahre andauerte.
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Daneben wird zu prüfen sein, ob das festgestellte Verhalten die Annahme – also Prognose – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtfertigt, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. ausführlich zum Prognosemaßstab BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 20 ff.) oder ob nach der Abgabe des Perkussionsrevolvers keine Verstöße mehr drohen.
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3. Die Beschwerde kann jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – wie hier in § 45 Abs. 5 WaffG angeordnet – die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, § 46 WaffG Rn. 35). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er in besonderer Weise auf seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse angewiesen ist und hier ausnahmsweise Gründe vorliegen, um von der gesetzlichen Wertung Abstand zu nehmen. Dass es sich bei der Jagd um ein für den Antragsteller wichtiges Hobby handelt, bei dessen Ausübung er Abstand von seinem durch die Pflege seiner Frau anstrengenden Alltag gewinnen kann, reicht dafür nicht aus. Selbst unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten der Klage sind für den Senat deshalb keine Gründe ersichtlich, aus denen von der gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugsanordnung abgesehen werden müsste.
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4. Der Senat merkt für das Hauptsacheverfahren noch ergänzend Folgendes an: Die Erfolgsaussichten der Klage sind auch deshalb offen, weil es fraglich erscheint, ob es sich bei dem Verstoß des Antragstellers gegen die derzeit gültigen Aufbewahrungsvorschriften um eine nachträglich eingetretene Tatsache handelt, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen muss. Tatsachen sind „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben (BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 38). Der Antragsteller hat wohl schon vor Erteilung der Waffenbesitzkarte den geladenen Perkussionsrevolver zu Hause in seinem Safe aufbewahrt und die Situation hat sich nach Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht geändert. Ob die bloße Aufrechterhaltung dieses Zustands als nachträgliche Tatsache angesehen werden kann, erscheint eher zweifelhaft. Ggf. wäre zu prüfen, ob eine Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme nach den zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte gültigen Vorschriften in Betracht käme.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 50.2 und 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).