Titel:
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche und unzulässige Anhörungsrüge eines Betreuten
Normenketten:
VwGO § 54 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 152a
ZPO § 41, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1
BGB § 1825
Leitsätze:
1. Das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit gehört unter Kostengesichtspunkten zur Instanz, so dass eine separate Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Stellt ein Betreuter einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge, bedarf er hierfür der Einwilligung seines Betreuers. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozessunfähigkeit wegen Betreuung, rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Rechtsmissbrauch, Betreuung, Prozessunfähigkeit
Vorinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.04.2023 – 22 CE 23.750
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27916
Tenor
I. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin …, den Richter … und die Richterin … … werden verworfen.
II. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin …, den Richter … und die Richterin … … werden verworfen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird verworfen.
IV. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
V. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 CE 23.750, in dem er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 (RO 5 E 23.581) in Bezug auf einen Bescheid nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erstrebt hatte.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 12. Februar 2019 (Az. 406 XVII 22/18) wurde für den Antragsteller eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in Rechtssachen angeordnet. Für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern betreffen, wurde angeordnet, dass der Betreute der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Februar 2022 (Az. 406 XVII 22/18) wurde als Betreuer Herr Rechtsanwalt … W…, …, bestellt und der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen aufrechterhalten. Schließlich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Mai 2023 (Az. 406 XVII 22/18) Herr … W… als Betreuer entlassen und der derzeit tätige Betreuer, Herr … B…, bestellt sowie der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen aufrechterhalten.
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Mit Beschluss vom 25. April 2023 im Verfahren 22 CE 23.750 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2023 – RO 5 E 23.581 –, in dem es um einen Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ging, als unzulässig ab, weil der Antragsteller gemäß § 62 Abs. 2 VwGO prozessunfähig sei. Er stehe unter Betreuung, und es sei ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB angeordnet, der sich auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen beziehe. Die Erteilung der Einwilligung sei von dem Betreuer abgelehnt worden.
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Mit Schreiben vom 26. April 2023, am gleichen Tag per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, erhob der Antragsteller Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25. April 2023 und beantragte Verfahrenskostenhilfe dafür. Einem erneuten „Erlügen“ eines Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt für ihn werde widersprochen. Dadurch sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 25. Februar 2022 sei nicht rechtswirksam, und Herr … W… sei unberechtigt als Betreuer aufgetreten. Das Landratsamt habe gegen § 14 SchfHwG verstoßen, weil die vorgeschriebene Mindestfrist von drei Jahren zwischen den Feuerstättenschauen nicht eingehalten worden sei. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seinen Vortrag mit einer Vielzahl weiterer Schreiben.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Richterin, die „eine brutale Nazischlampe“ sei, habe aufgrund der Nichtbeantwortung eines Schreibens des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof zugestanden, dass sie sich einen Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt für ihn erlogen habe, um ihn entrechten zu können. Sie habe auch zugestanden, dass sie diverse Straftatbestände (u.a. Rechtsbeugung, üble Nachrede) erfüllt habe. Die Richterin habe nicht ohne richterliche Anhörung Kontakt mit Herrn … W… aufnehmen dürfen.
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Mit Schreiben vom 17. Juni 2023 lehnte der Antragsteller den Richter am Verwaltungsgerichtshof … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Begründung entspricht derjenigen des Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof …
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2023 lehnte der Antragsteller die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … … wegen Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Befangenheitsantrag. Die Begründung entspricht derjenigen des Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof …
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Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wandte sich die Berichterstatterin, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … …, an den aktuellen Betreuer des Antragstellers, Herrn … B…, informierte diesen von den eingelegten Rechtsbehelfen und Anträgen und bat um Mitteilung, ob die Einwilligung zur Erhebung dieser Rechtsbehelfe und Anträge erteilt worden sei oder erteilt werden solle. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
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Nachfolgend wiederholte und vertiefte der Antragsteller seine Anliegen mit diversen weiteren Schreiben, insbesondere den Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … …, die wegen ihrer „krassen und evidenten Lügen“ in Bezug auf einen Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt für ihn, wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der „bekennenden brutalen Nazisau … B…“ sowie wegen Rechtsbeugung und Verrats von Privatgeheimnissen abgelehnt werde. Die Richterin habe zudem vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nach § 47 Abs. 1 ZPO keine Handlungen mehr vornehmen dürfen, das Schreiben vom 17. Juli 2023 also nicht verfassen dürfen. Auch wegen dieses evidenten Verfahrensfehlers werde sie abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
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Die Rechtsbehelfe und Anträge des Antragstellers bleiben ohne Erfolg.
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1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller gestellten Befangenheitsanträge sind unzulässig, weil ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders bewilligt. Dabei ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grundsätzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln (vgl. BGH, B.v. 8.7.2004 – IX ZB 565.02 – juris Ls. 2, Rn. 16; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 119 Rn. 2). Das Verfahren bezüglich des im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens gestellten Befangenheitsantrags verursacht jedoch keine besonderen Kosten. Gerichtskosten fallen insoweit nicht an, auch zusätzliche Anwaltskosten nicht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG; vgl. Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 115); das Ablehnungsverfahren gehört vielmehr unter Kostengesichtspunkten zur Instanz (Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, § 46 Rn. 1). Eine separate Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist insoweit nicht erforderlich.
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2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof …, den Richter am Verwaltungsgerichtshof … und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof … … bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
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2.1 Die Anträge sind unzulässig, weil sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Deshalb konnten die abgelehnten Richter über die Ablehnungsgesuche selbst entscheiden.
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2.1.1 Ein Ablehnungsgesuch ist ausnahmsweise dann als unzulässig zu verwerfen, wenn es sich als offenkundiger Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt, weil das Vorbringen des Antragstellers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerfG, B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288.14 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12.21 – juris Rn. 8; B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1.11 – juris Rn. 2). Die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Wird ein solcher Grund nicht vorgetragen und ist das Ablehnungsgesuch daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich, können die abgelehnten Richter über dieses selbst entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 20.5.2019 – 2 BvC 3.18 – juris Rn. 2; B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288.14 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12.21 – juris Rn. 8; B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1.11 – juris Rn. 2). So liegt der Fall hier.
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2.1.2 Soweit der Antragsteller gegen alle drei abgelehnten Richter geltend macht, sie hätten für ihn einen Betreuer erlogen und sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, entbehrt dieses Vorbringen jeder Grundlage und ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs gänzlich ungeeignet. Dass der Antragsteller unter Betreuung steht, ergibt sich aus den o.g. Beschlüssen des Amtsgerichts Schwandorf. Dass diese nicht rechtswirksam seien, ist nicht ersichtlich.
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Der Antragsteller wendet sich weiter dagegen, dass das Gericht im Verfahren 22 CE 23.750 mit seinem damaligen Betreuer, Herrn … W…, Kontakt aufgenommen habe. Auch dieses Vorbringen ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Ablehnungsgesuchen vor, die Handlungen des Richters beanstanden, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2006 – 2 BvR 836/04 – juris Rn. 49; B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12.21 – juris Rn. 9). Um einen solchen Fall handelte es sich hier. Nachdem für den Antragsteller eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Gerichtsangelegenheiten angeordnet ist und sich eine Einwilligung den Akten nicht entnehmen ließ, war das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt – wenn nicht sogar verpflichtet – aufzuklären, ob eine solche Einwilligung bestand, weil es sich dabei um eine für die Zulässigkeit des im Verfahren 22 CE 23.750 gestellten Antrags entscheidungserhebliche Tatsache handelte (s. zur ersichtlichen Ungeeignetheit, durch Nachfrage beim Betreuer bezüglich der Einwilligung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, auch BVerwG, B.v. 14.6.2016 – 5 B 27.16 – juris Rn. 4).
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2.1.3 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin … … ist auch offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, soweit das nach dem 17. Juli 2023 bei Gericht eingegangene Vorbringen des Antragstellers in Rede steht. Dies gilt zunächst für die Behauptung, die Richterin habe einen Betreuer (in diesem Fall: Herrn … B… als Betreuer) erlogen und sich der Rechtsbeugung sowie des Verrats von Privatgeheimnissen schuldig gemacht (s.o. 2.1.2). In Bezug auf die Kontaktaufnahme mit dem aktuellen Betreuer des Antragstellers durch das Schreiben vom 17. Juli 2023 gelten die gleichen Überlegungen wie für die Kontaktaufnahme mit dem früheren Betreuer des Antragstellers im Verfahren 22 CE 23.750. Die Richterin … … war insbesondere auch trotz des zu diesem Zeitpunkt anhängigen Ablehnungsgesuchs berechtigt, das Schreiben vom 17. Juli 2023 zu verfassen und abzusenden. Die Berufung des Antragstellers auf § 47 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO), wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, geht ins Leere, weil die Vorschrift bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2017 – 6 B 47.17 – juris Rn. 14; BGH, B.v. 18.8.2016 – III ZR 323.13 – juris Rn. 3; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 47 Rn. 1; Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 1). Daher ist auch die Behauptung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und das Ablehnungsgesuch damit (auch insoweit) rechtsmissbräuchlich.
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2.2 Der Befangenheitsantrag ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil die Richterablehnung erstmals mit einer Anhörungsrüge und damit nach einer den Rechtsstreit abschließenden richterlichen Entscheidung nicht vorgebracht werden kann. Es widerspräche dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, das die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Fall der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnen und damit der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienen soll. Über die Anhörungsrüge hat nach der Konzeption des § 152a VwGO daher das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, B.v. 8.6.2016 – 1 S 783.16 – juris Rn. 6). Ein Ablehnungsgesuch kann demnach im Anhörungsrügeverfahren erst dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren mit dem Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO – also nach dem Erfolg einer Anhörungsrüge – in die frühere Lage zurückversetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 – juris Rn. 10).
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2.3 Die Einholung dienstlicher Stellungnahmen der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO war hier nicht erforderlich. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche erfordern die Einholung solcher Stellungnahmen nicht (vgl. BVerfG, B.v. 20.5.2019 – 2 BvC 3.18 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 20.11.2017 – 6 B 47.17 – juris Rn. 14; BGH, B.v. 8.7.2019 – XI ZB 13.19 – juris Rn. 4 m.w.N.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 54 VwGO Rn. 51).
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3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge war zu verwerfen, weil er mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers unzulässig ist.
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3.1 Gemäß § 62 Abs. 2 VwGO ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1825 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so bedarf es der Einwilligung des Betreuers. Hier besteht nach den Beschlüssen des Amtsgerichts Schwandorf vom 12. Februar 2019 und vom 25. Mai 2023 ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB, der sich auf die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten einschließlich der Vertretung in Rechts- und Beschwerdesachen bezieht. Zwar meint der Antragsteller, die Beschlüsse seien nicht wirksam. Er belegt dies jedoch mit seinem Vortrag nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Unter den Einwilligungsvorbehalt fällt auch die Stellung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe. Auch liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den von ihm gestellten Antrag ohne Einwilligung des Betreuers hätte stellen können. Zwar bedarf der Betreute nach § 1825 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe – auch unabhängig von der Stellung eines weiteren Antrags oder Einlegung eines Rechtsmittels – gehört jedoch nicht zu solchen Willenserklärungen, denn mit der Bewilligung kann die Verpflichtung einhergehen, Leistungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO aus dem eigenen Vermögen aufzubringen und/oder Raten aus dem Einkommen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 120 ZPO zu zahlen (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2016 – 5 PKH 56.16 – juris Rn. 6). Dies gilt auch hier mit Blick auf das kostenpflichtige Anhörungsrügeverfahren. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die den Antragsteller hinsichtlich des vorliegenden Antrags als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
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Mithin bedurfte der Antragsteller für eine wirksame Antragstellung der Einwilligung seines Betreuers (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese wurde von dem Betreuer jedoch nicht erteilt. Der Antrag ist daher unzulässig.
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3.2 Auch in der Sache wäre der Antrag abzulehnen, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Anhörungsrüge ist ihrerseits unzulässig (s. unten 4.).
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4. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls mangels Prozessfähigkeit des Antragstellers unzulässig (s.o. 3.1). Auch unabhängig davon wäre die Rüge gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 6 VwGO unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Sein Vorbringen, das Gericht habe einen Betreuer erlogen, trifft zum einen nicht zu und begründet zum anderen keinen Gehörsverstoß. Soweit er vorträgt, das Landratsamt habe gegen § 14 SchfHwG verstoßen, wendet er sich schon gar nicht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2023 (Az. 22 CE 23.750). Im Übrigen stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 – 4 B 10.15 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 22 CS 22.534 – juris Rn. 2), soweit es dem Antragsteller darum gehen sollte.
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5. Die Kostenentscheidung, die nur in Bezug auf das Anhörungsrügeverfahren veranlasst war, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es insoweit nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).