Titel:
Beschwerde wegen erstinstanzlicher Versagung von Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3
ZPO § 114, § 117
Leitsätze:
1. Der Beschwerdeführer muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beschwerde ist unstatthaft, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit Verweis auf die fehlende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt hat. Dem Antragsteller kann bis zum Abschluss des Klageverfahrens den Prozesskostenhilfeantrag unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu stellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Darlegungsanforderungen bei Mehrfachbegründung, Beschwerdeausschluss im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antrag ausschließlich wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wurde, Beschwerdeausschluss auch bei unterlassener Fristsetzung und fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts, Möglichkeit des erneuten Prozesskostenhilfeantrags
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 25.07.2023 – M 24 E 22.5558
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27904
Tenor
I. Die Verfahren 10 CE 23.1539 und 10 C 23.1540 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 10 CE 23.1539 zu tragen. Gerichtskosten für das Verfahren 10 C 23.1540 werden nicht erhoben.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 23.1539 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit seinen Beschwerden verfolgt der Antragsteller sowohl sein in erster Instanz erfolgloses (Eil-)Rechtsschutzbegehren, mit dem er die einstweilige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erstreiten will, als auch seinen ebenso erfolglosen Prozesskostenhilfeantrag für das beim Verwaltungsgericht noch anhängige Klageverfahren (M 24 K 22.5557) weiter.
2
Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 23.1539 und 10 C 23.1540 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.
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1. Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 23.23.1539 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründet wurde.
4
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Monatsfrist konkret begründen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts er in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält; er hat substantiiert auszuführen, weshalb die Überlegungen des Verwaltungsgerichts falsch sind, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Er muss das Entscheidungsergebnis, die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 2; B.v. 1.6.2022 – 10 CE 21.2270 – juris Rn. 3). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung nach § 123 VwGO jeweils selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas Durchgreifendes vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 7 f.; B.v. 7.5.2020 – 10 CS 20.842 – juris Rn. 4; B.v. 28.8.2006 – 24 CS 06.1049 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall, denn das Vorbringen des Antragstellers betrifft ausschließlich die Frage des Anordnungsanspruchs. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes enthält das Beschwerdevorbringen keinerlei Ausführungen.
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Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2021 – 10 CE 21.945 – juris Rn. 24) orientieren, rechtlich nicht zu beanstanden sind.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 10 C 23.1540 ist in entsprechende Anwendung von § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit Verweis auf die fehlende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.6.2019 – 10 C 19.701 – juris Rn. 9 m.w.N.). An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert weder der fehlende Hinweis auf § 146 Abs. 2 VwGO in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Gerichtsbeschlusses noch der Umstand etwas, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlenden Prozesskostenhilfeformulare hingewiesen bzw. eine Frist zu deren Vorlage gesetzt hat, bevor es den Prozesskostenhilfeantrag deswegen abgelehnt hat (BayVGH, B.v. 28.7.2021 – 11 CS 21.1395, 11 C 21.1396 – juris Rn. 22; Reichling in Beck-OK, ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1.7.2023, § 117 Rn. 37). Dem Antragsteller bleibt es bis zum Abschluss des Klageverfahrens unbenommen, den Prozesskostenhilfeantrag unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut zu stellen (BayVGH, B.v. 27.4.2021 – 5 C 20.2891 – juris Rn. 3).
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Für das Beschwerdeverfahren 10 CE 23.1539 ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Einer Kostenentscheidung im Verfahren 10 C 23.1540 bedarf es nicht. Gerichtskosten werden vorliegend wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungdes Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 9 C 17.910 – juris Rn. 9; B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 – juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).