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VGH München, Berichtigungsbeschluss v. 09.02.2023 – 19 ZB 20.2197
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
VwGO § 118, § 122
Schlagworte:
offenbare Unrichtigkeit des Tenors hinsichtlich der Kostenentscheidung, Berichtigung von Amts wegen
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 19.01.2023 – 19 ZB 20.2197
VG Bayreuth, Urteil vom 16.07.2020 – B 6 K 18.131
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2785

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 19. Januar 2023 wird berichtigt und erhält nach der Nr. II. nunmehr nachfolgende Fassung:
"III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.“

Entscheidungsgründe

1
Wie nach Auslauf des Beschlusses vom 19. Januar 2023 festgestellt wurde, ist dessen Tenor insofern unrichtig formuliert, als darin keine Kostenentscheidung aufgenommen worden ist. Bei korrekter Formulierung des Tenors hätte in Nr. III. entsprechend der Begründung der Kostenentscheidung in den Gründen des Beschlusses die Kostentragung des Klägers ausgesprochen werden müssen sowie die in Nr. III. des Beschlusses erfolgte Streitwertfestsetzung in Nr. IV. erfolgen müssen.
2
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die gegen die beabsichtigte Fehlerkorrektur keine Einwendungen erhoben haben, sind die in dem Beschlusstenor enthaltenen offenbaren Unrichtigkeiten gemäß §§ 122, 118 VwGO von Amts wegen in der vorgenannten Weise zu berichtigen.
3
Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO). Er wird auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.