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AG München, Endurteil v. 25.05.2023 – 223 C 15920/22
Titel:

Leistungsumfang bei Beauftragung von Fotos einer Zeremonie 

Normenkette:
BGB § 133, § 157, § 812 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Werden Fotos einer Hochzeitszeremonie beauftragt, ist dies dahin auszulegen, dass der Beauftragte Fotos von der Zeremonie zu machen hat, aber eine gesonderte Bestellung von Abzügen mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Photograph, Fotograf, Hochzeitszeremonie, Leistungsumfang, Abzug, Kreuzfahrtschiff
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27854

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.399,95 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer von ihm geleisteten Zahlung im Zusammenhang mit einer bei der Beklagte gebuchten Kreuzfahrt.
2
Der Kläger hat für seine Ehefrau und sich bei der Beklagten für den Zeitraum 08.06.2022 bis 15.06.2022 eine Kreuzfahrt gebucht. Als Zusatzleistung buchte der Kläger bei der Beklagten eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffs durch das sog. Hochzeitspaket „Classic“ zu einem Preis von 889,00 €, vgl. Anlage K 1.
3
Im Photo Shop des Schiffs hat die Ehefrau des Klägers am 14.06.20222 insgesamt 1.399,95 € bezahlt, u.a. ein „Storybook“ für 240,- €, ein „Wedd Canvas 40 × 60“ für 199,99 € und eine Foto Wedding Emerald für 1.399,99 € (Preise jeweils ohne Discount), vgl. Anlage K 2. Die übrigen Positionen dieses Belegs sind nicht lesbar.
4
Der Kläger ist der Auffassung, dass indem Classic Paket Fotos der Zeremonie enthalten sind und verlangt die von seiner Ehefrau am 14.06.2022 geleistete Zahlung im Photo Shop von der Beklagten zurück. Die Beklagte müsse ihm die 1.389,00 € zurückzahlen, da er ohne Rechtsgrund gezahlt habe.
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Der Kläger beantragt.
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.399,95 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 122,03 € Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen hierauf seit dem 04.07.2022 zu zahlen
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klageforderung unschlüssig sei. Dem Kläger seien mit Email vom 4.2.2022 explizit die Inhalte der symbolischen Hochzeit mitgeteilt worden, darunter ein 1 – stündiger Photoservice an verschiedenen Orten.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 04.05.2023 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

A.
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Die zulässige Klage ist in der Hauptsache nicht begründet.
10
I. Die Klage ist zulässig. Die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aus §§ 39, 295 ZPO, da sich die Beklagte laut Schreiben vom 30.12.2022 rügelos zur Hauptsache eingelassen hat.
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
12
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung i.H.v. 1.339,95 € zu, da die Voraussetzungen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nicht vorliegen. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen auf Rückzahlung kommen nicht in Betracht.
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1. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag zur Klageforderung. Der Beleg Anlage K 2, aus welchem sich nach dem Vortrag der Klagepartei die Zusammensetzung der Klageforderung ergeben soll, ist nur zur Hälfte lesbar. Trotz Hinweis der Beklagten und des Gerichts hat der Kläger keinen lesbaren Beleg mehr nachgereicht. Damit ist aber für das Gericht bereits nicht erkennbar, für welche Anschaffungen der Kläger den Kaufpreis zurück verlangt.
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2. Aber auch für die lesbaren Positionen liegen die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.
15
a) Analoge oder digitale Abzüge von Photos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, welches er gebucht und bezahlt hat, inkludiert. Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ in der Anlage K 1 nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Photos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung ist nicht möglich, da der Beleg Anlage K 1 keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der inkludierten Photos macht.
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b) Desweiteren ist zu sehen, dass die Ehefrau des Klägers am 14.06.2022 – soweit lesbar – nicht nur einfache Photoabzüge gekauft hat, sondern spezielle, aufwendige Photoprodukte. Dass auch diese im „Classic“ Paket enthalten sein sollen, ergibt sich aus der Anlage K 1 in keinster Weise.
17
c) Zudem wird in der Email der Beklagten vom 4.2.2022, deren Zugang der Kläger nicht substantiiert bestritten hat und die der Kläger sogar selbst nochmal als Anlage K 5 vorlegt, explizit erläutert, dass ein einstündiger Photoservice enthalten ist. Von Abzügen, etc. ist auch hier nicht die Rede.
18
d) Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB einzuordnen ist, gehen fehl. Es muss sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Dies ist bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Photographen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten, etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform extra zu vergüten sind.
B.
19
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Es existiert keine den Verzug begründende Hauptforderung, daher kann kein Anspruch auf Verzugszinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung bestehen.
C.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
D.
21
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.