Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.02.2023 – 19 M 22.2682
Titel:

Erinnerung gegen Kostenansatz wegen Dolmetscherkosten

Normenkette:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 2 S. 1, § 185 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, kann es für das Gericht vor dem Hintergrund der nicht einfachen juristischen Sprache unter Fürsorgegesichtspunkten angezeigt sein, nach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG einen Dolmetscher hinzuzuziehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenansatz (Dolmetscherkosten), Erinnerung, Dolmetscher, Kostenansatz, Arabisch
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 07.12.2022 – W 9 M 22.1802
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2779

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 7. November 2022 in Höhe von 538,58 EUR zurückgewiesen hat, ist unbegründet. Der Kostenansatz des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Über die Beschwerde entscheidet gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
2
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 19. November 2022, bei Gericht eingegangen am 22. November 2022, unter dem „betreff: Erinnerung gegen den Kosten des Dolmetscher und Kosten des Gericht“ ausgeführt, „da ich und präkarisch Verhalten, kann ich leider nicht bezahlen. deswegen bitte ich um Stundungen bis meine Finanzziel Situation sich Verbessert. Dazu der Dolmetscher hat ich nicht gebraucht weil er Arabisch sprecht“. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat mit Entscheidung vom 23. November 2022 der Erinnerung mit der Begründung nicht abgeholfen, dass der Beschwerdeführer „laut Behördenakte der Regierung von U. ebenfalls Arabisch spricht (vgl. u.a. Behördenakte S. 3, 17, 24)“. Das Verwaltungsgericht hat sodann mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung) vom 15. November 2022, mit dem er zur Zahlung von insgesamt 538,58 EUR (483,00 EUR Verfahrensgebühr, 5,00 EUR Mahngebühr, 50,58 EUR Dolmetschervergütung) verpflichtet wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig, aber unbegründet sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes sprechen würden. Insbesondere spreche nichts gegen den Ansatz für die Dolmetschervergütung in Höhe von 50,58 EUR. Von der Erhebung dieser Kosten sei insbesondere nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen gewesen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung komme eine Nichterhebung der Kosten nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; leichte Verfahrensverstöße genügen nicht. Ein solcher Verfahrensfehler könne hier nicht dadurch angenommen werden, dass das Gericht einen ohnehin im Gericht aufgrund anderweitiger Verfahren anwesenden Dolmetscher für die Sprache Arabisch zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogen habe, obgleich sich dies im Nachhinein nicht als erforderlich erwiesen habe. Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG sei ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt werde, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger, dessen Muttersprache nicht Deutsch sei, habe es das Gericht vor dem Hintergrund der nicht einfachen juristischen Sprache unter Fürsorgegesichtspunkten für angezeigt gehalten, den Dolmetscher hinzuzuziehen. Insbesondere könne sich auch erst im Laufe einer mündlichen Verhandlung ergeben, dass einzelne Begriffe nicht richtig verstanden würden, sodass eine Unterstützung durch den Dolmetscher erforderlich werde.
3
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 21. Dezember 2022, führte der Beschwerdeführer unter dem „Betreff: Beschwerde gegen Beschluss von Verwaltungsgericht“ aus, „hiermit Beschwere ich mich gegen den Beschluss von 7.12.22, da ich Weder Arabisch mit Ausländer gesprochen hatte noch mit dem Dolmetscher. Deswegen bitte ich ihnen die Sachen zu überprüfen weil ich spreche kein Wort Arabisch (Das ist ein Große Lüge) mich arabisch sprechen vorwerfen. Auch wegen Kosten bezahlen kann ich nicht, weil ich kaum Einkommen hatte. Ich bekomme jedes Monat Sozialhilfe 300 Euro.“.
4
Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt.
5
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, weil hier der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt, soweit man lediglich die angesetzte Dolmetschervergütung in Höhe von 50,58 EUR als Beschwerdegegenstand ansieht, da im Hinblick auf die weiteren Positionen in der Kostenrechnung keine inhaltlichen Einwendungen i.S.v. § 66 GKG erhoben wurden, sondern vielmehr vom Beschwerdeführer Stundung auf Grund seiner finanziellen Situation (vgl. Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayHO) beantragt wurde, über die bislang vom Verwaltungsgericht ersichtlich noch nicht entschieden wurde.
6
Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen wortgleich wie die Erinnerung begründet, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
7
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).