Titel:
Asyl, Uganda: Wegen fehlerhafter Würdigung der familiären Verhältnisse hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründete Klage
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 155 Abs. 3
RL 2008/115 Art. 5
AufenthG § 11
Leitsatz:
Eine zur Vermeidung der Abschiebung grundsätzlich erforderliche freiwillige Ausreise binnen 30 Tagen nach Rechtskraft ist hier nicht zumutbar. Eine freiwillige Ausreise der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern kommt nicht in Betracht. Für die Kinder der Klägerin wurde jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, sodass diese eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen und ein somit aktuell vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Somit ist von ihnen eine Rückkehr nach Uganda zur Umsetzung einer fristgerechten Ausreise der Klägerin nicht zu erwarten. Die Klägerin lebt im Bundesgebiet in einer nach Art. 6 GG, Art. 7 GRCh bzw. Art. 8 EMRK grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich geschützten Familiengemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Uganda, Asylklage, Homosexualität, Bisexualität, Unglaubhaft, Unionsrechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung gegen Mutter, Berücksichtigung des Kindeswohls bei Rückkehrentscheidung (EuGH, B.v. 15.2.2023, C-484/22)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27728
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2017 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste am … September 2015 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... April 2016 einen unbeschränkten Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Oktober 2016 gab sie an, dass sie Uganda aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe. Mitte 2010 sei sie eine Beziehung mit einer Frau eingegangen. Am … Mai 2015 hätte ein Mann an ihre Tür geklopft, nach seiner Frau gefragt und sei in ihr Haus eingedrungen. Er habe noch zwei local members (Schlichter) dabeigehabt. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass ihre Freundin verheiratet gewesen sei. Deren Ehemann habe seine Frau geschlagen, der Klägerin eine Ohrfeige verpasst und sie am Hals gepackt. Die Schlichter hätten vorgeschlagen, dass alle zusammen zur Polizei gehen und alles dort klären sollten. Bei der Polizei sei sie nach Angehörigen gefragt worden, woraufhin ihre Schwester angerufen worden und auch gekommen sei. Man habe diese über die lesbische Beziehung der Klägerin informiert. Ihre Schwester habe sie dann beschimpft und die ganze Familie informiert. Die Polizei habe gesagt, dass es verboten sei, eine homosexuelle Beziehung zu haben und habe beide Frauen inhaftieren wollen. Die Freundin habe aber Geld dabei gehabt und Schmiergeld bezahlt. Die beiden Frauen seien dann zum nächsten Dorf gelaufen und hätten ein Zimmer gemietet. Am selben Abend habe ihre Freundin die Trennung vorgeschlagen. Die Klägerin habe ein Busticket nach Kenia gekauft und sei dort in ein UN-Camp gegangen, von wo aus sie nach Europa ausgereist sei.
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Mit Bescheid vom … Mai 2017 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 30. Mai 2017 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Mai 2017, Az.: … wird aufgehoben.
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II. Der Klägerin wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
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III. Die Klägerin erhält subsidiären Schutz.
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Der Vortrag der Klägerin sei nicht unglaubhaft. Die Klägerin habe lediglich in manchen Situationen etwas leichtfertig gehandelt. Der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Uganda eine Verfolgung. Des Weiteren führe die Klägerin in Deutschland eine feste Beziehung mit einer Frau.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Einem Kind der Klägerin (geboren ...3.2018) wurde auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom … April 2021 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen. Auch für das zweite Kind der Klägerin (geboren …7.2020) wurde ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt.
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Mit Beschluss vom 23. März 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 informatorisch angehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 28. April 2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet, im Übrigen unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG). Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegt ebenfalls nicht vor. Somit ist der Bescheid in den Nrn. 1 bis 4 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen: Das Gericht folgt dahingehend den Feststellungen und der Begründung im Bescheid und nimmt Bezug darauf (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist auszuführen:
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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG. Denn für die Klägerin besteht bei Rückkehr nach Uganda nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung.
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Entsprechend liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG nicht vor.
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Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
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a) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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b) außerhalb des Landes befindet
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aa) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
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bb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
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Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in Uganda Verfolgung droht.
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Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
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aa) Der Vortrag der Klägerin ist unglaubhaft. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, sie sei bisexuell und befürchte daher eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Uganda.
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Gerade in einer Gesellschaft wie der in Uganda, die gleichgeschlechtlicher Sexualität ablehnend gegenübersteht, ist das Bewusstwerden der eigenen auch gleichgeschlechtlichen Sexualität ein Schritt, der eine Abweichung der persönlichen sexuellen Orientierung von der gesellschaftlich erwarteten Orientierung bedingt. Das bedeutet eine Distanzierung von den gesellschaftlichen Konventionen, was sich nicht in einem einfachen Erkennen der eigenen abweichenden Orientierung erschöpft, sondern einen Prozess erfordert – gerade in einem eine solche Form der Sexualität ablehnenden Umfeld. Hierzu hat die Klägerin nur vage vorgetragen, dass sie sich über Konsequenzen keine Gedanken gemacht hat. Die Angabe, dass die Gesellschaft anders ist, sie aber so sei wie sie sei, wirkt oberflächlich und aufgesetzt. Das „innere Ringen“ zwischen den gesellschaftlichen Erwartungen gegenüber ihrer sexuellen Veranlagung drängt sich geradezu auf. Zum Zwiespalt zwischen den nach außen erwarteten Konventionen gegenüber der eigenen sexuellen Veranlagung hat die Klägerin nichts vorgetragen, sondern sich auf Allgemeinplätze beschränkt (vgl. hierzu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 ff.). Insgesamt ist der Vortrag der Klägerin vage, detailarm und oberflächlich.
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Im Übrigen hat die Klägerin auch widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass sie das erste Mal gemerkt habe lesbisch zu sein, als sie im Alter von 14 Jahren mit ihrer Cousine „rumgemacht“ habe. Im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 hingegen gab die Klägerin auf die Frage wann und wie sie gemerkt habe, dass sie sich auch zum weiblichen Geschlecht hingezogen fühle an, dass dies der Fall war als ältere Schülerinnen ihr zeigten, wie es gehe, wie man sexuelle Kontakte unter Frauen aufnehme, wie man sich küsse und gegenseitig streichle. Eine Cousine lies die Klägerin – auch auf ausdrückliche Nachfrage durch das Gericht – unerwähnt.
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Auch widerspricht die Klägerin sich dahingehend, ob und wie sie die Beziehung zu ihrer Partnerin versteckt gehalten hat. So führt sie in der mündlichen Verhandlung zum einen aus, dass sie die Beziehung ein „bisschen“ versteckt gehalten habe. Sie hätten sich in der Öffentlichkeit nicht geküsst – da dies in Uganda nicht erlaubt sei, jedoch angefasst oder umarmt. Zum anderen sagt die Klägerin ebenfalls in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich auch draußen geküsst haben. Auch bei der Anhörung vor dem Bundesamt führte die Klägerin einerseits aus, dass sie ihre lesbische Neigung verheimlichen musste. Anderseits führte sie auch aus, dass sie in der Öffentlichkeit Händchen gehalten und Küsse gegeben habe.
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Weiter erscheint es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Freundin der Klägerin, welche mit ihrem Ehemann in der gleichen Stadt bzw. im gleichen Bezirk wie die Klägerin lebte, sich mit der Klägerin in der Öffentlichkeit relativ freizügig gezeigt haben soll und ihr dennoch gelungen sein soll, die lesbische Beziehung drei Jahre lang – insbesondere auch vor dem Ehemann der Freundin sowie ihrer Schwester – geheim zu halten.
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Insgesamt erscheint der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Bisexualität oberflächlich, vage, widersprüchlich und aufgesetzt.
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bb) Nach § 145 des Strafgesetzbuches (Penal Code Act, 1950) sind homosexuelle Handlungen sowohl zwischen Männern als auch Frauen unter Strafe gestellt („Geschlechtsverkehr wider die Natur“). Am 24. Februar 2014 unterzeichnete der Präsident Ugandas ein Gesetz, das für gleichgeschlechtliche Handlungen Strafen bis zur Todesstrafe sowie eine Strafbarkeit für „Förderung der Homosexualität“ und die „Unterstützung und Beihilfe zur Homosexualität“ vorgesehen hat (Auskunft von amnesty international vom 30.8.2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof). Dieses Gesetz wurde aber vom Verfassungsgericht im August 2014 für nichtig erklärt (Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Stand 27.9.2017, S. 17). Die Diskussion um die letztlich erfolglose Gesetzesverschärfung 2014/15 sei danach abgeflacht (Auswärtiges Amt vom 2.7.2018 an das BAMF). Am 2. Mai 2023 hat das ugandische Parlament ein überarbeitetes Antihomosexuellengesetz verabschiedet, nachdem ein erster Entwurf durch den Präsidenten zurückgewiesen wurde. Der neue Gesetzentwurf sieht hohe Strafen vor. Bei einer Beteiligung an homosexuellen Handlungen sieht der Entwurf vor, dass dies mit lebenslanger Haft und in manchen Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden kann. Das Gesetz muss innerhalb eines Monats von Präsident unterzeichnet werden, um in Kraft zu treten (zum Ganzen: „Parlament in Uganda beschließt überarbeitetes Antihomosexuellengesetz“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-05/uganda-anti-homosexuellengesetz-parlament-ueberarbeit…, Abruf am 8.5.2023).
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Die in Bezug auf Homosexuelle in Uganda vertretene Ansicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.9.2017 – RN 1 K 17.32818 – juris S. 12 m.w.N.; VG München, U.v. 20.6.2022 – M 5 K 17.46131; U.v. 13.7.2022 – M 5 K 18.33311; U.v. 31.10.2022 – M 5 K 17.42264), dass insoweit die Voraussetzungen der § 3 ff. AsylG erfüllt wären, kommt für den vorliegenden Fall von vornherein nicht zum Tragen. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft vortragen können, bisexuell zu sein.
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b) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht für die Klägerin nicht.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist, dass dem Betroffenen im Falle einer Abschiebung im Zielgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht (BVerwG, B.v. 17.4.2008 – 10 B 28/08 – juris Rn. 6). Es bedarf somit einer tatsächlichen Gefahr („real risk“, EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – 37201/06 – juris). Eine solche kann auch von nichtstaatlichen Akteuren oder von den allgemeinen Lebensumständen ausgehen (vgl. Möller/Stiegeler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 60 AufenthG Rn. 24 m.w.N.).
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Eine Art. 3 EMRK widersprechende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Hinblick auf die allgemeinen Lebensumstände kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, aus einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Kombination von beidem ergeben; fehlt ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur, kann eine Verletzung in ganz außergewöhnlichen Fällen durch (schlechte) humanitäre Verhältnisse erfolgen, wenn die humanitären Gründe einer Ausweisung zwingend entgegenstehen. Für die Annahme eines Abschiebungsverbotes aufgrund der allgemeinen Lebensumstände im Zielstaat müssen die dem Ausländer drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ausländer bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Für die Annahme muss von einem sehr hohen Gefahrenniveau ausgegangen werden können; nur dann liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, der eine Ausweisung aus humanitäre Gründen unzulässig macht. Erforderlich ist, dass eine solche tatsächliche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht, wobei dafür auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen ist (vgl. dazu insgesamt BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26-28, jeweils m.w.N.).
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Bei der Rückkehrprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK die Kernfamilie – unabhängig von einer Schutzzuerkennung oder Aufenthaltsberechtigung eines Kernfamilienmitglieds – insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband in das Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49/18 – juris Rn. 15 ff.). Die Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht und fortbesteht und somit die Prognose rechtfertigt, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland fortgesetzt wird. Für eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft reichen bloße rechtliche Beziehungen wie ein gemeinsames Sorgerecht oder eine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Eine von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie kann ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein (BVerfG, B.v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 – BVerfGE 136, 383, juris Rn. 22 f.); sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49/18 – juris Rn. 18).
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Bei der Rückkehrprognose ist im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Rückkehrsituation davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihren zwei Kindern nach Uganda zurückkehren wird. Nicht in die Rückkehrbetrachtung mit einzubeziehen ist der Vater der beiden Kinder der Klägerin, da dieser nicht in einer Lebensgemeinschaft mit der Klägerin lebt.
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Es ist der Klägerin möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Uganda mit ihren Kindern niederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen. Auch wenn es in den letzten Jahren Rückschläge gab, steht Uganda in vielerlei Hinsicht besser da als die meisten Nachbarländer. Es hat sich in den vergangenen Jahren zu einer stabilisierenden politischen Kraft in der Region entwickelt und gilt als friedliches und relativ sicheres Land, auch wenn sich Unruhen in den Nachbarstaaten immer wieder auf angrenzende Regionen auswirken (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ), Uganda – erneuerbare Energien, Klimaschutz und Wirtschaftspotential in Ostafrika, Abruf am 8.5.2023, https://www.bmz.de/de/laender/uganda; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Uganda vom 27.9.2017, Stand: 11.11.2019 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), S. 13, 25). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24). Auch die wirtschaftliche Lage ist solide – trotz großer Herausforderungen wie der weit verbreiteten Korruption und dem hohen Bevölkerungswachstum (vgl. BMZ, a.a.O.).
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Nicht oder schlecht ausgebildete Erwachsene, die in Uganda zudem als Eltern oft mehrerer Kinder ihren Unterhalt bestreiten, sind kein Einzelfall. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung in Uganda hat keinen Schulabschluss bzw. keine Berufsausbildung. Ein volljähriger ugandischer Staatsangehöriger kann – selbst ohne Schul- und Ausbildung – einen, wenn auch möglicherweise minimalen, Lebensunterhalt sicherstellen. Es ist dabei möglich, auch ohne Schulabschluss gewisse Hilfstätigkeiten auszuführen. Dies gilt selbst dann, wenn Angehörige der Familie oder Bekannte, die einen Rückhalt gewährleisten könnten, nicht mehr vorhanden sein sollten. Selbst für eine alleinerziehende Mutter ist es ohne familiären Rückhalt möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.10.2013 – RN 3 K 13.30143 – juris unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Darmstadt vom 23.5.2007; VG Hannover, U.v. 9.2.2010 – 4 A 3834/08 – juris unter Verweis auf German Institute of Global and Area Studies vom 25.4.2007 an das VG Darmstadt).
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Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auch in Anbetracht der persönlichen Situation der Klägerin davon überzeugt, dass diese unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich und ihren Kindern eine Existenzgrundlage aufzubauen und so jedenfalls ihre elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Klägerin verfügt nach ihren Angaben immerhin über eine elfjährige Schulbildung. Sie hat zudem ein Jahr lang eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und stand schon in Uganda auf eigenen Füßen und erwirtschaftete finanzielle Mittel. Es ist somit nicht ersichtlich, dass es der Klägerin als junger und gesunder Frau nicht möglich sein wird, erneut Fuß zu fassen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Erforderlich und ausreichend ist insoweit zudem, dass die Klägerin durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; OVG NW, U.v. 17.11.2008 – 11 A 4395/04.A – juris Rn. 47).
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Daran gemessen ergibt sich für die Klägerin kein Abschiebungsverbot aus den allgemeinen Lebensumständen in Uganda.
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c) Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Nrn. 5 und 6 des Bescheides sind nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind somit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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aa) Die Abschiebungsandrohung, die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ergangen ist, stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie – dar (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.) und hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen (vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a).
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Februar 2023 (C-484/22 – juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris) im konkreten Fall eines minderjährigen Klägers insbesondere aufgrund des sich aus der Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts seiner Mutter für Recht erkannt, dass Art. 5 Buchst. a und b Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegen stehe, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 27).
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Nach Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28).
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Zweck von Art. 5 der RL 2008/115 soll zum einen sein – wie in den Erwägungsgründen 22 und 24 der Richtlinie bestätigt wird, dass im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Einhaltung mehrerer Grundrechte gewährleistet werden, u.a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes. Angesichts dieses Zwecks kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden (EuGH, U.v. 11.3.2021 – C-112/20 – juris Rn. 35). Zum anderen sieht Art. 24 Abs. 2 der Charta vor, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Diese Vorschrift ist also an sich schon weit gefasst und auf Entscheidungen anwendbar, die – wie etwa eine gegen eine Drittstaatsangehörige, die Mutter eines Minderjährigen ist, erlassene Rückkehrentscheidung – nicht an den Minderjährigen gerichtet sind, aber weitreichende Folgen für ihn haben (EuGH, U.v. 11.3.2021 – C-112/20 – juris Rn. 36). Art. 5 der RL 2008/115 in Verbindung mit Art. 24 der Charta ist deshalb dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater oder Mutter handelt (EuGH, U.v. 11.3.2021 – C-112/20 – juris Rn. 43).
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bb) Daran gemessen genügt bei einer Würdigung der konkreten familiären Verhältnisse der Klägerin im Bundesgebiet der Erlass der Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist den unionsrechtlichen Anforderungen nicht, da hierbei das Kindeswohl und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden.
52
Eine zur Vermeidung der Abschiebung grundsätzlich erforderliche freiwillige Ausreise binnen 30 Tagen nach Rechtskraft ist derzeit nicht zumutbar. Eine freiwillige Ausreise der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern kommt nicht in Betracht. Für die Kinder der Klägerin wurde jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, sodass diese eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen und ein somit aktuell vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Somit ist von ihnen eine Rückkehr nach Uganda zur Umsetzung einer fristgerechten Ausreise der Klägerin nicht zu erwarten.
53
Eine Vollstreckung der Ausreisepflicht der Klägerin nach zu erwartendem fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist berücksichtigt das Kindeswohl und die familiären Bindungen nicht in verhältnismäßiger Weise, sodass gleiches auch für die Androhung der Abschiebung gilt. Die Klägerin lebt im Bundesgebiet in einer nach Art. 6 GG, Art. 7 GRCh bzw. Art. 8 EMRK grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich geschützten Familiengemeinschaft mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Durch einen Vollzug der der Klägerin angedrohten Abschiebung käme es aufgrund der Aufenthaltstitel der Kinder, welche diese derzeit vor einer Überstellung nach Uganda schützen, zu einer nicht zu rechtfertigenden Trennung von Mutter und deren Kindern. Weder kann den Kindern in Anbetracht ihres Alters der Grund dafür verständlich gemacht werden noch ist absehbar, dass die zu erwartende Dauer der Trennung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters der beiden Kinder sowie der Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung – verhältnismäßig kurz und damit hinnehmbar ist. Somit muss das öffentliche Interesse an einer wirksamen Vollstreckung der Ausreisepflicht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 und 6 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie) im konkreten Fall der Klägerin hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen (Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie) zurückstehen.
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Der Verweis auf ein dem Erlass der Abschiebungsandrohung nachgelagertes Verfahren – wie etwa eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG) oder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Duldung aufgrund einer sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AufenthG) – genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie nicht (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28).
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cc) Auch die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nummer 6 ist rechtswidrig, da es infolge der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 AufenthG fehlt.
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2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage vorrangig begehrten Verpflichtungen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verhältnismäßig gering, sodass der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.30441 – juris Rn. 34).
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO). Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.