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VG München, Beschluss v. 03.07.2023 – M 22 K 18.33676
Titel:

Einholung von Auskünften zur asylrelevanten Lage in Bulgarien nach Aufhebung des Schutzstatus

Normenkette:
VwGO § 86
Leitsatz:
Es ist näher aufzuklären, wie die asyl- und aufenthaltsrechtliche Lage einer Person ist, der in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, der sodann wieder aufgehoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Bulgarien, internationaler Schutz, Aufhebung, Beweiserhebung, Auskunft
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27714

Tenor

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer Auskunft bei:
1. dem Auswärtigen Amt, 1... B.,
2. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, ... B. zu folgenden Fragen:
a) Wurde der dem Kläger durch den bulgarischen Staat am 18. November 2013 (geboren am … in …, Syrien) gewährte internationale Schutzstatus wieder aufgehoben oder besteht dieser weiterhin?
b) Welche Konsequenzen hat die Aufhebung des Schutzstatus?
aa) Werden Personen, denen ursprünglich in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, durch den bulgarischen Staat wiederaufgenommen, wenn der Schutz (infolge Aufhebung) nicht mehr besteht?
bb) Verfügen diese Personen (auch nach Aufhebung des Schutzstatus) über Aufenthaltsrecht?
cc) Haben diese Personen die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien gegen die Aufhebung des Schutzstatus Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).