Titel:
Verweisung an das Landgericht Traunstein, Ordentlicher Rechtsweg, Amtshaftungsanspruch, Schmerzensgeld
Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 40 Abs. 2 S. 1
GG Art. 34 S. 3
Schlagworte:
Verweisung an das Landgericht Traunstein, Ordentlicher Rechtsweg, Amtshaftungsanspruch, Schmerzensgeld
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27709
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Traunstein verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
1
Mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2023 und 30. Mai 2023, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 2. Juni 2023, macht der Kläger gegenüber der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 41.250,00 Euro wegen „unverhältnismäßig lange Dauer einer behördlichen Vornamenkürzung“ geltend. „Juristen und Gutachter mögen als qualifizierte Fachleute hier gegebenfalls nach BGB § 253 ff ein zutreffendes Urteil finden.“ Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2023 teilte der Kläger mit, dass es nicht nur um Schmerzensgeld gehe, sondern auch darum, ob die Beklagte „die übrigen Verfahrenskosten“ (gem. einer „Kosten-Aufstellung“ vom 19.4.2023) möglicherweise schuldhaft verursacht habe. Eine „Kosten-Aufstellung“ mit „Datum 19.04.2023“ über insgesamt 8.362,49 Euro reichte er mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 nach.
2
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juli 2023 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Landgericht Traunstein angehört. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 15. Juli 2023, dass es nicht nur um Schmerzensgeld gehe, sondern auch um diverse andere Kosten, welche das Bürgeramt der Beklagten verursacht habe und stellte die Frage: „Ist diese „Verwaltungsstreitsache“ nicht Sache des Verwaltungsgerichts München?“ Mit weiterem Schriftsatz vom 3. August 2023 bat der Kläger „auch weiterhin um Bearbeitung dieser Verwaltungsstreitsache durch das Verwaltungsgericht München“.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 30 K 22.2214 (wegen Namensrecht; VG München, U.v. 20.6.2022; VGH München, B.v. 15.3.2023 – 5 ZB 22.1685) verwiesen.
4
Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Traunstein zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben.
6
Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz von „Verfahrenskosten“ – welche die Beklagte „möglicherweise schuldhaft verursacht“ habe – und einen Schmerzensgeldanspruch geltend, was bei sachgerechter Auslegung insgesamt nur als Forderung aus einem behaupteten Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewertet werden kann. Für einen solchen Anspruch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, Art. 34 Satz 3 GG. Sachlich zuständig sind hierfür gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte.
7
Der Rechtsstreit ist demnach von Amts wegen an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Traunstein zu verweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG; § 32 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. Art. 4 Nr. 20, Art. 5 Nr. 58 Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern [Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG]).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.