Titel:
Berichtigungsbeschluss – offensichtliches Schreibversehen
Normenkette:
FamFG § 42
Schlagwort:
offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
AG Schweinfurt, Beschluss vom 26.05.2023 – 53 F 134/22
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2023 – 7 WF 153/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27688
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26.05.2023 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Am 15.05.2023 fand die Anhörung des Kindes statt. Um dem Kind die Möglichkeit zu geben, sich dem Rechtspfleger gegenüber frei zu äußern, persönliche Mitteilungen zu machen und sich insbesondere kritisch zu seiner Interessenvertretung bzw. deren Stellungnahmen und Beweggründe zu äußern, erfolgte die Anhörung in Abwesenheit der Eltern als auch des bestellten Rechtsanwaltes. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es nicht (OLG Celle, 28.02.2013 – 10 UF 12/13, FamRZ 2014, 413,414)
Entscheidungsgründe
1
Mit der am 09.06.2023 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, dass in der Begründung des Beschlusses das Wort Anwesenheitwesenheit steht.
2
Ausweislich des Anhörungsvermerks vom 15.0.2023 fand die Anhörung in Abwesenheit der Eltern als auch des bestellten Rechtsanwaltes statt.
3
Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.