Titel:
Erfolgloser Antrag eines Tierschutzvereins auf Zulassung der Berufung in einem tierschutzrechtlichen Verfahren (Erlaubnis zur Vermittlung von Wirbeltieren)
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2
TierschG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 5
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 11a Abs. 2 (idF 26.6.2021)
Leitsätze:
1. Es kann von einer Rechtsanwältin erwartet werden, eine Vertagung eindeutig und klar zu beantragen, um damit den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Beantragung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist zwingend die Art der betroffenen Tiere anzugeben (und später in den Bescheid aufzunehmen); die Angabe "Nagetiere" genügt dieser Anforderung nicht. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. ermöglicht über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG hinaus den Erlass weiterer Nebenbestimmungen, die den Zielen des Tierschutzes dienen und verhältnismäßig sein müssen; ihre Verhängung setzt nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für das Einsetzen der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG genügt es, dass die Behörde die Information zur Erfüllung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben benötigt; dazu gehören insbesondere Informationen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände rasch abzustellen. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Betretungsrecht der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 3 TierSchG gilt für alle Einrichtungen und Personen, die Umgang mit Tieren haben und daher Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung sein können; außer in den Fällen von § 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 setzt es nur einen Anlass voraus, der auf eine tierschutzrelevante Lage hindeutet. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tierschutzverein, Verbringung bzw. Vermittlung von Tieren, Angaben zu Pflegestellen, Verbringung und Vermittlung von Tieren, Nagetiere, Auskunftspflicht, Betretungsrecht
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 13.04.2021 – B 1 K 18.406
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2766
Tenor
I. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (Nebenbestimmungen Nrn. 4.2. a) Spiegelstrich 4 und 4.2. e) bis h) zum Erlaubnisbescheid vom 13. April 2018), wird es eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. April 2021 ist insoweit wirkungslos.
II. Der im Übrigen aufrechterhaltene Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über den Inhalt einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger, einem gemeinnützigen Tierschutzverein, erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis, Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln.
2
Eine solche Erlaubnis wurde dem Kläger auf seinen entsprechenden Antrag hin mit Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 erteilt, wobei der Bescheid zahlreiche allgemeine sowie tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Nebenbestimmungen enthielt. Gegen einzelne dieser Nebenbestimmungen erhob der Kläger Klage (anhängig unter dem Az. B 9 K 15.616).
3
Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid an einem nicht heilbaren Ermessensausfall leide, hob die Beklagte mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 13. April 2018 den Bescheid vom 31. August 2015 mit Wirkung für die Zukunft auf (Nr. 1). Dem Kläger wurde die Erlaubnis erteilt, Haushunde und Hauskatzen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder einer sonstigen Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind, gegen Entgelt oder Gegenleistung zu vermitteln (Nr. 2 und 4.1.a)). Der Bescheid enthält in Nummer 4 weitere tierschutzrechtliche und tierseuchenrechtliche Auflagen. Unter anderem bestimmt Nr. 4.1.c), dass dem Veterinäramt der Beklagten die vom Kläger unterhaltenen privaten Pflegestellen, welche Hunde und Katzen vorübergehend bis zur Weitervermittlung aufnehmen, grundsätzlich mindestens eine Woche vor Aufnahme der Pflegetätigkeit unter Nennung der maximalen zeitgleichen Pflegekapazität für jede Pflegestelle bekannt zu geben sind; die Liste aller Pflegestellen ist bei Änderungen (Hinzutreten/Wegfall/Ortswechsel von Pflegestellen, Wegfall des Zusammenhangs mit einer Wohnnutzung oder Überschreiten der kommunizierten maximalen Pflegekapazität der jeweiligen Stelle) unverzüglich zu aktualisieren. Pflegestellen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten sind vor Aufnahme der Pflegetätigkeit der jeweils zuständigen Behörde am Sitz der Pflegestelle bekannt zu geben. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt (Nrn. 6 und 7 des Bescheids).
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage (Az. B 1 K 18.406), wobei das Verwaltungsgericht in der Folge die Klage gegen Nummer 1 des Bescheids vom vorliegenden Verfahren abtrennte (Az. B 1 K 21.206).
5
Mit Urteil vom 13. April 2021, in welchem das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf einen zuvor ergangenen Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2021 Bezug nahm, verpflichtete es die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Erlaubnisbescheids vom 13. April 2018, dem Kläger die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ohne einzelne klägerseits angegriffene Nebenbestimmungen zu erteilen sowie den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis hinsichtlich weiterer, für rechtswidrig erachteter Nebenbestimmungenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens erlegte es den Beteiligten je zur Hälfte auf.
6
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 hat der Kläger hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 begründet, wobei er ausdrücklich erklärt hat, dass diejenigen Inhalts- und Nebenbestimmungen, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neuverbescheidung verpflichtet hat, nicht Gegenstand des Zulassungsantrags seien.
7
Mit Änderungsbescheid vom 22. November 2021, welcher teilweise Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens ist (Az. B 1 K 21.1308), hob die Beklagte einzelne Nebenbestimmungen auf und änderte andere Nebenbestimmungen inhaltlich ab. Zur Begründung führte sie aus, die Änderungen trügen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie mit Wirkung vom 21. April 2021 eingetretenen Änderungen europarechtlicher Vorschriften Rechnung. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt.
8
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
9
A. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 4.2. a) Spiegelstrich 4 zur Pflicht der Buchführung sowie 4.2. e) bis h) zur Nutzung von TRACES im Erlaubnisbescheid vom 13. April 2018 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO daher einzustellen und festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) kraft Gesetzes wirkungslos geworden ist.
10
B. Soweit im Übrigen noch die Inhaltsbestimmung nach Nr. 2 und 4.1.a) (Beschränkung der Erlaubnis auf Hunde und Katzen), die Nebenbestimmung in Nr. 4.1.c) (Verpflichtung zur Bekanntgabe privater Pflegestellen) sowie die in Nrn. 6 und 7 des Erlaubnisbescheids vom 13. April 2018 getroffene Entscheidung über die Verwaltungskosten im Streit stehen (s. Schreiben des Senats vom 29.12.2021 und Schreiben der Klagepartei vom 2.3.2022), hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.
11
1. Aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringen der Klagepartei, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO).
12
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 32 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.).
13
Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich allerdings später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2017 – 2 WD 6.17 u.a. – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 6 CE 15.2800 – BayVBl 2017, 813 Rn. 21).
14
1.1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Auslegung seines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht dahingehend, er begehre hiermit eine Erlaubnis vollständig ohne Inhalts- und Nebenbestimmungen, obwohl er in der Klagebegründung deutlich gemacht habe, welche Nebenbestimmungen er als rechtswidrig erachte, und moniert, dass sich diese fehlerhafte Auslegung letztlich auch zu seinen Lasten in der verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung niedergeschlagen habe (Zulassungsbegründung S. 2, 5, 9).
15
Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat den schriftsätzlich angekündigten Klageantrag, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2018 vollumfänglich aufzuheben, erstmals im Gerichtsbescheid (GB) vom 24. Februar 2021 dahingehend ausgelegt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ohne die in den Nummern 2 bis 5 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erteilen (GB S. 15). In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2021 hat der anwaltlich vertretene Kläger sodann ausdrücklich beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG ohne die in den Nummern 2 bis 5 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erteilen und die Kostenentscheidung in Nummern 6 und 7 des Bescheids aufzuheben (Sitzungsniederschrift S. 3, UA S. 2). Er hat damit die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ausdrücklich bestätigt. Für eine anderweitige Auslegung dahingehend, dass sich die Klage nur gegen einzelne Nebenbestimmungen des Bescheids richtete, war angesichts des klaren Wortlauts des Antrags und des darin objektiv eindeutig zutage getretenen Willens, vor dem Hintergrund des der Klagepartei vorliegenden Gerichtsbescheids die dortige Auslegung des klägerischen Begehrens zu billigen, kein Raum. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klagepartei den Antrag tatsächlich nicht so gestellt hat, wie er in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist (zur entsprechenden Beweiskraft des Protokolls vgl. § 105 VwGO, § 165 Satz 1, § 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO), und dass sie diesbezüglich einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. -ergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO gestellt hat.
16
Soweit die Klägerbevollmächtigte vorträgt, sie sei gezwungen gewesen, per Video an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil das Verwaltungsgericht ihren aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen Reiseunfähigkeit gestellten Verlegungsantrag abgelehnt habe, was sie in der mündlichen Verhandlung selbst auch nochmals deutlich moniert habe, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vertagung gestellt hat oder dass und weshalb ihr dies nicht möglich war. Soweit sie ausführt, sie habe ihre erzwungene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Video nochmals ausdrücklich moniert, wurde dies vom Verwaltungsgericht ersichtlich nicht als Antrag auf Vertagung, sondern lediglich als allgemeine Unmutsäußerung über die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags verstanden; dies war für sie angesichts der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, Stellung der Anträge und Verkündung des Beschlusses am Ende der Verhandlung, eine Entscheidung werde den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt, auch offensichtlich. Es kann jedoch von einer Rechtsanwältin erwartet werden, eine Vertagung eindeutig und klar zu beantragen, um damit den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Damit hat der Kläger jedenfalls nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Klägerbevollmächtigten eine sachgerechte Vertretung des Klägers und Wahrnehmung von dessen Rechten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich oder wesentlich erschwert war oder dem Kläger aus der Verhandlungsteilnahme seiner Bevollmächtigten per Video sonstige Nachteile entstanden wären.
17
Soweit die Klägerseite einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Verwaltungsgericht einen Hinweis darauf versäumt habe, dass es beabsichtige, die Klage gegen Nummer 1 des Bescheids vom 13. April 2018 vom vorliegenden Verfahren abzutrennen, so dass für den Kläger keinerlei Veranlassung bestanden habe, seinen Klageantrag dahingehend zu konkretisieren, dass sich dieser nur auf einzelne Inhalts- und Nebenbestimmungen beziehe (Zulassungsbegründung S. 9 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine solche liegt indes nur vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, B.v. 15.7.2016 – 5 P 4.16 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Abtrennung des Klageantrags gegen Nummer 1 des Bescheids vom 13. April 2018 war nicht erst mit dem streitgegenständlichen Urteil, sondern bereits in dem diesem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2021 erfolgt (s. dessen Nr. 1). Dieser Umstand war der Klagepartei mithin im Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung bereits bekannt und daher von ihr zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund greift auch der entsprechende Einwand der Klägerseite gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch.
18
Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe „die Ausführungen des Klägers zur Rechtswidrigkeit der dem Bescheid beigefügt Nebenbestimmungen völlig ignoriert“, bleibt diese Behauptung pauschal, da nicht dargelegt wird, welche konkreten Ausführungen zu welchen Nebenbestimmungen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht erwogen haben soll. Unabhängig hiervon ist angesichts der umfangreichen Darstellung des klägerischen Vortrags im Tatbestand des Gerichtsbescheids, auf den im Urteil Bezug genommen wird, und der eingehenden Begründung in dessen Entscheidungsgründen, die sich mit dem klägerischen Vortrag und dessen Rechtsansichten auseinandersetzt, auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers oder Rechtsausführungen nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt und so das rechtliche Gehör verletzt hat.
19
1.2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der klägerseits begehrten Erstreckung der Erlaubnis über das Verbringen und die Vermittlung von Hunden und Katzen hinaus auf alle Tierarten fehle es an einem verbescheidungsfähigen Antrag, so dass für die Klage gegen die Inhaltsbestimmung in Nrn. 2 und 4.1.a) des streitgegenständlichen Bescheids kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln.
20
Da bislang keine allgemeine Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 TierSchG über das Verfahren, die Voraussetzungen und den Inhalt der Erlaubnis erlassen wurde, finden gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 2a, § 11 Abs. 5 und § 11 Abs. 6 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.) weiterhin Anwendung. Danach sind in dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG zwingend die Art der betroffenen Tiere anzugeben und Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 für den Umgang mit den relevanten Tierarten beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 TierSchG a.F.). Nur soweit der Antrag diesen Voraussetzungen genügt, ist er prüffähig und kann über ihn entschieden werden, da die Behörde diese Angaben benötigt, um den Antragsteller zur Ergänzung seiner Angaben oder Beibringung etwaiger ergänzender Nachweise auffordern, die Erlaubnisvoraussetzungen sicher feststellen und die etwaige Notwendigkeit von Nebenbestimmungen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. beurteilen zu können. Dementsprechend sind die Tierart(en), auf die sich der erlaubte Umgang bezieht, in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rn. 19 und Rn. 27). Der Kläger hat aber in seinem schriftlichen Antrag lediglich eine Erlaubnis für die Verbringung und Vermittlung von Hunden und Katzen beantragt.
21
Soweit der Kläger – was zutrifft – darauf verweist, er habe während des gerichtlichen Verfahrens mehrfach deutlich gemacht, dass er auch Nagetiere verbringen wolle, so dass jedenfalls insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verpflichtungsbegehren bestehe, ist das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Frage, ob dies der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung resultierenden Zulässigkeitsvoraussetzung der behördlichen Vorbefassung für eine Verpflichtungsklage (vgl. § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO „Antrag auf Vornahme“) grundsätzlich genügt, – zu Recht davon ausgegangen, dass auch insoweit kein verbescheidungsfähiger Erlaubnisantrag vorlag, weil es angesichts dessen, dass unter den Begriff der Nagetiere eine Vielzahl von Säugetieren zu subsumieren ist, noch einer genaueren Konkretisierung des Antrags hinsichtlich der Tierart(en) bedurft hätte. Die Angabe der Gattung der Nagetiere ist vor dem Hintergrund des maßgeblichen Sinns und Zwecks der gesetzlichen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG, aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (BT-Drs. 17/11811, S. 29), nicht ausreichend.
22
Bei der Gattung der Nagetiere handelt es sich um die artenreichste Ordnung unter den Säugetieren. Hierzu gehören eine Vielzahl von Tierarten, darunter Hörnchen, Bilche, Mäuseverwandte, Springhasen, Kammfinger, Sandgräber, Stachelschweine, Meerschweinchen, Chinchillas, Baumstachler, Wasserschweine und Baumratten. Die im Säugetiergutachten (Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7.5.2014) beschriebenen unterschiedlichen Mindestanforderungen an die Haltung der verschiedenen Nagetierarten bestätigen, dass es sich für die tierschutzrechtliche Beurteilung um unterschiedliche Tierarten handelt. Diese erfordern für die erlaubnisbedürftige Tätigkeit des entgeltlichen Verbringens von Tieren in das Inland und deren Vermittlung unterschiedliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten der verantwortlichen Person. Um einen Erlaubnisantrag einschließlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers prüfen zu können, ist daher die Angabe der betreffenden Nagetierart(en) zwingend erforderlich.
23
Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (= Sachkunde) der verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. müssen sich auf sämtliche Tierarten, mit denen umgegangen werden soll, erstrecken. Kenntnisse sind insbesondere nachzuweisen über die Biologie der Tierart(en), Fütterung, Haltung und Hygiene, die wichtigsten Krankheiten und deren Behandlungsmöglichkeiten, die einschlägigen tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Bestimmungen, die Grundbedürfnisse und Bewegungsbedürfnisse, Vergesellschaftungsmöglichkeiten und Unverträglichkeiten, artgerechte Pflege, Fangen und Fixieren sowie Beeinflussung von Haltungsbedingungen durch Umweltfaktoren. Zwar hat die verantwortliche Person bei einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG oftmals nur im Rahmen des Transports, der Vermittlungsorganisation und der Kontrolle der Pflegestellen Umgang mit den Tieren; zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben muss sie aber in der Lage sein, vorgefundene Unterbringungsmöglichkeiten zutreffend zu beurteilen sowie Verhaltensstörungen zu erkennen und richtig zu interpretieren. Die Fähigkeiten müssen sich daher auf den richtigen Umgang mit der jeweiligen Tierart und insbesondere auch auf die richtige Beratung der Pflege- und Vermittlungsstellen erstrecken. Bleiben in einem dieser Bereiche Zweifel, so muss der Erlaubnisantrag abgelehnt werden, denn die Sachkunde ist vom Antragsteller nachzuweisen (vgl. zu alldem Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 22 m.w.N.).
24
Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil seitens des Verwaltungsgerichts keinerlei Hinweis erfolgt sei, dass es für notwendig erachtet werde, die einzelnen Tierarten konkreter aufzulisten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits vor der mündlichen Verhandlung und Erlass des streitgegenständlichen Urteils bekannt war, nämlich seit der Zustellung des Gerichtsbescheids. Er hat nicht dargelegt, dass er im Nachgang zum Gerichtsbescheid gegenüber der Beklagten oder dem Verwaltungsgericht konkretisiert hat, welche Nagetierarten er zu verbringen oder vermitteln beabsichtigt, und der Behörde so die erforderliche Vorbefassung mit seinem Begehren ermöglicht hat, sodass er von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, und sich nicht später im Rahmen eines Rechtsmittels darauf berufen kann, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Abgesehen hiervon hat er auch im Zulassungsantrag nicht näher konkretisiert, auf welche Art von Nagetieren sich die Erlaubnis erstrecken soll, so dass auch die Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Gehörsverstoßes nicht dargelegt ist.
25
1.3. Auch die Einwände der Klagepartei gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Auflage in Nummer 4.1.c), wonach dem Veterinäramt der Beklagten die vom Kläger unterhaltenen privaten Pflegestellen, welche Hunde und Katzen vorübergehend bis zur Weitervermittlung aufnehmen, grundsätzlich mindestens eine Woche vor Aufnahme der Pflegetätigkeit unter Nennung der maximalen zeitgleichen Pflegekapazität für jede Pflegestelle bekannt zu geben sind und die Liste aller Pflegestellen bei Änderungen (Hinzutreten/Wegfall/Ortswechsel von Pflegestellen, Wegfall des Zusammenhangs mit einer Wohnnutzung oder Überschreiten der kommunizierten maximalen Pflegekapazität der jeweiligen Stelle) unverzüglich zu aktualisieren ist, keinen rechtlichen Bedenken begegnet, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
26
1.3.1. Entgegen der Auffassung der Klagepartei konnte die Auflage auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 5 TierSchG, § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG erlassen werden. Über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG hinaus ermöglicht § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. den Erlass weiterer Nebenbestimmungen, „soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist“, d.h. soweit sie den Zielen des Tierschutzes dienen und verhältnismäßig sind (vgl. NdsOVG, B.v. 12.7.2011 – 11 LA 540/09 – NuR 2011, 655, 656 = juris Rn. 15). Die Verhängung derartiger Auflagen setzt nicht voraus, dass bereits Verstöße etwa gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 – juris).
27
Die streitgegenständliche Auflage konkretisiert im Interesse eines wirksamen Tierschutzes die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift haben natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflicht trifft jede Person, die Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung sein kann, insbesondere jeden Tierhalter, Tierbetreuer und Betreuungspflichtigen nach § 2 TierSchG sowie auch jede andere Person, die mit Tieren Umgang hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 TierSchG Rn. 4 m.w.N.). Sie setzt nach ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck nicht erst ein, sobald konkrete Verdachtsmomente eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen, die eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn begründen, vielmehr genügt es, dass das Veterinäramt diese Informationen zur Erfüllung seiner tierschutzrechtlichen Aufgaben benötigt (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2012 – 1 S 1281/12- juris Rn. 4).
28
Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt, d.h. die Behörde kann alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, verlangen. Dazu gehören insbesondere Informationen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände zu erfahren und rasch und wirksam abzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 5 m.w.N.).
29
Die Auffassung der Klagepartei, die im Wege der Auflage angeordnete Auskunftspflicht bewege sich nicht im Rahmen der behördlichen Überwachungsaufgabe, teilt der Senat nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflegestellen als „Räume und Einrichtungen“ des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F. anzusehen sind und deshalb im Rahmen der ihm zu erteilenden bzw. erteilten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG der behördlichen Kontrolle unterliegen (dies bejahend OVG RLP, B.v. 26.6.2017 – 7 A 11070/16.OVG – n.v.). Denn auch ohne eine generelle behördliche Kontrollpflicht der Pflegestellen im Rahmen der dem Kläger erteilten Erlaubnis ergibt sich ein Auskunftsbedürfnis zum einen aus der Aufgabe der Behörde, präventiv zu prüfen, ob die Pflegestellen ihrerseits im Einzelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ausüben und ob die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis vorliegt. Zwar handelt es sich bei Pflegestellen, die vorübergehend für einen Tierschutzverein ein oder einige Fund- und Pflegetiere in ihren Haushalt aufnehmen, nicht um tierheimähnliche Einrichtungen, so dass private Pflegestellen, die im Rahmen einer Wohnnutzung Pflegetiere aufnehmen, grundsätzlich keiner Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG bedürfen (BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 9.08 – juris Rn. 17 und 19). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Erlaubnisbescheid vorliegend weder hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse und Haltungseinrichtungen (Haltung in Wohnräumen oder Zwingerhaltung) noch hinsichtlich einer maximalen Zahl aufzunehmender Tiere Anforderungen an die Pflegestellen stellt. Soweit sich daher aus den geforderten Auskünften Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sich die Tierhaltung in einer Pflegestelle von der privaten Tierhaltung wesentlich unterscheidet, weil entweder die Zahl der in einer Wohnung gehaltenen Tiere diejenige Anzahl, die noch als „normale private Tierhaltung“ angesehen werden kann, klar und eindeutig übersteigt, oder weil die Pflegestelle Tiere nicht im Rahmen einer Wohnnutzung hält, kommt eine Erlaubnispflicht mit dem hiermit einhergehenden Erfordernis der präventiven behördlichen Kontrolle im Einzelfall in Betracht. Dieser Prüfung dienen die von der Beklagten beauflagten Auskünfte zur Kapazität der Pflegestellen und zu einem etwaigen Wegfall des Zusammenhangs mit einer Wohnnutzung
30
Aber auch unabhängig von einer lediglich in einzelnen Ausnahmefällen möglichen Erlaubnispflicht einer Pflegestelle ermöglichen die beauflagten Auskünfte zu den Pflegestellen es der Beklagten, ihre aufsichtlichen Aufgaben gegenüber dem Kläger als Erlaubnisinhaber sowie anlassbezogen Kontrollaufgaben gegenüber den Pflegestellen gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG wahrzunehmen, um auf dieser Grundlage im Einzelfall erforderliche Anordnungen zum Schutz der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG treffen zu können. Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Abs. 2 nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, nach Nr. 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß Buchst. a) die in Nr. 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten und nach Buchst. b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Das Betretungsrecht der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 3 TierSchG gilt, wie sich dem ausdrücklichen Hinweis auf Abs. 2 entnehmen lässt, für alle Einrichtungen und Personen, die Umgang mit Tieren haben und daher Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden können (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 TierSchG Rn. 7; OLG Saarbrücken, U.v. 26.11.2015 – 4 U 19/15 – BeckRS 2016, 1397 = juris Rn. 36; OLG Schleswig, B.v. 12.4.2007 – 2 Ss OWi 44/07, 36/07 – juris Rn. 6 ff.), also nicht nur für Betriebe und Einrichtungen im Sinne von § 16 Abs. 1 TierSchG. Außer in den Fällen von § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG (Betreten von Wohnräumen sowie Betreten von Grundstücken, Räumen, Gebäuden und Transportmitteln außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten) setzen die Befugnisse der Behörde nach § 16 Abs. 2 und 3 keine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts voraus (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2012 – 1 S 1281/12- juris Rn. 4). Solche Maßnahmen dürfen lediglich nicht willkürlich sein; erforderlich ist also ein Anlass, der auf eine tierschutzrelevante Lage hindeutet, der aber indes keine Verdachtsqualität (§ 152 Abs. 2 StPO) aufzuweisen braucht (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16 Rn. 26).
31
Dies zugrunde gelegt rechtfertigt der mit einer gewissen Dauerhaftigkeit stattfindende Umgang der Pflegestellen mit häufiger wechselnden Tieren die beauflagte Auskunftspflicht des Klägers, um der für die Pflegestellen zuständigen Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob Anlass zu weiteren Ermittlungen nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG besteht, namentlich weil wegen bereits begangener Verstöße gegen tierschutzrechtliche oder verwandte Vorschriften unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen sind. Ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Ermittlungen können unter Umständen erforderlich werdende behördliche Maßnahmen zum Schutz der Tiere (§ 16a Abs. 1 TierSchG) ergriffen werden (vgl. OVG NW, B.v. 30.3.2020 – 20 B 879/19 – juris Rn. 46). In diesem Zusammenhang kann die Behörde darüber hinaus den Kläger, der von etwaigen bereits begangenen tierschutzrechtlichen Verstößen einer designierten Pflegestelle regelmäßig keine Kenntnis haben wird, bei der ihm obliegenden Aufgabe der Auswahl und Kontrolle der Pflegestellen unterstützen und zugleich die sachgerechte Erfüllung dieser Aufgabe durch den Kläger überwachen. Anders als bei den von Klägerseite angeführten privaten Tierhaltungen, die keiner Meldepflicht unterliegen, rechtfertigen die genannten Gesichtspunkte die gegenüber dem Kläger beauflagte Auskunftspflicht hinsichtlich der Pflegestellen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Pflegestellen als „Räume und Einrichtungen“ des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a.F., § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG anzusehen sind, stellt sich die Auswahl sowie die Vermittlung von Tieren an die Pflegestellen, bei denen es sich gerade noch nicht um die Endabnehmer der Tiere handelt, als Teil der erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Klägers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar, da dem Erlaubnisvorbehalt neben dem Transport der Tiere in das Inland auch ihre anschließende Vermittlung unterfällt.
32
1.3.2. Grundrechte Dritter, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG), stehen der Auskunftspflicht entgegen der Auffassung der Klagepartei ebenfalls nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 6 TierSchG dürfen personenbezogene Daten nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Nach den obigen Ausführungen ist die Datenerhebung und -nutzung zur Erfüllung der behördlichen Überwachungsaufgaben im Interesse des Tierschutzes erforderlich. Damit entfällt auch der Ausgangspunkt für das Vorbringen des Klägers, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die behördliche Verarbeitung der Daten.
33
Die Datenerhebung steht auch im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Pflegestellen gegenüber der Beklagten oder den sonst zuständigen Veterinärbehörden ist nach dem Vorstehenden für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f) DSGVO). Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelungen des § 16 Abs. 6, Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO sind vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers zur Missachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO) bleibt pauschal, ist nicht auf konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung gestützt und wird den Aufgaben sowie Befugnissen der Beklagten nicht gerecht. Die erforderliche Information der Pflegestellen über die Übermittlung ihrer Daten an die für sie zuständige Veterinärbehörde obliegt dem Kläger.
34
1.4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die Kostenentscheidung in Nrn. 6 und 7 des Erlaubnisbescheids vom 13. April 2018 zu Recht bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Nach Art. 11 Satz 1 KG entsteht eine Kostenschuld mit Beendigung der Amtshandlung. Daher ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 23 ZB 19.1985 – juris Rn. 8). Einschlägig sind daher vorliegend das Kostengesetz in der bis zum 1. Mai 2019 und das Kostenverzeichnis in der bis zum 1. Juni 2019 gültigen Fassung.
35
Soweit der Kläger die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass auch bei richtiger Sachbehandlung keine andere Gebühr erhoben worden wäre, schlicht als nicht nachvollziehbar bezeichnet, hat das Verwaltungsgericht hierzu schlüssig ausgeführt, dass sich zwar etliche der im Bescheid erlassenen Auflagen als rechtswidrig erwiesen hätten, die festgesetzte Gebühr in Höhe von 150,00 EUR gemäß Art. 6, Art. 5 Kostengesetz i.V.m. Nr. 7.IX. 10/2.3 der Anlage 1 zum Kostengesetz allerdings der mindestens zu erhebenden Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG entspreche. Da die Beklagte gar keine niedrigere Gebühr hätte erheben dürfen, hätten sich die erlassenen rechtswidrigen Auflagen auf die Kostenhöhe in keiner Weise ausgewirkt; auch wenn die Erlaubnis wie vom Kläger begehrt erteilt worden wäre, hätte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von (jedenfalls) 150,00 EUR erhoben (GB S. 55). Dem setzt der Kläger nichts entgegen.
36
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darüber hinaus moniert, allein die Beklagte habe den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. April 2018 verursacht, da der Erlaubnisbescheid vom 31. August 2015 hinsichtlich der Nebenbestimmungen an einem vollständigen Ermessensausfall gelitten habe, so dass sich nicht erschließe, wieso er hierfür bezahlen sollte, hat die Beklagte bereits erstinstanzlich sowie erneut in ihrer Erwiderung auf die Zulassungsbegründung ausgeführt, sie habe den Erlaubnisbescheid aus dem Jahr 2015 einschließlich dessen Kostenentscheidung aufgehoben und den hieraus resultierenden Rückerstattungsanspruch gegen den Kostenanspruch aus Nrn. 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheids vom 13. April 2018 aufgerechnet. Eine Reaktion seitens des Klägers hierauf ist nicht erfolgt. Zur diesbezüglichen Klarstellung hat die Beklagte auf einen Hinweis des Senats hin mit Bescheid vom 20. Januar 2023 die Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom 31. August 2015 auch für die Vergangenheit aufgehoben. Dies bedeutet, dass nur für den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. April 2018 und damit nur für eine vom Kläger beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG Verwaltungskosten auf dem Niveau von 2015 festgesetzt wurden. Da der Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung im Bescheid vom 31. August 2015 nach deren Aufhebung mangels Beschwer keine Klagebefugnis besitzt, kommt es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Kostenfestsetzung auf das noch anhängige Klageverfahren gegen die Rücknahme dieses Bescheids nicht an.
37
2. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
38
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die klärungsbedürftig sowie für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36). Dementsprechend ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und näher auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
39
2.1. Mit Blick auf die dem Kläger aufgegebene Übermittlung der Daten der von ihm eingesetzten Pflegestellen an die für sie zuständigen Behörden macht er geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung zu klären,
40
inwieweit die Behörden derartige Kontrollbefugnisse gegenüber privaten Tierhaltern ohne jeglichen Anlass haben, die es rechtfertigen, die Daten von privaten Tierhaltern zu melden.
41
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen unter 1.3. würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren indes so nicht stellen, weil sich die Auskunftsverpflichtung jedenfalls aus der Einbeziehung der Auswahl der Pflegestellen in die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Klägers sowie den Ermittlungsaufgaben der Behörden gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG rechtfertigt, zu überprüfen, ob im Einzelfall Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. Kontrollen besteht oder ob eine Pflegestelle für ihre Tätigkeit ausnahmsweise einer behördlichen Erlaubnis bedarf, weil sich die Tätigkeit nicht mehr im Rahmen einer privaten Tierhaltung vollzieht, sondern das Gepräge einer tierheimähnlichen Einrichtung annimmt.
43
wann eine Kostendeckung im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 (3 C 23.15) angenommen werden kann,
44
würde sich in einem Berufungsverfahren nicht mehr stellen, weil sich das Verfahren hinsichtlich derjenigen Nebenbestimmungen, für deren Rechtmäßigkeit es auf diese Frage ankommt, bereits im Zulassungsstadium erledigt hat (vgl. sogleich unter C.). Bereits aus diesem Grund scheidet im Übrigen auch der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz des angegriffenen Urteils von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aus.
45
3. Aus den unter 1. und 2. genannten Gründen liegt auch der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Rechtsfragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen ihrer Komplexität nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 –, juris Rn. 65 m.w.N.).
46
Entscheidungserhebliche Fragen von solcher Komplexität und Schwierigkeit, dass sie sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen, sind unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar geworden.
47
C. Die Kosten des Verfahrens sind den Beteiligten wie folgt aufzuerlegen:
48
1. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wurde, hat der Kläger als unterlegener Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
49
2. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO), wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 Rn. 7; BayVGH, B.v. 21.8.2019 – 1 N 17.304 – juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).
50
Erledigt sich der Rechtstreit im Zulassungsverfahren, ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zunächst darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre; (erst) anschließend ist dann zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3; vgl. auch Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 161 VwGO Rn. 22, 23 m.w.N.).
51
Nach diesen Maßgaben ist es vorliegend ermessensgerecht, den Kläger auch insoweit mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Denn nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wäre der Zulassungsantrag voraussichtlich auch insoweit erfolglos geblieben. Da die Einwände der Klagepartei hinsichtlich einer fehlerhaften Auslegung ihres Klageantrags durch das Verwaltungsgericht, welche sich auf die Kostenentscheidung niedergeschlagen habe, nicht durchgreifen (s.o. B.1.1.), verbleibt es für das Verfahren erster Instanz unter Berücksichtigung des jeweiligen teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten insgesamt bei der vom Verwaltungsgericht verfügten hälftigen Kostenteilung.
52
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für rechtmäßig befundenen Nebenbestimmungen in 4.2.a) zur Pflicht der Buchführung sowie 4.2. e) bis h) zur Nutzung von TRACES sind ernstliche Zweifel nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt.
53
2.1. Das Zulassungsvorbringen zur fehlenden Kostendeckung setzt sich nicht ausreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid, auf die das angegriffene Urteil Bezug nimmt, auseinander.
54
Soweit die Klagepartei moniert, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.7.2016 – 3 C 23.15) gerade die Schutzgebühr kostendeckend sein müsse und nicht etwa auf eine Gesamtbetrachtung der Finanzen des Vereins abgestellt werden dürfe, hat das Verwaltungsgericht seine Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne der §§ 4 und 5 BmTierSSchV selbständig tragend auch darauf gestützt, dass allein durch die Einnahme der Schutzgebühr eine vollständige Kostendeckung hinsichtlich der Kostenpositionen „Tierarzt“ und „Transportkosten“ erreicht werde (GB S. 44). Weshalb – wie der Kläger meint – bei dieser Beurteilung keine „Mischkalkulation“ aus den Einnahmen und Kosten der Tierarten Hunde und Katzen vorgenommen werden dürfte, erschließt sich nicht, da es um die Beurteilung der Verbringungstätigkeit des Klägers insgesamt geht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in dieser Berechnung die Versorgungs- und Pflegekosten vor Ort nicht berücksichtigt worden seien, setzt er sich zum einen nicht mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit angelegten Anforderung auseinander, dass die Schutzgebühren „grundsätzlich kostendeckend“ sein müssen bzw. eine lediglich „weitgehende Refinanzierung“ durch die für die Tiervermittlung zu bezahlenden Beträge vorliegen muss (U.v.7.7.2016 – a.a.O. – LS. 3 und Rn. 23 ff.). Darüber hinaus benennt er die bei der Berechnung nicht berücksichtigten Kosten der Versorgung und Pflege gerade der in das Inland verbrachten Tiere vor Ort nicht in konkreter Höhe und legt nicht dar, inwieweit sich unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht im Übrigen zugrunde gelegten Parameter (insbesondere Außerachtlassung der Kostenposition „Spenden und Patenschaften“) hieraus tatsächlich eine Kostenunterdeckung ergeben könnte (die Tierarztkosten hat das Verwaltungsgericht bereits berücksichtigt). Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen vermag die erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung im Übrigen nicht zu leisten, da Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, keine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2020 – 24 ZB 19.2439 – juris Rn. 8; B.v. 12.8.2019 – 6 ZB 19.778 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.).
55
2.2. Soweit der Kläger hinsichtlich der Nebenbestimmungen in Nummern 4.2. e) bis h), die ihm insbesondere die Nutzung des TRACES-Systems aufgeben, ausführt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe, weil die relevanten EU-Richtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien, und dass der Kläger aufgrund der Weigerungshaltung der griechischen Behörden nicht in der Lage sei, für jeden Transport eine solche Meldung zu erhalten, setzt er sich ebenfalls nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander.
56
Die in Nummer 4.2.e) Halbsatz 1, Abs. 2 verfügte Verpflichtung, dass die zu verbringenden Tiere 48 Stunden vor dem Transport klinisch durch einen ermächtigten Tierarzt untersucht und als transportfähig eingestuft werden müssen, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV i. V. m. Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 und Abs. 4 BmTierSSchV Abschnitt 1 Nr. 7 Spalte 1 für rechtmäßig erachtet, da dort die Mitführung einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Teil 1 der RL 92/65/EWR beim Transport der Tiere verlangt werde. Das Muster des Anhangs E Teil 1 der RL 92/65/EWR weise aus, dass Hunde und Katzen, die verbracht werden sollen, im Zeitpunkt der Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand keinerlei Anzeichen einer Krankheit aufweisen dürften. Dies beruhe auf der Verpflichtung in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/65/EWR. Zwar verweise § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV i. V. m. Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 und Abs. 4 BmTierSSchV Abschnitt 1 Nr. 7 Spalten 1 nicht direkt auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/65/EWR, jedoch zeige die Verpflichtung zum Mitführen eines Heimtierausweises, der die Angaben zur tierärztlichen Untersuchung aufweisen müsse, dass eine solche Untersuchung auch durchzuführen sei (GB S. 49). Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Erstgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen.
57
Zur Nutzung des TRACES-Systems hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung, dass die vorgenannte amtstierärztliche Bescheinigung über das TRACES-System erzeugt sein müsse, und hat dies unter Heranziehung von Rechtsprechung des VG Düsseldorf (B.v. 5.2.2019 – 23 L 186/18 – juris Rn. 83 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B.v. 5.12.2018 – 13 B 1316/18 – juris Rn. 26 ff.) eingehend begründet (GB S. 50 f.). Allein der pauschale Einwand des Klägers, „hier helfe auch keine richtlinienkonforme Auslegung, denn zweifelsohne werde unter keinem Gesichtspunkt eine solche elektronische Meldung dem Bürger aufgegeben“ (Zulassungsbegründung S. 23), leistet nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Erstgerichts und der in Bezug genommenen Rechtsprechung.
58
Gleiches gilt für den vorgebrachten Einwand der Unmöglichkeit der Ausstellung von TRACES-Bescheinigungen in Griechenland. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht – wiederum unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2018 (a.a.O.) – darauf abgestellt, dass der Kläger nicht vorgetragen oder gar bewiesen habe, dass er durch ein gerichtliches Verfahren in Griechenland versucht hätte, gegen die Untätigkeit/Verweigerungshaltung der griechischen Behörden im Einzelfall vorzugehen. Auch dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.
59
Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Registrierung der tatsächlichen Empfänger der Tiere in TRACES wendet, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, entsprechend der Veterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der RL 92/65/EWG müssten die Daten des Empfängers der Tiere angegeben werden, was nur möglich sei, wenn die vom Kläger organisierten tatsächlichen Empfänger der Hunde und Katzen mithilfe des Klägers, dessen Anzeige- und Registrierungspflicht sich aus § 4 BmTierSSchV ergebe, im TRACES erfasst werden. Auch hiermit findet eine substantiierte Auseinandersetzung im Zulassungsvorbringen nicht statt.
60
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
61
Danach soll in Streitigkeiten über tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt werden. Im vorliegenden Fall sind der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache keine genügenden anderweitigen Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts zu entnehmen. Zwar verweist Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Anordnungen gegen den Tierhalter, die einer (vollständigen) Gewerbeuntersagung gleichkommen, auf Nr. 54.2.1, wonach mindestens ein Streitwert in Höhe von 15.000 Euro empfohlen wird. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht erfüllt. Zum einen arbeitet der Kläger gemeinnützig, was bereits für sich genommen eine Vergleichbarkeit mit einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb ausschließt. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten steht dem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers als gewerbsmäßige Verbringung zu qualifizieren und damit unter § 4 BmTierSSchV zu subsumieren ist, nicht entgegen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit verzichtet in diesem Zusammenhang in unionsrechtskonformer Auslegung auf eine Gewinnerzielungsabsicht und lässt es genügen, dass Einnahmen erzielt werden, die grundsätzlich kostendeckend sind (BVerwG, U.v. 7.7.2016 – 3 C 23.15 – LS. 3 und juris Rn. 20). Abgesehen hiervon stehen vorliegend lediglich eine Beschränkung der Erlaubnis sowie verschiedene Nebenbestimmungen im Streit.
62
E. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil, soweit es nicht durch Erledigung unwirksam geworden ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).