Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.02.2023 – 19 C 20.2916
Titel:

Versagung von Prozesskostenhilfe – Erledigterklärung "zwischen den Instanzen" bei unanfechtbarer Entscheidung

Normenketten:
VwGO §§ 146 ff., § 152 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Eine Erledigterklärung "zwischen den Instanzen", welche zur unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits und zur Unwirksamkeit bisher ergangener Entscheidungen führt, ist nur während des Laufs der Rechtsmittelfristen gegen die Entscheidung, welche die Instanz abschließt, möglich. Gegen einen das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz abschließenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sind gem. § 152 Abs. 1 VwGO Rechtsmittel ausgeschlossen; eine Erledigterklärung "zwischen den Instanzen" ist damit nach dem Wirksamwerden des Beschlusses, welcher das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 146 Abs. 4, 147 ff. VwGO abschließt, nicht mehr möglich, eine dennoch abgegebene Erledigterklärung ist wirkungslos. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2008, 40601). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, einstweiliger Rechtsschutz, erledigtes Verfahren, Erledigterklärung, Billigkeitsgrund
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 12.11.2020 – AN 5 E 20.1621
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2760

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren 19 C 20.2916 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (hier: des einstweiligen Rechtsschutzes) nicht gegeben sind.
2
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich dann nicht mehr in Betracht, wenn die dem Antrag zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist. Denn Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mithin dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls im Regelfall der Förderung einer noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 19.9.2008 – 5 B 1410/08, 5 E 1231/08 – juris Rn. 3,4 m.w.N.).
3
Davon ausgehend ist festzuhalten, dass zwar das Klageverfahren (Az.: AN 5 K 20.01622), für das die Antragstellerin im Verfahren 19 C 22.2914 Prozesskostenhilfe begehrt, noch nicht abgeschlossen ist. Im Verfahren 19 CE 22.2917 – welches das Begehren der Antragstellerin nach einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Gegenstand hatte, auf das sich das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bezieht – hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2022 zurückgewiesen. Die am 29. Juli 2022 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Erledigterklärung des Antragstellerbevollmächtigten hat den Rechtsstreit nicht beendet, weil dieser bereits durch den Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses vom 20. Juli 2022 beendet war. Dieser Beschluss wurde am 28. Juli 2022, 14:04 Uhr per EGVP (vgl. Versandprotokoll) an den Antragstellerbevollmächtigten versandt. Damit wurde der Beschluss wirksam (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 121 Rn. 7) mit der Folge, dass die Instanz abgeschlossen war. Ohne Bedeutung ist es im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragstellerbevollmächtigte den Empfang erst mit Empfangsbekenntnis vom 3. August 2022 bestätigt hat, weil dieser Umstand nur für den Lauf der Rechtsmittelfrist Bedeutung hat (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 122 Rn. 6). Eine Erledigterklärung „zwischen den Instanzen“, welche zur unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits und zur Unwirksamkeit bisher ergangener Entscheidungen führt, ist nur während des Laufs der Rechtsmittelfristen gegen die Entscheidung, welche die Instanz abschließt, möglich (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 161 Rn. 19 m.w.N.). Gegen einen das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz abschließenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sind jedoch gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Erledigterklärung „zwischen den Instanzen“ ist damit nach dem Wirksamwerden des Beschlusses, welcher das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 146 Abs. 4, 147 ff. VwGO abschließt, nicht mehr möglich, eine dennoch abgegebene Erledigterklärung ist wirkungslos.
4
Dies zugrunde gelegt, hat sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe, bezogen auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, erledigt, worauf der Senat mit Schreiben vom 3. August 2022 (mit Fristsetzung bis 19.8.2022) hingewiesen hat. Soweit ersichtlich, wurden jedoch keine Rücknahme- bzw. Erledigterklärungen abgegeben (vgl. zur Zulässigkeit einer Erledigterklärung im PKH-Verfahren bzw. Umdeutung einer solchen in eine Rücknahmeerklärung: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 41a).
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Soweit eine Prozesskostenhilfegewährung aus Gründen der Billigkeit (vgl. OVG NRW a.a.O. Rn. 3) angebracht sein könnte, ist ein derartiger Billigkeitsgrund hier nicht ersichtlich. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begehrt wird, bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin im Eilverfahren 19 CE 22.2917, auf das die Antragstellerin auch für dieses Verfahren Bezug nimmt, keinen Anlass, diese Bewilligungsvoraussetzung abweichend von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn ein Erfolg zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2021 – 19 E 815/20 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG der Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG entgegenstand. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom selben Tag (Az. 19 C 20.2914) im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung für das dazugehörige Klageverfahren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO darstellt, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2013 – OVG 10 S 54.12, 10 M 51.12 – juris Rn. 7). Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung, wie dargelegt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).