Titel:
Berichtigungsbeschluss
Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Schlagwort:
offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
LG Augsburg, Endurteil vom 14.02.2023 – 125 O 2241/21
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.05.2023 – 27 U 1189/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27551
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“
Gründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.