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LG Augsburg, Beschluss v. 20.03.2023 – 125 O 2241/21
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Schlagwort:
offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanz:
LG Augsburg, Endurteil vom 14.02.2023 – 125 O 2241/21
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 23.05.2023 – 27 U 1189/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27551

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
heißen:
„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."
2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."
heißen:
„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“

Gründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.