Titel:
Vorlage von Leistungsnachweisen für Ausbildungsförderung
Normenketten:
BAföG § 15
BAföG § 48
Leitsätze:
1. Legt der Auszubildende die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG im Falle eines Hochschulstudiums nicht bis zum 31. Januar des laufenden Wintersemesters bzw. zum 31. Juli des laufenden Sommersemesters vor, geht er des Anspruchs auf BAföG-Leistungen verlustig. Ausbildungsförderung kann dann frühestens von dem Zeitpunkt ab (wieder) geleistet werden, zu dem die Bescheinigung vorgelegt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 48 Abs. 2 BAföG verlangt die Prognose, dass ein schwerwiegender Grund, z.B. eine Erkrankung, voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Wird eine krankheitsbedingte Ausbildungsverzögerungen bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung wieder aufgeholt, besteht kein Raum für die Annahme eines späteren Überschreitens der Förderungshöchstdauer. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester, Verschiebung des Vorlagezeitpunkts, Verlängerung der Förderungshöchstdauer, Schwerwiegende Gründe, Kausalität, Ausbildungsförderung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2021 – RO 9 K 21.852
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2746
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein Begehren auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis August 2020 weiter.
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1. Er studierte im Sommersemester 2019 im 4. Fachsemester Politikwissenschaften an der Universität Regensburg und erhielt hierfür Ausbildungsförderungsleistungen vom beklagten Studentenwerk. Mit Email vom 31. Oktober 2019 beantragte er die Weiterförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Nachdem der Kläger jedoch bis Ende Januar 2020 die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG erforderlichen Nachweise bezüglich des Leistungsstands zum Ende des 4. Fachsemesters nicht vorgelegt hatte, forderte ihn das Studentenwerk mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zur Vorlage des Leistungsnachweises über den Leistungsstand von fünf Fachsemestern bis zum 10. März 2020 auf. Daraufhin beantragte er mit Schreiben vom 6. April 2020 Fristverlängerung für die Vorlage noch fehlender Unterlagen, da er krankheitshalber längere Zeit im Bett habe verbringen müssen. Trotz weiterer Fristverlängerungen durch das Studentenwerk legte der Kläger auch in der Folgezeit den geforderten Leistungsnachweis nicht vor. Mit Email vom 10. Juli 2020 übermittelte er dem Studentenwerk ein Attest von Dr. med. He. vom 15. Oktober 2019, wonach er aufgrund gesundheitlicher Probleme in den letzten drei Semestern nur eingeschränkt studierfähig gewesen sei und die üblichen Leistungen daher nicht habe erbringen können. Mit der Bitte um Weiterförderung verband er zugleich die Bitte um ein Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises. Daraufhin lehnte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 27. Juli 2020 die Weiterleistung von Ausbildungsförderung ab Oktober 2019 ab. Der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG erforderliche Leistungsnachweis sei vom Kläger nicht vorgelegt worden, und zwar weder positiv noch negativ. Zugleich übermittelte das Studentenwerk dem Kläger Informationen zu den Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG.
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2. Gegen den Ablehnungsbescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. August 2020 Widerspruch einlegen, der am 25. März 2021 begründet wurde. Am 28. September 2020 übermittelte der Kläger dem Amt für Ausbildungsförderung zunächst zwei negative Leistungsnachweise jeweils vom 21. September 2020, wonach er weder zum 31. März 2020 die bis zum 5. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hatte noch bis zum 30. Juli 2020 die bis zum Ende des sechsten Fachsemesters üblichen. Beide Bescheinigungen stellten sich jedoch im Nachhinein als unzutreffend heraus. Mit weiterer Bescheinigung vom 22. Februar 2021 wurde dem Kläger schließlich bestätigt, dass er bis zum 30. September 2020 die bis zum Ende des 5. Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht hatte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Studentenwerk ab dem Monat September 2020 erneut Ausbildungsförderungsleistungen. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 29. Dezember 2020 ein Attest von Dr. med. Ho. vom 4. Dezember 2020 sowie am 22. März 2021 ein weiteres Attest von Dr. med. He. vom 4. Februar 2019 vorgelegt, in denen ihm jeweils eingeschränkte Studierfähigkeit bescheinigt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2021 wies das Studentenwerk den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen ließ er am 6. Mai 2021 Klage erheben.
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3. Mit Urteil vom 21.Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2019 bis August 2020 ebenfalls ab. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule ab dem fünften Fachsemester nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende bestimmte, in den Ziffern 1 bis 3 abschließend aufgeführte Bescheinigungen vorgelegt habe. Im streitgegenständlichen Wintersemester 2019/2020 habe sich der Kläger unstrittig im fünften Fachsemester befunden. Den erforderlichen (positiven oder negativen) Leistungsnachweis habe der Kläger erstmals am 28. September 2020 vorgelegt. Nachdem dieser zunächst falsche Daten enthalten habe, sei dem Studentenwerk eine berichtigte Version am 22. Februar 2021 zugeleitet worden, nach der der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31. September 2020 erbracht habe. Um im streitgegenständlichen Zeitraum gefördert werden zu können hätte der Kläger den Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG jedoch bis spätestens 31. Januar 2020 für das Wintersemester 2019/2020 und bis spätestens 31. Juli 2020 für das Sommersemester (vorliegend den Zeitraum von April 2020 bis August 2020) vorlegen müssen. Mithin habe die Beklagte unter Berücksichtigung der ursprünglich fehlerhaften Leistungsbescheinigungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Förderung des Klägers zutreffend erst ab September 2020 wieder aufgenommen.
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Weiter komme eine Ausnahme nach § 48 Abs. 2 BAföG mangels Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen nicht in Betracht. Weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung hätten Tatsachen vorgelegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt hätten. Der beim Kläger einzig in Betracht kommende Ausnahmetatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei nicht gegeben. Als schwerwiegende Gründe, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigten, könnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen seien, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des absolvierten Ausbildungsganges berührten. Als derartig schwerwiegende Gründe gälten insbesondere eine Erkrankung des Auszubildenden. Die diesbezüglich vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Gründe stellten jedoch im vorliegenden Fall keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Ihnen fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität für eine Verzögerung der Ausbildung und eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer, da sie keine Tatsachen beinhalteten, nach denen der Kläger mutmaßlich die Förderungshöchstdauer aufgrund seiner Erkrankung überschreiten werde.
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Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids vom 27. Juli 2020 habe dem beklagten Studentenwerk weder ein positiver noch ein negativer Leistungsnachweis des Klägers vorgelegen, weshalb ihm angesichts fehlender Informationen über seinen Leistungsstand die Prüfung des Vorliegens von Tatsachen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen würden, nicht möglich gewesen sei. Ebenso sei dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine Erkrankung des Klägers, die zu einer Studienverzögerung führen könnte, nicht bekannt gewesen. Der erst mit der Widerspruchsbegründung vom 22. März 2021 vorgelegte formlose Antrag auf ein Hinausschieben der Vorlage des Leistungsnachweises vom 31. Oktober 2019, den der Kläger zusammen mit dem Antrag auf Fortführung der Ausbildungsförderungsleistungen vorgelegt haben will, befinde sich nicht in den Akten. Das Attest von Dr. med. He. vom 15. Oktober 2019 habe der Kläger ausweislich der Aktenlage erstmals am 10. Juli 2020 vorgelegt, das weitere vom 4. Februar 2019 erst mit der Widerspruchsbegründung am 22. März 2021. Die auf den 4. Dezember 2020 datierte ärztliche Bescheinigung von Dr. med. Ho. habe der Kläger erst am 29. Dezember 2020 per Email übermittelt. Ob und inwieweit sich die darin attestierte eingeschränkte Studierfähigkeit des Klägers auf dessen Förderungshöchstdauer hätte auswirken können, habe das beklagte Studentenwerk mangels Vorliegens einer Leistungsbescheinigung jedoch nicht beurteilen können. Insoweit könne dahinstehen, ob die genannten, sehr allgemein gehaltenen Atteste als Nachweis überhaupt ausgereicht hätten.
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Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 6. April 2021 hätten keine Tatsachen im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG vorgelegen. Die vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Erkrankungen sowie der inzwischen vorgelegte positive Leistungsnachweis würden die Annahme nicht tragen, dass voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt sein könnte. So ergebe sich aus der am 22. Februar 2021 vorgelegten Leistungsbescheinigung, dass der Kläger die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen bis zum 30. September 2020 erbracht habe. Da gemäß Art. 99 BayHSchG das Sommersemester 2020, das eigentlich 6. Fachsemesters des Klägers, nicht als anzurechnendes Fachsemester gelte, könne er durch diesen Leistungsnachweis aufzeigen, dass er alle zum Abschluss des 5. Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht habe. Damit sei aber gerade nicht anzunehmen, dass er die Förderungshöchstdauer voraussichtlich überschreiten werde. Selbst wenn die Krankheit des Klägers zu Ausbildungsverzögerungen geführt haben sollte, habe er diese aufholen können, was der positive Leistungsnachweis belege. Mithin begründeten die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorliegenden Tatsachen gerade nicht die Annahme einer voraussichtlichen Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Dies gelte gleichermaßen für den für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen ergebe sich aus dem aktuellen Förderbescheid vom 17. Mai 2021, dass sich die Förderungshöchstdauer bzw. die Regelstudienzeit des Klägers coronabedingt um drei Semester erhöhe, sodass erst recht nicht von einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausgegangen werden könne.
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4. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil lässt der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen und macht zur Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 2 BAföG unrichtig angewandt. Die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Termins zur Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen. Demgegenüber verteidigt das beklagte Studentenwerk die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ungeachtet des Umstands, ob sie der Klägerbevollmächtigte überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt hat, nicht vorliegen.
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1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine von drei nachfolgend aufgelisteten Leistungsnachweisen beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt hat, darunter nach Nr. 2 – für das vorliegenden Verfahren einschlägig – eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Die Vorlage der genannten Bescheinigung ist für die Leistung von Ausbildungsförderung ähnlich wie die Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung konstitutives Tatbestandsmerkmal (Fischer in Rothe/Blanke Ausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 6). Selbst wenn daher der Auszubildende die Leistungsanforderungen erfüllt hat und ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist, er sie aber dem Amt für Ausbildungsförderung nicht vorlegt, geht er seines Förderanspruchs verlustig. Zwar begünstigt § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Auszubildenden insofern, als er die Bescheinigung auch noch innerhalb der ersten vier Monate des laufenden Semesters vorlegen kann; sie gilt in diesem Fall (rückwirkend) als zum Ende des vorhergehenden Semesters im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorgelegt. Indes wirkt die Fristenregelung des § 48 Abs. 1 BAföG insgesamt als materielle Ausschlussfrist (Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 9). Legt der Auszubildende die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG im Falle eines Hochschulstudiums nicht bis zum 31. Januar des laufenden Wintersemesters bzw. zum 31. Juli des laufenden Sommersemesters vor, geht er des Anspruchs auf BAföG-Leistungen verlustig. Ausbildungsförderung kann in diesem Fall frühestens von dem Zeitpunkt ab (wieder) geleistet werden, zu dem die Bescheinigung vorgelegt wird.
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Angesichts des Umstands, dass es sich bei Vorlage der Leistungsbescheinigung um eine Tatsache handelt, an die der materielle Rechtsverlust anknüpft, besteht insoweit auch keine Möglichkeit, durch Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Ausbildungsförderung versagenden Bescheid die Rechtswirkungen der materiellen Ausschlussfrist durch die Vorlage der Leistungsbescheinigung im Widerspruchsverfahren im Nachhinein wieder aufzuheben.
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Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation hat die Regelung des § 48 Abs. 1 BAföG zur Folge, dass dem Kläger für das Wintersemester 2019/2020, das den Zeitraum Oktober 2019 bis März 2020 umfasst, kein materieller Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, da er während des gesamten Zeitraums keine Leistungsbescheinigung vorgelegt hat. Für das von April 2020 bis September 2020 laufende Sommersemester hat ihm das beklagte Studentenwerk zutreffend erst ab September 2020 wieder Ausbildungsförderung geleistet, da er eine zwar zunächst unzutreffende, später jedoch korrigierte Leistungsbescheinigung erstmals am 28. September 2020 vorgelegt hat. Von der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG konnte er daher nicht profitieren, da diese eine Vorlage bis spätestens 31. Juli 2020 erfordert hätte.
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2. Abweichend von der vorstehenden Systematik kann bzw. muss das Amt für Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Der Vortrag dieser Tatsachen bzw. eine entsprechende jedenfalls konkludente Antragstellung obliegt dabei allein dem Auszubildenden (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 Rn. 11). Insoweit greift entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein, da die entsprechenden Tatsachen allein der Sphäre des Auszubildenden entstammen.
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Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung hat dies zur Konsequenz, dass der Kläger zunächst für das Wintersemester 2019/2020 nicht von einer Verschiebung des Vorlagetermins der Leistungsbescheinigung beispielsweise um ein Semester profitieren kann, da es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an einer entsprechenden Antragstellung und der Vorlage von Attesten zum Beleg des Tatbestands des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG mangelt. Zwar hat der Kläger im Zuge des Widerspruchsverfahrens einen entsprechenden „Antrag“ vom 31. Oktober 2019 vorgelegt, der sich jedoch nicht in den Akten befindet und der nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Amt für Ausbildungsförderung auch nicht zugeleitet wurde. Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte im Rahmen des Berufungszulassungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Mithin ist daher bezogen auf das Wintersemester 2019/2020 keine Verschiebung des Vorlagetermins nach § 48 Abs. 2 BAföG möglich. Insoweit bleibt es daher beim Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2019 bis März 2020 angesichts der unterbliebenen Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG.
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Für das Sommersemester 2020 kommt zwar grundsätzlich eine Verschiebung des Vorlagetermins nach § 48 Abs. 2 BAföG in Betracht, sofern man in der Vorlage des Attestes von Dr. med. He. sowie der Bitte um ein Hinausschieben des Vorlagetermins in der Email vom 10. Juli 2020 einen Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG und den Nachweis eines schwerwiegenden Grundes für die Verzögerung der Ausbildung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sieht. Indes verlangt § 48 Abs. 2 BAföG, worauf der Klägerbevollmächtigte an sich zu Recht hinweist, eine Prognose dahingehend, dass ein schwerwiegender Grund, beispielsweise eine Erkrankung, voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt. Insoweit obliegt es jedoch dem Auszubildenden im Rahmen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast, nicht nur die Erkrankung als solche zu belegen, sondern auch den Nachweis zwischen der Erkrankung und der eingetretenen Ausbildungsverzögerung zu führen (vgl. hierzu Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 33). Angesichts des Umstands, dass der Kläger dem beklagten Studentenwerk erstmals mit der Vorlage der fälschlicherweise negativen Leistungsbescheinigung vom 21. September 2020 überhaupt Hinweise zu seinem aktuellen Leistungsstand gegeben hat, war dem Beklagten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, jedoch keine vorherige Prognoseentscheidung über ein mögliches Hinausschieben des Termins zur Vorlage der Leistungsbescheinigung möglich. Mit der Vorlage der im Nachhinein korrigierten Bestätigung am 28. September 2020, dass er zum 30. September 2020 die normalerweise bis zum Abschluss des 5. Fachsemesters erforderlichen Leistungen erbracht hat, war dem Kläger in der Folge die Berufung auf krankheitsbedingte Leistungsverzögerungen versperrt, weil insoweit für das Amt für Ausbildungsförderung feststand, dass der Kläger eventuelle krankheitsbedingte Ausbildungsverzögerungen bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung wieder aufgeholt hat, sodass in der Regel kein Raum für ein späteres Überschreiten der Förderungshöchstdauer bleibt (so bereits BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 Rn. 11; vgl. ferner OVG Münster, B.v. 26.9.2013 – 12 A 1477/13 – BeckRS 2014, 50756; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 10 aE). Soweit der Klägerbevollmächtigte diese zutreffende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für falsch erachtet, fehlt es hierfür an jeder Begründung.
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Hinzu kommt, dass der Kläger durch die vorgelegten, allgemein gehaltenen ärztlichen Atteste, konkret eingetretene Verzögerungen bei der Leistungserbringung auch im Berufungszulassungsverfahren nicht nachgewiesen hat. Das Fehlen eines entsprechenden substantiierten Sachvortrags geht insoweit zu seinen Lasten (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Rn. 33). Das Verwaltungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ungeachtet des jeweiligen Beurteilungszeitpunkts beim Kläger nicht vorliegen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war daher als unbegründet abzulehnen.
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3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.