Inhalt

VG München, Urteil v. 25.04.2023 – M 16 K 20.1784
Titel:

Anforderungen an Gewerbeanmeldung  

Normenketten:
GewO § 14, § 15 Abs. 1
GewAnzV § 1
Leitsatz:
Im Rahmen der Gewerbeanzeige ist der Gegenstand des Betriebes umfassend darzustellen. Allgemein gehaltene Angaben reichen nicht aus. Gerade die Art der zum An- und Verkauf bestimmten Waren kann besondere Überwachungspflichten auslösen und mit weitergehenden Pflichten des Gewerbetreibenden verbunden sein. (Rn. 30 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeanmeldung, Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, fehlende Konkretheit der Angaben zur Tätigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27019

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.       
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer mittels Vordruck GewA 1 getätigten Anzeige mit der Tätigkeit „Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export (46.90.3)“ durch die Beklagte und begehrt von der Beklagten, den Empfang der (Gewerbe-)Anzeige zu bescheinigen.
2
Die Klägerin ist seit 1. Dezember 2015 im Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens wurde im Handelsregister zunächst „Großhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export.“ eingetragen (vgl. Eintrag im Handelsregister vom 1.12.2015) und später „Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export“ (vgl. Eintrag im Handelsregister vom 2.6.2016). Im Jahr 2016 verlegte die Klägerin ihren Sitz von … nach … und Ende 2019 von … nach … (vgl. Eintragungen im Handelsregister).
3
Der Geschäftsführer der Klägerin legte am 10. Februar 2020 bei der Beklagten einen Vordruck GewA 1 („Gewerbe-Anmeldung“) vor. In Feld 18 des Vordrucks („Angemeldete Tätigkeit“) gab er die Tätigkeit „Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export (46.90.3)“ an. Für die Anmeldebescheinigung erhielt er eine Kostenentscheidung und Kostenrechnung über 25,- Euro (Anlage K1).
4
Nach Eingabe der Angaben der Klägerin in GEWAN (GEWerbeAnzeigen im Netz) und automatisierter Weiterleitung an das Landratsamt Miesbach zur Prüfung, erhielt die Beklagte über GEWAN einen „Rückläufer“. Das Landratsamt Miesbach beanstandete die Meldung wie folgt: „(…) bitte konkretisieren Sie die unter Ziffer 18 bezeichneten Waren. Die von Ihnen verwendete Formulierung ist zu allgemein. Vielen Dank und bei Fragen einfach kurz durchrufen. (…)“ (vgl. hierzu Screenshots in der Behördenakte sowie im Internet frei abrufbares GEWAN-Benutzerhandbuch „GEWAN 5.8, Benutzerhandbuch für Gemeinden und Wirtschaftskammern“, Stand 18.4.2023, S. 145 ff.).
5
Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die von der Gemeinde … am 11. Februar 2020 bescheinigte Abmeldung des Gewerbes der Klägerin in … In Feld 18 des Vordrucks GewA 3 („Gewerbe-Abmeldung“) ist als Tätigkeit „Großhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import, Export (46.76.0)“ eingetragen.
6
Mit E-Mail vom 27. Februar 2020 und mehreren E-Mails vom 5. März 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Gewerbe so nicht angemeldet werden könne, und bat um eine genauere Formulierung/Beschreibung der Tätigkeiten.
7
Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte daraufhin im Rahmen mehrerer E-Mails im Wesentlichen, dass das Gewerbe bereits angemeldet und für die Bescheinigung der Gewerbeanmeldung auch schon die entsprechende Gebühr entrichtet worden sei. Sowohl das Amtsgericht München als auch die Gemeinde … hätten die Tätigkeit der Klägerin so eingetragen. Ein weiteres Unternehmen am Standort sei bereits vor einem Jahr mit demselben Unternehmensgegenstand angemeldet worden. Die Formulierung sei eindeutig. Eine Gewerbeanmeldung sei eine Verkündung und nicht zustimmungs-/genehmigungspflichtig. Die Beklagte möge ihrer (überfälligen) Pflicht nachkommen und die Anmeldung bestätigen und dieser Posse ein Ende bereiten. Es gäbe keinen Grund die Aushändigung des bereits erstellten Dokumentes zurückzuhalten. Die Beklagte verstoße wissentlich und mit Vorsatz gegen geltendes Recht, nur um eine Macht zu demonstrieren, die die Beklagte nicht habe. Die Beklagte sei ein Dienstleister. Ihr Verhalten sei jedoch sinnlose Schikane in fortgeschrittenem Stadium, verschwende Steuergelder und sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Die Entscheidung des übergeordneten Registergerichtes in München sei für die Kommunalbehörde bindend.
8
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Miesbach teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2020 mit, dass beabsichtigt sei, die Anzeige der Klägerin vom 10. Februar 2020 zurückzuweisen und die Klägerin kostenpflichtig zur Ergänzung der Gewerbeanzeige unter gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten. Hinsichtlich der von der Klägerin im Vordruck angegebenen Tätigkeit des Handelns sei eine Konkretisierung erfolgt, bezüglich der Waren jedoch nur eine Beschränkung auf solche, welche keiner Genehmigung bedürfen. Das Feld der genehmigungsfreien Waren sei jedoch immer noch äußerst groß. Auch der Handel mit genehmigungsfreien Waren benötige unter Umständen einer behördlichen Kontrolle, wie etwa der Einzelhandel mit Gebrauchtwaren oder Lebensmitteln. Um dies feststellen zu können, bedürfe es daher einer hinreichend konkreten Beschreibung der gewerblichen Betätigung. Sinn und Zweck der Gewerbeanmeldung sei es nämlich unter anderem der zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Mangels hinreichend konkreter Beschreibung der angemeldeten gewerblichen Betätigung sei die Gewerbeanzeige der Klägerin nicht vollständig und bedürfe der Ergänzung. Eine dezidierte Auflistung der Waren sei dabei nicht erforderlich, jedoch zumindest die Benennung der Warengruppen. Eine Bindung an die Entscheidung des Registergerichts bestehe nicht. Das Registergericht vollziehe lediglich handels- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen. Gewerbliche Vorgaben würden vom Registergericht nicht berücksichtigt. Der Klägerin werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 31. März 2020 eingeräumt.
9
Der Geschäftsführer der Klägerin äußerte sich auf das Anhörungsschreiben, das der Klägerin am 16. März 2020 zugestellt wurde, mit Schreiben vom 27. März 2020 und führte ergänzend zum bisherigen Vortrag im Wesentlichen aus, dass die Argumentation der Beklagten sachlich falsch, nicht nachvollziehbar, unverhältnismäßig und daher in vollem Umfang zurückzuweisen sei. Unternehmenszweck und Tätigkeit seien so wahrheitsgemäß beschrieben wie nur irgend möglich. Das Landratsamt Bad Tölz habe bis dato keinerlei Kontrollen durchgeführt. Genau so liege die Entscheidung und die Verantwortung über eine derartige Kontrolle nun beim Landratsamt Miesbach. Es handle sich nicht um eine neue Registrierung, sondern den Umzug eines bestehenden Unternehmens. Die Anforderungen des § 14 Gewerbeordnung (GewO) und der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) seien durch die abgegebene Erklärung erfüllt worden. Die Beklagte werde daher zum wiederholten Male aufgefordert, diesen Rechtsbruch zeitnah zu beenden und ihrer Pflicht zur Aushändigung der Bescheinigung über die Gewerbeanzeige nachzukommen.
10
Mit Bescheid vom 16. April 2020, der der Klägerin am 17. April 2020 zugestellt wurde, wurde die Anzeige der Klägerin vom 10. Februar 2020 zurückgewiesen (Nr. 1 des Bescheidstenors) und die Klägerin verpflichtet unter Verwendung des beigefügten Formblatts bis spätestens zum 30. April 2020 eine vollständige Gewerbeanzeige unter Benennung der Warengruppen, mit denen Handel betrieben wird, zu erstatten (Nr. 2 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass der Anordnung in Nr. 2 des Bescheids innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro angedroht (Nr. 3 des Bescheidstenors). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 34,11 Euro wurden der Klägerin auferlegt (Nrn. 4 und 5 des Bescheidstenors).
11
Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ihre bisherige Argumentation. Mangels hinreichend konkreter Beschreibung sei die Gewerbeanzeige der Klägerin nicht vollständig und nicht richtig. Sie stelle vielmehr eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO dar.
12
Mit Schreiben vom 23. April 2020, bei Gericht eingegangen am 28. April 2020, erhob die Klägerin Klage und stellte folgende Anträge:
(1) Gemäß § 43 VwGO beantragt die Klägerin die Feststellung durch das Gericht, dass sie bereits am 10.2.2020 ihrer Pflicht zur Gewebeanzeige gemäß § 14 (1) 1, die der Klägerin durch Verlegung des Unternehmenssitzes in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten entstanden ist, in vollem Umfang und rechtskräftig nachgekommen ist.
(2) Weiterhin wird beantragt, dass der Bescheid der Beklagten, der der Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2020 (Eingang am 17.04.2020; 10:42 Uhr) zugegangen ist, aufgehoben wird.
(3) Weiterhin wird beantragt, die Beklagte zum unverzüglichen Vollzug des § 15 (1) GewO zu verurteilen und das Dokument, das die Klägerin zur ordentlichen Fortführung ihrer Unternehmung benötigt, unverzüglich und ohne weitere Kosten zu erheben, auszuhändigen.
(4) Weiterhin wird beantragt, die Beklagte gemäß § 839 (1) BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu verurteilen, der Klägerin den ihr entstandenen Schaden in Höhe von € 800,- zu ersetzen.
13
Zur Begründung führte der Geschäftsführer der Klägerin im Wesentlichen aus, dass er die Gewerbeanzeige am 10. Februar 2020 ordnungsgemäß vorgenommen habe und diese von der Mitarbeiterin der Beklagten auch aufgenommen, ausgefüllt und als „sachlich und richtig“ festgestellt worden sei. Auch die erhobene Verwaltungsgebühr von 25,- Euro sei von der Klägerin bezahlt worden. Die Aushändigung der (bescheinigten) Gewerbeanzeige sei von der Mitarbeiterin der Beklagten mit der Begründung verweigert worden, dass diese erst ausgehändigt werden könne, wenn die Abmeldung des Unternehmens am vorherigen Standort vollzogen worden sei und die entsprechende Abmeldung der Beklagten vorliege. Die geforderte Abmeldung sei der Beklagten am 26. Februar 2020 übermittelt worden. Statt der gesetzlichen Verpflichtung zur Bescheinigung der Anzeige innerhalb der gesetzlichen 3-Tagesfrist nachzukommen, habe die Beklagte jedoch die von der Klägerin angegebene Formulierung zur Tätigkeit beanstandet. Sachlichen und vernünftig vorgetragenen Argumenten habe sich die Beklagte verschlossen, daher sei die vorliegende Klage erhoben worden. Die Summe des geltend gemachten Aufwandes in Höhe von 800,- Euro (vgl. Antrag in Abs. 4) errechne sich aus einem Aufwand für den kompletten Verwaltungsakt von etwa 10 Stunden à 80,- Euro inklusive Schreibauslagen, abzüglich der ursprünglichen Gewerbeanzeige vom 10. Februar 2020 bis hin zur Übermittlung der Abmeldung bei der Gemeinde … vom 11. Februar 2020, übermittelt an die Beklagte am 26. Februar 2020.
14
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter der Klägerin im Hinblick auf die Anträge in Abs. 1 (Feststellungsantrag) und Abs. 4 (Amtshaftungsklage) des Schriftsatzes vom 23. April 2020 die Rücknahme der Klage.
15
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Auf die Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 18. Juni 2020 wird Bezug genommen.
17
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. April 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
20
Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nachfolgend 1. bis 4.). Die auf Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige gerichtete allgemeine Leistungsklage der Klägerin (§ 88 VwGO) hat daher ebenfalls keinen Erfolg (nachfolgend 5.).
21
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Ergebnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, auch wenn – entgegen der Überschriften in der Bescheidsbegründung – die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht getrennt voneinander wiedergegeben wurden, sondern sich die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts erst den Ausführungen unter „II. rechtliche Würdigung“ entnehmen lässt.
22
2. Die Beklagte hat in materieller Hinsicht zu Recht die Gewerbeanzeige der Klägerin vom 10. Februar 2020 zurückgewiesen und die Klägerin zur Abgabe einer vollständigen Gewerbeanzeige verpflichtet.
23
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO unter anderem, wenn der Betrieb verlegt wird (Nr. 1) oder der Betrieb aufgegeben wird (Nr. 3).
24
Da die Klägerin ihren Gewerbebetrieb in … aufgegeben und nach … verlegt hat, ist sie nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, den Gewerbebetrieb bei der Beklagten anzumelden, und zugleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO die Aufgabe ihres Betriebs bei der Gemeinde … anzuzeigen, d.h. dort abzumelden. Eine sog. Gewerbeummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO) ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Gewerbestandort innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, also die Zuständigkeit bei derselben Gemeinde verbleibt.
25
Nach § 1 Satz 1 GewAnzV sind für die Erstattung der Gewerbeanzeige Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 der GewAnzV zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen, § 1 Satz 2 GewAnzV. Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 GewAnzV geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewAnzV.
26
§ 14 GewO verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Anzeige ist das notwendige Korrelat zur Gewerbefreiheit. Dies bedeutet in Bezug auf die Überwachung des Gewerbebetriebes, dass die Anzeige den Anstoß für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geben kann, sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten. Die Prüfung der Gewerbeanzeige selbst erfolgt von Amts wegen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Anzeige den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie sie dem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Ergänzung bzw. Berichtigung zurückgeben. Sofern sich der Gewerbetreibende weigert, dies zu tun, ist sie berechtigt, die Anzeige zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, wonach ordnungswidrig unter anderem derjenige handelt, der entgegen § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 GewO bzw. einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 GewO (der GewAnzV) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Behörde kann den Gewerbetreibenden zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern und/oder die Unterlassung der (ordnungsgemäßen) Anzeige als Ordnungswidrigkeit verfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.2.2013 – 8 C 8.12 – juris Rn. 10, 21, 24; BVerwG, B.v. 20.6.1972 – I CB 16.72 – beck-online; BVerwG, U.v. 8.6.1971 – I C 40.70 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 19; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 7 ff.).
27
Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, ist daher § 14 Abs. 1 GewO (BVerwG, U.v. 27.2.2013 – 8 C 8.12 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.1.1993 – 1 C 25.91 – juris Rn. 15).
28
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist die vom Geschäftsführer der Klägerin im Vordruck GewA 1 angegebene Tätigkeit „Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export (46.90.3)“ hinsichtlich der Angabe zu den betroffenen Waren nicht hinreichend konkret.
29
Neben dem o.g. Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO ergeben sich die inhaltlichen Anforderungen an die Gewerbeanzeige auch aus den eingeführten Vordrucken selbst. Zu Feld 18 „Angemeldete Tätigkeit“ gibt der Vordruck GewA 1 Folgendes vor: „Angemeldete Tätigkeit (bitte genau angeben und Tätigkeit möglichst genau beschreiben: z.B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln); bei mehreren Tätigkeiten bitte den Schwerpunkt unterstreichen – ggf. ein Beiblatt verwenden“.
30
Im Rahmen der Gewerbeanzeige ist der Gegenstand des Betriebes umfassend darzustellen. Allgemein gehaltene Angaben, wie z.B. Handel mit Waren aller Art, reichen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich sind diese Daten für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Gewerbes erfüllt sind und ob bei einer etwaigen späteren Erweiterung des Sortiments, eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO erforderlich ist. Im Übrigen sind die Angaben auch für den Umfang einer etwaigen Untersagung nach § 35 GewO von Bedeutung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, Erläuterung der Anlagen zur GewAnzV Rn. 8; Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c GewO – GewAnzVwV, vom Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ am 10.11.2020 beschlossen, Nr. 5.3).
31
Wie auch § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO verdeutlicht, kann gerade die Art der zum An- und Verkauf bestimmten Waren besondere Überwachungspflichten auslösen und auch mit weitergehenden Pflichten des Gewerbetreibenden selbst verbunden sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 GewO).
32
Dass und aus welchen Gründen der Klägerin eine weitere Eingrenzung der von ihr angebotenen Waren (beispielsweise durch die Benennung von Warengruppen) nicht möglich sein sollte, wurde – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht substantiiert dargetan. Auch, dass in der Vergangenheit identische oder vergleichbare ungenaue Formulierungen bereits hingenommen wurden, berechtigt die Klägerin nicht, entsprechende Angaben nunmehr zu verweigern (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2010 – 5 B 63.09 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 13.4.2005 – 6 C 5.04 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20.02 – juris Rn. 14).
33
Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung ihres Gewerbes bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß nachkam, hat sie die Beklagte daher zu Recht mit dem streitgegenständlichen, zwangsmittelbewehrten Bescheid zur Anmeldung verpflichtet.
34
3. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- Euro (Nr. 3 des Bescheidstenors) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels fehlt es derzeit allerdings am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), denn die erhobene Anfechtungsklage hat (noch) aufschiebende Wirkung. Die Beklagte kann daher, solange es bei der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bleibt, keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids einleiten. Die Zwangsmittelandrohung bleibt insoweit wirkungslos. Darüber hinaus ist die in Nr. 2 des Bescheidstenors nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Frist seit langem abgelaufen, so dass sie keine Wirkung mehr entfaltet. Von der Zwangsmittelandrohung kann damit jedenfalls nicht ohne erneute Fristsetzung Gebrauch gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 51 ff.).
35
4. Auch die behördliche Kostenentscheidung der Beklagten (Nrn. 4 und 5 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG). Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis (KVz) enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,- bis 25.000,- Euro (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Auch unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens für unter anderem Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 GewO von 25,- bis 100,- Euro (vgl. Tarif-Nr. 5.III.5/2 KVz) ist die vorliegend von der Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 30,- Euro gerechtfertigt.
36
5. Auch die auf Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige gerichtete allgemeine Leistungsklage der Klägerin (§ 88 VwGO) hat keinen Erfolg.
37
Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO.
38
Der Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist zwar grundsätzlich einklagbar (vgl. hierzu schon BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 8 C 23.12 – juris Rn. 26 sowie BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 12), die Klägerin hat vorliegend jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung.
39
Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO hat den Zweck, dem jeweiligen Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist und dient ihm als Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1971 – I C 40.70 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 6.6.2007 – 6 S 1590/06 – juris Rn. 20; jeweils m.w.N.).
40
Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte vorliegend zu Recht die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer gewerblichen Tätigkeit im eingereichten Vordruck beanstandet und aus diesem Grund auch zu Recht die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung verweigert (vgl. hierzu auch Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 15 Rn. 8).
41
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.