Titel:
Kein Anspruch auf näheren Kindergartenplatz bei schon bisher langen Bring- und Holzeiten
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 24 Abs. 3
Leitsatz:
Haben Eltern bisher ca. eine Stunde Mehraufwand für den Weg zu einem Kindergarten akzeptiert, können sie auch unter Verweis auf einen nunmehr hinzukommenden sechsminütigen Schulweg des Geschwisterkinds keinen Betreuungsplatz in einer wohnortnäheren Kindertageseinrichtung beanspruchen. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes, Zumutbare Entfernung, Berücksichtigung des Schulwegs eines Geschwisterkinds, Langer Arbeitsweg der Mutter, Betreuungsplatz, Kindergarten, zumutbare Entfernung, langer Arbeitsweg, Schulweg, Geschwisterkind
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27005
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die am ... geborene Antragstellerin begehrt den Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung Sch. in O., hilfsweise in einer zumutbaren ortsnahen anderen Kindertageseinrichtung.
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Mit E-Mail vom 19. April 2023 teilte die Wohnortgemeinde O. der Mutter der Antragstellerin auf deren Bedarfsanmeldung hin mit, es könne kein Platz in der Kindertageseinrichtung Sch. angeboten werden. Dies sei die einzige integrative Einrichtung der Gemeinde O. Die Plätze würden hauptsächlich für Kinder mit einer Behinderung benötigt. Da die Antragstellerin bereits den Kindergarten D.S. besuche, könne einem Wechsel nicht zugestimmt werden.
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Mit anwaltlichem Schreiben an die Gemeinde O. vom 27. April 2023 ließ die Mutter der Antragstellerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung vom 19. April 2023 erheben. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben an die Gemeinde O. vom 5. Juni 2023 ließ die Antragstellerseite mitteilen, dass die Entfernung zwischen Tagesstätte D.S. und Wohnort unzumutbar sei. Der Zeitaufwand für den bringenden Elternteil betrage weit über 30 Minuten. Ab September 2023 erhöhe sich der Zeitaufwand, da der Bruder der Antragstellerin die Schule besuche. Die begehrte Kindertageseinrichtung Sch. sei in unmittelbarer Nähe der Schule des Bruders. Daher sei der Wechsel der Antragstellerin in diese Einrichtung die einzige Möglichkeit, den Zeitaufwand in den gerichtlich entwickelten Maßstäben zu halten.
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Die Gemeinde O. teilte mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mit, dass sich der geltend gemachte Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richte und der Vorgang daher dem Antragsgegner zugeleitet werde.
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Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2023 mit, dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sei, da für die Antragstellerin ein Betreuungsplatz in einer Entfernung von 27 Minuten zur Verfügung gestellt sei. Der Schulweg für den Sohn der Familie belaufe sich auf 550 Meter und sei zumutbar i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV. Der Schulweg verlaufe entlang einer Tempo 30 Zone und die zu überquerende Fußgängerampel sei durch einen Schülerlotsen gesichert.
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 wies die Antragstellerseite darauf hin, dass es dem Sohn der Familie mit knapp sechs Jahren noch nicht zuzumuten sei, durch eine Kreisstraße mit vielen Seitenstraßen allein zur Schule zu laufen. Daher bringe die Mutter ihn gemeinsam mit der Antragstellerin zunächst in die Schule (sechs Minuten Fußweg). Danach bringe sei die Antragstellerin in den Kindergarten D.S. (34 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und fahre von dort weiter an ihren Arbeitsplatz (eine Stunde 10 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die sich daraus ergebende Dauer für die Bewältigung der Fahrstrecken von einer Stunde 50 Minuten jeweils morgens und nachmittags sei unzumutbar. In der Realität sei die Mutter täglich mit ca. fünf Stunden Wegstrecke beschäftigt.
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Der Antragsgegner erwiderte hierauf mit Schreiben vom selben Tag, dass keine andere Nachricht gegeben werden könne. Sollte der Schulweg besonders beschwerlich oder gefährlich sein, könne nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV durch die Wohnortgemeinde die Notwendigkeit einer Schülerbeförderung anerkannt werden.
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Am 25. August 2023 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
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den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin einen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung Sch. zuzuweisen, hilfsweise in einer zumutbaren ortsnahen anderen Kindertageseinrichtung.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Mutter ergebe sich eine unzumutbare Wegstrecke von täglich ca. vier Stunden. Der Betreuungsplatz müsse aber grundsätzlich in zumutbarer Weise zu erreichen sein.
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Am 31. August 2023 beantragte der Antragsgegner:
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Der Antrag ist abzuweisen.
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Zur Begründung teilte er mit, von der vorgebrachten Wegezeit von vier bis fünf Stunden entfalle lediglich ein kleiner Teil auf den Weg zum derzeitigen Kindergarten. Von der Adresse der Antragstellerin sei der Kindergarten 4,5 Kilometer entfernt und in 24 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn ansonsten der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Der Anspruch sei zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits erfüllt gewesen und es wäre auch möglich, dass sich beide Eltern beim Holen und Bringen abwechseln könnten.
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Durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Auf Nachfrage des Gerichts trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. September 2023 vor, dass es dem Vater aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, auch nur eines der Kinder in die Schule oder in den Kindergarten zu begleiten. Dieser sei ständig auf Geschäftsreisen. Hierzu wurde der Arbeitsvertrag des Vaters der Antragstellerin vorgelegt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Der Hauptantrag ist unbegründet, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung Sch. in O.
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Ein solcher Anspruch gegen den in der Antragsschrift ausdrücklich als solchen bezeichneten Antragsgegner ergibt sich nicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII. Inhalt des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ist der Nachweis eines dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung. Ein Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht (NdsOVG, B.v. 19.12.2018 – 10 ME 395/18 – juris Rn. 15; Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 69. Edition Stand: 1.6.2023, § 24 SGB VIII Rn. 42). Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII wird begrenzt durch das tatsächlich vorhandene Angebot (BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 38 ff.; OVG B-Bbg, B.v. 8.5.2023 – OVG 6 S 14/23 – juris Rn. 12; Struck/Schweigler in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 24 Rn. 45). Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass kein Platz in der Einrichtung Sch. zur Verfügung gestellt werden kann.
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Ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG oder Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO richtet sich ungeachtet der Erfüllung ihrer Voraussetzungen gegen die Gemeinde und nicht gegen den hier ausdrücklich angegangenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Antragsgegner ist nicht passivlegitimiert.
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Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar nach den o.g. Maßgaben einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung glaubhaft gemacht. Dieser wurde vom Antragsgegner jedoch bereits erfüllt. Die Antragstellerin hat nach wie vor einen bedarfserfüllenden Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung D.S. inne.
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Dieser Platz liegt insbesondere in einer der Familie der Antragstellerin (noch) zumutbaren Entfernung.
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Grundsätzlich gilt, dass der Betreuungsplatz von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen sein muss, wobei einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen sind. Welche Entfernung dabei zwischen Wohnort, Tageseinrichtung und ggf. Arbeitsstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht anhand abstrakt-genereller Maßstäbe festlegen, sondern bedarf einer individuellen Betrachtung der individuellen Familiensituation und der konkreten örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 5 C 19/16 – juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 22.7.2016 – 12 BV 15.719 – juris Rn. 48). Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von beispielsweise 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte gibt es nicht (vgl. OVG SH, B. v. 4.2.2020 – 3 MB 38/19 – juris – Rn. 5).
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Ob eine Berücksichtigung des Schulwegs des Geschwisterkinds hier erfolgen muss, kann offenbleiben, da die Hol- und Bringzeiten auch unter Einbeziehung des Schulwegs des Bruders noch zumutbar erscheinen. Während die Bring- und Holzeit von Geschwisterkindern zu Kindergarten oder -krippe zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NW, B.v. 27.7.2023 – 12 B 726/23 – juris Rn. 16; VG München, B.v. 21.9.2017 – M 18 E 17.3843 – juris Rn 37), ist bei Schulkindern zu beachten, dass diese in der Regel den Schulweg allein gehen können. Sicherlich können Umstände im Einzelfall dazu führen, dass eine elterliche Begleitung nötig ist, z.B. wenn das Geschwisterkind nicht die Sprengelschule besucht oder – wie wohl hier – als sechsjähriger Erstklässler erst an den Schulweg gewöhnt werden muss, wobei dann zu beachten ist, dass im Regelfall absehbar sein dürfte, dass der Schulweg vom Geschwisterkind allein bestritten werden kann. Maßgeblich sind auch in dieser Frage die Umstände des individuellen Falles.
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Die Mutter hat vortragen lassen, sie würde die Antragstellerin und ihren Sohn täglich zur Einrichtung bzw. zur Schule bringen und abholen. Auf Frage des Gerichts wurde mitgeteilt, dass der Vater aufgrund seiner beruflichen Situation das Holen und Bringen nicht übernehmen könne, da er ständig auf Geschäftsreisen sei. Bei lebensnaher Betrachtung und unter Beachtung des vorgelegten Arbeitsvertrags, aus dem sich neben der Verpflichtung zu ggf. anfallenden Geschäftsreisen auch ergibt, dass der Vater über einen Homeoffice-Arbeitsplatz verfügt, ist davon auszugehen, dass der Vater zumindest an einigen Tagen zur Hol- und Bringzeit verfügbar sein dürfte. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da die Zumutbarkeit der Entfernung auch (noch) gegeben ist, wenn nur die Mutter das Holen und Bringen übernimmt.
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Für den Weg von der Wohnung zur Schule des Sohnes benötigt die Mutter gemeinsam mit den Kindern laut dem Routenplaner von google maps ca. sechs Minuten. Anschließend benötigen sie und die Antragstellerin ca. 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg zum Kindergarten D.S. Von dort fährt die Mutter weiter an den Arbeitsplatz ca. eine Stunde sechs Minuten. Für den Nachhauseweg fallen dieselben Zeiten an. Der Arbeitsweg der Mutter von zu Hause direkt zur Arbeit würde sich auf ca. 1 Stunde belaufen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor dem Schuleintritt des Bruders auch den Kindergarten D.S. besuchte. Bisher musste die Mutter der Antragstellerin für den Weg von zu Hause zum Kindergarten D.S. ca. 30 Minuten und für den Weg von dort zur Arbeitsstelle ca. eine Stunde und sechs Minuten aufwenden. Es kam somit schon bisher zu einem zeitlichen Mehraufwand von ca. einer Stunde. Dieser Zustand wurde von der Familie der Antragstellerin bisher als zumutbar akzeptiert und somit eine dementsprechende Bestimmung des konkret-individuellen Betreuungsbedarfs vorgenommen (vgl. SächsOVG, B.v. 11.3.2019 – 4 B 428/18 – juris Rn. 7; VG Dresden, B.v. 24.2.2023 – 1 L 49/23 – juris Rn. 18).
30
Der Schuleintritt ändert die Hol- und Bringzeiten nur um jeweils sechs Minuten und damit in Relation zur insgesamt für das Holen und Bringen aufzuwendenden Zeit nur minimal. Diesen zeitlichen Aufwand erachtet das Gericht, auch unter Berücksichtigung von gelegentlichen Verzögerungen bei ungünstigen Verkehrslagen, als zumutbar. Als zumutbar befunden wurde in der Rechtsprechung regelmäßig eine Dauer von 30 Minuten für die einfache Wegstrecke von Wohnort zur Tageseinrichtung (VG Köln, B.v. 15.4.2020 – 19 L 215/20 – juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 21.1.2020 – 1 L 10/20.MZ – juris Rn. 13). Zwar handelt es sich hierbei nur um einen groben Richtwert, der eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich macht. Im hiesigen Fall liegen aber keine weiteren Gründe für eine Unzumutbarkeit vor. Vielmehr liegt die Schule in Richtung zum Kindergarten D.S. Außerdem wurde zwar vorgetragen, dass der Schulweg an einer Staats straße mit mehreren Einmündungen verlaufe. Laut Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerseite nicht entgegengetreten ist, handelt es sich jedoch um eine Tempo 30-Zone und ist die Straßenquerung mit einem Schülerlotsen gesichert. Es spricht somit nichts gegen die Prognose, dass der Sohn in absehbarer Zeit den Schulweg allein meistern kann und die aufzuwendenden Hol- und Bringzeiten wieder mit denen vor dem Schuleintritt des Sohnes identisch sind. Außerdem sprechen die von den Eltern der Antragstellerin in der Organisation ihres Tagesablaufs der Mutter ohnehin zugemuteten langen Wegezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im vorliegenden Einzelfall auch nicht gegen eine Zumutbarkeit der örtlichen Lage des Betreuungsplatzes im Kindergarten D.S. Der sechsminütige Schulweg fällt gegenüber dem ohnehin langen Arbeitsweg der Mutter und dem schon bisher akzeptierten Umweg über den Kindergarten D.S. kaum ins Gewicht. Eine besondere Härte kann das Gericht nicht erkennen, wenngleich der Wunsch der Eltern nach einer wohnortnäheren Lösung verständlich und nachvollziehbar ist.
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Nach alledem ist der Anspruch auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes bereits erfüllt, sodass ein Anordnungsanspruch zum Entscheidungszeitpunkt nicht besteht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann vorliegend dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtkostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.