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BayObLG, Beschluss v. 27.09.2023 – 207 StRR 283/23
Titel:

Unzulässige Aufklärungsrüge bei Bezugnahme auf Aktenbestandteile

Normenkette:
StPO § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Bei Verfahrensrügen wie der Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO sind jegliche Bezugnahmen, wie etwa auf das Sitzungsprotokoll oder Aktenbestandteile (hier der in Bezug genommene Chatverlauf), unstatthaft. Die Rüge ist daher unzulässig gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil der Senat ohne Kenntnis vom Inhalt des Beweis(ermittlungs)antrages und des Chatverlaufes nicht zu beurteilen vermag, ob sich eine Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin dem Gericht zur weiteren Sachaufklärung aufdrängen musste. (Rn. 4) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Aufklärungsrüge, Verfahrensrüge, Unzulässigkeit, unzulässige Verfahrensrüge, Bezugnahme, Chatverlauf
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 05.05.2023 – 16 Ns 474 Js 151971/19
Fundstelle:
BeckRS 2023, 27000

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 1. September 2023 Bezug genommen.
3
Ergänzend sind – auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 21. September 2023 – lediglich folgende Bemerkungen veranlasst:
4
a) Entgegen der Ansicht der Revision sind bei Verfahrensrügen wie der hier erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO jegliche Bezugnahmen, wie etwa auf das Sitzungsprotokoll oder Aktenbestandteile (hier der in Bezug genommene Chatverlauf) unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rdn. 21; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30.08.2022, 5 StR 169/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 9 und 12). Ohne Kenntnis vom Inhalt des Beweis(ermittlungs) antrages und des Chatverlaufes vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob sich eine Auswertung des Mobiltelefones der Zeugin S. dem Gericht zur weiteren Sachaufklärung aufdrängen musste.
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b) Auf der Grundlage der Gesamtheit der Urteilsgründe ist der Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB durch die Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin G. erfüllt. Nach den Aussagen der Geschädigten (UA S. 14 und 18), denen die Kammer vollumfänglich gefolgt ist (UA S. 54), hat der (am Unterkörper unbekleidete) Angeklagte bei dem Festhalten ihrer Hand und Herunterdrücken ihres Oberkörpers geäußert, dass „sie es doch auch wollen würde“. Damit liegt eine körperliche Berührung in „sexuell bestimmter Weise“ offensichtlich vor.
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c) Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil entspricht noch den an sie zu stellenden Anforderungen, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt. Anders als die Revision behauptet, setzt sich das Tatgericht durchaus wiederholt mit den Angaben des Angeklagten auseinander, wenn auch nicht in einer zusammenfassenden Würdigung (vgl. UA S. 50/51, 53-55). Die Revision versucht im Ergebnis lediglich, insbesondere durch eine andere Gewichtung von Einzelumständen ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Hierbei greift sie zum Teil auch auf urteilsfremdes Vorbringen zurück (so etwa zu den näheren Umständen der Löschung der Nachrichten der Nebenklägerin G. an den Zeugen B.). Dies begründet jedoch keinen Rechtsfehler und vermag der Revision daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO.