Titel:
Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle
Normenketten:
VBVG § 7 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BGB § 1818 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
EGGVG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2
AGGVG Art. 12 Nr. 3
BtOG § 24
Leitsätze:
1. Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen. (Rn. 16 – 20)
2. Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen. (Rn. 16 – 20)
1. Eine auf Antrag vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gem. § 8 Abs. 3 VBVG für berufsmäßig tätige Betreuer ergeht als Justizverwaltungsakt iSd § 23 Abs. 1 EGGVG. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Betreuungsverein ist antragsbefugt gem. § 24 Abs. 1 EGGVG, wenn er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung in eine bestimmte Vergütungstabelle wendet. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen, und demzufolge auch nicht berechtigt, die versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten auch Tatsacheninstanz. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. (Rn. 28 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Justizverwaltungsakt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Antragsbefugnis, Einstufung in Vergütungstabellen, Betreuungsvereine, beruflicher Betreuer, Adressatentheorie, Anfechtungsbegehren, Hochschulausbildung
Fundstellen:
RPfleger 2024, 211
JurBüro 2023, 647
MDR 2023, 1612
FamRZ 2024, 301
BtPrax 2024, 28
NJOZ 2023, 1475
LSK 2023, 26847
BeckRS 2023, 26847
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die weitere Beteiligte ist gemäß Bescheid des zuständigen Landratsamts vom 23. März 2023 als berufliche Betreuerin nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) registriert. Sie ist bei dem antragstellenden Betreuungsverein angestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 13. März 2023 bei dem an seinem Sitz zuständigen Amtsgericht die Einstufung der weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG).
2
Mit Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 wurde auf der Grundlage der vorgelegten Qualifikationsnachweise eine Einstufung in die Vergütungstabelle B vorgenommen. Die Zeugnisse und Zertifikate ergäben, dass die berufliche Betreuerin über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung gemäß Vergütungsgruppe B verfüge. Der beantragten Einstufung in die Vergütungsgruppe C könne nicht entsprochen werden, weil die nachgewiesenen Abschlüsse nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar seien.
3
Gegen diesen Bescheid hat der Betreuungsverein mit Schreiben vom 7. Juni 2023, eingegangen bei Gericht am 16. Juni 2023, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er führt aus, die Einstufung in die Vergütungstabelle C sei zur kostendeckenden Aufgabenerfüllung des Vereins zwingend erforderlich, und legt zum Nachweis dafür, dass die weitere Beteiligte zusätzliche Ausbildungen erfolgreich absolviert habe, weitere Unterlagen vor (Teilnahmebestätigung der BeckAkademie Fernkurse betreffend den „Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung“, Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“ nach der bayerischen Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz [AVPfleWoqG], Zeugnis der IHK Regensburg über den Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ [„Bachelor Professional of Health and Social Services – CCI“]).
4
Der Antragsgegner ist dem Antrag mit ausführlicher Begründung entgegengetreten. Keine der durchgeführten Weiterbildungen erfülle hinsichtlich Umfang und Zeitaufwand sowie hinsichtlich des wissenschaftlich geprägten Anspruchs eines Studiums die notwendigen Voraussetzungen.
5
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung der Vergütungsstufe für die weitere Betreuerin verletzt die Rechte des Antragstellers nicht, weil die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungstabelle C nicht erfüllt sind.
6
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller gegen die Eingruppierung der weiteren Beteiligten in die Vergütungstabelle B wendet und sein Ziel weiterverfolgt, die Einstufung in die Vergütungsgruppe C zu erwirken, ist nur teilweise zulässig.
7
a) Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG als Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenantrags statthaft.
8
Die Vergütung der berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 VBVG. Dasselbe gilt für die Höhe der Vergütung anerkannter Betreuungsvereine, wenn ein dort beschäftigter beruflicher Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt ist oder wenn der Verein selbst nach § 1818 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt und der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 Abs. 2 Satz 1 BGB übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 VBVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 3; Bohnert in beck-online.OGK, Stand: 1. Juli 2023, VBVG § 7 Rn. 4 f., 8, 10 f.).
9
Die auf Antrag vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 30 und 37; BT-Drs. 19/24445 S. 393).
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b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Das Begehren erschließt sich ohne weiteres aus den Ausführungen, weshalb es unschädlich ist, dass kein konkreter Antrag ausformuliert ist.
11
c) Soweit der Antragsteller die Aufhebung des ergangenen Bescheids erstrebt (§ 23 Abs. 1 EGGVG), ist er als Betreuungsverein antragsbefugt i. S. d. § 24 Abs. 1 EGGVG.
12
Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den ergangenen Justizverwaltungsakt oder durch die Ablehnung des begehrten Justizverwaltungsakts oder durch ein Unterlassen der Justizbehörde in eigenen Rechten verletzt zu sein. Soweit mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung des angefochtenen Bescheids erstrebt wird, ist diese Voraussetzung erfüllt.
13
Der Antragsteller ist Adressat des Justizverwaltungsakts, gegen den sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet. Er ist durch den angefochtenen Bescheid auch unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, denn der Bescheid trifft eine verbindliche Festlegung dazu, nach welcher Tabelle sich die Vergütung des Antragstellers als Betreuungsverein richtet, wenn er die weitere Beteiligte gemäß § 1818 Abs. 2 Satz 1 BGB als Betreuerin einsetzt. Nur der Antragsteller, nicht aber die weitere Beteiligte selbst, kann in einem solchen Fall die Betreuervergütung beanspruchen, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 VBVG.
14
Mithin kann dahinstehen, ob der sogenannten Adressatentheorie zu folgen ist, nach der der Adressat eines belastenden (Justiz-)Verwaltungsakts stets klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) bzw. antragsbefugt i. S. d. § 24 Abs. 1 EGGVG ist, oder ob gemäß der sogenannten Möglichkeitstheorie auch für den Adressaten des (Justiz) Verwaltungsakts die Einschränkung gilt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich sein muss (dazu: Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, 66. Ed. Stand: 1. Oktober 2019, § 42 Rn. 173, 175 ff.; auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 13). Die rechtliche Betroffenheit des antragstellenden Betreuungsvereins folgt hier unmittelbar aus der Gesetzeslage. Mit Blick auf die genannten Regelungen erweist es sich deshalb als unschädlich, dass der Antragsteller in Bezug auf eine mögliche eigene Rechtsbeeinträchtigung lediglich vorgetragen hat, er sei zur kostendeckenden Aufgabenerfüllung auf die begehrte Einstufung angewiesen.
15
Im Hinblick auf die unmittelbare Rechtsbetroffenheit des Antragstellers, die aus den Vergütungsregelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes folgt, kann für die Zulässigkeit des Anfechtungsantrags nach § 23 Abs. 1 EGGVG auch die Frage offenbleiben, ob der Betreuungsverein – entgegen dem Wortlaut der §§ 19, 23 ff. VBVG – berechtigt war, einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen (verneinend: Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 32). Da sein Antrag nicht als unzulässig abgewiesen, sondern in der Sache verbeschieden worden ist, regelt der Bescheid mit Bindungswirkung auch für den Verein einen Parameter seines Vergütungsanspruchs. In dieser Konstellation ist seine Antragsbefugnis i. S. d. § 24 Abs. 1 EGGVG zu bejahen, soweit er die Aufhebung des Bescheids begehrt.
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d) Anderes gilt insoweit, als der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren mit einem Verpflichtungsbegehren gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG verknüpft, indem er erstrebt, die Justizbehörde zum Erlass eines günstigeren Feststellungsbescheids zu verpflichten.
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Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen, und demzufolge auch nicht berechtigt, die versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 2 EGGVG weiterzuverfolgen.
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Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG setzt die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle einen „Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung“ voraus. Demnach knüpft die Antragsbefugnis an den Status als Berufsbetreuer an, während unerheblich ist, wer im Einzelfall die Vergütung für das Führen der rechtlichen Betreuung zu beanspruchen hat. Berufliche Betreuer sind nach § 19 Abs. 2 BtOG natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG oder § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registriert sind. Den Betreuungsvereinen ist danach kein Recht zur Antragstellung eingeräumt.
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Ein vom Wortlaut abweichendes, auch die Betreuungsvereine einbeziehendes Verständnis der Antragsberechtigung lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Das Betreuungsorganisationsgesetz, das das mit dem Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) geschaffene Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ersetzt, wurde durch Artikel 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 917) erlassen, das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern durch Artikel 10 desselben Gesetzes geändert (BGBl. I S. 925). Die Regelungen sind Bestandteile eines Gesamtpakets zur grundlegenden Modernisierung des Betreuungsrechts (vgl. BT-Drs. 19/24445 S. 1). Die Verwendung desselben Terminus in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG und § 19 Abs. 2 BtOG spricht deshalb gegen ein unterschiedliches Verständnis. Im Betreuungsorganisationsgesetz sollten nach dem Willen des Gesetzgebers „künftig all diejenigen Regelungen Eingang finden, die die Rechtsstellung und Aufgaben der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine und der rechtlichen Betreuer als wesentliche im Betreuungsrecht tätige Akteure näher ausgestalten, aber strukturell nicht dem Zivilrecht zugehörig sind“ (BT-Drs. 19/24445 S. 341). In „Abschnitt 2. Anerkannte Betreuungsvereine“ werden neben den im Bundesrecht bereits normierten Anerkennungsvoraussetzungen erstmalig auch die Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine sowie die finanzielle Ausstattung der anerkannten Betreuungsvereine mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geregelt. Der „Abschnitt 3. Rechtliche Betreuer“ enthält in „Titel 1 Allgemeine Vorschriften“ eine Begriffsbestimmung der ehrenamtlichen Betreuer und der beruflichen Betreuer. Diese bewusst vorgenommene Strukturierung (BT-Drs. 19/24445 S. 2, 342) spricht dagegen, dass der sodann auch in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG verwendete Begriff des beruflichen Betreuers einen von der Legaldefinition in § 19 Abs. 2 BtOG abweichenden Inhalt haben sollte.
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Auch für eine unbeabsichtigte Lücke ist nichts festzustellen. Die einmalige und rechtssichere Feststellung der für den jeweiligen Betreuer einschlägigen Vergütungstabelle stellt einen zentralen Bestandteil der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer dar (BT-Drs. 19/24445 S. 394). Wenngleich die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BT-Drs. 19/24445 S. 394) auch zugunsten von Betreuungsvereinen ins Feld geführt werden könnten, ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Beschränkung der Antragsbefugnis auf berufliche Betreuer um ein gesetzgeberisches Versehen handelte. Vielmehr hebt der Gesetzgeber darauf ab, dass die anzuwendende Vergütungstabelle zukünftig nur noch einmal zu Beginn der Betreuertätigkeit im Anschluss an das Registrierungsverfahren festgestellt werden soll. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten, die zukünftig nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll dies aber auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können (BT-Drs. 19/24445 S. 394 f.). Der Fokus liegt danach auf den beruflichen Betreuern persönlich. Betreuungsvereine, bei denen die berufliche Tätigkeit eines Betreuers beginnen kann, aber nicht muss, sind in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, obwohl ihnen – anders als im bislang geltenden Recht – unter den Voraussetzungen der § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1 VBVG eine Vergütung zu bewilligen ist (dazu: BT-Drs. 19/24445 S. 362). Sie sind aufgrund ihres Weisungsrechts, das sie als Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten ausüben, auch nicht schutzlos (vgl. Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 34). Mithin kann von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, die von den Gerichten hinzunehmen ist.
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2. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet. Da der Bescheid nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, ist er nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben.
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a) Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit ist beim Anfechtungsantrag grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Justizverwaltungsakts (BayObLG, Beschluss vom 20. Dezember 2021, 203 VAs 389/21, juris Rn. 40; Köhnlein in BeckOK GVG, 20. Ed. Stand: 15. August 2023, § 28 EGGVG Rn. 2; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 29 EGGVG Rn. 7).
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Allerdings ist das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten auch Tatsacheninstanz. Denn soweit spezifische Verfahrensvorschriften in §§ 23 ff. EGGVG fehlen, finden zur Lückenfüllung im Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren (§§ 58 ff. FamFG) einschließlich der aufgrund § 68 Abs. 3 FamFG anwendbaren Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 ff. FamFG) und den Allgemeinen Vorschriften (§§ 2 ff. FamFG) entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837 Rn. 15; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 23 EGGVG Rn. 5 f.; Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 2). Danach kann der Antrag entsprechend § 65 Abs. 3 FamFG auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
24
Mithin sind in die Prüfung der Rechtswidrigkeit auch diejenigen Unterlagen einzubeziehen, die erst mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt worden sind, obwohl sie bereits in das Justizverwaltungsverfahren hätten eingeführt werden können.
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b) Der Anfechtungsantrag erweist sich auch auf der so erweiterten Tatsachengrundlage als unbegründet, weil die Unterlagen zu einer Einstufung in die Vergütungstabelle B führen und der Bescheid somit keine Rechte des Antragstellers verletzt.
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aa) Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, und nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 2 und 7).
27
Weil bei der Einführung der entsprechenden Fallpauschalen durch Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 925) die bereits nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bewertung der Vergleichbarkeit zurückgegriffen werden (Felix in Toussaint, Kostenrecht, VBVG § 8 Rn. 1).
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bb) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Als gleichwertig ist eine Ausbildung mithin anzuerkennen, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21, NJW-RR 2022, 866 Rn. 15; Beschluss vom 12. April 2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
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Die danach erforderliche wertende Betrachtung ergibt, dass keine der Weiterbildungsmaßnahmen, die von der weiteren Beteiligten absolviert worden sind, einem Hochschulstudium vergleichbar ist.
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(1) Im Hinblick auf den mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergänzten Vortrag hat der Antragsgegner zum Zeitaufwand und zum wissenschaftlichen Anspruch der Weiterbildungsmaßnahmen wie folgt Stellung genommen:
„Lt. aktuellem Weiterbildungsverzeichnis der Katholischen Akademie Bayern e. V. erfordert die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen eine Präsenzzeit von 912 Stunden, eine Projektarbeit und ein Praktikum im Umfang von 40 Stunden. Es ist davon auszugehen, dass der zeitliche Umfang zum Zeitpunkt der Teilnahme der Betreuerin (2021) an der Weiterbildung auch nicht höher war.
Der zeitliche Aufwand der Teilnahme an dem Fernkurs für zertifizierte Vereins/Berufsbetreuung an der BeckAkademie (…) lag gemäß vorgelegter Teilnahmebestätigung bei 1.080 Stunden = 36 ECTS-Punkte.
Auch die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen stellt keine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung dar. Grundsätzlich ist für die Teilnahme an der Prüfung kein Lehrgang zur Vorbereitung vorgeschrieben (siehe website IHK München). Aufgrund der Komplexität und der Menge des Prüfungsstoffs ist eine strukturierte Vorbereitung lt. IHK jedoch sehr empfehlenswert. Die IHK München verweist in einem Link auf entsprechende zahlreiche Lehrgangsanbieter. Diese bieten als Weiterbildungsmaßnahme Lehrgänge mit unterschiedlichem Umfang und Zeitaufwand an (z. B. Comcave.College GmbH Dauer 7 Monate 1 Woche; Grundig Akademie 5 Monate 2 Wochen = 620 Stunden; Eckert-Schulen 1 Jahr 3 Monate = rd. 600 Stunden; Döpfer-Schulen 12 Monate = 420 Stunden; IHK Akademie Schwaben 2 Jahre = 564 UStd.). Ganz offensichtlich sind daher auch bei dieser Weiterbildung die zeitlichen Anforderungen an eine einer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung nicht erfüllt.“
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In tatsächlicher Hinsicht ist der Antragsteller diesen Darlegungen nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass den von ihm vorgelegten Bescheinigungen Weiterbildungsmaßnahmen zugrunde lägen, die in Bezug auf Umfang, Zeitaufwand und wissenschaftlichem Anspruch von den Ergebnissen der Internetrecherche abweichen.
32
Auf dieser Tatsachengrundlage ist eine Vergleichbarkeit der Weiterbildungsmaßnahmen mit einem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verneinen.
33
Hinsichtlich der nachgewiesenen Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“ nach der bayerischen Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) kann auf die Ausführungen des Antragsgegners verwiesen werden. Auch wenn angenommen wird, dass die Weiterbildungsmaßnahme der weiteren Beteiligten den von § 77 AVPfleWoqG definierten Umfang überschritten und den aktuellen Angaben der Katholischen Akademie Bayern e. V. im Internet entsprochen hat, ist aufgrund des erforderlichen Zeitaufwands keine Vergleichbarkeit mit einem (Fach-)Hochschulstudium zu erkennen.
34
Der Fernkurs der BeckAkademie für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung, an dem die weitere Beteiligte laut Bescheinigung teilgenommen hat, dauerte lediglich vom 4. April 2022 bis zum 8. März 2023 bei einem Arbeitsaufwand von gesamt 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte). Dieser Fernlehrgang ist schon wegen seines geringen zeitlichen Umfangs nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar (vgl. BGH NJW-RR 2017, 900) . Er ist in keiner Weise vergleichbar mit derjenigen Ausgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurs „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ zugrunde gelegen hat (NJW-RR 2022, 866). Zudem ist nicht dargetan, dass die weitere Beteiligte einen formalen Abschluss erworben hat.
35
Das Zeugnis der IHK Regensburg vom … 2021 belegt zwar die bestandene Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte/-r Fachwirt/-in im Gesundheits- und Sozialwesen“. Jedoch kommt auch die diesem Abschluss zugrunde liegende, nicht reglementierte Weiterbildungsmaßnahme schon in zeitlicher Hinsicht einem (Fach) Hochschulstudium nicht nahe. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass die Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vergleichbar ist.
36
Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Abschluss in die Stufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR) eingruppiert wird, denn eine Einordnung in die sechste Niveaustufe des Qualifikationsrahmens besagt für sich genommen nichts über die Vergleichbarkeit mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium. Dass die Abschlüsse des geprüften Fachwirts und etwa des Bachelors of Arts im DQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet werden, führt deshalb nicht dazu, dass ohne weitere Prüfung von einer Vergleichbarkeit mit einem (Fach-)Hochschulstudium auszugehen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8 Rn. 8 ff.).
37
Dass keine Vergleichbarkeit vorliegt, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (https://www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/dqr-niveaus/deutscher-qualifikationsrahmen-dqrniveaus.html) in Bezug auf die Anschlussmöglichkeiten an den Qualifikationstyp „Fachwirt/in (Geprüfte/r)“ ausgeführt ist: „Mit ihrem Fortbildungsabschluss erhalten Fachwirte/innen auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 bzw. nach Maßgabe der landesgesetzlichen Regelungen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung.“ Eine Vergleichbarkeit mit einer erfolgreich absolvierten Hochschulausbildung scheidet deshalb trotz der Bezeichnung als „Bachelor Professional of Health an Social Services (CCI)“ in dem in englischer Sprache verfassten Zeugnis („Certificate“) aus.
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(2) Die bereits im Justizverwaltungsverfahren vorgelegten Zeugnisse sind gleichfalls nicht geeignet, eine Zuordnung zur Vergütungstabelle C zu rechtfertigen und somit eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch den Bescheid zu begründen.
39
Die Bescheinigung der IHK Regensburg über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfte Versicherungsfachfrau (IHK)“, das Zertifikat der DAS (Deutscher A. S. AG) über die erfolgreiche Teilnahme an dem Weiterbildungsseminar „Technik als Führungsinstrument“ und die weiteren Zertifikate der DAS (Deutscher A. S. AG) über die erfolgreiche Teilnahme an dem Weiterbildungsseminar „LV für Führungskräfte“, dem Weiterbildungsseminar „Führung und Agenturentwicklung“ und dem Weiterbildungsseminar „Gewerberechtsschutz“ belegen berufliche Weiterqualifizierungen, die mit einem (Fach-)Hochschulstudium auch nicht ansatzweise vergleichbar sind. Qualifikationen, die auf Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen sind, wirken sich nach der gesetzlichen Regelung nicht vergütungserhöhend aus.
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(3) Es besteht keine Veranlassung, eine Gesamtbetrachtung aller Weiterbildungsmaßnahmen anzustellen.
41
Die Zuordnung zu den jeweiligen Vergütungstabellen knüpft nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Von dem damit verfolgten Anliegen, eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung zu stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2019, XII ZB 338/19, FamRZ 2020, 448 Rn. 15 m. w. N.; BT-Drs. 13/7158 S. 14 [re. Sp.], 28 [li. Sp.]), ist der Gesetzgeber bei der Reform des (Vormundschafts- und) Betreuungsrechts nicht abgerückt. Vielmehr wird die Einstufung in die Vergütungstabellen nach dem Willen des Gesetzgebers – anders als noch nach § 4 VBVG a. F. – nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen, sondern nunmehr ausschließlich durch die formale Ausbildung bestimmt. Das Vorliegen betreuungsrelevanter Fachkenntnisse ist allein für die Registrierung zum beruflichen Betreuer bedeutsam, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BtOG.
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(4) Weil der Fortbildungsabschluss „Geprüfte/-r Fachwirt/-in im Gesundheits- und Sozialwesen“ eine Hochschulzugangsberechtigung verleiht und Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung zum Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen unter anderem eine abgeschlossene Berufsausbildung ist, kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Beteiligte über eine solche verfügt. Die Einstufung in die Vergütungstabelle B ist deshalb nicht zu beanstanden.
43
Ein Ausspruch zur Kostentragung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. Vermögensrechtlichen Charakter haben unter anderem alle Angelegenheiten, die – zumindest auch – unmittelbar materielle Auswirkungen haben oder haben sollen, sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Der Wert des Verfahrens kann allerdings mangels tauglicher Anhaltspunkte, auf die eine Schätzung nach billigem Ermessen aufsetzen könnte, nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt werden. Der Feststellungsbescheid über die Zuordnung zur Vergütungstabelle hat Dauerwirkung. Der Antragsteller ist davon nur betroffen, solange die weitere Beteiligte bei ihm beschäftigt ist. Die im Einzelfall zu beanspruchende Vergütung für die Führung der Betreuung richtet sich nach weiteren Kriterien (Dauer der Betreuung, Wohnsituation und Vermögensstatus der betreuten Person). Ein Vergleich der monatlichen Pauschalen liefert in Anbetracht dieser Umstände keine brauchbare Schätzgrundlage, um die Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, mithin sein wirtschaftliches Interesse am Verfahren betragsmäßig zu beziffern.
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In dieser Situation ist auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen. An den dort normierten Ausgangswert von 5.000,00 € sind wiederum Ermessensüberlegungen in Bezug auf seine Erhöhung oder Herabsetzung anzulegen (vgl. Zivier inToussaint, Kostenrecht, GNotKG § 36 Rn. 31 ff.; Bormann in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 36 Rn. 23; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 36 Rn. 20 ff.; a. A. Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 36 Rn. 40). Insbesondere der Gesichtspunkt der Dauerwirkung rechtfertigt vorliegend eine Erhöhung des Auffangwerts, zumal der Antragsteller selbst Auswirkungen von erheblichem Gewicht ins Feld führt, wenn er vorbringt, er sei zur kostendeckenden Aufgabenerfüllung auf die erhöhte Vergütung für die weitere Beteiligte angewiesen. Da die Beschäftigungsdauer wiederum ungewiss und der Antragsteller gemeinnützig tätig ist, erscheint eine maßvolle Anhebung des Auffangwerts um die Hälfte auf 7.500,00 € sachgerecht. Der gemittelte Unterschiedsbetrag zwischen den summierten Monatspauschalen der Vergütungstabellen B und C beläuft sich im Jahr auf 700,80 € pro Betreuung. Auch wenn dieser Betrag keine hinreichende Schätzgrundlage für das wirtschaftliche Interesse bietet, zeigt er doch auf, dass die Anhebung des Regelwerts angezeigt und zurückhaltend bemessen ist.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist (§ 29 EGGVG), liegen nicht vor.