Inhalt

AG Freising, Beschluss v. 04.05.2023 – 3 XIV 8/23 (B)
Titel:

Aussetzung der Abschiebung, Abschiebungsanordnung, Reisepass, Freiheitsstrafe, Elektronischer Rechtsverkehr, Fluchtgefahr, Nicht geringe Menge, Elektronisches Dokument, Aufgabe zur Post, Freiwillige Ausreise, Betroffenheit, Beschäftigungserlaubnis, Strafrechtliches Ermittlungsverfahren, Ausländerbehörde, Ausweisungsverfügung, Sofortige Wirksamkeit der Entscheidung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Ordnungsverfügung, Bekanntgabe, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Schlagworte:
Ausweisung, Niederlassungserlaubnis, Haft zur Sicherung der Abschiebung, Fluchtgefahr, Unterdrückung des Reisepasses, Wiederholungsgefahr, Dauer der Haft
Rechtsmittelinstanzen:
LG Landshut, Beschluss vom 16.05.2023 – 64 T 1124/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2023 – XIII ZA 3/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26838

Tenor

1. Gegen den Betroffenen … wird Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Der Vollzug der angeordneten Haft beginnt mit der Festnahme am 04.05.2023 und endet spätestens am 29.06.2023.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.
1
Herr … ist am ... 1981 im Bundesgebiet geboren. Zunächst erhielt er befristete Aufenthaltserlaubnisse. Am 28.11.1997 wurde ihm die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche ab dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt. Er wuchs bei seinen Eltern in … auf. Er besuchte von 1992 bis 1997 die Hauptschule Moosburg, danach besuchte er die Staatliche Berufsschule Freising. Herr … begann im Alter von ca. 14 Jahren Haschisch zu rauchen und probierte auch andere Drogen. Seit dem Jahr 2002 konsumierte er Heroin und Kokain. Im November 2002 heiratete der Betroffene die deutsche Staatsangehörige ….
2
Die beiden gemeinsamen Kinder wurden am ... 2003 (Tochter … und am ... 2004 (Sohn …) geboren. Herr … wurde mit Verfügung vom 31.07.2014 des Landratsamtes Freising aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Abschiebung wurde ihm angedroht. Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden vier Wochen nach Haftentlassung festgesetzt. Herr … wurde am 29.01.2015 aus der Strafhaft entlassen. Eine Abschiebung war zu diesem Zeitpunkt aufgrund des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht möglich. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist am 26.02.2015 abgelaufen. Die Verfügung ist seit dem 16.01.2019 bestandskräftig.
3
Herr … wurde erneut zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Maßregelvollzug nach § 63 StGB angeordnet, weswegen er sich 2019 im Bezirksklinikum Mainkofen aufhielt. Aufgrund fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft konnte auch seit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung keine Abschiebung erfolgen. Durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 10.06.2021 wurde die Reststrafe der letzten Verurteilung ab dem 20.06.2021 bis zum 23.06.2026 zur Bewährung ausgesetzt. Die Führungsaufsicht endet zum 19.07.2026. Eine Abschiebung ist nun seit dem 21.06.2021 möglich. Herr … wurde mit Schreiben vom 21.06.2021 aufgefordert Deutschland freiwillig zu verlassen. Hierfür wurde ihm eine Grenzübertrittbescheinigung zum Nachweis für die Ausreise zugeschickt, welche bis zum 07.07.2021 gültig war und mehrfach bis zum 25.12.2021 verlängert wurde.
4
Am 07.12.2021 wurde Herrn … erstmalig eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ausgestellt, weil die Passbeschaffung von Seiten des türkischen Generalkonsulates in München mindestens sechs Monate in Anspruch nehmen sollte.
5
Die Passersatzpapierbeschaffung wurde von unserer Seite am 15.03.2022 eingeleitet, nachdem vom Betroffenen weiterhin keinen Reisepass oder Heimreiseschein vorgelegt hat. Am 05.05.2022 teilte Herr … mit, dass er nicht weiß, ob er freiwillig ausreisen wolle. Er müsse darüber mit seiner Mutter sprechen.
6
Am 16.05.2022 wurde dem Betroffene vom türkischen Generalkonsulat in München bestätigt, dass ein Reisepass beantragt wurde und in sechs bis acht Wochen mit der Aushändigung zu rechnen ist. Mit Schreiben vom 14.06.2022 wurde er auf die unverzügliche Vorlagepflicht nach Erhalt des Reisepasses hingewiesen.
7
Mit Schreiben vom 15.03.2022 und Mail vom 30.06.2022 wurde er über die Möglichkeit einer dreimonatigen Beschäftigungserlaubnis zur Finanzierung der Ausreise informiert. Darüber hinaus wurde ihm die Möglichkeit erläutert, eine finanzielle Rückkehrunterstützung über Coming Home zu beantragen.
8
Herr … teilte am 30.06.2022 letztmalig mit, dass ihm der Reisepass noch nicht ausgestellt worden sei. Ein Mitarbeiter der türkischen Auslandsvertretung in München teilte am 24.08.2022 einem Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführung (LfAR) mit, dass der bis zum 04.12.2031 ausgestellte Reisepass Nr. ...06 bereits an den Betroffenen ausgehändigt wurde. Am 08.09.2022 wurde die Rechtsanwältin Frau … aufgefordert Ihren Mandanten über die Passvorlagepflicht zu belehren, da er uns telefonisch mitteilte, den Reisepass nicht vorlegen zu wollen.
9
Herr … war am 30.08.2022 bereits für eine Abschiebung in die Türkei eingeplant. Da dem Betroffenen erst kurz vor der Abschiebung ein Reisepass ausgestellt wurde, wurde von Seiten der türkischen Auslandsvertretung eine Ausstellung eines Heimreisescheins für die Abschiebung verweigert. Erst am 14.06.2022 wurde der Betroffene darüber belehrt, dass der Pass unverzüglich nach Erhalt beim Ausländeramt vorzulegen ist. Dies erfolgte bis zum 24.08.2022 nicht. Da der Reisepass für die Anmeldung bei den türkischen Innenbehörden nicht wie erforderlich übermittelt werden konnten, wurde der Flug storniert.
10
Mit Schreiben vom 25.10.2022 wurde der Betroffene und seine Rechtsanwältin nochmals über die unverzügliche Passvorlagepflicht informiert und zu einer geplanten Ordnungsverfügung angehört. Einer schriftlichen Aufforderung zur Passvorlage vom 11.11.2022 kam auch die Anwältin des Betroffenen nicht nach, obwohl dieser angab, dass diese im Besitz seines Reisepasses sei. Da bis zum 15.12.2022 weder vom Betroffenen, noch von seiner Rechtsanwältin der Reisepass vorgelegt wurde, erfolgte die Ordnungsverfügung vom 15.12.2022. Der Betroffene wurde aufgefordert seinen gültigen türkischen Reisepass Nr. ...06 bis zum 23.12.2022 im Ausländeramt Freising vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehen zu überlassen.
11
Herr … erklärte dazu am 15.12.2022, dass er den Reisepass nach dem 11.11.2022 von seiner Anwältin abgeholt habe. Er habe den Reisepass für die Vorsprache gesucht, aber nicht gefunden. Er vermute diese in seiner Wohnung oder in der Wohnung der Lebensgefährtin verloren zu haben. Er sollte auffindbar sein. Da er diesen nicht fand, erfolgte eine Verlustmeldung bei der Polizeiinspektion M. mit der falschen Passnummer am 20.12.2022. Dies wurde mit den richtigen Passdaten am 03.01.2023 bei der Polizeiinspektion L. nachgeholt.
12
Herr … gab an am 16.01.2023 einen Termin im türkischen Generalkonsulat in München zur Beantragung der Kimlik-Card zu haben. Er legte als Nachweis eine allgemeine Vorsprachebestätigung und die Quittung über die Gebühr in Höhe von sieben Euro vor. Bei seiner Vorsprache am 17.03.2023 im Ausländeramt Freising gab Herr … auf Nachfrage an, dass er die Kimlik-Card nach Erhalt nicht im Original vorlegen wird. Nach Rücksprache mit seiner Anwältin würde er nur eine Kopie der Kimlik-Card vorlegen. Er wird daraufhin gewiesen, dass er das Original vorzulegen hat. Er wollte nicht weiter darüber reden, da wir dies mit seiner Anwältin klären sollten.
13
Herr … hat nach eigenen Angaben am 27.03.2023 um 12:00 Uhr einen Termin zur Abholung seiner Kimlik-Card. Die Festnahme an diesem Tag konnte nicht erfolgen, da er krankheitsbedingt nicht vorsprach. Heute sprach der Betroffene im Rathaus Moosburg vor, um eine Meldebescheinigung für eine geplante Eheschließung zu beantragen. Da er dort mit einem gültigen Reisepass vorsprach, wurde die Polizeinspektion M. informiert den Betroffenen festzunehmen. Die Anhörung erfolgt in Abstimmung mit der Rechtsanwältin Frau ….
14
Der Betroffene ist aufgrund der Ausweisung vom 31.07.2014 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Diese ist seit dem 16.01.2019 bestandskräftig Der Ausländer ist daher abzuschieben (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist seit dem 25.12.2021 abgelaufen. Auch die nochmalige Möglichkeit der freiwilligen Ausreise durch das Schreiben vom 25.10.2022, welche eine freiwillige Ausreise innerhalb von einer Woche nach Erhalt unseres Schreibens ermöglichen sollte, erfolgte nicht. Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
II.
15
Die beteiligte Ausländerbehörde beabsichtigt, den Betroffenen abzuschieben und hat am 04.05.2023 beantragt, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 29.06.2023 anzuordnen.
III.
16
Der Betroffene wurde zu dem Antrag richterlich gehört.
17
Auf die Niederschrift vom heutigen Tage wird Bezug genommen.
IV.
18
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung sind gegeben.
19
Der Betroffene ist aufgrund der Ausweisung vom 31.07.2014 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Diese ist seit dem 16.01.2019 bestandskräftig. Der Betroffene ist daher abzuschieben (§ 58 Abs. 1 AufenthG).
20
Gegen den Betroffenen liegen aktuell keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor, die einer Abschiebung entgegenstehen.
21
Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG liegen in diesem Fall vor. Die Überwachung der Ausreise ist erforderlich, weil Herr … trotz des ihm mindestens seit 24.08.2022 vorliegenden Reisepasses innerhalb der wiederholt gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist (§50 Abs. 3 AufenthG) und mittellos ist und zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. Er hat die Vorlage des Reisepasses bei der Ausländerbehörde wissentlich nicht vorgenommen, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Ausländer ist deshalb abzuschieben. Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
22
Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 1 AufenthG sind gegeben, da Fluchtgefahr besteht. Der Betroffene erfüllt den Anordnungstatbestand des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Für den Betroffenen ist deshalb Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor.
23
Zudem regelt§ 62 Abs. 3 a AufentG, wann eine Fluchtgefahr widerleglich vermutet werden kann. Herr … hat in einer für die Abschiebung erheblichen Weise und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung über seine Identität getäuscht, weil er seinen Reisepass mindestens über drei Monate unterdrückt hat. Am 24.08.2022 teilte dem zuständigen Sachbearbeiter des LfAR ein Mitarbeiter des türkischen Generalkonsulates mit, dass dem Betroffene bereits der bis zum 04.12.2031 gültige Reisepass an den Betroffenen ausgehändigt wurde. Da uns weder eine Kopie, noch das Original des Passes vorlag, musste der Flug ohne Festnahmeversuch storniert werden. Herr … hätte den Reisepass direkt vorlegen müssen. Die am 06.09.2022 per Mail an ihn übermittelte Aufforderung am 09.09.2022 mit dem gültigen Reisepass in der Ausländerbehörde vorzusprechen, führte zu einem Telefonat in welchem der Betroffene mitteilte an diesem Tag nicht vorsprechen zu können. Auch ein Termin am 08.09.2022 wurde ihm angeboten. Da er für eine weitere Terminvereinbarung nicht erreicht wurde, wurde schlussendlich der 12.09.2022 zur Passvorlage mitgeteilt und ebenfalls am 08.09.2022 an seine Anwältin übermittelt. Die Mail vom 12.09.2022 weist darauf hin, dass der Betroffene von seiner Anwältin dahingehend beraten wurde, nicht im Ausländeramt Freising vorzusprechen. Die am 25.10.2022 wiederholte Vorlageaufforderung für den 04.11.2022 führte zu einer Vorsprache des Betroffenen am 11.11.2022. Jedoch legte der Betroffene seinen Reisepass nicht vor. Er gab an, diesen seiner Rechtsanwältin übergeben zu haben, obwohl er mehrfach darüber belehrt wurde uns den Reisepass auszuhändigen, sobald er ihm vorliegt. Somit liegt eine Unterdrückung des Passes vor. Diese führte auch zur Stornierung der Abschiebung und fehlender Möglichkeit einen neuen Flug zu planen. Hierbei ist unerheblich, dass der Reisepass am 20.12.2022 bzw. am 03.01.2023 verlustig gemeldet wurde, da die Unterdrückung bereits vorher über drei Monate erfolgte. Da er heute beim Standesamt mit seinem gültigen Reisepass vorsprach, wurde die Unterdrückung des Passes wiederholt bestätigt.
24
Außerdem liegen konkrete Anhaltspunkte nach § 62 Abs. 3 b AufenthG für eine Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor.
25
Herr … hat gemäß § 62 Abs. 3 b Nr. 1 AufenthG in einer für die Abschiebung erheblichen Weise und im zeitlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung über seine Identität getäuscht, weil er seinen Reisepass mindestens über drei Monate unterdrückt hat (siehe Ausführungen oben).
26
Darüber hinaus geht von Herrn … eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus (§ 62 Abs. 3 b Nr. 3 AufenthG). Herr … wurde wegen Totschlags in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Landshut am 07.02.2006 zu neun Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Haftentlassung kam es wiederholt zu einem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln. Er wurde vom Amtsgericht München am 13.08.2018 zu zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Aus einem 70-seitigen Gutachten über Herrn … des Herrn … des Bezirkskrankenhauses S. an das Landgericht Landshut vom 30.04.2021 geht auf Seite 67 hervor, dass aufgrund der anhaltenden Krankheits- bzw. Problemeinsicht sowie auch anhaltende „Compliance“ bzw. Kooperationen und Behandlungswilligkeit, insbesondere die absolute Karenz von Alkohol und jeglichen illegalen Substanzen sowie verschreibungspflichtigen Medikamenten vorausgesetzt, zu erwarten ist, dass Herr … außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Allerdings ist bei einem Rückfall in das frühere Konsummuster bzw. einem erneuten fortgesetzten Kokain- und Heroinkonsum davon auszugehen, dass Herr … früher oder später erneute Delikte im Sinne der vergangenen Straftaten begeht, dann auch bis hin zu Körperverletzungs- und schlimmstenfalls auch Tötungsdelikten im Rahmen drogeninduzierter Psychosen. Aufgrund dessen wurde eine engmaschige Kontrolle und Weiterbehandlung durch die forensisch-psychiatrische Ambulanz der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirksklinikum Mainkofen essentiell, um entsprechende Rückfälle bereits im Vorfeld bzw. schnellstmöglich feststellen bzw. idealerweise verhindern zu können. Auch wenn Herr … aktuell keine illegalen Substanzen zu nehmen scheint, besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter, da bei einem Rückfall mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. Die bereits ausführlich in der Ausweisungsverfügung behandelte Wiederholungsgefahr wurde durch die letzte erhebliche Verurteilung nach Haftentlassung nochmals bestätigt. Dies bestätigt die erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter eindeutig.
27
Ferner ist Herr … wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtkräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dies kann ebenfalls ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein (§ 62 Abs. 3 b Nr. 4 AufenthG). Herr … ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
28
Umstände, die einer Durchführung der Abschiebung bis 29.06.2023 aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
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Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht vorhanden. Insbesondere ist die Hinterlegung von Ausweispapieren bzw. eine Meldeauflage bzw. die Auflage, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, vorliegend nicht ausreichend.
30
Die Unterbringung in der gesonderten Hafteinrichtung in der Justizvollzugsanstalt Eichstätt entspricht § 62 a AufenthG.
V.
31
Die beantragte Dauer der Haft ist angemessen. Die Dauer der Haft wird von der Behörde glaubhaft mit den für die Organisation und Durchführung der Abschiebung notwendigen Erfordernissen begründet. Die Dauer der Sicherungshaft wird für die Schubantragstellung, sowie die Planung der Chartermaßnahme benötigt.
32
Bei der Bestimmung der Dauer der Abschiebehaft ist auf die voraussichtliche Dauer des Rückübernahmeverfahrens abzustellen. Sollte dieses Verfahren bereits vor Ablauf der Frist abgeschlossen sein, so ist die Behörde gehalten, den Betroffenen unverzüglich abzuschieben.
VI.
33
Das Verfahren beruht auf den §§ 417, 416, 420, 38, 41 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.