Inhalt

OLG München, Beschluss v. 04.10.2023 – 31 Wx 153/23 e
Titel:

Eintragungsfähigkeit eines Vereins zum "Anbau von Cannabis unter legalen Bedingungen"

Normenketten:
BGB §§ 56 ff., § 134, § 138
GG Art. 9 Abs. 1
Leitsätze:
1. Das Registergericht hat gem. § 60 BGB die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56–59 BGB nicht genügt ist. Das Prüfungsrecht des Registergerichts erstreckt sich u.a. auch auf die Erlaubtheit des in der Satzung geregelten Vereinszwecks und die materielle Wirksamkeit der Satzung. Gem. § 57 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss die Satzung den Zweck des Vereins enthalten. Dieser darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstoßen, da sonst die gesamte Satzung nichtig wäre. Die Prüfung dieser Vorschriften ist unter besonderer Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 1 GG vorzunehmen, der die Vereinigungsfreiheit grundrechtlich schützt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tatsache, dass mit dem "Anbau von Cannabis unter legalen Bedingungen" ein offensichtlicher Hauptzweck des Vereins derzeit nicht verwirklicht werden kann, stellt ebenfalls kein Eintragungshindernis dar. Der Zweck des Vereins ist der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, in dem das alle Mitglieder verbindende gemeinsame Interesse zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne läge wohl kein zulässiger Vereinszweck vor, wenn die Ziele derart in der Zukunft liegen, dass derzeit noch keine wesentliche Vereinstätigkeit stattfindet oder stattfinden kann. Vorliegend sind allerdings mit dem Einsatz für Gesetzesänderungen und der Öffentlichkeitsarbeit weitere Ziele genannt, deren Verfolgung derzeit möglich und zulässig ist und welche die Grundlage der Vereinstätigkeit darstellen können. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Cannabis, Verein, Eintragung, Vereinszweck
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 03.05.2023 – 13 AR 2710/23
Fundstellen:
NotBZ 2024, 153
BeckRS 2023, 26752
NZG 2024, 358
LSK 2023, 26752

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 03.05.2023, Az. 13 AR 2710/23, wird aufgehoben.
2. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 28.03.2023 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung zum Vereinsregister durch das Amtsgericht – Registergericht – München.
2
Am 28.03.2023 meldeten die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder J…-J… R… und S… M… mit notariell beglaubigter Anmeldung den Antragsteller beim Amtsgericht München – Registergericht – zur Eintragung in das Vereinsregister an.
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Die Präambel der vorgelegten Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
„C… S… C… (…) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:Innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des C… S… C… München ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THChaltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereines und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:Innen und -patient:Innen einzusetzen für die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland, eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik, Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.“
4
Die Satzung enthält ferner unter anderem auszugsweise folgende Bestimmungen:
㤠2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
(…) Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel (…).
§ 6 Organe (…)
III. Der Anbaurat
(…)
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
(…)
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten“.
5
Mit Beschluss vom 03.05.2023, zugestellt am 10.05.2023, wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck sei nach der derzeitigen Gesetzeslage illegal. Der Verein sei nicht vorsorglich eintragbar. Dass im Vereinszweck auch legale Tätigkeiten, wie der Einsatz für die Legalisierung von Cannabis, enthalten seien, heile den Gesetzesverstoß nicht. Die Eintragung sei bereits dann zu versagen, wenn Teile der Satzung unzulässig seien.
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Mit Schreiben vom 20.05.2023 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.05.2023 ein. Der Zweck des Vereines verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot. In der Satzung werde ausdrücklich festgestellt, dass der Anbau von THC-haltigem Cannabis derzeit verboten sei. Erst wenn ein Gesetz verabschiedet sei, das den Anbau von THC-haltigem Hanf in Anbaugemeinschaften erlaube, werde der Verein in Übereinstimmung mit den dann geltenden Vorschriften anbauen. So stehe es unmissverständlich in der Satzung. Eine vorsorgliche Eintragung sei nicht beabsichtigt. Der Verein verfolge bis zur Legalisierung andere Vereinszwecke.
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Das Registergericht half mit Beschluss vom 31.05.2023 der Beschwerde nicht ab. Derzeit sei nicht absehbar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Legalisierung erfolgen werde. Nach derzeitiger Rechtslage sei der Zweck gemeinschaftlichen Anbaus von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder strafbar. Dass die zur Eintragung angemeldete Satzung auch weitere, zulässige Bestandteile als Vereinszweck enthalte, heile dieses wesentliche Eintragungshindernis nicht.
II.
8
Auf die zulässige Beschwerde hin war der Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 03.05.2023 aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, die Anmeldung vom 28.03.2023 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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a) Sie ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft und wurde nach §§ 63 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 FamFG form- und fristgerecht beim Ausgangsgericht eingelegt.
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b) Der Vorverein ist im Falle der Ablehnung der Ersteintragung gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Die erstmalige Anmeldung des Vereins durch den Vorstand erfolgt im Namen des Vereins, letzterem steht daher auch die Beschwerdeberechtigung zu (Sternal/Jokisch FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 91; MüKoFamFG/Fischer 3. Aufl. § 59 Rn. 103; Krafka RegisterR 11. Aufl. Rn. 2453).
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Aus den Gründen des Beschlusses vom 03.05.2023 kann die Ersteintragung des Vereins nicht abgelehnt werden.
13
a) Das Registergericht hat gemäß § 60 BGB die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist. Das Prüfungsrecht des Registergerichts erstreckt sich unter anderem auch auf die Erlaubtheit des in der Satzung geregelten Vereinszwecks und die materielle Wirksamkeit der Satzung (BeckOGK/Geißler BGB Stand: 1.6.2023 § 60 Rn. 3; MüKoBGB/Leuschner 9. Aufl. § 60 Rn. 3). Gemäß § 57 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss die Satzung den Zweck des Vereins enthalten. Dieser darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstoßen, da sonst die gesamte Satzung nichtig wäre (Krafka RegisterR Rn. 2132; BeckOGK/Segna Stand 1.12.2022 § 25 Rn. 46; Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl. Rn. 17b und Rn. 51; KG Rpfleger 2012, 212). Die Prüfung dieser Vorschriften ist unter besonderer Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 1 GG vorzunehmen, der die Vereinigungsfreiheit grundrechtlich schützt.
Im Einzelnen:
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b) Für die Entscheidung ist insbesondere das durch Art.9 Abs. 1 GG und Art. 114 Abs. 1 BV garantierte Grundrecht der Vereinigungsfreiheit zu berücksichtigen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen und gewährt sowohl ein individuales wie kollektives Freiheitsrecht (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, 101. EL Mai 2023, GG Art. 9 Rn. 42, 43; beck-online). Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Soweit die Vereinigungsfreiheit durch Art. 9 Abs. 2 GG einer Schranke unterliegt, ist diese Verbotsbefugnis eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.7.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 = NVwZ 2018, 1788, beck-online). Die Freiheit der Bildung von Vereinigungen zu beliebigen Zwecken gehört danach zu den elementaren Voraussetzungen der Persönlichkeitsbildung und -entfaltung. Sie hat darüber hinaus zentrale Bedeutung für die Meinungs- und Willensbildungsprozesse in einem freiheitlich und pluralistisch verfassten Gemeinwesen (vgl. ErfK/Linsenmaier, 23. Aufl. 2023, GG Art. 9 Rn. 1, beck-online). Art. 9 Abs. 1 GG schützt natürliche sowie juristische Personen als Gründer oder Mitglieder von Vereinigungen (vgl. BeckOK GG/Cornils, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 9 Rn. 3). Hinsichtlich der legitimen Vereinigungszwecke trifft Art. 9 Abs. 1 GG bewusst keine Vorentscheidung; es gilt vielmehr der Grundsatz prinzipieller Zweckoffenheit (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Scholz, 101. EL Mai 2023, GG Art. 9 Rn. 38, beck-online).
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c) Unzutreffend ist das Registergericht davon ausgegangen, dass der in der Satzung angegebene Zweck gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und somit gemäß § 134 BGB unwirksam ist.
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Zwar wäre derzeit der erstrebte gemeinschaftliche Anbau von Cannabis gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtmG bzw. § 30a Abs. 1 BtmG als bandenmäßger unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln bzw. als bandenmäßger unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar und würde zu einer Ahndung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. 5 Jahren führen, soweit nicht ein minder schwerer Fall vorliegt. Aus der vorgelegten Satzung ergibt sich jedoch, dass ein Anbau erst beabsichtigt ist, wenn dies gesetzlich zulässig ist.
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In der Präambel der Satzung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Anbaugemeinschaft erst dann gegründet und betrieben werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die vorrangigen Aufgaben bis dahin in dem Einsatz zur Änderung der Gesetzgebung sowie Aufklärung und Bildungsarbeit bestehen sollen. § 2 Abs. 1 der Satzung formuliert zwar als Ziel des Vereins den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis, stellt dies allerdings unter den Vorbehalt, dass der Anbau „unter legalen Bedingungen“ erfolgt. In § 2 Abs. 2 der Satzung wird dann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Produktion und Weitergabe von Cannabis derzeit illegal ist und der Verein Öffentlichkeitsarbeit zur Legalisierung von Cannabis betreibt.
18
Dass der Verein bereits vor einer Legalisierung den Anbau oder die Weitergabe von Cannabis betreiben will, ist aus der Satzung nicht zu entnehmen. Auch die Regelungen in § 6 III.4. über die Aufgaben des „Anbaurates“ können, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 III.7., nur dahingehend verstanden werden, dass diese Aufgaben erst greifen, wenn ein Anbau von Cannabis auch rechtlich möglich ist.
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Soweit sich herausstellen sollte, dass entgegen der in der Satzung festgelegten Regelungen bereits vor Legalisierung ein Anbau von cannabishaltigen Pflanzen betrieben werden sollte, kann auch bei Eintragung des Vereines über ein Betätigungsverbot oder ein Verbotsverfahren gegen den Antragsteller vorgegangen werden. Strafverfolgungsmaßnahmen bleiben von der Eintragung ohnehin unberührt. Derzeit bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Legalisierung Anbau betrieben werden soll. Vielmehr versicherte der Beteiligte auch im Rahmen des Eintragungsverfahrens mehrfach, keine illegalen Tätigkeiten entfalten zu wollen.
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d) Auch eine Versagung der Eintragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) kommt nicht in Betracht. Hieran wäre zu denken, soweit der Verein einen Zweck verfolgen sollte, der im Moment der Eintragung auf unabsehbare Zeit nicht „dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ bzw. dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung entsprechen sollte (vgl. Armbrüster in Armbrüster Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 138 RN 23 und RN 26).
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Derzeit bestehen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland Gesetzgebungsvorhaben, die einen privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum vorsehen.
22
Basierend auf einem 2-Säulen-Eckpunktepapier,welches unter Mitarbeit verschiedener Bundesmisterien unter Federführung des Bundesgesundheitsministeriums erarbeitet wurde, hat das Bundeskabinett am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) beschlossen (vgl. BR-Drucks 367/23, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0367-23.pdf). Der von dem Antragsteller langfristig verfolgte Zweck beruht auf genau dieser Gesetzgebungsinitiative.
23
Für die Frage der Eintragung in das Vereinsregister entscheidungserheblich und daher vom Senat zu prüfen ist insoweit der Maßstab des § 138 BGB. Obwohl der Gesetzentwurf nicht nur in Details, sondern zum Teil auch grundlegend umstritten ist und noch Gegenstand der parlamentarischen Beratung sein wird, lässt es sich angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht rechtfertigen, den Vereinszweck der Legalisierung des Cannabisanbaus als gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßend anzusehen und mit dieser Bewertung die Eintragung in das Vereinsregister abzulehnen.
24
d) Die Tatsache, dass mit dem „Anbau von Cannabis unter legalen Bedingungen“ ein offensichtlicher Hauptzweck des Vereins derzeit nicht verwirklicht werden kann, stellt ebenfalls kein Eintragungshindernis dar. Der Zweck des Vereins ist der den Charakter des Vereins bestimmende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, in dem das alle Mitglieder verbindende gemeinsame Interesse zum Ausdruck kommt (Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein Rn. 42). In diesem Sinne läge wohl kein zulässiger Vereinszweck vor, wenn die Ziele derart in der Zukunft liegen, dass derzeit noch keine wesentliche Vereinstätigkeit stattfindet oder stattfinden kann. Vorliegend sind allerdings mit dem Einsatz für Gesetzesänderungen und der Öffentlichkeitsarbeit weitere Ziele genannt, deren Verfolgung derzeit möglich und zulässig ist und welche die Grundlage der Vereinstätigkeit darstellen können. Zwar muss z.B. bei Kapitalgesellschaften schon aus Publizitätsgründen der konkrete Tätigkeitsbereich als Gegenstand des Unternehmens so individualisiert sein, dass der tatsächliche Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit erkennbar wird. Eine mangelnde Individualisierung hindert die Eintragung im Handelsregister (vgl. BeckOK GmbHG/C.Jaeger Stand: 1.8.2023 § 3 Rn. 4 ff.; BeckOK AktG/Limmer Stand: 1.7.2023 § 23 Rn. 33 ff.), was auch die Eintragung von derzeit nicht durchgeführten, nicht durchführbaren oder erst künftig beabsichtigten Tätigkeiten im Handelsregister ausschließt. Hiervon unterscheidet sich aber der Zweck eines Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 Alt. 1 BGB, der durch die Vereinstätigkeit erreicht bzw. verwirklicht werden soll. Die Ziele des Vereins unterliegen keiner Registerpublizität. Solange – zumindest auch – Ziele verfolgt werden, die Grundlage einer gegenwärtigen Vereinstätigkeit darstellen können, spricht nichts dagegen, auch künftige Ziele in den Vereinszweck aufzunehmen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Erreichung der Ziele völlig unrealistisch erscheint, kann vorliegend dahinstehen. Angesichts der derzeitigen politischen Bestrebungen der Bundesregierung, unter bestimmten Voraussetzungen den Anbau und Konsum von Cannabis zu legalisieren, erscheint das vom Verein angestrebte Ziel des „Anbaus von Cannabis unter legalen Bedingungen“ nicht völlig fernliegend.
III.
25
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde ist eine Entscheidung zur Kostentragung nicht veranlasst, § 25 Abs. 1 GNotKG. Daher bedarf es auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts nach § 79 Abs. 1 GNotKG.