Titel:
Erinnerung, Kostenfestsetzung, Abänderungsverfahren, Vorläufiges Rechtsschutzverfahren, dieselbe Angelegenheit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 151
VwGO § 165 S. 1
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzung, Abänderungsverfahren, Vorläufiges Rechtsschutzverfahren, dieselbe Angelegenheit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2633
Tenor
I. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerpartei trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Mit Bescheid vom … April 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3).
2
Den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 5 K 21.50300) gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. Mai 2021 unter Kostentragungspflicht der Antragstellerpartei ab (M 5 S 21.50301).
3
Nach Ablauf der Überstellungsfrist ordnete das Gericht auf Antrag der Antragstellerpartei unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes vom … April 2021 an. Die Kosten wurden hierbei der Antragsgegnerin auferlegt (M 5 S7 21.50732).
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Der Antrag der Antragstellerpartei auf Kostenerstattung für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 15. November 2022 wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2023 abgelehnt. Die Verfahren M 5 S 21.50301 und M 5 S7 21.50732 stellten dieselbe Angelegenheit im Sinn von § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) dar.
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Hiergegen beantragte die Antragstellerpartei am 19. Januar 2023 die Entscheidung des Gerichts. § 16 Nr. 5 RVG regle lediglich, dass der Rechtsanwalt in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr verlangen dürfe. Aus der Vorschrift folge jedoch nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostenentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen sei.
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Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
7
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 5 S 21.50301 und M 5 S7 21.50732 verwiesen.
8
Der nach § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts („Erinnerung“).
9
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
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1. Die Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der von der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 15. November 2022 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zutreffend abgelehnt.
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Nach mittlerweile fast herrschender Ansicht ist davon auszugehen, dass es sich bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO um im kostenrechtlichen Sinne dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 Nr. 5 RVG handelt, sodass eine Verfahrensgebühr für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO regelmäßig nicht erneut anfallen kann. Ist ein und derselbe Rechtsanwalt im Rahmen des Ausgangs- und des Abänderungsverfahrens tätig geworden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühr im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten. Wirtschaftlicher Hintergrund der gesetzlichen Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG ist nämlich die Annahme, dass im Abänderungsverfahren keine besondere Einarbeitung des Prozessvertreters mehr nötig ist, dieser vielmehr auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2021 – AN 14 M 19.51209; B.v. 15.4.2020 – AN 17 M 19.50975; VG München, B.v. 26.10.2020 – M 15 M 20.32762; VG Würzburg, B.v. 8.5.2020 – W 7 M 19.30083; OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A; VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11; a. A.: OVG NRW, B.v. 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A; VG Würzburg, B.v. 25.6.2018 – W 2 M 18.30718; VG Karlsruhe, B.v. 9.4.2018 – A 6 K 2182/18; VG Bremen, B.v. 8.3.2018 – 6 E 2954/17 – jeweils juris m.w.N.).
12
Das gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der dieselbe Prozessbevollmächtigte sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 5 S 21.50301) wie auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (M 5 S7 21.50732) tätig geworden ist (vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 20.12.2021 – M 18 M 21.50162 – juris Rn. 18).
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2. Die Antragstellerpartei trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).