Inhalt

LG Regensburg, Versäumnisurteil v. 05.09.2023 – 2 HK O 1083/23
Titel:

Versäumnisurteil, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Vertragsstrafe, Elektronisches Dokument, Abonnementvertrag, Anlageempfehlung, Verspätetes Vorbringen, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwert, Widerrufsrecht, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Annahmefrist, Anderweitige Erledigung, Unterlassungspflichten, Verbraucher, Einspruchsschrift, Qualifizierte elektronische Signatur, Schadensfeststellung, Formlose Mitteilung, Mitgliedschaft

Schlagworte:
Einspruch, Notfrist, Rechtsanwalt, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Verspätetes Vorbringen, Verlängerung der Frist, Beschwerde
Fundstelle:
BeckRS 2023, 26315

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, an Verbraucher Werbung per E-Mail über den Abschluss von Abonnementverträgen über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen zu übersenden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung seitens des Verbrauchers vorliegt, wie geschehen gemäß E-Mail nach Anlage K 5- diesem Versäumnisurteil beigefügt- („132 € Geschenkt“).
2. Der Beklagten wird weiter untersagt, Verbraucher zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen mit der Behauptung aufzufordern, es handele dabei um die „letzte Chance“, um sich einen bestimmten Preis („29 Euro / Monat“) zu sichern, wobei nach Verstreichen der Annahmefrist keine Ausnahmen möglich seien, wie geschehen in der E-Mail nach Anlage K2 – diesem Versäumnisurteil beigefügt-, und anschließend Verbraucher, die das befristete Angebot nicht angenommen haben, nach Ablauf der Annahmefrist einen Abonnementvertrag zu den gleichen Preiskonditionen („29 Euro / Monat“) anzubieten, wie geschehen in der E-Mail nach Anlage K4 – diesem Versäumnisurteil beigefügt- (rote Umrahmung zur Verdeutlichung).
3. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrags über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen damit zu werben, dass die Beklagte in führenden Zeitungen unter Angabe konkreter Zeitungstitel („...“) „positiv erwähnt“ worden sei, ohne offen zu legen, in Bezug auf welches Kriterium die Beklagte in welcher konkreten Ausgabe der genannten Zeitung „positiv erwähnt“ worden sei, wie geschehen in der E-Mail nach Anlage K 3 – diesem Versäumnisurteil beigefügt- (rote Umrahmung zur Verdeutlichung).
4. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrags über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen eine wie nachfolgend genannte Klausel zu verwenden, wie aus den AGB nach Anlage K 6, Seiten 2 und 3, ersichtlich:
„(5) Vertragsstrafe bei Account-Sharing und PremiumInhalte zu verbreiten. Es ist strikt untersagt, ... Premium Mitgliedschaften zu teilen. Ein Account gilt für eine Person. Technische Limits verhindern, sich von verschiedenen Geräten einzu – loggen. Bei technischer oder andersweitiger) Feststellung von Mehrfachnutzung durch verschiedene Personen oder AccountSharing wird rückwirkend der entstan – dene Schaden in Rechnung gestellt, ist zu akzeptieren, und wird anwaltlich einge – trieben. Zur Schadensfeststellung wird der ... Premium Beitrag (40 Euro) mit der Anzahl der aktiven Monate multipliziert. Beim Teilen von Inhalten (z.B., T., Wh.A.) wird der Beitrag mit der Anzahl der Gruppenmitglieder multipli – ziert. In einer Gruppe mit beispielsweise 500 Mitgliedern werden 14.500,00 Euro festgestellt (pro Monat). Dieser Vereinbarung bzgl. Vertragsstrafe stimmt der Käu – fer mit der Anmeldung zu.“
und/oder
„(6) Copyright & rechtswidriges Teilen von ... Premium Materialien. Alle Dokumente des Mitgliederbereichs, insbesondere PDFs und Podcasts als Analysen, als auch Screenshots und Watchlist, unterliegen dem Copyright von ... .
Bei der Anmeldung stimmt der Kunde zu, eine Vertragsstrafe von bis zu 10.000 Euro (zehntausend Euro) pro geteilter Datei insb. Podcasts und PDFs) an ... zu entrichten. Bei gewerbsmäßiger Verbreitung behalten wir uns zusätzliche Schritte vor.“
5. Der Beklagten wird weiter untersagt, Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrags über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen im Wege des Fernabsatzes über das Widerrufsrecht von Verbrauchern zu belehren, wie aus Anlage K 6, Seite 4,- diesem Versäumnisurteil beigefügtersichtlich (rote Umrahmung zur Verdeutlichung).
6. Der Beklagten wird weiter untersagt, Verbrauchern den Abschluss eines Abonnementvertrags über den entgeltpflichtigen Zugang zu Anlageempfehlungen anzudienen und für die Bestellerklärung durch den Verbraucher eine Schaltfläche vorzusehen, die nur mit der Beschriftung „Test beginnen“ versehen ist, wie geschehen gemäß Screenshots nach Anlage K 7, Seite 8 – diesem Versäumnisurteil beigefügt- (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung).
7. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1. bis 6. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2023 zu bezahlen.
9. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
11. Der Streitwert wird auf 118.000,00 € festgesetzt.